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Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung die durch Prozessvergleich erzielt wurde

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 13 UF 311/00

Verkündet am 30.10.2000

Vorinstanz: AG Neuwied – Az.: 16 F 866/99


In der Familiensache M gesetzlich vertreten durch Frau X wegen Kindesunterhalts (Abänderung).

Der 13. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2000 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 14. April 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Neuwied teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der vor dem Amtsgericht – Familiengericht Neuwied Az.: 16 F 571/93 abgeschlossene Prozessvergleich vom 23. Juni 1995 wird für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 dahingehend abgeändert, dass der Kläger Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:

1. Für die am 6. März 1987 geborene Tochter C ………

a) für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 30. April 1997 384 DM monatlich,

b) für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 30. November 1997 463 DM monatlich,

c) für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998 489 DM monatlich,

d) für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 28. Februar 1999 474 DM monatlich,

e) für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 538 DM monatlich,

f) für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 560 DM monatlich,

g) für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 550 DM monatlich.

2. Für den am 21. Juli 1990 geborenen Sohn T ……

a) für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 30. April 1997 371 DM monatlich,

b) für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis 30. November 1997 447 DM monatlich,

c) für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998 469 DM monatlich,

d) für die Zeit vom 1. Januar 1999. bis 28. Februar 1999 454 DM monatlich,

e) für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 453 DM monatlich,

f) für die Zeit ab dem 1. Juli 1999 461 DM monatlich.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und Anschlussberufung der Parteien werden zurückgewiesen.

III. Von den in der ersten Instanz entstandenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 75 %, die Beklagte zu 1) 18 % und der Beklagte zu 2) 7 %. Von den im erster Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 70 % und von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 84 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

Von den in zweiter Instanz entstandenen Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1) 45 %, der Beklagte zu 2) 14 % und der Kläger 41 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) 33 % und der Beklagte zu 2) 13 Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 45 % und von denjenigen des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 69 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die Beklagten sind die Kinder des Klägers; dessen Ehe mit der alleinsorgeberechtigten Mutter der Beklagten wurde durch Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 23. Juni 1995 geschieden. In jenem Verfahren wurde zugunsten der Beklagten ein Vergleich geschlossen, durch den sich der Beklagte verpflichtete, für die Beklagte zu 1) Kindesunterhalt in Höhe von 575 DM monatlich und für den Beklagten zu 2) Kindesunterhalt in Höhe von 475 DM monatlich zu zahlen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs erzielte der Kläger Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Eine Erkrankung des Klägers im Sommer 1995 hat zwischenzeitlich jedoch dazu geführt, dass er seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt und von zwei Erwerbsunfähigkeitsrenten lebt, die ihm bewilligt wurden. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger vor allem im Hinblick auf die mit seiner Verrentung verbundenen Einkommenseinbußen eine Herabsetzung der durch den Prozessvergleich titulierten Unterhaltsbeträge für die Zeit ab Februar 1997.

Das Amtsgericht Neuwied hat – unter Klageabweisung im Übrigen – durch Urteil vom 14. April 2000 den Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger für die Zeit ab 24. März 2000 nur noch verpflichtet ist, für die Beklagte zu 1) 546 DM monatlich und für den Beklagten zu 2) 462 DM monatlich zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten. Der Kläger erstrebt noch eine weitergehende Abänderung des Prozessvergleichs dahingehend, dass der für die Zeit ab Februar 1997 geschuldete Kindesunterhalt für die Beklagte zu 1) auf Beträge zwischen 384 DM und 546 DM monatlich und der für den Beklagten zu 2) geschuldete Kindesunterhalt für die Zeit ab Februar 1997 auf Beträge zwischen 371 DM und 461 DM monatlich herabgesetzt werden möge. Mit ihrer Anschlussberufung erstreben die Beklagten eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend, dass höhere als die titulierten Beträge zu zahlen sind.

II.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel des Klägers hat im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weit überwiegend Erfolg; die Anschlussberufungen der Beklagten führen – allerdings in beschränktem Umfang – ebenfalls zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Der vor dem Amtsgericht Neuwied am 23. Juni 1995 abgeschlossene Prozessvergleich ist in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang abzuändern. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Prozessvergleiche können grundsätzlich im Wege der Abänderung nach § 323 ZPO an veränderte Verhältnisse angepasst werden (§ 323 Abs. 4 ZPO i.V.m. S 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt auch für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit der Abänderungsklage; die Zeitschranke des S 323 Abs. 3 ZPO gilt insoweit nicht, es sei denn, die Parteien hätten dies ausdrücklich in dem abzuändernden Vergleich vereinbart (vgl. BGHZ 85, 64, 70). Letzteres ist hier indes ersichtlich nicht der Fall, so dass eine Abänderung des Prozessvergleichs zugunsten des Klägers für die Zeit ab dem 1. Februar 1997 grundsätzlich in Betracht kommt.

Die Frage, ob und inwieweit ein Prozessvergleich abzuändern ist, beurteilt sich im Übrigen danach, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag nach den Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Treu und Glauben eine Abänderung erfordert (§ 242 BGB). Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluss der Vereinbarung bestehenden Verhältnisse hat deshalb eine Anpassung der Leistung – unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels an die Veränderung zu erfolgen, wenn sie erforderlich ist; um den von den Parteien mit dem Vergleich verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BGH NJW 1986, 2054). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Grundlage des von den Parteien am 23. Juni 1995 abgeschlossenen Vergleichs war, dass der Kindesunterhalt zunächst nach Einkommensgruppe 4 der seinerzeit gültigen Düsseldorfer Tabelle zu bemessen war. Diese Einordnung erfolgte nach dem Sachvortrag des Klägers im Hinblick darauf, dass sein bereinigtes Nettoeinkommen sich seinerzeit – nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen – auf 3.280,17 DM belief; eine Höherstufung im Hinblick darauf, dass letztlich nur an zwei Unterhaltsberechtigte Unterhalt zu zahlen war, sollte mithin nicht erfolgen. Davon, dass der Kläger seinerzeit über ein bereinigtes Nettoeinkommen von mehr als 3.200 DM monatlich verfügte, gingen auch die Beklagten nach Auswertung der für 1999 vorgelegten Einkommensnachweise aus. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der Beklagten-Vertreter vom 9. November 1994 an die Kläger-Vertreter, welches in dem Verfahren 16 F 571/93 vorgelegt wurde. Darüber hinaus haben die Parteien seinerzeit vereinbart, dass der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt befreit sein sollte; als Gegenleistung hierfür war der Kläger indes bereit, höheren Kindesunterhalt zu zahlen. Insoweit war für die Tochter der Parteien ein Zuschlag in Höhe von 125 DM monatlich und für den gemeinsamen Sohn der Parteien T ein Zuschlag von 105 DM zu zahlen. Darüber hinaus sollte die hälftige Anrechnung des an die Kindesmutter ausgezahlten Kindergeldes unterbleiben. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei aus der von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Korrespondenz, die seinerzeit dem Abschluss des Prozessvergleichs vorangegangen war. Ansonsten hätten sich auch die in der Ziff. 1 und 2 des Vergleichs titulierten Zahlbeträge von 575 DM und 475 DM monatlich rechnerisch nicht ergeben.

Die vorerwähnten Grundlagendes Vergleichs haben inzwischen eine maßgebliche Veränderung erfahren, weil das Einkommen des Klägers stark abgesunken ist: Insofern ist eine Anpassung des Vergleichs an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen.

Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass eine wesentliche Änderung der zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses maßgeblichen Verhältnisse auch in Bezug auf die Regelungen bezüglich des Kindergeldes eingetreten ist, die hier dazu führt, dass das an die Kindesmutter gezahlte Kindergeld teilweise auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten anzurechnen ist:

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs betrug das Kindergeld für die Beklagten insgesamt 200 DM (70 DM + 130 DM), wohingegen es zwischenzeitlich auf insgesamt 540 DM (2 x 270 DM) angestiegen ist. Mit der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes vom 11. Oktober 1995 ist aber ein weiterer grundsätzlicher Systemwechsel einhergegangen. Die bisher gegebene Möglichkeit, sowohl den steuerlichen Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld in Anspruch zu nehmen, ist ab dem 1. Januar 1996 entfallen; es besteht jetzt nur noch ein Anspruch auf Kindergeld oder auf Geltendmachung eines Kinderfreibetrages. Der deutlichen Erhöhung des Kindergeldes, das der Mutter der Beklagten zufließt, steht damit eine steuerliche Schlechterstellung des Unterhaltspflichtigen gegenüber. Darin ist eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage der ursprünglichen Vereinbarung zu sehen, die eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfordert. Es erscheint nämlich nicht sachgerecht, dass nach wie vor keinerlei Anrechnung des staatlichen Kindergeldes erfolgen soll, obgleich das erhöhte Kindergeld zumindest teilweise an die Stelle des früheren – dem Kläger zufließenden – steuerlichen Kinderfreibetrages getreten ist. In Anbetracht der ursprünglichen Regelung hält der Senat allerdings eine Nichtberücksichtigung des Kindergeldes in der vor der Systemänderung bestehenden Höhe (für zwei Kinder insgesamt 200 DM) weiterhin für gerechtfertigt. Denn die Abänderungsklage ermöglicht keine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung, sondern nur eine den zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Verhältnissen entsprechende Anpassung des Titels; im Übrigen besteht eine Bindung an den zugrunde liegenden Titel (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 323 Rdnr. 40). Von dem seit Februar 1997 ausgezahlten Kindergeld von 440 DM monatlich ist deshalb ein Betrag von 240 DM (440 – 200 DM) hälftig, also mit 120 DM (60 DM je Kind) anzurechnen. Für die Zeit ab Januar 1999 ist ein Betrag von 300 DM (500 DM 200 DM) hälftig, also mit 150 DM (75 DM je Kind) anzurechnen; ab Januar 2000 errechnet sich ein Betrag von 85 DM (540 – 200 = 340 : 2 = 170 DM, mithin je 85 DM).

Ohne Erfolg macht der Kläger indes geltend, eine Anpassung sei auch deshalb geboten, weil die Kindesmutter bei Abschluss des Vergleichs nur über geringe Einkünfte verfügt habe, zwischenzeitlich jedoch durch die beim Amtsgericht Neuwied ausgeübte Halbtagstätigkeit über ein so hohes Einkommen verfüge, dass ihr auf der Grundlage der gesetzliche Bestimmungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht oder jedenfalls nur noch in geringer Höhe zustehen würde. Grundlage des Vergleichs aus dem Jahre 1995 war nämlich gerade die Überlegung, dass der Kläger im Hinblick auf den von der Kindesmutter erklärten Unterhaltsverzicht für die gemeinsamen Kinder der Parteien bis zu deren Volljährigkeit erhöhten Unterhalt zahlen wollte. Daher enthält der Vergleich sogar in Ziff.4 die ausdrückliche Regelung, dass im Falle der Änderung der Düsseldorfer Tabelle oder für den Fall einer Abänderung des Vergleichs gemäß § 323 Abs. 4 ZPO bis zum 18. Lebensjahr der Kinder die Anpassung entsprechend dem zu Ziff. 1-4 vereinbarten Berechnungsmodus zu erfolgen hat.

