Vermieter muss Mieterin Untervermietung erlauben
Die Klägerin, alleinige Mieterin eines Flachdachbungalows, fordert vom Vermieter die Zustimmung zur Teiluntervermietung eines Zimmers, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten tragen zu können, während der Vermieter dies mit Verweis auf fehlende konkrete Angaben und Widersprüche in den Einkommensangaben der Klägerin ablehnt. Das AG Stuttgart entscheidet zugunsten der Klägerin, indem es feststellt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat und der Vermieter keine überzeugenden Gründe gegen die Zustimmung vorbringen konnte.
Übersicht:
- Vermieter muss Mieterin Untervermietung erlauben
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- ➜ Der Fall im Detail
- ✔ Häufige Fragen – FAQ
- Welche Voraussetzungen müssen für eine Untervermietung erfüllt sein?
- Was versteht man unter einem „berechtigten Interesse“ bei der Untervermietung?
- Wie sollte ein Mieter vorgehen, wenn der Vermieter der Untervermietung nicht zustimmt?
- Welche Informationen muss ein Mieter dem Vermieter über den potenziellen Untermieter bereitstellen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- Das vorliegende Urteil
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Ein Mieter hat Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung bei nachweislich berechtigtem Interesse.
- Berechtigtes Interesse kann finanzielle Entlastung durch Teilung der Mietkosten nach Auszug eines Mitmieters sein.
- Die Zustimmung zur Untervermietung darf nicht ohne triftigen Grund vom Vermieter verweigert werden.
- Widersprüche in den Einkommensangaben der Klägerin waren für die Entscheidung nicht maßgeblich.
- Der Vermieter muss konkrete Gründe vorbringen, warum eine Untervermietung unzumutbar wäre.
- Die Entscheidung über die Zustimmung zur Untervermietung muss auf aktuellen und veränderten Umständen basieren, nicht auf der Situation bei Mietbeginn.
- Die Erteilung einer Untermieterlaubnis kann nicht aus formellen Gründen verweigert werden, solange ein berechtigtes Interesse besteht.
- Die finanzielle Unfähigkeit der Klägerin, die Miete alleine zu tragen, wurde als berechtigtes Interesse anerkannt.
- Es liegt im Ermessen des Gerichts, welche Umstände als berechtigtes Interesse anerkannt werden.
- Die Klägerin erfüllte ihre Informationspflicht gegenüber dem Vermieter hinsichtlich des Untermieters.
Mieter und Vermieter im Interessenkonflikt
Eine Untervermietung kann für Mieter eine willkommene Möglichkeit zur finanziellen Entlastung sein. Doch nicht immer verlaufen die Wege reibungslos. Häufig prallen dabei berechtigte Interessen des Mieters auf die des Vermieters. Letzterer muss einer Untervermietung zustimmen und hat gleichzeitig ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Untermieters.
Doch wann hat ein Mieter überhaupt Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung? Und wo liegen die Grenzen des Vertretbaren für den Vermieter? Diese Fragen gilt es im Einzelfall juristisch zu klären. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Änderung der Umstände seit Mietvertragsabschluss, aber auch mögliche Vorbehalte gegen die Person des Untermieters.
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➜ Der Fall im Detail
Recht auf Untervermietung bestätigt
Im Zentrum des Falles steht eine Mieterin, die aufgrund finanzieller Engpässe gezwungen war, eine Teiluntervermietung ihres Flachdachbungalows anzustreben.
Der Mietvertrag, ursprünglich mit ihrem Ehemann abgeschlossen, beläuft sich auf eine Warmmiete von 2.250,00 Euro. Nachdem der Beklagte als Vermieter in das Mietverhältnis eintrat, fand sich die Klägerin als alleinige Mieterin wieder, deren Nettoeinkommen nicht ausreichte, um die Mietkosten zu decken. Ihr Anliegen, ein Zimmer unterzuvermieten, stieß jedoch auf Ablehnung seitens des Vermieters, der trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung durch die Klägerin, keine Zustimmung erteilte. Die rechtliche Streitigkeit entzündete sich an der Frage, ob die Mieterin einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung durch den Vermieter hat.
