AG Ingolstadt – Az.: 11 C 1684/17 – Urteil vom 27.11.2017
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 53,55 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte bei der von ihm gewählten fiktiven Schadensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung.
1.
Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Übersteigen die konkreten Kosten der – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten überzugehen (BGH NJW 2017, 1664).
2.
Nach diesen Grundsätzen hat der fiktiv abrechnende Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur angefallenen Kosten für die Reparaturbestätigung. Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigenbüros S. & B. handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung des Klägers beruht, sein Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen. Auf die Motivation des Klägers, im Hinblick auf einen eventuellen weiteren Unfallschaden an derselben Fahrzeugstelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vorzuhalten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition des Klägers nicht an (BGH a.a.O.).
3.
Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Die Reparaturbescheinigung wäre – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH a.a.O. m.w.N.).
Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Unabhängig davon, dass ein Nutzungsausfallschaden nicht klagegegenständlich ist, enthält die Reparaturbestätigung keinerlei Ausführungen zur Reparaturdauer und zum Umfang der durchgeführten Reparatur, so dass diese zum Nachweis eines Nutzungsausfallschadens nicht geeignet ist. Einem Erstattungsanspruch des Klägers steht daher schon entgegen, dass der Reparaturbestätigung keine rechtliche Relevanz zukommt.
Darüber hinaus hat der Kläger vorliegend gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Kläger hat bereits vor Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens und ohne dass der Versicherer um die Vorlage einer Reparaturbestätigung gebeten hat, einen weiteren, kostenauslösenden Auftrag zur Erstellung einer Reparaturbestätigung erteilt und dadurch gegen § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Dies gilt umso mehr als die Reparaturbestätigung als solche nichts über den konkreten Zeitraum, für den Nutzungsausfall begehrt wurde, und das Vorliegen einer sach- und fachgerechten Reparatur aussagt und damit zur Darlegung eines Nutzungsausfallschadens nicht erforderlich war (AG Schwabach, Urteil vom 22.11.2012 – 2 C 999/12).
Die Klage war daher abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.