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Löschungsanspruch über die Erteilung der Restschuldbefreiung in Wirtschaftsauskunftsdatenbank

LG Heilbronn – Az.: 13 O 140/18 – Urteil vom 11.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 15.000,00 €

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Löschung gespeicherter Daten und auf Wiederherstellung seines Score-Werts ohne Berücksichtigung der zu löschenden Informationen in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Wirtschaftsauskunftei. Sie erteilt gegenüber Unternehmen unter anderem Auskünfte über die Bonität von Verbrauchern in Gestalt eines von ihr ermittelten Scoring-Werts. Sie gibt außerdem Auskünfte über laufende oder vergangene Insolvenzverfahren von Verbrauchern, auch über innerhalb der zurückliegenden Jahre erfolgten Restschuldbefreiungen nach § 300 InsO. Verbraucher können bei ihr unter anderem eine Bonitätsauskunft beantragen, um diese beispielsweise an einen Vermieter weiterzugeben. Eine solche Selbstauskunft für Kredit- und Wohnungsmietverträge enthält auch Informationen zu Privatinsolvenzen und Restschuldbefreiungen.

Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29.03.2011 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 12.04.2017 wurde das Verfahren gemäß § 300 InsO beendet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde bei der Beklagten für die Dauer des Insolvenzverfahrens gespeichert. Auch die Erteilung der Restschuldbefreiung wurde bei der Beklagten wie folgt gespeichert:

„Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter der Nummer … PLZ … geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18.05.2017mitgeteilt wurde.“

Der Kläger hält diesen Eintrag gemäß § 35 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 a EU-DS-GVO für rechtswidrig und verlangt entsprechende Löschung sowie die Wiederherstellung des Score-Werts ohne Berücksichtigung des Eintrags über die Restschuldbefreiung.

Der Kläger trägt vor: Die Rechtswidrigkeit der Speicherung des Eintrags über die Restschuldbefreiung folge aus § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG a.F., da nach dieser Vorschrift Daten über erledigte Sachverhalte am Ende des 3. Kalenderjahrs, beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folge, zu löschen seien, wenn eine Prüfung ergebe, dass eine längere Speicherung nicht erforderlich sei. Auch habe er der Verarbeitung der personenbezogenen Daten hinsichtlich des Eintrags der Restschuldbefreiung gemäß Artikel 21 Abs. 1 EU-DS-GVO widersprochen und leite seinen Löschungsanspruch auch aus Artikel 17 Abs. 1 b EU-DS-GVO aufgrund seiner besonderen persönlichen Situation im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 EU-DSGVO her. Denn er befinde sich seit 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Während der Insolvenz habe er genügend Geld erwirtschaftet, um Gläubiger bedienen zu können. Aufgrund der Eintragung über die Restschuldbefreiung sei seine berufliche Existenz gefährdet, da sein PKW, auf den er beruflich dringend angewiesen sei, bereits eine Gesamtlaufleistung von über 300.000 km habe und demnächst fahrunfähig werde, er deshalb ein neues Kraftfahrzeug benötige, den dafür erforderlichen Kredit jedoch aufgrund der Eintragung über die Restschuldbefreiung nicht erhalte. Er habe außerdem eine kleine, schlecht isolierte Mietwohnung und würde gerne umziehen, was aber wegen des Eintrags über die Restschuldbefreiung bei der Beklagten nicht möglich sei, da kein Vermieter bereit sei, an ihn eine Wohnung zu vermieten. Auch habe er seit über 6 Jahren keine Schulden mehr gemacht. Die Interessenabwägung müsse deshalb dazu führen, dass der Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen sei.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem elektronischen Datenbestand (Computer) gespeicherte Information: „Aus den Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte stammt die Information, dass zu dem unter der Nummer … PLZ … geführten Insolvenzverfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung am 18.05.2017 mitgeteilt wurde“, zu löschen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Score-Wert des Klägers in der Weise wiederherzustellen, als habe es die unter Antrag Ziffer 1 vorgenommene Speicherung nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Sie trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig, weil das Landgericht Heilbronn weder örtlich noch sachlich zuständig sei.

