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Gesetzesentwurf zur Einführung einer Entfernungspauschale (Bundesdrucksache 14/4242):

Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz


Mit dem Gesetzesentwurf „zur Einführung einer Entfernungspauschale und zur Zahlung eines einmaligen Heizkostenzuschusses“, will die Regierungskoalition die sozialen Auswirkungen der starken Preissteigerungen für Mineralöl auf Personen und Haushalte abmildern.

Den Kompromiss-Vorschlag des Vermittlungsausschusses (in der Bundesdrucksache 14/4242 waren noch 0,80 DM für jeden Kilometer vorgesehen) hat der Bundestag am 08.12.2000 gebilligt. Der Gesetzesentwurf geht nun am 21.12.2000 in den Bundesrat, dort können ihn die unionsgeführten Länder noch zu Fall bringen.

Der Gesetzesentwurf sieht folgende Änderungen vor:

1. „Verkehrsmittelunabhänige Entfernungspauschale“:

Vom 01.01.2001 an soll eine gestaffelte Entfernungspauschale für alle Pendler vom Fußgänger bis zum Auto-, Bus- und Bahnfahrer eingeführt werden. Bis 10 Kilometer Arbeitsweg soll die neue Pauschale 0,70 DM je Kilometer betragen, vom 11 Kilometer an 0,80 DM. Gleichzeitig soll eine Nachweispflicht für jene Auto- und Bahnfahrer eingeführt werden, die mehr als 10.000 DM Fahrtkosten pro Jahr geltend machen.

Die Entfernungspauschale kann für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden. Die bisherige Ausnahme für zusätzliche Fahrten an einem Arbeitstag wegen einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird nicht fortgeführt. Für die Bestimmung der Entfernung bei der Entfernungspauschale ist die kürzeste (benutzbare) Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dies gilt unabhängig von dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel (gilt auch für Fußgänger!).

(Nach dem bisher geltenden Recht sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs mit einem Kilometerpauschbetrag von 0,70 DM, bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers mit 0,33 DM je Entfernungskilometer zu berücksichtigen. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel sind die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten abzusetzen. Wird der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuß zurückgelegt, können keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies wird vielfach als Anreiz gesehen, die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückzulegen.)

 

2. Einmaliger Heizkostenzuschuss:

Auf Antrag wird ein einmaliger Heizkostenzuschuss von 5 DM pro m2 Wohnfläche für einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger gewährt. Zuschussberechtigt sind:

§        Empfänger des allgemeinen Wohngeldes,

§        BAföG-Empfänger, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen,

§        Sozialhilfeempfänger/Empfänger des besonderen Mietzuschusses.

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