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Schadensersatzansprüche wg Firmenwagenbeschädigung gegen Arbeitnehmer

LAG Berlin-Brandenburg

Az: 6 Sa 1998/06

Urteil vom 23.02.2007


In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2007 für Recht erkannt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.08.2006 – 14 Ca 3455/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten, der bei ihm als Fußbodenleger beschäftigt war, auf Ersatz eines von diesem am 17. September 2004 verursachten Schadens an einem Firmenwagen in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die am 25. August 2005 beim Amtsgericht Mitte eingereichte Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die zweite Stufe der Ausschlussfrist des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrags versäumt, wobei es dahingestellt hat, ob dies der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bodenverlegergewerbe Berlin vom 28. November 2001 oder der obendrein allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gewesen sei. Sowohl von § 12 Abs. 1 RTV Bodenverleger als auch von § 15 Nr. 1 BRTV würden außer Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auch solche erfasst, die mit diesem in Verbindung stünden. Diese Verbindung sei vorliegend allein schon durch die Eigenschaft des Fahrzeugs als Firmenwagen hergestellt, selbst wenn sich der Beklagte nach seinem auswärtigen Einsatz nicht auf dem Weg zum Betrieb befunden, sondern ein privates Ziel angesteuert hätte. Zudem sei ihm diese Privatnutzung vom Kläger ausdrücklich gestattet gewesen und habe sich diese unmittelbar an die betrieblich veranlasste Nutzung angeschlossen.

Gegen dieses ihm am 18. Oktober 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2006 eingelegte und begründete Berufung des Klägers. Er meint, bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs habe es sich um keine betriebliche Tätigkeit gehandelt. Sie sei weder betrieblich veranlasst gewesen noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu sehen. Dies sei nur bei solchen Tätigkeiten der Fall, die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden seien und im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausgeführt würden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 4.780,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, es habe schon keine private Nutzung vorgelegen, weil er sich auf der Rückfahrt von einem auswärtigen Einsatz befunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des vom Beklagten am 17. September 2004 verursachten Schadens ist jedenfalls wegen Versäumung der zweimonatigen Klagefrist ab Ablehnung des Anspruchs gemäß dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen einschlägigen Tarifvertrag erloschen, wie das Arbeitsgericht erkannt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Zwar war die Eigenschaft des Fahrzeugs als Firmenwagen für sich allein unerheblich und stellte es keine betriebliche Tätigkeit mehr dar, wenn der Beklagte auf der Rückfahrt von seinem auswärtigen Einsatz innerhalb Berlins nicht den Betrieb, sondern ein privates Ziel ansteuerte. Dies änderte jedoch nichts daran, dass der dabei verursachte Unfall noch im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand, weil der Kläger dem Beklagten das Fahrzeug für seinen privaten Abstecher überlassen hatte. Dies war nicht bloß gelegentlich des Arbeitsverhältnisses wie im Verhältnis zu jedem Dritten geschehen, sondern weil der Beklagte zuvor auswärts mit diesem Fahrzeug eingesetzt gewesen war. Nach dem Verständnis des Klägers wäre die bewusst weite Fassung der tariflichen Verfallregelung überflüssig, weil Ansprüche aus betrieblich veranlasster Tätigkeit bereits zu den beiderseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis gehören.

2. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Es liegt weder eine Divergenz im Sinne der Nr. 2 noch eine höchstrichterlicher Klärung bedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. Nr. 1 vor.

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