Landgericht Osnabrück
Az.: 9 O 3071/01
Urteil vom 24.04.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Bereitet ein Fahrlehrer seinen Fahrschüler nicht ausreichend auf die erste praktische Fahrstunde vor, so haftet er für Schäden, die der Fahrschüler hierbei erleidet. Dieser Grundsatz gilt vor allem für die ersten Fahrstunden auf einem Motorrad im öffentlichen Straßenverkehr.
Sachverhalt:
Die klagende Fahrschülerin mußte in ihrer ersten praktischen Motorradfahrstunde schon im öffentlichen Straßenverkehr fahren. Sie hatte vorher lediglich das Anhalten- und Anfahren geübt, sonst nichts. An einer Kreuzung rutschte die Fahrschülerin vom Kupplungshebel ab und prallte frontal gegen eine Straßenlaterne. Hierbei erlitt sie erhebliche Verletzungen.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Osnabrück gab der Klage der Fahrschülerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt. Grundsätzlich müssen Fahrlehrer ihre Fahrschüler hinreichend auf die verschiedenen Gefahrsituationen im Straßenverkehr und bzgl. der Bedienung der jeweiligen Fahrzeuge vorbereiten. Beim Motorradfahren im öffentlichen Straßenverkehr muss vorher besonders viel geübt werden. Im vorliegenden Fall trifft daher den Fahrschullehrer die alleinige Schuld an dem Unfall und seinen Folgen.