Das für eine Ehescheidung örtlich zuständige Gericht ist nach § 606 ZPO in folgender Reihenfolge zu ermitteln:
– An erster Stelle ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk beide Ehegatten ihre gemeinsame Wohnung haben.
– Leben die Ehegatten nicht mehr in derselben Wohnung, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
– Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten war, wenn einer der Ehegatten noch in diesem Amtsgerichtsbezirk wohnt.
– Wohnt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort oder wenigstens im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner/in wohnt.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz