Skip to content

Entenstall – Rücknahme einer Baugenehmigung

 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Az: 2 B 889/11

Beschluss vom 17.10.2011


Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlich gestellten Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 3396/11 gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2011 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Beschwerdevorbringen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Rücknahmebescheids sei nicht hinreichend begründet worden, vermag eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung im Beschwerdeverfahren nicht zu rechtfertigen. Die in dem angefochtenen Bescheid gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dem formalen Begründungserfordernis genügt die Behörde immer schon dann, wenn sie schlüssig, konkret und substantiiert darlegt, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Rechtsbehelfsführers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2.02 -, juris Rn. 7, und vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6.

Diesen Anforderungen entspricht die in dem angefochtenen Rücknahmebescheid für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführte Begründung. Sie erschöpft sich nicht etwa in einem Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Antragsgegnerin hebt vielmehr im gegebenen Zusammenhang ausdrücklich hervor, dass mit der Vollziehungsanordnung – nicht zuletzt zum Schutz des Antragstellers vor unnützen finanziellen Investitionen – die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Ausnutzung der rechtswidrigen Baugenehmigung verhindert werden solle. Sie belegt damit hinlänglich, aus welchen Erwägungen heraus sie davon ausgeht, dass das Interesse des Antragstellers am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten hat. Weitergehende Begründungsanforderungen trafen die Antragsgegnerin insoweit nicht. Insbesondere muss die Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht – wie der Antragsteller meint – mit einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen“ begründet werden.

Soweit der Antragsteller geltend macht, eine Abwägung, wie sie der Gesetzgeber vorschreibe, habe gar nicht stattgefunden, betrifft dies im Übrigen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses. Dieses verlangt nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch inhaltlich (materiell) die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Ob eine Regelung der Vollziehung gerechtfertigt ist, entscheidet im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer (materiellen) Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen

Die gegen die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgehe, weil die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 zur Errichtung eines Entenstalls auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 9, Flurstück 228, zu Recht erfolgt sei. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, da der Entenstall nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers diene. Der Entenstall habe, wie sich aus den neueren Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer NRW und des Veterinäramts des Kreis X1. ergebe, unter tierseuchenrechtlichen Gesichtspunkten unmittelbar an der Hofstelle des Antragstellers (———straße ) eingerichtet werden können, da der Antragsteller dort nicht – wie im Bauantrag angegeben – 1.000 Legehennen in Bodenhaltung halte. Die Baugenehmigung sei insoweit durch unrichtige Angaben im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt worden. Die Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei und innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW erfolgt.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung dementgegen zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 rechtswidrig ist und daher die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Rücknahme nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW vorliegen. Der Entenstall dient an dem genehmigten Standort auf dem Flurstück 228, welcher von der Hofstelle etwa 340 m (Luftlinie zu den nächstgelegenen Betriebsgebäuden) entfernt liegt, nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und ist daher im hier unstreitig gegebenen bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht genehmigungsfähig.

Bei der Auslegung des Merkmals des Dienens ist zunächst der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann aber auch nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden den äußeren Rahmen für das Merkmal des Dienens. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese funktionale Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Ein Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1993 – 4 B 150.93 -, juris Rn. 3, Urteile vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78 = juris Rn. 22, vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76 = juris Rn. 12, und vom 3. November 1972 – IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 -, juris Rn. 43, Beschluss vom 4. April 2008 – 7 A 879/07 -, juris Rn. 4 ff.

Bei dieser Feststellung hat die Baugenehmigungsbehörde, da sie nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden hat, nicht die Zweckmäßigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen. Auch ein nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliches Vorhaben kann je nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Ein Vorhaben ist danach zuzulassen, das zwar nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich für den Betrieb nicht (zwingend) erforderlich ist, aber nach der individuellen Betriebsweise des betreffenden Landwirts tatsächlich dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung gekennzeichnet ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 – IV C 9.70 -, BVerwGE 41, 138 = BRS 25 Nr. 60 = juris Rn. 18, und vom 30. Juni 1964 – I C 80.62 -, BVerwGE 19, 75 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 -, juris Rn. 43.

Gemessen an diesen Maßstäben „dient“ der Entenstall an dem Vorhabenstandort nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Entenstall dem Betrieb noch räumlich zugeordnet ist. Es fehlt nämlich aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb an dem Merkmal des „Dienens“, weil der Bau des Entenstalls auf dem Flurstück 228 auch unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweise des Antragstellers im Lichte des dargestellten Grundgedankens des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht als nach den Maßstäben einer vernünftigen individuellen Betriebsführung funktional zugeordnet anzusehen ist.

Ein „vernünftiger Landwirt“ würde, um dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs gerecht zu werden, die in Rede stehenden 200 Enten entweder in leerstehenden oder landwirtschaftsfremd genutzten vorhandenen Baulichkeiten auf der Hofstelle unterbringen oder den geplanten Entenstall (Grundfläche 9 m x 14 m) in unmittelbarem Anschluss an die vorhandenen Baulichkeiten auf dem Flurstück 229 – etwa südwestlich des Rinderstalls bzw. der Maschinenhalle – errichten. Nach Aktenlage und insbesondere den dem Senat vorliegenden Luftbildern ist auch nicht erkennbar, dass die erforderlichen Auslaufflächen für die Enten von etwa 2.850 qm nicht unmittelbar südlich der vorhandenen Baulichkeiten auf dem insgesamt amt 61.247 qm großen und im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstück 229 229 eingerichtet werden könnten. Soweit der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, ein solcher Platz stehe dort nicht zur Verfügung, ist sein Vorbringen unsubstantiiert.

Der Unterbringung der Enten auf der Hofstelle stehen auch – bezieht man dies in die Prüfung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein – keine tierseuchenrechtlichen Aspekte entgegen. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) sind Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel – etwa Hühnern – zu halten; konkrete Vorgaben zur Art und Weise der räumlichen Trennung enthält die Verordnung nicht. Nach der Stellungnahme des Veterinäramts des Kreises X1. vom 10. November 2010 können diese Anforderungen durch die Unterbringung von Enten und Legehennen in verschiedenen Stallabteilungen bzw. durch das Anlegen getrennter Ausläufe sowie durch weitere personelle Hygienemaßnahmen erfüllt werden. Eine solche räumliche Trennung ist nach der – aufgrund einer Betriebsbesichtigung abgegebenen – Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Außenstelle X1. , vom 18. November 2010 möglich; ausreichender Platz sei vorhanden. Die getroffene Feststellung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, da der Antragsteller derzeit lediglich etwa 100 Legehennen in Bodenhaltung hält und zwar im nördlichen, an der .——- –straße gelegenen, unter dem 9. März 1950 als „Neubau einer Scheune mit Stallungen“ genehmigten Gebäudekomplex (vgl. das Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 30. März 2011). Würde man die Enten entweder in den vorhandenen, südlichen Gebäudekomplexen unterbringen oder einen neuen Entenstall südwestlich der vorhandenen Gebäude errichten, wäre daher den Anforderungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung Genüge getan und selbst die vom Veterinäramt als sinnvoll angesehene – über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende – „komplette“ räumliche Trennung realisierbar.

Die von § 13 Abs. 5 Satz 1 der Geflügelpest-Verordnung geforderte räumliche Trennung von Enten und Hühnern wäre im Übrigen – wovon bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist – angesichts der Größe der Hofstelle bzw. des Flurstücks 229 aller Voraussicht an der Hofstelle des Antragstellers selbst dann realisierbar, wenn er dort – wie beabsichtigt – 1.000 Legehennen in Bodenhaltung halten würde; jedenfalls ist der Antragsteller dieser Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert entgegengetreten. Das Veterinäramt weist in seiner Stellungnahme vom 10. November 2010 zutreffend darauf hin, dass die Größe der Legehennenhaltung für die Art und Weise der gesetzlich geforderten räumlichen Trennung grundsätzlich keine Rolle spiele; sie ist damit lediglich eine Frage der räumlichen Kapazitäten. Die von dem Antragsteller zur Sprache gebrachten 1.000 Legehennen, die in einem Bodenhaltungsstall – und nicht etwa freilaufend – gehalten werden sollen, könnten aber entweder – ggfs. nach erforderlichen Umbauarbeiten – in dem derzeit leer stehenden „Kuhstall“ im an der .———straße gelegenen Gebäudekomplex oder in einer entsprechend dem Angebot der GmbH & Co. KG vom 18. August 2009 zu errichtenden Volierenanlage untergebracht werden; eines zusätzlichen flächenintensiven Auslaufs bedarf es für die Legehennen nicht. Würde man diese Aufstallungsmöglichkeiten realisieren, bliebe aber noch genügend Raum für einen Entenstall und insbesondere die zugehörige Auslauffläche.

Dadurch, dass der Antragsteller für den Bau des Entenstalls auf einen Standort an der Hofstelle verwiesen wird, wird nicht in unzulässiger Weise die Zweckmäßigkeit der individuelle Betriebsweise des Antragstellers beurteilt. Dass die Entenhaltung und ein zu diesem Zweck geplanter Entenstall für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers an sich dienlich ist, wird damit nämlich nicht in Frage gestellt. Diese Entenhaltung kann aber nicht nur auf dem im Außenbereich gelegenen, unter dem 8. Dezember 2009 genehmigten Standort auf dem Flurstück 228, sondern – wie ausgeführt – aller Voraussicht nach in gleichem Maße auf der Hofstelle selbst betrieben werden. In diesem Fall unterliegt aber auch ein an sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Landwirt dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs und ist es daher allein vernünftig, den Entenstall an der Hofstelle und nicht etwa im – zudem noch mehrere hundert Meter entfernten – Außenbereich errichten. Etwas anderes lässt sich weder dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 – (BRS 44 Nr. 26 = juris) noch dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 – (juris) entnehmen.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Der Beschwerde lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe das ihr nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG NRW zustehende Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt, unzutreffend ist.

Die Antragsgegnerin ist im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass das Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der Baugenehmigung nicht schutzwürdig ist, da er diese im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren.

In der Baubeschreibung (Blatt 2) zum Bauantrag vom 27. Juli 2009 hat der Antragsteller zum Bestand an Legehennen in Bodenhaltung angegeben: „Ist 1.000, Soll 1.000“. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt – was unstreitig ist – lediglich etwa 100 Legehennen in Bodenhaltung hielt, waren diese Angaben objektiv unrichtig. Hiergegen wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, es komme nicht auf die nur zeitweise reduzierte Anzahl der Legehennen, sondern auf eine durch Genehmigung legalisierte Anzahl von 1.000 Legehennen am Hofstandort an. Dieser Einwand greift bereits deshalb zu kurz, weil in der Baubeschreibung, anhand derer beurteilt werden soll, ob ein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, erkennbar nach dem tatsächlich vorhandenen („Ist“) bzw. geplanten („Soll“) und nicht etwa nach einem baurechtlich genehmigten Bestand gefragt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich der vorliegenden Bauakten für die Hofstelle die Haltung von 1.000 Legehennen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer baurechtlichen Genehmigung war. Ein baurechtlicher „Bestandsschutz“, auf den sich der Antragsteller nunmehr beruft, scheidet daher erkennbar aus, so dass sich auch nicht die Frage nach dessen Erlöschen entsprechend dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodell,

vgl. etwa Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20.94 -, BRS 57 Nr. 67 = juris Rn. 15,