Gerichtliche Klärung und Begründung
Das Amtsgericht Stuttgart gab der Klägerin Recht und stellte fest, dass ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Das Gericht erkannte ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Untervermietung an, basierend auf der Notwendigkeit, die finanzielle Last der Miete zu teilen. Das Gericht wies darauf hin, dass vernünftige Gründe für die Untervermietung sprachen, die den Wunsch der Klägerin nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar machten. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Klägerin 1.600,00 Euro oder 2.100,00 Euro netto verdiente – in beiden Fällen reichte ihr Einkommen nicht aus, um die Miete allein zu tragen.
Rechtsanspruch und Abwägung
Die Entscheidung unterstrich, dass ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten haben muss, das nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen dürfen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Klägerin aufgrund der veränderten Lebensumstände – vom gemeinsamen Mietverhältnis mit dem Ehemann zur alleinigen Mieterschaft – ein solches Interesse hatte. Der Einwand des Vermieters, es sei nicht ersichtlich, warum gerade jetzt eine Untervermietung notwendig sei, wurde zurückgewiesen.
Keine überwiegenden Vermieterinteressen
Entscheidend für das Urteil war auch, dass keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Untervermietung sprachen. Der Vermieter hatte keine Gründe vorgebracht, die gegen die Person des potenziellen Untermieters sprachen oder die Untervermietung als unzumutbar erscheinen ließen. Die Klägerin hatte alle notwendigen Informationen über den Untermieter bereitgestellt, sodass der Vermieter in der Lage gewesen wäre, eventuelle Einwände zu prüfen.
Rechtliche Folgen und Kostenentscheidung
Mit der Entscheidung wurde der Vermieter zur Zustimmung der Untervermietung verurteilt. Die Kostenentscheidung folgte aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 894 ZPO. Dieses Urteil bestätigt die Rechte der Mieter auf Anpassung ihrer Wohnsituation an veränderte Lebensumstände und setzt klare Grenzen für die Ablehnung durch Vermieter.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Welche Voraussetzungen müssen für eine Untervermietung erfüllt sein?
Damit ein Mieter einen Teil seiner Wohnung untervermieten darf, muss er gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein berechtigtes Interesse daran haben. Dieses Interesse muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. An das berechtigte Interesse werden keine hohen Anforderungen gestellt – es genügt, wenn dem Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach einer teilweisen Untervermietung aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Motiven rechtfertigen.
Als berechtigte Interessen kommen beispielsweise in Betracht: Eine finanzielle Entlastung des Mieters von der Miete, der Wunsch mit jemandem zusammenzuleben und eine Wohngemeinschaft zu gründen, eine beruflich bedingte vorübergehende Abwesenheit des Mieters oder der Auszug eines Familienmitglieds, wodurch sich der Wohnraumbedarf des Mieters verringert. Auch humanitäre Gründe wie die Aufnahme von Flüchtlingen können ein berechtigtes Interesse darstellen.
Der Mieter muss die Wohnung auch weiterhin selbst zu Wohnzwecken nutzen, eine Untervermietung der gesamten Wohnung ist nicht möglich. Er muss dem Vermieter rechtzeitig mitteilen, an wen er untervermieten möchte und aus welchen Gründen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Mieter einen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis durch den Vermieter. Dieser darf die Erlaubnis nur verweigern, wenn ihm die Untervermietung aus wichtigen Gründen wie einer Überbelegung der Wohnung oder der Person des Untermieters nicht zuzumuten ist.
Was versteht man unter einem „berechtigten Interesse“ bei der Untervermietung?
Ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 553 BGB liegt vor, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die seinen Wunsch nach einer teilweisen Untervermietung aus persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Motiven rechtfertigen. An das berechtigte Interesse werden keine hohen Anforderungen gestellt.
Beispiele für ein berechtigtes Interesse des Mieters sind:
- Finanzielle Entlastung von der Miete, z.B. weil sich das Einkommen verringert hat. Es muss aber keine zwingende finanzielle Notlage vorliegen.
- Der Wunsch, mit jemandem zusammenzuleben und eine Wohngemeinschaft zu gründen. Bereits das persönliche Bedürfnis, nicht mehr alleine wohnen zu wollen, kann ausreichen.
- Vorübergehende beruflich bedingte Abwesenheit des Mieters, z.B. für einen Auslandsaufenthalt. Der Mieter möchte die Wohnung aber behalten.
