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Verfahrensgebühr bei versehentlicher doppelter Klageeinreichung

OLG Frankfurt – Az.: 18 W 235/16 – Beschluss vom 02.12.2016

In der Beschwerdesache wird die weitere Beschwerde der Klägerin vom 04.11.2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2016 zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über ihre Erinnerung vom 20.07.2016 gegen den mit Kostenrechnung vom 11.07.2016 erfolgten Kostenansatz zurückgewiesen. Die nach Klagerücknahme erfolgte Sollstellung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 267 € ist nicht zu beanstanden.

Da die Klägerin mit Einreichung ihrer Klageschrift vom 06.06.2016 per Telefax vom 08.06.2016 das Verfahren beantragt hat, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG Kostenschuldnerin. Sie hat die Verfahrensgebühr zu zahlen, die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1210, 1211 Nr. 1 a) GKG zu einem Satz von 1,0 anfällt, wenn eine Klage – wie vorliegend – vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird. Nach dem hier zugrunde zu legenden Streitwert in Höhe von 10.200 € beträgt diese Gebühr 267 € (§ 34 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG).

Der Umstand, dass die Klägerin eine identische Klageschrift zugleich auf postalischem Weg beim Amtsgericht eingereicht und hierfür auch den entsprechenden Gebührenvorschuss eingezahlt hat, steht dem Kostenansatz nicht entgegen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 13.05.2016 (18 W 86/16) entschieden hat, ist grundsätzlich auch bei versehentlich doppelter Einreichung der Klageschrift die jeweilige Verfahrensgebühr fällig.

Unzutreffend ist die Auffassung des Oberlandesgerichts München, für eine wiederholt eingereichte Klage könnten die über die erste Klageeinreichung hinausgehenden Kosten nicht angesetzt werden, weil eine rechtssuchende Partei davon ausgehen könne, dass die Gerichtsorganisation so gestaltet sei, dass Doppelvorgänge bemerkt und zutreffend zugeordnet würden (OLG München, Beschl. v. 25.04.2011 – 11 W 1220/01, MDR 2001, 896). Da es nicht unüblich ist, dass zwischen identischen Beteiligten mehrere Verfahren mit ähnlichen Streitgegenständen anhängig sind, setzt das Erkennen von Doppelvorgängen eine inhaltliche Prüfung des jeweiligen Streitgegenstands voraus. Die klagende Partei kann jedoch nicht erwarten, dass die Eingangsstelle des Gerichts diese rechtliche Prüfung vornimmt (Senat a.a.O.).

Anderes mag gelten, wenn sich schon bei formaler Betrachtung der jeweiligen Klageschrift eine Verfahrensidentität aufdrängt. Denkbar ist dies bei aufgebrachten Zusätzen wie „Zweitschrift“ oder „vorab per Telefax“, an denen es hier aber fehlt.

Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihrer durch Schriftsatz vom 29.06.2016 erklärten Klagerücknahme selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie die per Telefax eingereichte Klage als eine eigenständige angesehen hat. Dass mit der Rücknahmeerklärung – wie sie nunmehr vorträgt – lediglich die „doppelte Verfahrensanlage“ formell beendet werden sollte, lässt sich ihrem bestimmenden Schriftsatz gerade nicht entnehmen. Hätte sie die per Telefax eingereichte Klage als gegenstandslos angesehen, hätte es indessen einer Rücknahme nicht bedurft.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung, aufgrund derer die Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG niederzuschlagen wären. Eine unrichtige Sachbehandlung läge nur vor, wenn ein erkennbares Versehen des Gerichts oder evidente – also offen zutage tretende – schwere Rechtsverstöße gegeben wären (dazu Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 21 GKG Rn. 8). Dies ist nicht der Fall. Wie dargelegt, drängte sich weder nach formaler Betrachtung eine Verfahrensidentität auf, noch war die Eingangsstelle des Gerichts vor Vergabe des Aktenzeichens zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet.

Ebenso wenig wurde die Klägerin durch eine falsche Auskunft des Gerichts etwa dahingehend, dass ihre Klage bislang nicht eingegangen sei, zu einer nochmaligen Einreichung veranlasst. Darin unterscheidet sich das vorliegende Verfahren im Übrigen von der Konstellation, wie sie der vorgenannten Entscheidung des Oberlandesgerichts München und auch des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschl. v. 17.10.2011 – 14 W 580/11, BeckRS 2012, 10813) zugrunde lag.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 GKG.

 

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