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Erhöhte Sorgfaltspflichten bei Einfahrt auf bevorrechtigte Straße mit Fußgängerampel

Verkehrsregeln im Fokus: Besondere Sorgfaltspflichten an Fußgängerampeln

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Lübeck, wonach der Kläger, der aus einem Parkplatz auf eine bevorrechtigte Straße einfuhr und dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, die volle Haftung für den Unfall trägt. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass der Beklagte ein rotes Ampellicht missachtet hatte. Der Fall betont die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren auf bevorrechtigte Straßen und die Bedeutung korrekter Beweisführung im Verkehrsunfallrecht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 63/22  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung des vorherigen Urteils: Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung des Klägers ab und bestätigte das Urteil des Landgerichts Lübeck.
  2. Volle Haftung des Klägers: Der Kläger trägt die volle Haftung für den Verkehrsunfall, da er gegen § 10 StVO verstoßen hat.
  3. Sorgfaltspflichten bei der Einfahrt: Der Fall unterstreicht die erhöhten Sorgfaltspflichten beim Einfahren von einem Parkplatz auf eine bevorrechtigte Straße.
  4. Bedeutung der Ampelsituation: Der Unfall ereignete sich in der Nähe einer Fußgängerampel, was für die Beurteilung der Haftung relevant war.
  5. Unzureichende Beweisführung: Der Kläger konnte nicht schlüssig beweisen, dass die Beklagte ein rotes Ampellicht missachtet hatte.
  6. Freie Beweiswürdigung des Gerichts: Das Gericht bewertete die vorgebrachten Beweise nach freiem Ermessen.
  7. Bedeutung korrekter Zeugenaussagen: Die Aussagen der Zeugen wurden als widersprüchlich und unzuverlässig bewertet.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Gericht sah keine Gründe für die Zulassung der Revision.

Verantwortung im Straßenverkehr: Sorgfaltspflichten bei der Einfahrt auf bevorrechtigte Straßen

Im Straßenverkehr ist die Beachtung von Sorgfaltspflichten essenziell, besonders beim Einfahren auf bevorrechtigte Straßen. Dies gilt umso mehr in Situationen, in denen Fußgängerampeln eine zusätzliche Rolle spielen. Die Einhaltung dieser Regeln ist nicht nur eine Frage der Sicherheit, sondern hat auch erhebliche rechtliche Implikationen, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Die Klärung von Schuldfragen bei Kollisionen in solchen Verkehrssituationen erfordert oft eine detaillierte Betrachtung der Umstände und kann weitreichende Konsequenzen für die beteiligten Parteien haben.

In dem bevorstehenden Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein wird ein solcher Fall beleuchtet, bei dem ein Fahrzeugführer von einem Parkplatz auf eine bevorrechtigte Straße einfuhr und in einen Unfall verwickelt wurde. Die Entscheidung des Gerichts wird zeigen, wie die juristische Abwägung der Sorgfaltspflichten und die Beweisführung in solchen Fällen gehandhabt wird. Dieser Fall bietet wertvolle Einblicke in die Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen und ist ein exemplarisches Beispiel für die Wichtigkeit von Aufmerksamkeit und Vorsicht im Straßenverkehr. Lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die Details und die Urteilsfindung werfen.

Zwischen Einfahrt und Fußgängerampel: Der Verkehrsunfall in O.

In einer Situation, die auf den ersten Blick trivial erscheint, kann sich ein komplexes Netz von rechtlichen Fragen entfalten. So ereignete sich am 17. Dezember 2019 in der Stadt O. ein Verkehrsunfall, der genau diese Komplexität aufweist. Im Zentrum des Geschehens stand der Kläger, der gegen 15:20 Uhr mit seinem PKW vom Parkplatz eines Discounters auf die Straße M. fuhr. Hier kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten, das gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs fuhr. Direkt neben der Einfahrt zum Parkplatz befand sich eine Fußgängerampel.

Fußgängerampel, bevorrechtigte Straße und Haftung: Wo lag das rechtliche Problem?

Der Kläger machte neben Sachverständigenkosten in Höhe von 946,74 € fiktive Reparaturkosten in Höhe von 5.829,28 €, eine merkantile Wertminderung von 400 € und eine Kostenpauschale von 25 € geltend. Hauptstreitpunkt war jedoch die Frage, ob die Beklagte zu 1 bei rotem Ampellicht die Straße M. passiert hat. Das Landgericht entschied nach Anhörung des Klägers und der Beklagten und nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung, dass die Klage abgewiesen wird.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte zu 1 bei rotem Licht gefahren ist. Demgegenüber stand jedoch fest, dass der Kläger einen Verstoß gegen § 10 StVO begangen hatte. Nach diesem Paragraphen hat ein Autofahrer, der aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Rechtskraft und Berufung: Die Entscheidung des Gerichts

Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Kläger Berufung ein und verfolgte seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Die Argumentation der Beklagten stützte sich auf das Fehlen von stichhaltigen Beweisen für die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte bei Rotlicht gefahren sei. Dabei bekräftigte das Gericht jedoch nochmals den Verstoß des Klägers gegen § 10 StVO und verwies auf die erhöhten Sorgfaltspflichten des Ein- oder Ausfahrenden.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Gemäß den Paragrafen 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG hatte der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagten. Das entscheidende Argument war, dass selbst wenn die Fußgängerampel grünes Licht gezeigt hätte, der Kläger die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten nicht hätte ignorieren dürfen.

Die Auswirkungen des Urteils: Erhöhte Sorgfaltspflichten bei der Einfahrt auf bevorrechtigte Straße

Aus diesem speziellen Fall lässt sich eine allgemeine Lehre ziehen: Die Präsenz einer Fußgängerampel entbindet den Einfahrenden nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO. Darüber hinaus hat sich in den rechtlichen Auseinandersetzungen gezeigt, dass Beweise eine überaus wichtige Rolle in der juristischen Argumentation spielen. In diesem Fall fehlten dem Kläger die nötigen Beweise, um seine Behauptungen zu stützen, was letztlich zu seiner Niederlage vor Gericht führte.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 63/22 – Urteil vom 14.02.2023

Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall am 17. Dezember 2019 in O.

Der Kläger fuhr gegen 15:20 Uhr mit einem PKW (amtliches Kennzeichen H…) vom Parkplatz eines Discounters auf die Straße M. Dort kollidierte er mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 (amtliches Kennzeichen R…, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2), das gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs fuhr. Von der Ein-/Ausfahrt zum Parkplatz aus Sicht des Klägers gesehen rechts befindet sich eine Fußgängerampel. Wegen der Einzelheiten der Unfallkonfiguration wird Bezug genommen auf die als Anlage zu Protokoll genommenen Fotos.

Der Kläger hat neben Sachverständigenkosten in Höhe von 946,74 € fiktive Reparaturkosten in Höhe von 5.829,28 €, eine merkantile Wertminderung von 400 € und eine Kostenpauschale von 25 €, jeweils zuzüglich Zinsen, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend gemacht. Er hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe die auf der Straße M. befindliche Ampel bei für sie roten Ampellicht passiert.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) sowie nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Beklagte zu 1) die Ampel bei Rotlicht passiert habe. Die Angaben der vernommenen Zeugin seien widersprüchlich gewesen, zudem leide sie unter Vergesslichkeit und weise eine GdB von 80% auf. Allein mit den Angaben in der persönlichen Anhörung habe der Kläger den Beweis nicht zu führen vermocht.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und verfolgt seine erstinstanzlichen Ansprüche weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die vernommene Zeugin schwerbeschädigt und deshalb überfordert gewesen sei. Sie habe aber mehrfach bestätigt, dass die Fußgängerampel grünes Ampellicht gezeigt habe. Der Kläger beruft sich zudem auf erstinstanzlich mit n.n. weiter benannte Zeugen. Hier hätte das Landgericht einen Hinweis zur Beibringung erteilen müssen. Auch die Angaben der Beklagten zu 1) zum Unfall gegenüber der Polizei seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung restlichen Schadensersatzes gerichteten Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).

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Nach diesem Maßstab hat der Kläger die Haftung für den Unfall voll zu tragen.

Der Kläger hat vorliegend einen Verstoß gegen § 10 StVO begangen. Hiernach hat, wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ein- bzw. Ausfahrenden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018 – I-9 U 54/17, NJW-RR 2018, 861, 862).

So liegt der Fall hier. Bei der auf der Straße befindlichen Ampel handelt es sich um eine Fußgängerampel, die nicht den ein- und ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz regelt. Vielmehr fuhr der Kläger über den abgesenkten Bordstein vom Parkplatz auf die bevorrechtigte Straße ein. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Verkehr auf der Straße M., wie der Kläger behauptet, tatsächlich durch Rotlicht gesperrt war. Denn das Vertrauen, dass Fahrzeuge an der Fußgängerampel anhalten, entbindet den Einfahrenden nicht von den erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 – 9 U 108/15, r+s 2017, 155).

Demgegenüber steht ein Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO nicht fest. Das Landgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) habe das rote Ampellicht missachtet, nicht als erwiesen angesehen.

Dies ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung jedoch nicht vorgetragen.

Das Landgericht hat zu Recht die Angaben der Zeugin A. für den Beweis nicht als ausreichend angesehen. Neben den vom Landgericht angeführten Umständen, leidet die Aussage der Zeugin auch daran, dass sie mehrfach angab, die Ampel habe „für uns grün“ angezeigt. Angesichts dessen, dass am Ort gar keine Ampel vorhanden war, die den Ein- und ausfahrenden Verkehr vom Parkplatz regelte, sind ihre Angaben insgesamt als nicht ausreichend zuverlässig einzustufen, weil sie nicht einmal diesen maßgeblichen Umstand zutreffend erfasst hat, dass es sich – wenn überhaupt – um das Ampellicht für Fußgängerverkehr gehandelt haben kann.

Letztlich kann es sogar dahinstehen, ob die Ampel tatsächlich für die Beklagte zu 1) rot war, denn die Zeichengebung an einer Fußgängerfurt dient nur dem Schutz des dortigen Fußgängerverkehrs, nicht aber der Regelung der Verkehrsverhältnisse an der Einmündung der Straße (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1991 – 1 U 138/90, BeckRS 2016, 2679). Es würde mithin jedenfalls an einem unfallursächlichen Verkehrsverstoß mangeln.

Es liegt kein Gehörsverstoß im mangelnden Hinweis des Landgerichts auf den unvollständigen Beweisantritt des Klägers. Denn dass der Beweisantritt mit n. n. nicht vollständig ist, musste dem Kläger auch ohne dahingehenden Hinweis des Gerichts bekannt sein. Zudem hätte ein etwaiger Hinweis des Landgerichts ohnehin kein anderes Ergebnis gezeitigt, denn der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz es nicht vermocht, den Beweisantritt zu komplettieren.

Der erhebliche Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 10 StVO lässt die ungesteigerte Betriebsgefahr des Beklagten zurücktreten mit der Folge, dass der Kläger voll für den Unfall haftet und keinen Schadensersatz beanspruchen kann.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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