- Verringerung des Wohnraumbedarfs, weil Familienangehörige wie der Ehepartner oder Kinder ausgezogen sind. Die Wohnung ist für den Mieter alleine zu groß geworden.
- Aufnahme von Flüchtlingen aus humanitären Gründen.
Wichtig ist, dass das berechtigte Interesse erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist. Bestand es schon bei Vertragsschluss, rechtfertigt es keine Untervermietung. Der Mieter muss auch weiterhin selbst in der Wohnung leben, eine vollständige Untervermietung ist in der Regel unzulässig.
Wie sollte ein Mieter vorgehen, wenn der Vermieter der Untervermietung nicht zustimmt?
Wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, obwohl der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sollte der Mieter wie folgt vorgehen:
Schriftliche Anfrage: Der Mieter sollte den Vermieter noch einmal schriftlich, am besten per Einschreiben, auffordern die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Dabei kann bereits auf mögliche Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Verweigerung hingewiesen werden.
Anwaltliches Schreiben: Reagiert der Vermieter nicht oder hält weiter an der Verweigerung fest, kann ein anwaltliches Schreiben helfen den Druck zu erhöhen. Der Anwalt kann die Rechtslage darlegen und dem Vermieter die Konsequenzen aufzeigen.
Klage einreichen: Bleibt der Vermieter bei seiner Ablehnung, kann der Mieter seinen Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis gerichtlich durchsetzen. Er muss dazu Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Schadensersatz geltend machen: Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, macht er sich gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig. Der Mieter kann den entgangenen Untermietzins als Schaden geltend machen.
Sonderkündigungsrecht ausüben: Bei vollständiger Untervermietung der Wohnung hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Vermieter die Erlaubnis verweigert (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er kann dann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen.
Wichtig ist, dass der Mieter nicht einfach ohne Erlaubnis untervermietet. Das wäre vertragswidrig und würde den Vermieter zur Abmahnung und Kündigung berechtigen. Der Mieter sollte seine Ansprüche also konsequent außergerichtlich und notfalls gerichtlich durchsetzen, dabei aber immer rechtmäßig handeln.
Welche Informationen muss ein Mieter dem Vermieter über den potenziellen Untermieter bereitstellen?
Der Mieter muss dem Vermieter alle Informationen über den potenziellen Untermieter mitteilen, die für die Entscheidung über die Erteilung der Untermieterlaubnis von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere:
1. Vollständiger Name und Kontaktdaten des Untermieters: Der Vermieter muss wissen, wer in seine Wohnung einziehen soll.
2. Grund für die Untervermietung: Der Mieter sollte sein berechtigtes Interesse an der Untervermietung darlegen, z.B. vorübergehende berufliche Abwesenheit.
3. Geplante Dauer der Untervermietung: Handelt es sich um ein befristetes oder dauerhaftes Untermietverhältnis?
4. Anzahl der einziehenden Personen: Der Vermieter kann prüfen, ob eine Überbelegung der Wohnung droht.
5. Aktuelle Tätigkeit des Untermieters: Ist er Arbeitnehmer, Student, Rentner? Dies gibt Aufschluss über seine finanzielle Situation.
6. Einkommen und Bonität des Untermieters: Der Vermieter hat ein Interesse daran, dass der Untermieter die Miete zahlen kann. Dafür können Gehaltsnachweise oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden.
7. Beabsichtigter Gebrauch der Wohnung durch den Untermieter: Will er die Wohnung ebenfalls zu Wohnzwecken nutzen oder sind andere Nutzungen geplant?
