AG Freiburg (Breisgau)
Az: 55 C 3255/08
Urteil vom 20.05.2009
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage hin verurteilt, an die Beklagte 112 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2008 zu bezahlen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert: 495 Euro
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Klage und Widerklage sind zulässig. Begründet ist hingegen nur die Widerklage.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die restlichen Mitgliedsbeiträge von Mai bis einschließlich Oktober 2007. Der Sportstudio-Vertrag zwischen den Parteien wurde nämlich durch die Kündigung der Beklagten vom 31.1.2007 wirksam gemäß § 626 BGB gekündigt.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte aufgrund einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage ist, sich in die räumliche Enge eines Fitness-Studios zu begeben. Dies ergibt sich aus den schriftlichen Angaben der die Beklagte behandelnden Ärzte, insbesondere aus denen des Zeugen Dr. H-H vom 11.4.2009, die durch die Angaben des Zeugen Dr. T vom 9.4.2009 gestützt werden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Vermutung der Klägerin, die behandelnden Ärzte hätten der Beklagten eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ ausgestellt. Die Klägerin ist dauerhaft daran gehindert, die von der Klägerin angebotenen Leistungen entgegen zu nehmen, was einen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne von § 62 6 Abs. 1 BGB darstellt. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen durfte die Beklagte den Vertrag zum nächsten Monatsende, also zum 28.2.2007, kündigen. Der Vertrag lief zwar regulär nur noch bis 31.10.2007. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung überhaupt keine Leistungen der Klägerin mehr in Anspruch nehmen konnte, weder im Rahmen von Trainingseinheiten, noch durch Nutzung des Wellnessbereichs, war ihr jedoch das Abwarten bis zum regulären Vertragsende nicht zuzumuten.
Für die Wirksamkeit der Kündigung durch die Beklagte war es nicht erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin den Kündigungsgrund in Einzelheiten darlegt, sondern die Kündigung ist auch ohne Angabe irgendeines Kündigungsgrundes wirksam (arg. e § 626 Abs. 2 S. 3 BGB; Palandt § 626 Rn 32 m. N.). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin ein Attest über ihre Erkrankung vorzulegen. Die Verpflichtung zur näheren Darlegung des Kündigungsgrundes besteht erst im Rahmen der Substantiierungspflicht in einem gerichtlichen Verfahren. Dieser Pflicht ist die Beklagte durch ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 5.1.2009, dort S. 2 unter 4. nachgekommen. Dabei genügt es, dass die Beklagte den Sachverhalt laienhaft darstellt. Medizinisch fundierte Ausführungen zu ihrer Erkrankung muss sie nicht machen. Es genügt, dass die Beklagte ausgeführt hat, sie leide an einer psychischen Erkrankung (SS. v. 5.1.2009 unter 1.), die sie daran hindere, sich in die „persönliche und räumliche Enge eines Fitness-Studios o. ä. zu begeben“.
Die Kündigung am 31.1.2007 war auch nicht verfristet. Der Beklagten war zwar bereits seit 17.10.2006 bekannt, dass sie erkrankt ist. Es handelt sich jedoch um einen Dauerzustand, bei dem die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nach der Rechtsprechung erst mit Beendigung des Dauerzustandes zu laufen beginnt. Es genügt, dass der Dauerzustand die letzten zwei Wochen vor der Kündigung angehalten hat. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass dieser Grundsatz für Arbeitsverhältnisse entwickelt wurde; allerdings handelt es sich nicht um „enge Einzelfälle“, sondern um ständige Rechtsprechung. Diese betrifft Fälle, in denen die Kündigung durch den Dienstberechtigten (Arbeitgeber) ausgesprochen wurde und der Kündigungsgrund in der Person des Dienstverpflichteten gegeben war. Vorliegend wurde die Kündigung hingegen durch die Dienstberechtigte ausgesprochen und bei ihr lag bzw. liegt der Kündigungsgrund dauerhaft vor. Die Argumentation der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (z. B. BAG NJW 1997, 1656 ff.) ist jedoch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zum einen ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ihrem Wortsinn nach auf Dauerzustände nicht anwendbar, da es sich nicht um einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Tatbestand handelt. Bei einem Dauer-Störtatbestand ist der genaue Fristbeginn nicht eindeutig festzumachen. Ferner konkretisiert die Frist des § 626 Abs. 2 BGB den allgemeinen Vertrauensschutz- und Verwirkungsgedanken. Ein Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des Vertrags wurde jedoch gar nicht enttäuscht, denn sie konnte ohne Kenntnis von dem Hinderungsgrund gar kein Vertrauen darin bilden, dass die Beklagte trotz der Erkrankung nicht kündigen werde.
Schließlich ist bei Beginn eines Dauerzustandes in der Regel noch nicht erkennbar, dass es sich überhaupt um einen Dauerzustand handeln wird. Erst die Fortdauer der Zustandes führt für den Dienstberechtigten zunehmend zu der Erkenntnis, dass er die Dienstleistung überhaupt nicht mehr wird nutzen können. Wenn er in dieser Situation zunächst Besserung abwartet, ist dies für den Verpflichteten eher von Vorteil, weil eine rückwirkende Kündigung auf den Beginn des Dauerzustandes hin nicht möglich ist.
Da der Vertrag zu Ende Februar 2007 durch die wirksame Kündigung beendet wurde, hat die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der abgebuchten Beiträge für März und April 2007 sowie des Anteils der Betreuungspauschale für den Zeitraum März bis Oktober 2007 unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (s 812 Abs. 1 BGB). Ferner hat sie Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.