Verfasser: Dr. Christian Kotz
Ich möchte Ihnen hiermit eine kleine Einführung in die neuen Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geben. Die Neuregelungen im Schuldrecht traten zum 01.01.2002 in Kraft. Es ist bzw. wäre für der „Jedermann/frau“ ratsam sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.
Zum besseren Verständnis habe ich meine Ausführungen wie folgt untergliedert:
Leistungsstörungen – Allgemein
Leistungsstörungen bei Kauf- und Werkvertrag
Übergangsvorschriften – Ab wann gilt das neue Recht?
Verbraucherschutzgesetze – Eingliederung in das BGB – Änderungen?
Verjährungsregelungen – Neuerungen
Verjährungszeiträume – Übersicht
Hier nun eine kleine Einführung:
1. Einführung: Der Bundestag hat am 11.10.2001 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen, dass am 01.01.2002 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz bringt viele Neuerungen in das Bürgerliche Gesetzbuch! Es werden Regelungen geändert bzw. modifiziert, die seit dem 18.08.1896 bestehen (Verabschiedung des BGB durch den Reichstag)! Die Gesetzesnovellierung umfasst insgesamt 288 Seiten! Es können sich aber immer noch Änderungen ergeben, so dass die gemachten Ausführungen noch nicht das „letzte Wort“ sind. Mit dem Gesetz werden auch die 3 folgenden EU-Richtlinien ins Bürgerliche Gesetzbuch umgesetzt:
a. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Diese sieht vor, dass der Verbraucher bei Kaufverträgen neben Wandlung und Minderung auch Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat. Eine Verjährung dieser Ansprüche erfolgt erst in 2 Jahren (!) statt wie bisher in 6 Monaten. Für gewerbliche Verkäufer (= Unternehmer) kann sich hier ein immenses Kostenrisiko ergeben!
b. Die Zahlungsverzugsrichtlinie: Nach der Umsetzung der Richtlinie wird der gesetzliche Verzugszins für den Bereich des Geschäftsverkehrs von bisher 8,62 % (seit 01.09.2001) auf 12,26 % angehoben.
c. Die E-Commerce-Richtlinie: Diese bestimmt, dass für Verträge, die auf elektronischem Weg abgeschlossen wurden, besondere vorvertragliche Informationspflichten bestehen, wie zum Beispiel zur Korrektur von Eingabefehlern, über den Zugang zu Vertragstext und Verhaltensrichtlinien. Außerdem werden die Möglichkeiten für eine Unterlassungsklage zum Schutz der Verbraucherinteressen erweitert.
Mit dem neuen Schuldrecht werden zudem die Regelungen folgender Gesetze in das BGB integriert:
Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen, Haustürwiderrufsgesetz, Verbraucherkreditgesetz,
Teilzeit-Wohnrechtegesetz und Fernabsatzgesetz.
Ich möchte Sie daher in den kommenden Monaten in die Änderungen und Neuerungen einführen.
1. Gesetzliche Gewährleistung: Vom 01.01.2002 an wird die gesetzliche Gewährleistung für alle Produkte von bisher 6 Monaten auf mind. 2 Jahre angehoben (§ 438 BGB neue Fassung). Bei sachenrechtlichen Ansprüchen (z.B. Grundstücke etc.) besteht eine Gewährleistungspflicht von 30 Jahren, bei Mängeln an einem Bauwerk 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Sache bzw. bei Grundstücken mit der „Übergabe“ (= d.h. Umschreibung im Grundbuch). Bei arglistiger Täuschung verjähren die Ansprüche in 30 Jahren. In dieser Zeit hat der Käufer (gem. § 438 BGB neue Fassung) bei Mängeln das Recht auf Rücktritt vom Kauf oder Preisminderung bzw. Nacherfüllung (gem. § 439 BGB neue Fassung). Die Gewährleistung von 2 Jahren gilt künftig auch für Reparaturarbeiten. Sämtliche übrigen Ansprüche sollen nach 3 Jahren verjähren (gem. § 195 BGB neue Fassung).
Auch bei gebrauchten „Verbrauchsgütern“ (alle beweglichen Sachen), etwa Gebrauchtwagen, muss der Händler – mind. ein 1 Jahr lang – Gewährleistung geben (gem. § 475 Abs. 2 BGB neue Fassung). Dies gilt aber nur für Händler und Käufer, nicht jedoch für den Verkauf unter Privatpersonen (gem. § 474 Abs.1 BGB neue Fassung).