Jedoch habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg, weil die Eintragung über die Restschuldbefreiung nach Artikel 6 DS-GVO rechtmäßig erfolgt sei. Denn die Verarbeitung der Daten sei aufgrund eines überwiegenden Interesses der Beklagten und ihrer Vertragspartner erfolgt. Dem Kläger stehe kein Löschungsanspruch aus Artikel 17 Abs. 1a, c oder d DS-GVO zu. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, die einen Widerspruch gegen die Eintragung rechtfertigen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.02.2019 (Blatt 189-191 der Akte) verwiesen.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zuständigkeitsrüge nicht mehr aufrechterhalten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heilbronn folgt sowohl aus §§ 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, 32 ZPO als auch aus § 39 ZPO, nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 rügelos zur Hauptsache verhandelt hat. Auch die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben, nachdem der Zuständigkeitsstreitwert über 5.000,00 € liegt (§§ 71 Abs. 1,23 GVG).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Löschungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.

a)

Aus § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG a. F. kann der Kläger den Löschungsanspruch nicht herleiten, nachdem diese Norm am 24.05.2018 außer Kraft getreten ist und mit Wirkung vom 25.05.2018 durch die europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) ersetzt worden ist, was sich aus Artikel 99 Abs. 2 DS-GVO ergibt.

b)

Die Beklagte ist jedoch auch nicht gemäß Artikel 17 Abs. 1 zur Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung des Beklagten verpflichtet.

aa)

Die streitgegenständliche Datenverarbeitung durch die Beklagte war gemäß Artikel 6 DS-GVO rechtmäßig. Denn die Datenbank dient gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. e DS-GVO dem öffentlichen Interesse. Außerdem ist sie im Rahmen der Interessenabwägungsklausel nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zulässig.

In der Rechtsprechung ist ein öffentliches Interesse am Auskunfteiverfahren der Beklagten seit langem anerkannt (BGH, Urteil vom 07.07.1983 – III ZR 159/82; LG Wiesbaden, Urteil vom 14.09.2016 – 8 S 29/15; LG Würzburg, Urteil vom 21.03.2016 – 71 O 1216/15).

Die Verarbeitung des Eintrags durch die Beklagte ist außerdem aufgrund der Interessenabwägungsklausel nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO zulässig, weil ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Beklagten und ihrer Vertragspartner besteht. Denn die Beklagte erteilt ihren Vertragspartnern Auskunft, wenn diese kreditrelevanten Geschäfte mit einer Person abschließen wollen. Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie die personenbezogenen Daten streng nach den Grundsätzen des Artikel 5 DS-GVO verarbeitet. Die Interessen des Klägers überwiegen die Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner nicht. Die Beklagte hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Kläger durch die Restschuldbefreiung belegt hat, dass er titulierte Forderungen nicht begleichen wollte oder konnte. Obwohl der Kläger verpflichtet war, alles Mögliche zu unternehmen, um seine Schulden in der Wohlverhaltensphase gemäß §§ 287b, 295 InsO abzuzahlen, konnte er in über 6 Jahren seine fälligen Forderungen nicht vollständig begleichen. Es ist deshalb kaum nachvollziehbar, warum der Kläger über einen Zeitraum von 6 Jahren seine alten Schulden nicht begleichen konnte, mit Gewährung der Restschuldbefreiung aber in der Lage sein will, neue Verbindlichkeiten zu erfüllen. Der Kläger wird durch die streitgegenständliche Information über seine Restschuldbefreiung auch nicht stigmatisiert. Vielmehr ist es das Recht und die Pflicht potentieller Kreditgeber, das Auswahlrisiko des Klägers objektiv zu beurteilen. Die Vermögenslosigkeit begründet ein erhebliches Risiko, wieder in die Schuldenfalle zu geraten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger offenbar noch vor Gewährung der Restschuldbefreiung versucht hat, sich wieder durch Kredite zu verschulden, anstatt Vermögen aufzubauen, um Glaubwürdigkeit und Vertrauen am Kreditmarkt zu gewinnen. Der Kläger verlangt die Gleichstellung mit Personen, die niemals von einer Insolvenz betroffen waren. Diesen Anspruch hat er jedoch nicht. Wäre die Beklagte zur Löschung des streitgegenständlichen Eintrags verpflichtet, würde sie ihren Vertragspartnern die Auskunft geben, dass ihr aus der jüngeren Vergangenheit keine Kenntnisse über die Unzuverlässigkeiten des Klägers bei der Begleichung von Forderungen vorlägen, was jedoch falsch wäre.