Der an die Beklagten für die Zeit ab Februar 1997 zu zahlende Kindesunterhalt ist mithin dergestalt neu zu berechnen, dass der nach dem tatsächlichen Einkommen des Klägers gemäß der Düsseldorfer Tabelle geschuldete Zahlbetrag – ohne Höherstufung in die nächste Einkommensgruppe – ermittelt wird. Diesem Betrag sind die gemäß Ziff. 4 des Vergleichs vereinbarten Zuschläge von 125 DM bzw. 105 DM hinzuzurechnen. Das staatliche Kindergeld ist im oben dargelegten Sinne anzurechnen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass -wovon ersichtlich auch beide Parteien ausgehen – dem Kläger der Selbstbehalt von 1.300 DM monatlich verbleiben muss. Im Einzelnen ergibt sich somit folgende Berechnung:

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1. Zeitraum vom 01.02.1997 bis 30.04.1997:

Der Kläger erzielte in den Monaten Februar bis April 1997 Übergangs- bzw. Arbeitslosengeld in Höhe von 2.055 DM monatlich; dies ergibt sich aus dem zwischenzeitlich vorgelegten Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 30. Januar 1998, wonach für die zeit vom 21. Januar 1997 bis 18. Februar 1997 Übergangsgeld in Höhe von 1.955 DM ausgezahlt wurde, sowie dem Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts Neuwied vom 20. März 1997, betreffend die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 19. Februar 1997. Der für die Beklagten zu zahlende Kindesunterhalt bemisst sich mithin nach Einkommensgruppe 1/Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 1996.

Dem Tabellenbetrag von 424 DM ist für die Beklagte zu 1) ein Zuschlag von 125 DM und für den Beklagten zu 2) ein solcher von 105 DM hinzuzurechnen; andererseits sind jedoch Kindergeldbeträge in Höhe von jeweils 60 DM abzuziehen, so dass sich Beträge von 489 DM bzw. 469 DM errechnen. Da dem Kläger bei Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 958 DM indes der notwendige Selbstbehalt nicht mehr verbleiben würde, schuldet er den Beklagten für jenen Zeitraum lediglich insgesamt 755 DM (2.055 DM – 1.300 DM); davon entfallen auf die Beklagte zu 1) 50,927 % mithin gerundet 384 DM und auf den Beklagten zu 2) 49,073 % mithin 371 DM monatlich.

2. Zeitraum vom 01.05.1997 bis 30.11.1997:

Im Zeitraum vom 1. Mai 1997 bis 30. November 1997 erzielte der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 2.055 DM monatlich sowie die Rente der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von 155 DM monatlich, insgesamt mithin 2.210 DM. Er , schuldet den Beklagten daher unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes für jenen Zeitraum Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 910 DM (2.210 DM – 1.300 DM). Hiervon entfallen auf die Beklagte zu 1) 463 DM und auf den Beklagten zu 2) 447 DM.

3. Zeitraum vom 01.12.1997 bis 31.12.1998:

Für die Zeit vom 1. Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998 ist dem Kläger neben der Rente der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von 155 DM durch Bescheid der LVA Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 2.298,12 DM bzw. ab 01.09.1998 von 2.308,29 DM bewilligt worden; nach Abzug des Anteils des Klägers an den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen verblieben 2.131,51 DM bzw. ab 01.09.1998 2.136,33 DM, so dass für die Zeit bis zum 31.08.1998-von einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von – gerundet – 2.287 DM (2.131,51 DM + 155 DM) und ab dem 01.09.1998 von – gerundet – 2.291 DM (2.136,33 + 155) auszugehen ist. Daneben ist dem Kläger der Bezug von -Arbeitslosengeld nicht anzurechnen, da die seinerzeit zunächst erfolgten Zahlungen von Arbeitslosengeld nach Bewilligung der Rente zurückgefordert bzw. verrechnet wurden; dies ergibt sich aus dem zwischenzeitlich vorgelegten Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes Neuwied vom 7. September 199,8.

Der Kläger ist mithin für jenen Zeitraum in der Lage, den vollen Kindesunterhalt (489 + 469) ohne Gefährdung seines Selbstbehalts zu bezahlen (2.287 – 1.300 = 987 DM; 2.291 – 1.300 = 991 DM).

4. Zeitraum vom 01.01.1999 bis 28.02.1999:

Für die Zeit ab 1. Januar 1999 ergibt sich eine geringfügige Veränderung, weil seither auf die Unterhaltsansprüche der Beklagten angesichts der Erhöhung des Kindergeldes auf insgesamt 500 DM monatlich ein Kindergeldanteil in Höhe von jeweils 75 DM anzurechnen ist. Es errechnen sich mithin für die Monate Januar und Februar 1999 Zahlbeträge in Höhe von 474 DM (549 – 75) bzw. 454 DM (529 – 75) monatlich.

5. Zeitraum vom 01.03.1999 bis 30.06.1999:

Für die Zeit ab dem 1. März 1999 ist zu berücksichtigen, dass sich der Kindesunterhalt für die Beklagte zu 1) seither nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahre 1998 bemisst. Er beträgt mithin in der Einkommensgruppe 1 502 DM, so dass sich unter Berücksichtigung des nach dem Vergleich geschuldeten Zuschlags von 125 DM und nach Abzug des Kindergeldanteils von 75 DM ein Gesamtbetrag von 552 DM errechnet. Der für den Beklagten zu 2) geschuldete Kindesunterhalt beträgt nach wie vor an sich 454 DM, so dass sich eine Gesamtsumme von 1.006 DM errechnet. In diesem Umfang ist der Kläger für jenen Zeitraum jedoch nicht als leistungsfähig anzusehen. Zwar sind die Rentenbezüge des Klägers zum 1. September 1998 geringfügig auf einen Gesamtbetrag von 2.291,33 DM (2.136,33 DM EU-Rente + 155 DM aus der Zusatzversorgungskasse) gestiegen. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.300 DM verbleiben indes nur noch 991 DM, so dass für die Zeit vom 1. März 1999 bis 30. Juni 1999 für die Beklagte zu 1) Unterhalt in Höhe von 538 DM monatlich und für den Beklagten zu 2) Unterhalt in Höhe von 453 DM monatlich zu zahlen ist.

6. Zeitraum ab 01.07.1999 bis 31.12.1999:

Für die Zeit ab Juli 1999 ist zu berücksichtigen, dass die von der LVA bezogene Rente des Klägers – nach Abzug der Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung – auf einen Betrag von 2.165,02 DM erhöht worden ist, so dass sich unter Einbeziehung der Rente der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes Gesamteinkünfte in Höhe von 2.320,02 DM errechnen.

Im Übrigen ist auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Juli 1999 seither Kindesunterhalt in Höhe von 560 DM (510 DM + 125 DM Zuschlag – 75 DM Kindergeldanteil) für die Beklagte zu 1) sowie 461 DM (431 DM+ 105 DM Zuschlag – 75 DM Kindergeldanteil) für den Beklagten zu 2) geschuldet. In Höhe dieses Gesamtbetrages von 1.021 DM ist der Beklagte angesichts seiner Einkünfte leistungsfähig.

7. Zeitraum ab 01.01.2000:

Für die Zeit ab Januar 2000 ist der an die Beklagte zu 1) zu. zahlende Unterhalt im Hinblick auf die Erhöhung des Kindergeldes auf 270 DM je Kind um den Betrag von 10 DM monatlich zu reduzieren; er beträgt mithin seither noch 550 DM monatlich.

In Bezug auf den Beklagten zu 2) war eine solche Reduzierung nicht vorzunehmen, da sie vom Kläger nicht beantragt worden ist.

Über die Rechtsmittel der Parteien war mithin in dem tenorierten Sinne zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: a) Bis zum 4. Oktober 2000 auf 15.710 DM (in Bezug .auf die Beklagte zu 1) auf 9.149 DM und in Bezug auf den Beklagten zu 2) auf 6.561 DM) b) für die Zeit vom 5. Oktober bis B. Oktober 2000 auf 16.127 DM (Streitwert bezüglich der Beklagten zu 1): 9.359 DM; Streitwert bezüglich des Beklagten zu 2): 6.768, DM) c) für die Zeit ab 9. Oktober 2000 auf 4.342 DM (Streitwert bezüglich der Beklagten zu 1): 3.275 DM und bezüglich des Beklagten zu 2): 1.067 DM).

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