OLG München – Az.: 1 U 5627/10 – Beschluss vom 27.04.2011
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23.11.2010, Aktenzeichen 51 O 2052/10, wird wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.054,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Beschluss des Senats vom 22.3.2011 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz vom 18.4.2011 bestehen keine Erfolgsaussichten für die Berufung der Klägerin.
D
er Senat hat in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass die Vorlage des Schreibens vom 25. Februar 2010 nicht ausreicht, um eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zu belegen. Es wird nochmals betont, dass alleine Nachbesserungen nach dem Unfallgeschehen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu indizieren vermögen.
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten kann. Im allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht (vergleiche nur OLG Celle MDR 1998, 1031). Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann (vergleiche BGH MDR 1967,387). Danach können unerhebliche Höhenunterschiede infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder besondere Gegebenheiten, zu einem Zustand führen, dessen Beseitigung den Verkehrssicherungspflichtigen obliegt. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Für den Fußgänger war ersichtlich, dass er einen provisorischen Fußgängergang mit einer Rampe passieren muss. Wie auf den Fotos erkennbar war die Rampe sogar farblich teilweise unterschieden von dem horizontalen Teil des provisorischen Fußgängertunnels. Auch eine Ablenkung durch Schaufenster oder ein dichter Fußgängerverkehr sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Rampe formschlüssig an den horizontalen Teil des Fußgängerstegs anschließt, vielmehr war eine erhöhte Aufmerksamkeit zu verlangen, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass ein Niveauunterschied von 2 cm hinzunehmen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 3 ZPO.