AG Meldorf
Az: 81 C 1601/10
Urteil vom 29.03.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger fordert Schadensersatz für die Buchung einer Reise durch die Beklagte, nachdem er bereits die Kündigung des Auftrags erklärt hatte.
Die Beklagte ist Inhaberin eines Reisebüros und vermittelt Reisen. Sie verfügt über ein Postfach für elektronische Post, dessen Adresse sie ihren Kunden mitteilt und über welches sie einen Teil des anfallenden Geschäftsverkehrs abwickelt.
Der Kläger beauftragte die Beklagte, eine bestimmte Reise zu buchen, sobald diese zu einem vom Kläger gewünschten Preis buchbar sein würde. Der Reiseveranstalter bot diese Reise zu verschiedenen, zeitlich schwankenden Preisen zur Buchung an. Der Angebotspreis konnte sich von Anfrage zu Anfrage ändern. Die Beklagte sollte die Buchung daher vornehmen, sobald die Reise zu dem vom Kläger gewünschten Preis verfügbar war. Eine Buchung der Reise war sowohl für Privatpersonen über das Internet wie auch für Reisebüros über entsprechende Buchungssysteme möglich.
Am Abend des 29.09.2010 erblickte der Kläger die Reise zu dem von ihm gewünschten Preis im Internet und buchte sie, wobei er Vor- und Nachnamen vertauschte. Da er die Beklagte nach Ende deren Geschäftszeiten nicht mehr telefonisch erreichen konnte, teilte er der Beklagten um 20.38 Uhr per elektronischer Post mit, dass er die Reise selbst gebucht habe und die Beklagte keine Buchung mehr vornehmen solle.
Am nächsten Morgen betrat die Beklagte schon vor Beginn ihrer Geschäftszeiten (9 Uhr) ihr Reisebüro, weil sie an diesem Tag eine Fortbildungsveranstaltung besuchen wollte und dafür noch Unterlagen mitnehmen wollte. Nach Anschalten ihres Computers stellte die Beklagte gegen 8.10 Uhr fest, dass die vom Kläger gewünschte Reise zu dem gewünschten Preis verfügbar war. Die Beklagte buchte die Reise sogleich. Erst anschließend überprüfte sie die eingegangene elektronische Post und fand die Nachricht des Klägers vor.
Die Stornierung einer der beiden Buchungen war nach den Bedingungen des Veranstalters nur gegen Zahlung von 881 Euro möglich. Nach Rücksprache mit der Beklagten stornierte der Kläger seine eigene Buchung, weil er dabei Vor- und Nachnamen verwechselt hatte. Er musste dem Reiseveranstalter eine Stornierungsgebühr von 881 Euro zahlen, welche von dem gemeinsamen Konto des Klägers und seiner Ehefrau eingezogen wurde. Die Beklagte verweigerte die Übernahme der Stornierungskosten. Der Kläger ließ sich für 15 Euro von der Verbraucherzentrale über seine etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte beraten.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz der Stornierungskosten von 881 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Ersatz der Rechtsberatungskosten von 15 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beklagte noch vor Beginn ihrer Geschäftszeiten und insbesondere vor Lektüre der eingegangenen Post eine Buchung vornimmt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 881 Euro zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 15 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger selbst ohne die Buchung ihrerseits vergleichbare Kosten dadurch entstanden wären, dass zur Korrektur der vertauschten Vor- und Nachnamen eine Neubuchung erforderlich gewesen wäre. Die Beklagte ist im Übrigen der Auffassung, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Kläger selbst eine Buchung vornimmt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 10.03.2011 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von der Beklagten vorgenommenen Buchung. Als Anspruchsgrundlage kommt § 678 BGB in Betracht. Die Beklagte hat die Buchung jedoch nicht, wie in § 677 BGB voraus gesetzt, vorgenommen, ohne vom Kläger beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Vielmehr hat die Beklagte die Buchung in Erfüllung eines fortbestehenden Reisevermittlungsvertrags vorgenommen. Zwar war der Kläger berechtigt, diesen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) bis zur Vollendung des Werkes jederzeit zu kündigen (§ 649 BGB). Bei Zugang der Kündigung vom 29.09.2010 war das geschuldete Werk – die Reisebuchung – jedoch bereits vollendet.
a) Eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung geht nach der Rechtsprechung zu, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich (BGHZ 67, 271) und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, NJW 2004, 1320; BGH, WM 1955, 416). Maßgeblich ist insoweit, wann eine Kenntnisnahme üblicherweise erwartet werden kann (MüKo-Einsele, § 130 BGB, Rn. 19). Eine außergewöhnlich späte Kenntnisnahme ist für den Zugangszeitpunkt unbeachtlich. Eine außergewöhnlich frühe Kenntnisnahme muss sich der Empfänger demgegenüber nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht entgegen halten lassen (Palandt-Ellenberger, § 130 BGB, Rn. 5). In einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ohne auf die Verkehrsanschauung einzugehen angenommen, Briefsendungen seien im allgemeinen bereits dann als zugegangen anzusehen, wenn sie in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen werden; für Eilbriefe gelte nichts anderes (BGH, NJW 1979, 2032). In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof sich auf die Feststellung beschränkt, der Zugang eines außerhalb der Geschäftsstunden zugetragenen Schriftstücks sei grundsätzlich nicht vor Beginn der Geschäftsstunden am nächsten Arbeitstag anzunehmen, weil außerhalb der Geschäftszeiten nicht davon ausgegangen werden könne, dass Mitarbeiter mit Zuständigkeit für die Kenntnisnahme von Geschäftspost anwesend sind (BGH, WM 1994, 903).
Zu elektronischen Nachrichten wird in der Literatur teilweise ohne Begründung die Auffassung vertreten, dass eine solche Nachricht bereits im Zeitpunkt ihrer Abrufbarkeit oder unmittelbar danach zugehe, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Palandt-Ellenberger, § 130 BGB, Rn. 7a; Bamberger/Roth, § 130 BGB, Rn. 15; wohl auch jurisPK-Reichold, § 130 BGB, Rn. 15). Nach anderer Auffassung sei zu berücksichtigen, dass Briefe erst in dem Zeitpunkt zugehen, zu dem beim Empfänger unter normalen Umständen die Post eingehe und er deshalb üblicherweise die Post an sich nehme. Diese Grundsätze seien auf geschäftliche E-Mail-Nutzer zu übertragen (Ultsch, NJW 1997, 3007, 3008). Dementsprechend gehe eine im Postfach bereit liegende E-Mail erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden könne (LG Hamburg, MMR 2010, 654; MüKo-Einsele, § 130 BGB, Rn. 19). Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg könne mit der Kenntnisnahme einer eingegangenen E-Mail innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden (a.a.O.). Nach anderer Ansicht kann von Unternehmen, die auf ihre elektronische Erreichbarkeit im Rechtsverkehr hinweisen, erwartet werden, dass sie mindestens einmal am Tag ihre elektronische Post abrufen (Wietzorek, MMR 2007, 156, 156; Herwig, MMR 2001, 145, 146; vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, NJW-RR 2002, 1721). Nach dritter Ansicht gehen elektronische Nachrichten am Tag ihrer erstmaligen Abrufbarkeit zu, solange der Eingang nicht zur Unzeit erfolge (Dietrich, K&R 2002, 138, 142).
b) Bei Auslegung des Zugangsbegriffs des § 130 BGB ist der Zweck der Vorschrift und die Werteordnung des Grundgesetzes zu berücksichtigen. Willenserklärung ist die Erklärung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens. Die Wirksamkeit einer Willenserklärung setzt nach § 130 BGB deren Zugang bei dem Empfänger voraus, weil dieser die Möglichkeit haben muss, sich auf die gewollte Rechtsfolge einzurichten. Sobald der Empfänger Kenntnis von einer Willenserklärung hat, hat er es in der Hand, diese inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sein Verhalten darauf einzustellen. Hat der Empfänger allerdings noch keine Kenntnis von einer Erklärung, die ohne sein Wissen in seinen Machtbereich verbracht worden ist, so ist das Interesse des Erklärungsempfängers an einer freien Gestaltung seines Tages- und Geschäftsablaufs gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützte Privatautonomie des Erklärenden abzuwägen, welche die Fähigkeit zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen unter Abwesenden einschließt.