2. Mängelfreie Sachlieferungen: Der Verkäufer wird auch ausdrücklich verpflichtet, eine mängelfreie Sache zu liefern (siehe § 433 Abs.1 BGB neue Fassung). Dabei haftet er auch selbst dafür, dass das Kaufobjekt die Eigenschaft aufweist, die der Hersteller angepriesen hat, etwa die Werbung für Drei-Liter-Autos (gem. § 434 Abs.1 BGB neue Fassung). Eine besondere Zusicherung des Verkäufers in Form einer „zugesicherten Eigenschaft“ ist dafür nicht mehr nötig.
Ein Mangel kann jetzt auch bei fehlerhaften Montageanleitungen vorliegen (§ 434 Abs. 2 BGB neue Fassung). Kann der Käufer das Produkt durch die fehlerhafte Montageanleitung nicht fehlerfrei montieren, so stehen ihm die Rechte aus § 439 BGB neue Fassung zu (zu den Ansprüchen vgl. oben Punkt 1).
3. Beweislast: Bei der Gewährleistung wird die Beweislast teilweise umgekehrt (vgl. hierzu § 476 BGB neue Fassung). Bisher musste der Kunde beweisen, dass ein Mangel schon beim Kauf der Sache vorlag. Künftig wird generell vermutet, dass die Ware schon beim Verkauf fehlerhaft war, wenn ein Mangel in den ersten 6 Monaten auftritt. Ausnahme hiervon ist, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Erst nach diesen 6 Monaten liegt die Beweislast beim Käufer. Der Händler darf einen Mangel zwei Mal nachbessern (vgl. § 440 BGB neue Fassung). Wenn das nicht gelingt, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder dem Verhalten des Verkäufers etwas anderes ergibt. Der Kunde kann nach dem fehlschlagen der Nachbesserung dann Preisminderung (gem. 441 BGB neue Fassung) oder Rücktritt vom Kauf (vgl. §§ 323, 326 Abs.1 Satz 3 BGB neue Fassung) verlangen.
4. Fallbeispiele
a. Sie kaufen sich für ihre Küche einen neuen Herd. Dieser funktioniert leider nur 16 Monate. Nach bisherigem Recht wäre die Gewährleistungsfrist von 6 Monaten abgelaufen, so dass Sie die Reparatur des Herdes bezahlen müssten. Nach dem neuem Gewährleistungsrecht (§ 438 BGB neue Fassung) haben Sie einen Gewährleistungsanspruch von 24 Monaten, so dass Sie die Reparatur des Herdes ab 01.01.2002 nicht bezahlen müssten.
b. Sie kaufen vom Autohändler X am 02.01.2002 einen gebrauchten Pkw. Nach 5 Monaten haben Sie einen Motorschaden (kein normalen Verschleißschaden), die Reparatur würde laut Kostenvoranschlag 3.500 DM kosten. Diesen Betrag müssen Sie nicht bezahlen. Sie haben gem. § 475 BGB neue Fassung auch bei gebrauchten Fahrzeugen einen Gewährleistungsanspruch von 1 Jahr. Ferner muss der Autohändler beweisen, dass die Sache bei Übergabe an Sie mangelfrei war.
c. Sie kaufen im Möbelhaus I eine zerlegte Schrankwand. Beim Aufbau entsprechend der Aufbauanleitung müssen Sie leider feststellen, dass es unmöglich ist die Schrankwand zu montieren. Sie sind hier jedoch gem. § 434 Abs.2 nicht schutz- und wehrlos. Ab dem 01.01.2002 können Sie (gem. § 437 BGB neue Fassung) vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
d. Hersteller V produziert ein Auto, das in der Regel 4 Liter Benzin auf 100 km verbraucht. Unter sehr günstigen Umständen verbraucht es sogar lediglich 3 Liter Benzin. Sie kaufen nun dieses Auto beim Autohändler W und stellen später fest, dass dieses Auto bei Ihnen immer 4 Liter verbraucht. Nach dem bisherigen Gewährleistungsrecht liegt kein Fehler des Pkws vor, weil W keine Angaben zu den Eigenschaften des Pkw gemacht hat. Ab 01.01.2002 können Sie (gem. § 434 BGB neue Fassung) sich gegenüber dem Verkäufer W auf die Herstellerangaben berufen und vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.