Skip to content

Notwegerecht – Duldung bei beabsichtigter Bebauung eines „abgeschnittenen“ Grünlandgrundstücks

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 U 16/11 – Beschluss vom 27.04.2011

I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und deshalb beabsichtigt ist, sie aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.000 € festzusetzen.

Gründe

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 04.04.2011 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen für die Duldung eines Notwegrechts durch die Beklagten gemäß §§ 917, 918 BGB verneint.

Notwegerecht - Duldung bei beabsichtigter Bebauung eines "abgeschnittenen" Grünlandgrundstücks
Symbolfoto: Von stockphoto mania/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB liegen nicht vor. Danach muss die fehlende Verbindung (hier beantragt: Zufahrtsweg von 5 Metern Breite bzw. 4 Meter im Bereich des Wohnhauses) für die ordnungsmäßige Benutzung des eingeschlossenen Grundstücks notwendig sein. Das Kriterium der Notwendigkeit schützt das Ausschlussinteresse des in Anspruch genommenen Grundstückseigentums. Da ein Notwegerecht regelmäßig einen gravierenden Eingriff in das Eigentum bedeutet, sind an die Notwendigkeit der Verbindung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Staudinger-Roth, BGB, Neubearbeitung 2009, § 917 Rdnr. 18 m.w.N.; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1042). Unter „ordnungsmäßiger Benutzung“ ist eine Bewirtschaftung des verbindungslosen Grundstücks im Sinne seines Gebrauchs und seiner Ausbeutung gemeint, die sich nach einem objektiven Maßstab beurteilt, der sich an den Eigenschaften des Grundstücks ausrichtet. Das Privatinteresse des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks setzt sich nur dann durch, wenn es aufgrund einer vorhandenen Notsituation überwiegt (Staudinger-Roth, a.a.O. § 917 Rdnr. 19).

Unstreitig handelt es sich bei dem nunmehr verbindungslosen Flurstück „y“ um eine unbebaute Grünfläche (vgl. Karte), die bislang nicht als Wohngrundstück genutzt worden ist. Erst nachdem die Klägerin und ihr Ehemann im Jahr 2007 in Vermögensverfall gerieten und ihr ursprüngliches Wohngrundstück (Flurstück „x“) im Wege der Zwangsversteigerung von den Beklagten lastenfrei (d. h. ohne das eingetragene Wegerecht) erworben wurde, entschloss sich die Klägerin, dass nunmehr „eingeschlossene Grundstück“ (Flurstück „y“) mit zwei Einfamilienhäusern bebauen zu wollen. Ein entsprechender Bauvorbescheid des Kreises P. vom 15.08.2008 liegt zwar vor, die endgültige Planung mit Baugenehmigung steht jedoch unter der Voraussetzung, dass das Grundstück im Sinne von § 4 Abs. 2 LBO Schleswig-Holstein erschlossen ist, mithin ein dinglich gesichertes Zufahrtsrecht vorliegt.

Der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist zwar grundsätzlich nicht auf einer Beibehaltung der bisherigen Benutzung seines Grundstücks (hier als Grünfläche) beschränkt, jedoch kann mit einer beabsichtigten zukünftigen Bebauung (d.h. Nutzung des Grundstücks als Bauland) ein Notwegerecht solange nicht begründet werden, als die Bebauung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht möglich ist. Die Bauordnungen der Länder verlangen durchweg einen Anschluss des Baugrundstücks an einen öffentlichen Verkehrsweg. Die Erschließung des verbindungslosen Grundstücks muss also schon zuvor hergestellt sein (Staudinger-Roth, a.a.O. § 917 Rdnr. 25 mit Hinweis auf Dehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, Lfg. 43, Stand: Mai 2009, B § 27 Fußnote 20 b). Deshalb kann die vorgesehene Bebauung eines unbebauten Grundstücks die Inanspruchnahme eines Notwegs nicht rechtfertigen, weil die Errichtung gegen öffentliches Baurecht verstößt und damit keine ordnungsmäßige Nutzung des Grundstücks darstellt (Staudinger-Roth, a.a.O. § 917 Rdnr. 25 mit Hinweis auf BGH NJW 1991, 176, 177; BVerwG NJW 1976, 1987, 1989; NJW RR 1999, 165, 166).

Der Bauvorbescheid des Kreises P. vom 15.08.2008 begründet noch nicht die zulässige Bebaubarkeit des abgeschnittenen Grundstücks. Hierfür wäre eine bestandskräftige Baugenehmigung oder aber baurechtlicher Bestandsschutz erforderlich.

Im Übrigen genügt nicht jede denkbare Nutzungsänderung für die Entstehung eines Notwegerechts. Vielmehr muss der Notweg für die „ordnungsmäßige Benutzung“ des abgeschnittenen Grundstücks „notwendig“ sein. Entsprechend dem geltenden objektiven Maßstab ist mithin entscheidend, ob die (beabsichtigte) Nutzung (hier Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern) nach allen vorliegenden objektiven Umständen, insbesondere nach Größe, Lage und Kulturart des Grundstücks sowie nach seiner Umgebung und der dort üblichen Nutzung eine nach vernünftigen Ermessen naheliegende Bewirtschaftung darstellt. Auf rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten (hier Wertsteigerung von Grünland mit etwa 1 €/m² zu Bauland mit etwa 200 €/m²) kommt es hingegen nicht an (vgl. Staudinger-Roth, a.a.O. § 917 Rdnr. 26, 18; BGH NJW RR 2009, 515 Rdnr. 18).

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos