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Taubenhaltung des Nachbarn: Unterlassungsansprüche

LG Itzehoe

Az.: 4 S 176/94

Verkündet am 27.04.1995

Vorinstanz: AG Itzehoe – Az.: 15 (14) C 385/94 N


In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1995 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Oktober 1994 verkündete Urteil des Amtsgerichts Itzehoe – 15 (14) C 385/94 N – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Die statthafte Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

Die mit der Taubenhaltung einhergehenden Imissionen begründen keinen Unterlassungsanspruch, da die Kläger gemäß §§ 1004 Abs. 2, 906 BGB zur Duldung verpflichtet sind.

Nach §§ 906 Abs. l BGB kann der Eigentümer eines Grundstückes die von einem anderen Grundstück ausgehenden Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als diese die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Dies betrifft vorliegend nicht nur die vom Grundstück des Beklagten ausgehenden Geräusche, sondern überdies auch diejenigen Einwirkungen, die entstehen, wenn die Tauben das Grundstück der Kläger überfliegen (vgl. OLG Gelle ZMR 89, S. 150).

Für die Beurteilung der Frage, ob das Grundstück durch die Einwirkungen nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nicht auf das subjektive Empfinden der Betroffenen abzustellen, sondern auf das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen“, wobei Art- und Zweckbestimmung, insbesondere aber auch die planungsrechtliche Bewertung des betreffenden Grundstücks von Bedeutung sind (vgl. OLG Gelle, a.a.O.).

Hinsichtlich der mit der Taubenzucht einhergehenden Behauptung der Verkotung des Nachbargrundstückes liegt eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vor. Ebenso wie das Amtsgericht hat die Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Grundstücke auf dem Grundstück des Beklagten keinerlei Verkotungen feststellen können. Da kurz vor dem Ortstermin Schnee gefallen war, ist auch ausgeschlossen, daß der Beklagte eigens aus Anlaß des Ortstermins umfängliche Reinigungen vorgenommen hat. Auch auf den Dächern der Häuser der Beteiligten sind keinerlei Kotspuren feststellbar gewesen. Auf dem Grundstück der Kläger wurden zwar drei Kotflecken festgestellt; angesichts der sonst nicht ersichtlichen Kotflecken und des Umstandes der brütenden Wildtauben konnte die Kammer aber insoweit nicht zur Überzeugung gelangen, daß diese Flecken von den Zuchttauben des Beklagten herrühren.

Hinsichtlich der mit der Taubenzucht einhergehenden Geräuschbelästigung mag dahinstehen, ob diese Belästigung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks ist. Auch wenn bei der einmaligen Flugvorführung im Rahmen des Ortstermins nur eine geringe Geräuschentwicklung feststellbar war, verkennt die Kammer nicht, daß bei fortdauernder Wiederholung dieses Flugvorganges – zumal bei Sonnenschein – ungeachtet der zeitlich begrenzten Flugdauer auch für das Empfinden eines „normalen Durchschnittsmenschen“ eine Störung begründet werden kann, die die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 Abs. l BGB übersteigt. Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen, da die Kläger dann die Art der Nutzung des Nachbargrundstückes gemäß § 906 Abs. 2 BGB dulden müßten. Hiernach hat ein Eigentümer auch wesentliche Beeinträchtigungen zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind.

Ortsüblich ist die Benutzung dann, wenn im gesamten Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk eine Vielzahl von Grundstücken mit einer nach Art und Umfang annähernd gleich beeinträchtigender Wirkung auf andere Grundstücke benutzt werden; die Einwirkungen müssen gleichartig sein, können aber unterschiedlich erzeugt sein (vgl. Palandt-Bassenge, § 906 Anm. 25). Die Kammer hat ebenso wie das Amtsgericht im Rahmen des Ortstermins festgestellt, daß sich das Grundstück des Beklagten an der nördlichen Grenze eines reinen Wohngebietes befindet und unmittelbar an eine landwirtschaftliche Fläche angrenzt. Die Taubenschläge selbst wurden so errichtet, daß sie jenseits der Grenze zu dem klägerischen Grundstück in Richtung landwirtschaftliche Flächen hin ausgerichtet sind, unmittelbar benachbart zum Grundstück der Parteien ist die äußert geräuschintensive Fernbahnlinie.

Die landwirtschaftlichen Flächen werden als Weidefläche für Kühe und Pferde genutzt. In unmittelbarer Nähe innerhalb des Wohngebietes wird zwar keine Taubenzucht betrieben, wohl aber werden diverse Kleintiere gehalten. Im Gemeindebereich selbst gibt es etwa 15 Züchter, wovon 7 aktiv im Verein organisiert sind; hiervon geht die Kammer aus, nachdem die Kläger den diesbezüglichen unter Namensnennung vorgenommenen Vortrag des Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten haben.

Nach alledem entspricht die Taubenhaltung des Beklagten den örtlichen Verhältnissen. Es sind auch keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen ersichtlich, die erreichen könnten, daß die Geräuschbeeinträchtigung für die Kläger noch weiter gemindert werden, so daß die Kläger gemäß §§ 906 Abs. 2 BGB zur Duldung der Taubenhaltung verpflichtet sind.

Hinsichtlich des Ausmaßes der Taubenzucht des Beklagten hat dieser aber auch die Grenzen zu achten, die sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben. Der gerechte Ausgleich widersteitender Interessen von Nachbarn führt dazu, daß hinsichtlich der Zahl der von einem Züchter gehaltenen Brieftauben Grenzen bestehen (vgl. OLG Celle, a.a.O., Palandt-Bassenge, § 903 Rdn. 13). Die Rechtsprechung ist zu dieser Frage uneinheitlich: Während das Oberlandesgericht Celle in der vorzitierten Entscheidung die zulässige Höchstzahl freifliegender Tauben mit nur 20 Tieren beziffert, begrenzt das Landgericht München (NJW RR 92, S. 462) die Zahl auf 105 flugfähige Tauben; das Landgericht Paderborn beanstandete in seiner nichtveröffentlichen Entscheidung vom 14. Februar 1995 (2 0 257/94) nicht den umfang eines Gesamtbestandes von 160 Tauben. Der Beklagte hat ausweislich der Feststellungen aus dem Ortstermin neben 33 nicht am Flugbetrieb teilnehmenden Zuchttauben 82 flugfähige Tauben. Angesichts des Umstandes, daß Jungtiere noch hinzukommen werden, hat die Größe der Zucht des Beklagten einen Umfang, der an der Obergrenze dessen liegt, was das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis noch zuläßt.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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