Der Mieter ist verpflichtet, diese Informationen wahrheitsgemäß und vollständig offenzulegen. Unterlässt er dies, riskiert er eine Abmahnung oder gar Kündigung durch den Vermieter. Der Vermieter darf die Informationen nur für die Entscheidung über die Untervermietung verwenden und muss die Daten des Untermieters vertraulich behandeln.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB
Der Paragraph regelt den Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses. Er ist zentral für den Fall, da die Klägerin auf dieser Grundlage die Zustimmung zur Teiluntervermietung ihres Flachdachbungalows fordert, um ihre finanzielle Belastung zu verringern. - § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB
Dieser Abschnitt behandelt die Gründe, unter denen ein Vermieter die Zustimmung zur Untervermietung verweigern darf. Für den vorliegenden Fall ist er relevant, da der Vermieter keine stichhaltigen Gründe gegen die Untervermietung vorgebracht hat, was zur Entscheidung zugunsten der Klägerin beigetragen hat. - § 91 Abs. 1 ZPO
Der Paragraph regelt die Kostenentscheidung in einem Zivilprozess. Er ist wichtig, da er die Basis für die Entscheidung bildet, dass der unterliegende Teil die Prozesskosten zu tragen hat, was im vorgestellten Fall auf den Vermieter zutrifft. - §§ 709, 894 ZPO
Diese Paragraphen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Ihre Relevanz ergibt sich aus der gerichtlichen Anordnung, dass die Entscheidung gegen den Vermieter vorläufig vollstreckbar ist, wodurch die Klägerin die Möglichkeit erhält, die Zustimmung zur Untervermietung notfalls zwangsweise durchzusetzen. - Mietrecht
Das Mietrecht als Rechtsbereich ist grundlegend für den gesamten Fall, da es die Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter regelt, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten bei der Untervermietung. Die spezifischen Paragraphen des BGB, die im Fall angewendet wurden, sind Teil dieses umfangreichen Rechtsgebiets. - Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Zivilprozessordnung bildet die rechtliche Grundlage für das Verfahren vor dem Zivilgericht, einschließlich der Regeln zur Kostenentscheidung und vorläufigen Vollstreckbarkeit. Im Kontext des Falles ist die ZPO relevant, da sie den Rahmen für das gerichtliche Verfahren und die Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung bereitstellt.
Das vorliegende Urteil
AG Stuttgart – Az.: 31 C 1566/23 – Urteil vom 12.10.2023
Tatbestand:
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten als Vermieter die Zustimmung zu einer Teiluntervermietung des von ihr angemieteten Flachdachbungalows.
Gemäß Mietvertrag vom 11.04.2002/21.03.2002 (Anlage K1, Bl. 4ff. d.A.) mietete die Klägerin mit ihrem damaligen Ehemann das Flachdachbungalow in […] St. an. Der Beklagte trat im Wege der Rechtsnachfolge zum 01.05.2021 auf Vermieterseite in das Mietverhältnis ein. Es handelt sich unstreitig bei dem Mietobjekt um ein Flachdachbungalow, das eine Fläche von ca. 130 qm aufweist und vier Räume (vier Schlafzimmer und ein großes Wohnzimmer nebst den üblichen Gemeinschaftsräumen) umfasst. Die Warmmiete für das Mietobjekt beträgt 2.250,00 Euro. Die Klägerin hat derzeit ein Nettoeinkommen von ca. 2.100,00 Euro. Seit dem Eintreten des Beklagten in das Mietverhältnis ist die Klägerin alleinige Mieterin des Mietobjekts.
Die Klägerin möchte ein Zimmer nebst Gemeinschaftsräumen für 750,00 Euro untervermieten. Zukünftig soll die Miete demnach gedrittelt werden zwischen der Klägerin, dem Sohn der Klägerin und dem Untermieter.
Mit Schreiben vom 12.12.2022 (Anlage K3, Bl. 12 d.A.) wurde der Beklagte erstmalig aufgefordert einer Untervermietung an den geplanten Untermieter […] zuzustimmen. Die Klägerin begründete ihr Interesse mit erheblichen Kostensteigerungen. Hierauf antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.12.2022 (Anlage B1, Bl. 34 f. d.A.), dass nähere Angaben zu dem Gründen der Untervermietung gemacht werden sollen. Mit Schreiben vom 12.01.2023 (Anlage K4, Bl. 15 d.A.) wurde der Beklagte nochmals aufgefordert der Untervermietung bis zum 19.01.2023 zuzustimmen. Als Begründung wurde vorgetragen, dass mittlerweile nur noch die Klägerin das Mietobjekt bewohnt und für alle Kosten alleine aufkommt und nicht mehr – wie zu Beginn des Mietverhältnisses – zusammen mit ihrem damaligen Ehemann. Das Nettoeinkommen der Klägerin wurde in diesem Schreiben mit 1.600 Euro angegeben.
