OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 14 U 255/00
Urteil vom 01.06.2001
In Sachen pp. hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.11.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen des Diebstahls seines Pkw aus dem von der Beklagten betriebenen Parkhaus 4 am D… Flughafen nicht zu.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag beurteilt, da die Beklagte keine Obhutspflicht bezüglich des abgestellten Fahrzeuges als Hauptpflicht übernommen hat. Die vom Kläger hiergegen angeführten Umstände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Bezeichnung als „Urlauberparkhaus“ besagt bei objektiver Betrachtung nicht mehr, als dass Flugreisende dort während ihres Urlaubs, also für einen üblicherweise längeren Zeitraum ihr Fahrzeug geschützt vor Witterungseinflüssen abstellen können. Darüber, ob und in welcher Weise eine Bewachung der abgestellten Fahrzeuge stattfindet, sagt die Bezeichnung nichts aus. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass am Flughafen D… auch kostenloser Parkraum in begrenztem Umfang zur Verfügung gestellt wird, nicht der Rückschluss ziehen, dass die entgeltpflichtigen Parkplätze und Parkhäuser einer Bewachung unterliegen. Vielmehr bezahlt der Kunde hier in erster Linie die bequeme Abstellmöglichkeit – anders, als die kostenlose Parkplätze befinden sich die entgeltpflichtigen Parkhäuser und Parkplätze in relativer Nähe zum Abflug- und Ankunftsterminal – sowie, bei den Parkhäusern zusätzlich den Schutz vor Witterungseinflüssen.
Daran ändert auch nichts das Vorhandensein eines „Pförtnerhäuschens“ und einer Videokamera. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich für ihn der Eindruck hätte ergeben können, der in dem Parkhaus tätigen Mitarbeiter der Beklagten nehme über die Kontrolle des technischen Ablaufs der Parkvorgänge hinaus weitere Kontrollaufgaben wahr. Für die Benutzer des Parkhauses war vielmehr erkennbar, dass der Parkvorgang vollständig automatisiert abläuft und insbesondere eine Berechtigungskontrolle außer durch das Einwerfen der Parkmarke in einen Automaten in keiner Weise erfolgt. Daran ändert auch das Vorhandensein einer Videoanlage nichts, denn es ist ersichtlich, dass eine lückenlose ständige Überwachung sämtlicher Bereiche des Parkhauses durch einen Mitarbeiter der Beklagten allein nicht möglich ist und im Übrigen mittels der Videoüberwachung allenfalls äußerlich auffällige Vorgänge, wie z.B. das Einschlagen der Seitenscheibe eines Fahrzeugs erfasst werden können. Viele Fahrzeugdiebe arbeiten aber so schnell und äußerlich unauffällig, dass für den Beobachter kaum feststellbar ist, dass sich nicht der berechtigte Fahrzeuginhaber an dem Fahrzeug zu schaffen macht.
Zu Recht hat das Landgericht auch eine Verletzung von Nebenpflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag über einen Abstellplatz verneint. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, die bei ihr abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Die Pflicht, im erforderlichen Umfang für Versicherungsschutz zu sorgen, kann sich zwar im Einzelfall als Schutzpflicht aus dem Schuldverhältnis ergeben (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 36). So hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1971 entschieden, ein Warenhausunternehmen, das in Verbindung mit einem Kaufhaus im Zentrum einer Großstadt eine Tiefgarage betreibe, sei nur dann nicht zu erhöhten Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl und Beschädigung der abgestellten Fahrzeuge verpflichtet, wenn es dem Parkkunden ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen einer üblichen Kaskoversicherung verschaffe (BGH NJW 1972, 150, 152). Aus dieser Entscheidung folgt indessen nicht, dass jeder Parkhausbetreiber verpflichtet wäre für die bei ihm abgestellten Fahrzeuge eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine solche Versicherung erforderlich ist und von dem Parkhauskunden nach Treu und Glauben verlangt werden kann.
Bereits die Erforderlichkeit ist zu verneinen, weil jedenfalls der Abschluss einer Fahrzeugteilversicherung, die gemäß § 12 Abs. II a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) einen Versicherungsschutz gegen Diebstahl bietet, selbst bei nicht hochwertigen Gebrauchtfahrzeugen durchaus üblich ist. Eine generelle Verpflichtung zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für alle eingestellten Fahrzeuge unabhängig von einem bereits bestehenden Versicherungsschutz wäre danach unverhältnismäßig. Der Abschluss einer solchen Versicherung konnte nach der Preisgestaltung der Beklagten bei einem Entgelt von noch nicht einmal 10,– DM pro Tag von dem Kunden auch nicht erwartet werden. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, müsste das Entgelt beim generellen Abschluss einer Vollkaskoversicherung für jeden abgestellten Wagen etwa das 5-fache des jetzt geforderten Entgelts betragen. Diese höheren Kosten müssten auch denjenigen Kunden auferlegt werden, die bereits im Rahmen einer bestehenden Versicherung ausreichend gegen Diebstahl und Beschädigung ihres Fahrzeugs versichert sind. Im Übrigen hat die Beklagte auf das Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes auf der Parkmarke ausdrücklich hingewiesen.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass sie die Videoaufzeichnungen jeweils nach zwei Tagen gelöscht hat. Da eine Bewachungspflicht der Beklagten hinsichtlich der abgestellten Fahrzeuge nicht bestand, oblag ihr auch keine Verpflichtung gegenüber den Einstellern, die gefertigten Videoaufzeichnungen aufzubewahren.
Da somit bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben ist, kommt es auf die streitige Frage, ob die Beklagte an der Einfahrt zu dem Parkhaus ein Schild mit ihren Einstellbedingungen aufgestellt hatte, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert und Beschwer des Klägers: 14.€94,68 DM.
Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.