Das für eine Ehescheidung örtlich zuständige Gericht ist nach § 606 ZPO in folgender Reihenfolge zu ermitteln:
– An erster Stelle ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk beide Ehegatten ihre gemeinsame Wohnung haben.
– Leben die Ehegatten nicht mehr in derselben Wohnung, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt.
– Sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte gemeinsame Wohnung der Ehegatten war, wenn einer der Ehegatten noch in diesem Amtsgerichtsbezirk wohnt.
– Wohnt keiner der Ehegatten mehr an dem letzten gemeinsamen Wohnort oder wenigstens im dazugehörigen Amtsgerichtsbezirk, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner/in wohnt.