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Freihaltungsanspruch aus Treuhandverhältnis

LG Hamburg – Az.: 329 O 145/17 – Urteil vom 24.11.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: HRA… ) € 9.694,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts F. entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Freihaltungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Treuhandverhältnis, den die Klägerin für die Zessionarin geltend macht.

Im November 2003 (Anlage K 7) entschloss sich der Beklagte zur Vermögensanlage in den Immobilienfonds „S. S. R.- F. H. GmbH & Co. KG“ („Fonds-KG“). Investoren der Fonds-KG erhielten hierbei die Möglichkeit, ihre Vermögensanlage im Rahmen einer Kommanditbeteiligung zu tätigen. Die Kommanditbeteiligung erfolgte dabei über ein Treuhandverhältnis mit der Klägerin, die im Gesellschaftsverhältnis der Fonds-KG als Kommanditistin auftrat und auch im Außenverhältnis für Gläubiger der Gesellschaft im Handelsregister mit einer Haftsumme eingetragen war, die der Summe aller verwalteten Kommanditbeteiligungen entsprach.

Unter anderem wurde im Treuhandverhältnis unter § 1 Abs.6 und 7 mit dem Beklagten vereinbart:

„6. Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Gesellschaftsvermögen, einschließlich der stillen Reserven, sowie auf Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft, nach Maßgabe des Kommanditgesellschaftsvertrages.

7. Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen“

Die Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte das Verhältnis des Beklagten zur Fonds-KG so, dass dieser wirtschaftlich einem direkt beteiligten Kommanditisten vollumfänglich gleichgestellt ist.

Infolge der Beteiligung des Beklagten an der Fonds-KG als Kommanditist im Treuhandverhältnis erhielt dieser über die Jahre 2004 bis 2011 Ausschüttungen der Fonds-KG in einer Gesamthöhe von € 9.694.44.

Die Fonds-KG selbst schloss zur zusätzlichen Finanzierung über Fremdkapital einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von € 53.838.000,00 mit der Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: HRA… , nachfolgend „H.“), ab. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde nach dem Darlehensvertrag und mehreren Folgevereinbarungen erst mit Ablauf des Jahres 2013 fällig. Nach Verwertung der im Vermögen der Fonds-KG befindlichen Immobilienbestände betrug die Restforderung der H. vor Klageeinreichung am 30. September 2016 noch € 16.308.787,19.

Der Beklagte wurde mit Schreiben von Anfang August 2014 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin behauptet, dass die Fonds-KG zu sämtlichen Zeiten ihrer Existenz nur Bilanzverluste erwirtschaftet habe. Die in den Jahren 2004 bis 2011 erfolgten Ausschüttungen an den Beklagten hätten somit nicht im Gleichgewicht mit einem korrespondierenden Bilanzgewinn gestanden. Ferner habe die Klägerin ihren Freihaltungsanspruch an die H. abgetreten und sei nun im Rechtsstreit lediglich prozessstandschaftlich für diese tätig.

Die Klägerin meint, dass der Beklagte zur Freihaltung von ihrer Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB als Kommanditistin der Fonds-KG für die Darlehensforderung der H. verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: HRA… ) € 9.694,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die im Prozess eingelegte Einrede der Verjährung, die der Durchsetzung der Klageforderung entgegenstehe.

Auch werde der Vortrag der Klägerin bestritten, wonach durchgehend Verluste erwirtschaftet worden seien. Gleiches gelte für die übrigen Behauptungen der Klägerin.

Ferner meint der Beklagte, dass die Forderung der Klägerin jedenfalls durch die im Prozess hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo gemäß § 311 Abs. 2 BGB wegen fehlender Aufklärung über die Anlegerhaftung erloschen sei.

Die Klage wurde das Landgericht F. durch Beschluss vom 05.04.2017 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hamburg verwiesen.

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I.

Sie ist zulässig.

Das angerufene Gericht ist durch den bindenden (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) Verweisungsbeschluss des Landgerichts F. vom 05.04.2017 örtlich zuständig geworden.

Die Klägerin tritt auch in zulässiger Weise in sogenannter gewillkürter Prozeßstandschaft auf. Nach dieser von der Rechtsprechung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entwickelten Rechtsfigur kann die Klägerin ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn sie die materielle Rechtsinhaberin dazu bevollmächtigt hat, sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und der Beklagte hierdurch keine Nachteile erleidet (vgl. BGHZ 96, 151).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bevollmächtigung ergibt sich aus dem Schreiben der Zessionarin (Anlage K9). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin folgt daraus, dass sie gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft einer unmittelbaren Haftung aus §§ 171, 172 HGB ausgesetzt ist und ihr deshalb eine weitere Inanspruchnahme der H. droht, sofern und soweit die Treugeberkommanditisten – wie der Beklagte – keine Zahlung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen an die H. leisten.

Dadurch, dass die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft auftritt, ist die Beklagte auch nicht unbillig benachteiligt. Das Urteil wirkt durch die Erteilung der Vollmacht auch für und gegen die Zessionarin.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch auf Zahlung an die Zessionarin gegen den Beklagten aus § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages auf Freihaltung zu. Dies ergibt sich aus der bestehenden Darlehensforderung der Zessionarin gegen die Fonds-AG, für die der Beklagte im Treuhandverhältnis der formell als Kommanditistin auftretenden Klägerin im Umfang seiner ungedeckt zurückgewährten Einlage Freihaltung schuldet. Der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen des Beklagten erloschen.

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages zur Freihaltung der Klägerin von allen Verbindlichkeiten verpflichtet. Der Treuhandvertrag ist insbesondere nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, da der Schwerpunkt des Treuhandvertrages überwiegend auf dem wirtschaftlichen Gebiet lag (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 216/09 –, juris).

Diesen Anspruch hat die Klägerin wirksam an die Zessionarin als materielle Rechtsinhaberin abgetreten.

Die Abtretung ist nicht gemäß § 399 Var.1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhaltes hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 216/09 –, juris, Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Die Gläubigerin der haftungsbegründenden Darlehensforderung steht in Personenidentität mit der Zessionarin des Freistellungsanspruches, den die Klägerin geltend macht.

Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Var. 2 BGB. Anhaltspunkte, die ein ausdrücklich oder konkludent vereinbartes Abtretungsverbot begründen würde, liegen nicht vor. Die Abtretung ist weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditistenbeteiligung den Beklagten als Treugeber selbst treffen.

Durch die Ausschüttungen an den über die Klägerin an der Fonds-KG als Kommanditist im Treueverhältnis beteiligten Beklagten hat die Fonds-KG die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt. Nach § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Rückzahlung ist jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte ohne angemessene Gegenleistung entzogen werden (MüKo-HGB K. Schmidt § 172, Rn. 66). Das gilt nach § 172 IV HGB auch dann, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird (BGH NJW 2009, 2126; insbesondere bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn.11; BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 -, juris Rn.11).

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So war es auch hier. Die Fonds-KG wies in jedem Jahr ihrer Existenz Bilanzverluste auf, während an den Beklagten über die Klägerin von der Fonds-KG in den Jahren 2004 bis 2011 insgesamt € 9.694,44 an Ausschüttungen ausgezahlt wurden. Die vorgelegten Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Fonds-KG für die Geschäftsjahre 2003-2013 zeigen die Bilanzverluste der Fonds KG auf, die insoweit vom Beklagten auch nur unsubstantiiert bestritten werden.

Die Klägerin unterliegt der Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB im Außenverhältnis zur Zessionarin. Die Haftung wird begründet durch die Darlehensforderung der Zessionarin, die nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB unmittelbar gegen die Klägerin in Höhe der zurückbezahlten Einlage geltend gemacht werden kann.

Soweit der Beklagten gegen obige Tatsachen und Erörterungen Einwendungen erhoben hat, ist sein pauschales Bestreiten unerheblich. Der Umstand der Abtretung der Forderung an die H. ist von dieser mit der Anlage K 9 bestätigt worden und der Beklagte hat nicht dargetan, was daran nicht stimmen könnte.

Soweit die vorgetragenen dauerhaften Bilanzverluste der Fondsgesellschaft bestritten werden, stehen dem Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag als gleichgestellter Kommanditist Informationsansprüche nach § 166 Abs. 1 HGB zu, die auch ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Papiere umfasst. Dementsprechend hätte der Beklagte die ihm zumutbare Möglichkeit gehabt, sich hinsichtlich Umfang und Höhe von Gläubigeransprüchen, insbesondere der H., und auch hinsichtlich der Bilanzierung der Gesellschaft in den letzten Jahren informieren können. Sein pauschales Bestreiten ist insoweit unbeachtlich.

Die Einrede der Verjährung des Beklagten geht ins Leere. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt – auch um den besonderen Interessen von Parteien eines Treuhandvertrages gerecht zu werden – frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, 22.03.2011, II ZR 100/09, Rn. 24). Der Befreiungsanspruch der Klägerin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die haftungsbegründende Darlehensforderung, für die die Klägerin nach §§ 128, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet, in unverjährter Zeit fällig geworden ist.

Denn nach den vorgelegten Darlehensunterlagen kann die Darlehensforderung frühestens im Jahr 2013 fällig geworden sein, so dass eine Verjährung frühestens Ende 2016 eingetreten sein kann. Die zuvor beim Landgericht F. eingereichte Klage hat insoweit rechtzeitig die Verjährung gehemmt (§ 204 BGB), auch wenn insoweit zunächst das unzuständige Gericht angerufen worden ist (vgl. Palandt-Ellenberger, § 204 BGB, 76. Auflage , Rdnr. 5).

Die Klageforderung ist auch nicht durch die hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten erloschen. Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt.

Die Sach- und Rechtslage entspricht vorliegend im Wesentlichen der Entscheidung des BGH vom 22.03.20111 (II ZR 216/09, Rz. 27). Bei der Ausgestaltung der Anlegerbeteiligung ging es gerade um die Übernahme aller wirtschaftlichen Chancen und Risiken durch den Beklagten. Er sollte nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als ein an seiner Stelle beteiligter formal-rechtlicher Kommanditist. Daher muss ihn auch das Anlagerisiko eines solchen treffen. Zum Anlagerisiko gehört dabei auch die Haftung der für den Beklagten tätigen Treuhandkommanditistin, soweit Einlagen nicht erbracht oder zurückgezahlt worden sind. Daher kann sich der Anleger dann auch nicht als nur mittelbarer Kommanditist durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Klägerin entziehen. Die vom Beklagten für seine Auffassung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde gerade durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgeändert und ist mithin nicht maßgeblich.

III.

Die Zinsforderung ist aus Verzug berechtigt, §§ 286 Abs.1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

 

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