Amtsgericht Warendorf
Az.: 7 OWi 305/01
Beschluss vom 13.12.2001
In der Bußgeldsache hat das Amtsgericht Warendorf auf den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 22.11.2001 gegen den Kostenbescheid des vom 06.11.2001 am 13.12.2001 beschlossen:
Unter Aufhebung des Bescheides des X (Az. XXXX) vom 06.11.2001 wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen des Rechtsbehelfsverfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
Die Verwaltungsbehörde hat dem Betroffenen zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt, obwohl es nicht ausreichend die Fahrereigenschaft ermittelt hat. Auf die Einlassung des Betroffenen vom 08.10.2001 hätte die Verwaltungsbehörde vielmehr weitere Ermittlungen hinsichtlich des Fahrers anstellen müssen, zumindest den Betroffenen unter Setzung einer Abschlussfrist auffordern müssen, etwaige Personen als Fahrer zu benennen. Zudem wäre es der Behörde zuzumuten gewesen, bis zum Ablauf der Verjährung am 23.11.2001, 24 Uhr, den Betroffenen als Zeugen zu dieser Frage vernehmen zu lassen. Der Kostenbescheid ist indes bereits am 06.11.2001, mithin etwa 3 Wochen vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass zuvor entsprechende Ermittlungsmaßnahmen der Behörde auf die Schreiben des Betroffenen ergriffen worden wären. Zwar ist es insoweit unbeachtlich, dass die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen erst mit Schreiben vom 02.10.2001, also etwa 5 Wochen nach Verhängung des Verwarnungsgeldes, eine schriftlichen Anhörungsbogen zugesandt hat, doch wäre es der Verwaltungsbehörde durchaus möglich gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
Da sie dies unterlassen hat, sind die Voraussetzungen für eine Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25 a Abs. 1 StVG nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens beruht auf § 25 a Abs. 3 StVG. Die Auslagenentscheidung auf den §§ 25 Abs. 3 S. 2 StVG, 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.