bb)

Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags. Die Voraussetzungen nach Artikel 17 DS-GVO liegen nicht vor.

(1)

Ein Anspruch auf Löschung nach Artikel 17 Abs. 1 lit. a DS-GVO kommt nicht in Betracht. Denn nach dieser Vorschrift besteht ein Löschungsanspruch nur dann, wenn personenbezogene Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn der Eintrag über die Restschuldbefreiung wird von der Beklagten gespeichert, um ihren Vertragspartnern hierüber Auskunft erteilen zu können. Dieser Zweck besteht weiterhin und könnte ohne den Eintrag nicht weiterverfolgt werden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht sie die Daten zur Restschuldbefreiung des Beklagten Tag genau 3 Jahre nach der Eintragung. Die Prüfungs- und Löschungsfristen von Wirtschaftsauskunftsdateien sind durch Verhaltensregeln verbindlich festgelegt. Sie wurden zwischen dem Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“, dessen Mitglied die Beklagte ist, und den Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länger nach Artikel 40 Abs. 2 DS-GVO vereinbart. Dies stellt keinen Verstoß gegen Artikel 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO dar. Denn die Datenschutzgrundverordnung enthält über den Erforderlichkeitsgrundsatz in Artikel 5 Abs. 1 lit. e DS-GVO hinaus keine konkreten Vorgaben zu den Prüf- und Löschfristen. Ihr ist lediglich zu entnehmen, dass der Verantwortliche die Dauer seiner Datenverarbeitung unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des Betroffenen nach Artikel 17 DS-GVO regelmäßig zu prüfen hat (VG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2017 – 10 K 7698/16).

Zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe sieht Artikel 40 DS-GVO die Schaffung sogenannter verbindlicher Verhaltensregeln vor. Solche Verhaltensregeln wurden für den Bereich der Wirtschaftsauskünfte geschaffen und genehmigt. Unter Ziffer II 2b dieser Verhaltensregeln wird festgelegt: „Informationen über (Verbraucher- bzw. Regel-Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren) werden Tag genau 3 Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.“

Diese dreijährige Frist stellt keinen Widerspruch zur sechsmonatigen Speicherfrist in der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung dar. Denn die kürzeren Fristen der Insolvenz-Internet-Bekanntmachungsverordnung sind insbesondere vor dem Hintergrund einer deutlich höheren Eingriffsintensität zu sehen. Während eine Auskunftserteilung der Beklagten an Dritte nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses und zudem gegen Entgelt erfolgt, ist die Einsicht in die Insolvenz-Bekanntmachungen jedermann kostenfrei und ohne größeren Aufwand durch Internetabruf möglich. Damit sind diese Bekanntmachungen nicht lediglich für potentielle Geschäftspartner des Betroffenen einsehbar, sondern auch für Nachbarn, Kollegen und Bekannte, die außer der Befriedigung persönlicher Neugier kein Interesse an der Informationserlangung haben. Damit ist die Eingriffsintensität der Speicherung und Veröffentlichung nach den unterschiedlichen Rechtsvorschriften nicht im Ansatz vergleichbar (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2016 – 12 U 32/16).

(2)

Der geltend gemachte Löschungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus Artikel 17 Abs. 1 lit. c DS-GVO.

Der Kläger hat zwar nach Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der ihn bestreffenden personenbezogenen Daten eingelegt. Jedoch setzt der Widerspruch sowohl eine besondere persönliche Situation des Klägers voraus, als auch ein Überwiegen des Klägerinteresses an einer Löschung unter Berücksichtigung dieser besonderen persönlichen Situation. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Weder der nicht gewährte Verbraucherkredit für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs noch die von ihm behauptete schlecht isolierte Wohnung stellen eine besondere Situation in der Person des Klägers im Sinne des Artikel 21 Abs. 1 DS-GVO dar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht nur eine Wohnung, sondern eine Doppelhaushälfte in einem ordentlichen Wohngebiet, das dem Einzelrichter bekannt ist, bewohnt. Dass er konkret auf der Suche nach einer Wohnung ist, hat er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung nicht dargelegt.

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Auch der Umstand, dass der Kläger für den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs einen Kredit aufnehmen möchte, diesen aber wegen des Eintrags bei der Beklagten über seine Restschuldbefreiung nicht erhält, stellt keine atypische, sondern eine typische Folge der Restschuldbefreiung dar. Abgesehen davon hat der Kläger aber auch nicht ausreichend dargelegt, dass er sich hinreichend um die Gewährung eines Kredits bemüht hat. Denn nach seinen Angaben, die er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gemacht hat, hat er lediglich bei vier Banken nach einem Kredit nachgefragt, unter anderem bei der Ing. Diba Bank, bei der es sich um eine Internetbank handelt. Abgesehen davon ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Kläger trotz seines erheblichen Einkommens von jährlich zwischen 78.000,00 € und 85.000,00 € brutto nicht gelungen ist, durch Vermögensbildung ein neues Fahrzeug zu erwerben. Dies gilt umso mehr, als er sich die Wohnkosten mit seiner Lebensgefährtin teilt, die ebenfalls berufstätig ist und die Mietnebenkosten bezahlt.

Doch selbst bei Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers könnte ein Löschungsanspruch nicht bejaht werden, da die Interessen der Beklagten und ihrer Vertragspartner an einer Datenverarbeitung das Interesse des Klägers an einem Verbraucherkredit für ein neues Kraftfahrzeug überwiegen. Denn die Kreditwirtschaft hat vor Vergabe eines Kredits die Pflicht, die Bonität der potentiellen Kreditnehmer sorgfältig und objektiv zu prüfen. Die Beklagte unterstützt die Kreditunternehmen dabei durch ihre Informationssysteme. Würde sie den Eintrag löschen, würde der Kläger so stehen wie jemand, der noch nie eine Restschuldbefreiung hatte. Dies spiegelt nicht angemessen das Bonitätsrisiko des Klägers wider.

(3)

Schließlich kommt auch ein Löschungsanspruch aus Artikel 17 Abs. 1 lit. d DS-GVO nicht in Betracht, weil die Beklagte den Eintrag zur Restschuldbefreiung des Klägers rechtmäßig verarbeitet hat, nachdem die Beklagte und ihre Vertragspartner ein überwiegendes Interesse an der Verarbeitung nach Artikel 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO haben. Die Verarbeitung der Daten ist notwendig, um den Kreditgebern eine zutreffende und objektive Einschätzung der Bonität des potentiellen Vertragspartners zu ermöglichen. Die Beklagte hat die Daten auch entsprechend den Verarbeitungsmaximen des Artikel 5 DS-GVO verarbeitet. Die Daten sind zutreffend, und die Datenverarbeitung ist transparent erfolgt. Der Kläger kann alle zu ihm gespeicherten Daten im Rahmen einer Datenauskunft einsehen und es werden nur die erforderlichen Kerndaten zur Restschuldbefreiung gespeichert, nämlich das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses der Restschuldbefreiung und die Tatsache der Restschuldbefreiung selbst.

2. Mangels Löschungsanspruchs hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederherstellung des Score-Werts in der Weise, als habe es die Speicherung über die Restschuldbefreiung nicht gegeben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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