Die Privatautonomie und gegebenenfalls Berufsfreiheit des Absenders einer Willenserklärung würden unzumutbar eingeschränkt, würde man von dem Inhaber einer Vorrichtung zum Empfang von Willenserklärungen nicht verlangen, diese im ordentlichen Geschäftsgang auf Eingänge zu überprüfen. Andererseits würde die Berufsfreiheit eines unternehmerisch tätigen Erklärungsempfängers unzumutbar beschnitten, würde man von diesem verlangen, Empfangsvorrichtungen wie Briefkasten, Anrufbeantworter, Telefaxgerät oder elektronisches Postfach während der Geschäftszeiten ständig zu überwachen und eingegangene Nachrichten sofort zur Kenntnis zu nehmen. Mit der Berufsfreiheit wäre die Annahme nicht zu vereinbaren, dass ein Unternehmer jederzeit „abrufbar“ sein müsse. Die ordnungsgemäße Berufsausübung setzt regelmäßig voraus, dass sich der Unternehmer auch während seiner normalen Geschäftszeiten einem Gespräch oder einem Termin ungestört widmen kann. Die Berufsfreiheit gewährleistet grundsätzlich auch das Recht, über die Reihenfolge der Bearbeitung verschiedener Geschäftsvorgänge frei zu entscheiden. Geschäftspartner können zwar erwarten, dass eilige Vorgänge bevorzugt bearbeitet werden. Liegen mehrere wichtige Vorgänge vor, sind Verzögerungen aber nicht außergewöhnlich. Auch muss ein Unternehmer nicht ohne besonderen Anlass ständig mit dem Eingang eiliger Willenserklärungen rechnen.
c) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Klägers der Beklagten zugegangen ist. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Buchung gegen 8.10 Uhr morgens war der Zugang noch nicht erfolgt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Auch war nach der Verkehrsanschauung und dem üblichen Geschäftsgang eine Kenntnisnahme durch die Beklagte um 8.10 Uhr noch nicht zu erwarten.
aa) Dies ergibt sich bereits daraus, dass die üblichen und veröffentlichten Geschäftszeiten der Beklagten erst um 9 Uhr morgens beginnen. Nach der Verkehrsanschauung war eine Kenntnisnahme der Nachricht des Klägers vor Beginn der Geschäftszeiten der Beklagten üblicherweise nicht zu erwarten. Dass die Beklagte am maßgeblichen Tag ausnahmsweise bereits deutlich vor 9 Uhr die Arbeit aufgenommen hatte, ist unerheblich, weil für den Zugangszeitpunkt die üblicherweise zu erwartenden Verhältnisse maßgeblich sind. Wenn man es dem Empfänger einer Willenserklärung im Interesse der Rechtssicherheit nicht gestattet, sich auf einen ungewöhnlich späten Arbeitsbeginn zu berufen, so kann es umgekehrt auch dem Erklärenden im Interesse der Rechtssicherheit nicht gestattet sein, sich auf einen im Einzelfall ungewöhnlich frühen Arbeitsbeginn zu berufen. Ob anderes gilt, wenn eine Kenntnisnahme tatsächlich früher als üblicherweise zu erwarten erfolgt, kann offen bleiben, weil die tatsächliche Kenntnisnahme hier nicht vor der Buchung erfolgt war.
bb) Im Übrigen ist eine Kenntnisnahme zur Unzeit eingegangener Nachrichten durch den Inhaber einer zu geschäftlichen Zwecken unterhaltenen Empfangseinrichtung nach der Verkehrsanschauung auch nicht sofort mit Beginn der Geschäftszeiten zu erwarten. Es würde die Berufsfreiheit unzumutbar einschränken, wenn ein Unternehmer seinen Arbeitstag immer mit der Durchsicht eingegangener Nachrichten beginnen müsste, bevor er andere anstehende Geschäfte erledigen könnte, bei denen es sich beispielsweise auch um Eilsachen oder am Vortag nicht fertiggestellte Geschäfte handeln kann. Dass bei Beginn der Geschäftszeiten vorrangige Geschäfte anliegen, ist nicht so ungewöhnlich, dass es bei Ermittlung der üblichen Verhältnisse außer Betracht zu bleiben hätte.
Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass zu Beginn der Geschäftszeiten eines Unternehmens üblicherweise zuerst sämtliche eingegangene Nachrichten gesichtet würden, bevor andere Geschäfte aufgenommen werden. Zu privaten E-Mail-Nachrichten hat eine repräsentative Umfrage im Jahr 2009 ergeben, dass nur 5 Prozent der Befragten ständig E-Mail-Eingänge überwachten und nur jeder Fünfte mehrfach täglich elektronische Post las (BITKOM, Pressemitteilung vom 1. August 2009, http://www.bitkom.org/de/markt_statistik/64026_60576.aspx). Wann die Kenntnisnahme elektronischer Geschäftspost üblich ist und ob bei einem kleineren Unternehmen mit der Kenntnisnahme zur Unzeit eingegangener elektronischer Post im Laufe des nächsten Geschäftstages, im Laufe des Vormittags des nächsten Geschäftstages oder eine bestimmte Zeit nach Beginn des nächsten Geschäftstages gerechnet werden kann, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass mit einer Kenntnisnahme noch vor Erledigung aller anderer Geschäfte üblicherweise gerechnet werden könne.
cc) Insbesondere kann nach der Verkehrsanschauung nicht erwartet werden, dass ein Unternehmer die Durchsicht eingegangener Nachrichten selbst dringenden Geschäften vorzieht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Beklagte mit der Besorgung eines solch dringenden Geschäfts beauftragt. Wegen der ständig wechselnden Reisepreise sollte die Beklagte die gewünschte Buchung vornehmen, sobald der gewünschte Preis verfügbar war, was nur zeitweise und möglicherweise jeweils nur für kurze Zeit der Fall war. Gerade in Anbetracht dieser Dringlichkeit konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte vor Vornahme der ausnahmsweise gerade möglichen Buchung noch ihre Posteingänge lesen würde.
dd) Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte mit dem Eingang einer Kündigung hätte rechnen müssen, kann offen bleiben, weil dies hier nicht der Fall war. Für die Beklagte war nicht erkennbar, dass der Kläger zeitgleich selbst nach dem gewünschten Angebot Ausschau halten und dieses gegebenenfalls selbst buchen würde. Vielmehr hatte der Kläger die Reise nach eigenen Angaben schon zu früheren Zeitpunkten zu dem gewünschten Preis im Internet gesehen, ohne sie selbst zu buchen, und stattdessen die Beklagte gebeten, die Buchung vorzunehmen. Auch hatte der Kläger in der Vergangenheit noch nie einen der Beklagten erteilten Buchungsauftrag gekündigt, weil er eine Eigenbuchung vorgenommen hatte. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte mit einer Eigenbuchung des Klägers und einer Kündigung des Auftrags nicht rechnen.
ee) Es wird nicht verkannt, dass der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen keine Möglichkeit hatte, die von ihm nicht mehr gewünschte Geschäftsbesorgung noch aufzuhalten, weil die Beklagte diese auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vornehmen konnte, für eine Kündigung des Klägers aber nicht erreichbar sein musste. Dieses Ergebnis entspricht indes der vom Kläger mit seinem Auftrag in Kauf genommenen, gesetzlich vorgesehenen Risikoverteilung. Der Absender einer Willenserklärung trägt stets das Risiko, den Zugang seiner Erklärung nicht oder nicht mehr rechtzeitig bewirken zu können. Hätte sich der Kläger eine Eigenbuchung vorbehalten und die Gefahr einer Doppelbuchung ausschließen wollen, hätte er mit der Beklagten vereinbaren müssen, dass diese vor einer Buchung Rücksprache mit ihm hält. Nachdem der Kläger so nicht verfahren ist, hat er das Risiko einer Überschneidung selbst geschaffen, indem er sich für die Eigenbuchung entschied. Hätte die Beklagte die Buchung am Ende des Vortages und damit noch vor dem Kläger vorgenommen, hätte der Kläger schließlich ebenfalls nicht darauf vertrauen können, davon noch taggleich in Kenntnis gesetzt zu werden und eine Doppelbuchung vermeiden zu können.
2. Nachdem die Klage wegen der Hauptforderungen unbegründet ist, verhält es sich wegen der darauf gestützten Zinsforderung ebenso.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 896 Euro festgesetzt.