Eine Zustimmung zur Untervermietung erfolgte von Beklagtenseite nicht. Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurde mitgeteilt, dass krankheitsbedingt noch nicht Stellung genommen werden konnte (Anlage K5, Bl. 18 d.A.). Eine Zustimmung erfolgte auch im Folgenden nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte rechtlich verpflichtet sei, ihr eine Untermietererlaubnis zu erteilen.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt der Untervermietung von einem Zimmer nebst Küche, Badezimmer mit Dusche/Bad und WC, Terrasse, Fernseh/Wohnzimmer und Keller im Gebäude […] S. an Herrn […] zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, er habe vergeblich darum gebeten, dass nähere Angaben gemacht werden. Die Angaben der Klägerin zu ihrem Einkommen seien zudem widersprüchlich. Da die Klägerin bereits seit einiger Zeit einzige Mietpartei sei, sei nicht ersichtlich, warum gerade jetzt eine Untervermietung notwendig sei.
Das Gericht hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2023 informatorisch angehört (Sitzungsprotokoll Bl. 51 f. d.A.).
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zur Untervermietung gem. § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung setzt voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten hat, dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen.
Dies ist vorliegend der Fall.
a) Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung ist gegeben, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Es kann sich um ein wirtschaftliches aber auch um ein persönliches Interesse handeln (Flatow, Schmidt-Futterer Mietrecht, § 553 Rn. 4). Der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, Mietaufwendungen teilweise durch Untervermietung zu decken, stellt ein berechtigtes Interesse dar (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2018 – VIII ZR 105/17).
Dies ist vorliegend der Fall.
Die Klägerin macht geltend, sie sei derzeit nicht in der Lage, die Kosten für das Mietobjekt in Höhe von 2.250,00 Euro monatlich alleine zu tragen. Nach den unstreitigen Angaben der Klägerin reicht ihr monatlichen Einkommen nicht aus, um die Mietkosten zu decken. Da das Mietobjekt ursprünglich gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann angemietet wurde und die Klägerin mittlerweile alleinige Mieterin ist, liegt ein nachvollziehbares Interesse vor, die Mietaufwendungen zu teilen.
Nicht von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob die Klägerin tatsächlich 1.600,00 Euro netto oder 2.100,00 Euro netto im Monat verdient. Angesichts des Mietzinses in Höhe von 2.250,00 Euro, wäre es der Klägerin in beiden Fällen nicht möglich, den Mietzins von ihren monatlichen Einnahmen zu bezahlen.
b) Das Interesse des Mieters an der Untervermietung oder Aufnahme des Dritten muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Maßgeblich ist, ob nach Vertragsschluss Umstände eintreten, die den Entschluss des Mieters zur Aufnahme des Dritten als gerechtfertigt erscheinen lassen (Flatow, Schmidt-Futterer Mietrecht, § 553 Rn. 12).
Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Die Klägerin hat das Mietobjekt gemeinsam mit ihrem Ehemann angemietet. Danach wurde die Klägerin alleine Mieterin des Mietobjekts. Die Situation bei Vertragsschluss unterscheidet sich daher deutlich von der nunmehr vorliegenden Situation.
Der Einwand des Beklagten, die Klägerin sei bereits 2021 alleinige Mieterin, weswegen ein Interesse an der Untervermietung zum jetzigen Zeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann, verfängt nicht. Es ist nicht maßgeblich, wie schnell die Klägerin auf eine eintretende Veränderung reagiert, solange im Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens eine nachträgliche Veränderung eingetreten ist und ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung vorliegt.
c) Weiterhin dürfen keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen. Der Vermieter ist gem. § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz eines berechtigten Interesses des Mieters nicht zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Gründe, die in der Person des Untermieters liegen und gegen eine Gebrauchsüberlassung sprechen, würden von Beklagtenseite nicht dargetan. Ebenso wurde nicht vorgetragen, dass eine Untervermietung unzumutbar sei. Die Klägerin hat dem Beklagten durch Nennung des Namens, des Alters, der Adresse und der Angabe, dass gesicherte Einkommensverhältnisse bei dem Dritten vorliegen, auch alle notwendigen Informationen zu dem beabsichtigten Untervermieter genannt. Der Beklagte war damit in der Lage zu prüfen, ob in der Person des Dritten Gründe vorliegen, die gegen eine Untervermietung sprechen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 894 ZPO.