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Gerichtsgebühren für eine wiederholt eingereichte Klageschrift

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Az.: 11 W 1220/01

Beschluss vom 25.04.2001

Vorinstanz: Landgericht München II – Az.: 4 O 7131/00


Leitsatz:

Für eine wiederholt mit identischer Klageschrift eingereichte Klage können über die schon für die erste Klage bezahlten Gerichtsgebühren hinaus keine weiteren Gerichtsgebühren gefordert werden.

Normen: § 49 GKG; Nr. 1201 f KVGKG


In Sachen wegen Schadensersatzes hier: Gerichtskostenansatz erläßt das Oberlandesgericht München, 11. Zivilsenat, auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 5.3.2001 am 25. April 2001 folgenden

Beschluß:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 5.3.2001 aufgehoben.

Der Kostenvermerk der Kostenbeamtin des Landgerichts München II vom 13.2.2001 wird aufgehoben.

Gründe:

Die Klage vom 13.11.2000 hat die Klägerin zweimal beim Landgericht München II eingereicht, und zwar am 15.11.2000 und am 5.12.2000. Der erste Vorgang wurde mit dem Aktenzeichen 10 O 6706/00 registriert; der zweite Vorgang erhielt das Aktenzeichen 4 O 7131/00. Die von der 4. Zivilkammer wegen „Doppeleintragung“ angeregte Übernahme der Sache hat die 10. Zivilkammer abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 6.2.2001 hat die Klägerin „zur Vereinfachung des durch die fälschlicherweise erfolgte doppelte Registrierung der Klage vom 13.11.2000 verkomplizierten Verfahrens“ den unter dem Aktenzeichen 4 O 7131 /00 „registrierten Schriftsatz vom 13.11.2000“, zurückgenommen. Mit Vermerk vom 13.2.2001 hat die Kostenbeamtin festgestellt, daß Gerichtskosten nach Nr. 1202 KV GKG in Höhe von 475,– DM angefallen seien, die mit Einreichung der Klage fällig seien und für die nach § 49 GKG die Klägerin hafte. Eine Kostenrechnung wurde „vorerst“ nicht erstellt, weil die Klägerin sich schon mit Schriftsatz vom 17.1.2001 gegen die Erhebung von Kosten für das Verfahren 4 O 7131 /00 gewandt hatte.

Mit Beschluß vom 5.3.2001 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten vom 17.1.2001 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Die Klägerin ist nach wie vor der Auffassung, daß es sich nicht um eine neue Klage handelte, sondern um die nochmalige Einreichung von 3 Ausfertigungen der identischen Klage; die „einzig gegebene Klageschrift“ sei also insgesamt in 2 x 3 Ausfertigungen bei Gericht eingereicht worden. Dies beruhe darauf, daß der zuständige Sachbearbeiter des Gerichts erklärt hätte, daß die „erste“ Klage nicht eingegangen sei. Die irrtümlich versehentliche zweimalige Registrierung einer Klageschrift bei Gericht könne nicht zweimal Gerichtskosten auslösen, so daß es der – vorsorglich beantragten – Niederschlagung der Gerichtskosten eigentlich nicht bedürfe. Ergänzend wird auf den Rechtsmittelschriftsatz vom 21.3.2001 Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Gerichtskostenansatzes.

Auch wenn sich die, angefochtene Entscheidung nur mit einer Nichterhebung von Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG beschäftigt, so sind die Einwendungen der Klägerin (vgl. deren Schriftsätze vom 17.1., 6.2. und 13.2.2001) umfassend als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. Rn. 54 zu § 8 GKG), so daß der Senat den Kostenansatz umfassend überprüfen kann und nicht auf die Frage des § 8 GKG beschränkt ist.

Für die wiederholt eingereichte Klage können über die bereits für die erste Klageeinreichung angesetzten Kosten hinaus weitere Kosten nicht angesetzt werden.

Es handelt sich um ein und dieselbe Klageschrift. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin mit dieser Klageschrift vom 13.1 1.2000 zweimal eine Klage erheben wollte, sind nicht gegeben.

Allein der Umstand, daß die wiederholt eingereichte Klageschrift nicht zu dem bereits vorhandenen Verfahren gegeben wurde, sondern mit einem neuen Aktenzeichen eingetragen wurde, kann eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Vielmehr kann eine rechtssuchende Partei davon ausgehen, daß die Gerichtsorganisation so gestaltet ist, daß Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet werden. Dies gilt umsomehr, als Fehler bei der Beförderung der Klage durch die Post wie auch bei der Behandlung der Klage im Rahmen der Gerichtsorganisation nicht ausgeschlossen werden können. Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Gerichtsgebühren doppelt bezahlt werden müßten, wenn erkennbar die geforderte Leistung (Rechtsschutzgewährung wegen eines bestimmten Gegenstandes gegen eine bestimmte Person) nur einmal begehrt wird.

Für den vorliegenden Fall kommt hinzu, daß durch die eidesstattliche Erklärung der früheren Anwaltssekretärin glaubhaft erscheint, daß die Klageschrift vom 13.1 1.2000 nur deshalb erneut eingereicht wurde, weil die Kanzlei der Klägervertreter nach zweimaliger Anfrage beim Landgericht davon ausgegangen ist, daß der Schriftsatz vom 13.1 1 .2000 vorher beim Landgericht nicht eingegangen ist.

Danach sind durch die erneute Einreichung des Schriftsatzes vom 13.1 1.2000 zusätzliche Gerichtsgebühren nicht entstanden. Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt, daß die 10. Zivilkammer es abgelehnt hat, den für die 4. Zivilkammer eingetragenen Vorgang zu den eigenen Akten zu nehmen. Der – ohne Rückfrage bei der Klägerin erfolgte – Hinweis auf „doppelte Rechtshängigkeit“, würde auch eine Nichterhebung der etwa infolge des Weiterbetriebs des Verfahrens bei der 4. Zivilkammer entstandenen Kosten nach § 8 Abs. 1 GKG rechtfertigen.

Das Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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