stellt.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, in Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer S. vom 13. Juli 1979 und vom 11. September 1995 sei festgehalten, dass an der Hofstelle etwa 950 bzw. 720 Legehennen gehalten würden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Diese Stellungnahmen wurden von der Unteren Bauaufsicht in Genehmigungsverfahren betreffend ein Altenteilerwohnhaus bzw. die Erweiterung einer vorhandenen Maschinenhalle und den Neubau eines Geräte- und Fahrradraums eingeholt. Die Legalisierung einer etwaigen genehmigungspflichtigen Legehennenhaltung lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem wurden die Legehennen nach den eigenen Angaben des Antragstellers bis zum Jahr 2006 in Käfighaltung gehalten. Diese Käfighaltung wurde anschließend wegen der geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgegeben. Da es sich aber bei der Käfighaltung einerseits und der Bodenhaltung andererseits um zwei wesentlich verschiedene Formen der Legehennenhaltung handelt, was sich bereits aus der entsprechenden Differenzierung in dem Formblatt zur Baubeschreibung (Blatt 2) ergibt, stellt die Bodenhaltung nicht einfach eine Fortführung der früheren Käfighaltung dar und konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass er den früheren Bestand der Käfighaltung nunmehr in die Rubrik „Legehennen in Bodenhaltung“ übertragen kann.

Durch diese unrichtigen Angaben in der Betriebsbeschreibung ist die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 auch im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW erwirkt. Dies ist von dem Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt worden und wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt, so dass insoweit auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden kann.

Kann sich der Antragsteller damit aber nach § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen, unterliegt die Ausübung des Ermessens dahingehend, die Rücknahme der Baugenehmigung anzuordnen, keinen Bedenken. Angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses daran, die Ausnutzung der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 8. Dezember 2009 und damit die Errichtung eines planungsrechtlich unzulässigen Bauvorhabens im Außenbereich zu verhindern, stellt sich die Rücknahme der Baugenehmigung – die hier erkennbar nur für die Zukunft erfolgt ist – als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung dar.

Die von dem Antragsteller insoweit ins Spiel gebrachte „unmittelbare Verflechtung der Nachbarn mit der Antragsgegnerin“ wäre bereits von daher rechtlich unerheblich. Davon abgesehen lässt sich weder dem angefochtenen Rücknahmebescheid noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen.

Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene Rücknahme innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW erfolgt ist.

Nach dieser Vorschrift ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen zulässig ist, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Frist beginnt nicht schon mit Erlass des Verwaltungsakts, sondern erst dann, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1.84, GrSen 2.84 -, BVerwGE 70, 356, juris Rn. 9 ff.

Die in diesem Sinne vollständige (positive) Tatsachenkenntnis hatte die Antragsgegnerin aber nicht bereits im Januar 2010. Zwar wurde sie seinerzeit von einem Nachbarn nach dessen Einsichtnahme in die den Entenstall betreffenden Bauakten darüber informiert, dass auf dem Hof des Antragstellers keine Legehennen gehalten würden. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 6. Januar 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dem Antwortschreiben des Antragstellers vom 11. Januar 2010 erklärte dieser, dass der Legehennenstall bereits im Januar wieder mit Legehennen belegt werde und daher die Grundlagen für die erteilte Baugenehmigung für den Entenstall wieder gegeben seien. Im Hinblick darauf ist die Antragsgegnerin zunächst weiterhin von der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ausgegangen (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2010 in den beim VG Düsseldorf anhängig gewesenen Nachbarstreitverfahren 4 K 95/10 und 4 L 21/10). Eine positive Kenntnis vom Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen kann daher frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vom 18. November 2010 angenommen werden, mit dem die Antragsgegnerin erstmals eine verlässliche Kenntnisnahme über den tatsächlichen vorhandenen Bestand an Legehennen in Bodenhaltung und eine sachkundige Stellungnahme zur Möglichkeit der räumlichen Trennung auf der Hofstelle erhalten hat. Ausgehend hiervon ist die Jahresfrist mit der Rücknahme vom 6. Mai 2011 offensichtlich eingehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos