Amtsgericht Bielefeld
Beschluss vom 24.05.2008
Az: 9 Gs-23 Js 721/08-1849/08
In dem Ermittlungsverfahren gegen pp. wegen Trunkenheit im Verkehr wird der Antrag der Staatsanwaltschaft Bielefeld auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 111 a StPO kann einem Verkehrsteilnehmer vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn dringender Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihm in einer künftigen Hauptverhandlung endgültig entzogen werden wird.
Eine derartige Prognose lässt sich vorliegend derzeit nicht stellen. Zwar steht aufgrund des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung und der geständigen Angaben des Beschuldigten fest, dass er Amphetamine zu sich genommen hat. Nicht festgestellt werde kann aber, dass diese Einnahme zur Fahruntüchtigkeit geführt hat.
Derartige Annahmen ergeben sich zunächst nicht aus der vom dem Polizeibeamten Sa. und Sch. festgestellten Fahrweise. Zunächst ist festzuhalten, dass der von diesen Beamten festgehaltene Abbiegevorgang ohne Betätigung der Fahrtrichtungsanzeigers insbesondere in den verkehrsarmen Nachtstunden ein vielfach zu beobachtende Nachlässigkeit ist, die keinen Rückschluss auf die Fahrtüchtigkeit zulässt.
Im übrigen schildern die Beamten in ihrer Sachverhaltsdarstellung zwar ungewöhnliche Fahrweisen (langsam fahren/beschleunigen/wenden auf offener Straße). Es lässt sich dieser Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen, dass die Fahrweise des Beschuldigten unsicher oder von Ausfallerscheinungen, wie beispielsweise fahren in Schlangenlinien oder dem Nichtbeachten von Verkehrsgeboten begleitet war. Die Art und Weise der Führung des Kraftfahrzeuges durch den Beschuldigten mag demgemäß ungewöhnlich gewesen sein, fehlerhaft oder verkehrswidrig stellte sich nicht da.
Die Annahme der Fahruntüchtigkeit rechtfertigt sich schließlich auch nicht aus den persönlichen Eindruck den der Beschuldigte gegenüber den Polizeibeamten bzw. im Rahmen der Blutentnahme machte. Schweißperlen auf der Stirn können auch durch die für den Beschuldigten zweifelsfrei unangenehme Situation hervorgerufen worden sein. Die geröteten Bindehäute und der insgesamt müde Eindruck des Beschuldigten deuten daraufhin, dass er übermüdet gewesen sein mag. Übermüdung ist aber lediglich im Rahmen einer damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB strafbar. Zu einer derartigen Gefährdung ist es hier nicht gekommen. Für die einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 316 StGB ist Übermüdung hingegen ohne Belang. An dieser Beurteilung ändert auch die vorangegangene Amphetamineinnahme nichts. Es kann nicht festgestellt werden, ob dar Übermüdungszustand auf diesen Drogenkonsum zurück zu führen ist. Insbesondere unter Berücksichtigung der Uhrzeit von 5 Uhr morgens kann die Übermüdung schließlich auch andere Ursachen haben.
Dem gemäß besieht derzeit zumindest kein dringender Grund für die Annahme, dass der Beschuldigte nach § 316 StGB zu bestrafen sein wird. Daher ist derzeit auch nicht von einer Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen, sodass der Antrag auf vorläufige Entziehung zurück zu weisen war.