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Kreditkartenvertrag – Ausgleich bei Überziehung des Kreditrahmens

AG Bonn – Az.: 101 C 225/16 – Urteil vom 28.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.875,99 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 3.657,27 EUR seit dem 23.05.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

4. Der Streitwert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Begleichung von Verbindlichkeiten aus einem Kreditkartenvertrag aus abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Beklagte unterhielt bei der Landesbank C AG (nachfolgend: Zedentin) ein Kreditkartenkonto zur Kartennummer … . Mit vier Rechnungen vom 17.02.2015 (Anlage K 4 = Bl. 60 ff. d.A.), 17.03.2015 (Anlage K1 = Bl. 31 ff. d.A.), 17.04.2015 (Anlage K1 = Bl. 35 ff. d.A.) und 19.05.2016 (Anlage K1 = Bl. 37 f. d.A.) rechnete die Zedentin gegenüber der Beklagten Umsätze für den Zeitraum vom 18.01.2015 bis zum 01.05.2015 ab. In der Rechnung vom 17.03.2015 finden sich zwei Umsätze vom 26.02.2015 von jeweils 250 ZAR bei der Firma „G“. In der Rechnung vom 17.04.2015 finden sich drei Umsätze vom 28.03.2015, die Bargeldabhebungen von jeweils 200 USD zum Gegenstand haben. Wegen der Einzelheiten und übrigen Umsätze wird auf den Inhalt der besagten Abrechnungen Bezug genommen.

Die Beträge wurden regelmäßig per Lastschrift von einem Girokonto der Beklagten eingezogen. Nachdem mehrere Lastschriften nicht hatten durchgeführt werden können, kündigte die Zedentin nach mehreren Zahlungsaufforderungen (vgl. Anlage K2 = Bl. 39 f. d.A.) mit Schreiben vom 08.05.2015 (Anlage K3 = Bl. 41 d.A.) den Kreditkartenvertrag und stellte einen Schlusssaldo von 3.657,27 EUR mit Fristsetzung bis zum 22.05.2015 fällig; die Klageforderung.

Die Zedentin beauftragte in der Folge die Klägerin mit vorgerichtlichem Inkasso und wendete hierfür 218,72 EUR auf, angelehnt an eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von bis 4.000 EUR zuzüglich 20 EUR Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer. Ihre Ansprüche trat die Zedentin am 01.10.2015 an die Klägerin ab.

Die Klägerin beantragt, wie zuerkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Zedentin mehrfach wegen angeblicher Fehlbuchungen kontaktiert zu haben. Die drei Bargeldabhebungen vom 28.03.2015 hätten so nicht stattfinden können, weil in diesem Fall die Kreditkarte hätte gesperrt werden müssen. In die Abrechnungen sei außerdem mehr eingebucht worden als der Kreditrahmen zugelassen hätte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 3.657,27 EUR aus abgetretenem Recht aufgrund des zwischen der Zedentin und der Beklagten geschlossenen Kreditkartenvertrags (§§ 675c Abs. 1, 670, 398 BGB).

Die Klageforderung ist im Ergebnis unstreitig. Die Beklagte hat im Rahmen der persönlichen Anhörung und der gemeinsamen Durchsicht der Abrechnungen im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich eingeräumt, die Kreditkartenumsätze getätigt zu haben.

Kreditkartenvertrag - Ausgleich bei Überziehung des Kreditrahmens
(Symbolfoto: shisu_ka/Shutterstock.com)

Soweit sie eingewendet hat, die drei Bargeldabhebungen vom 28.03.2015 hätten so nicht stattfinden können, weil in diesem Fall die Kreditkarte hätte gesperrt werden müssen, was nicht passiert sei, ist der Einwand nicht hinreichend substantiiert. So hat sie schon nicht behauptet, die Umsätze auf keinen Fall getätigt zu haben, sondern lediglich Zweifel daran geäußert, dass diese ihre Richtigkeit hätten. Warum infolge dreier Bargeldabhebungen über einen vergleichsweise geringen Betrag von insgesamt 600 USD, ein nach der Lebenserfahrung nicht ungewöhnlicher Buchungsvorgang, die Karte hätte gesperrt werden müssen, bleibt unklar und ohne Beleg, etwa durch Vorlage der dem Kreditkartenvertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen. Dass die Beklagte sich nicht mehr konkret daran erinnern können mag, die Umsätze getätigt zu haben, bedeutet nicht, dass sie nicht von ihr getätigt worden sind. Gleiches gilt angesichts des weiteren Vortrags in dem nicht nachgelassenen und damit gemäß § 296a ZPO unbeachtlichen Schriftsatz vom 26.11.2016 hinsichtlich der weiteren beiden Umsätze vom 26.02.2015. Allein dass sich die Beklagte nicht in T aufgehalten haben mag, schließt nicht aus, dass sie die Umsätze gleichwohl, etwa über das Internet, getätigt hat. Dass die Umsätze bereits in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 zur Sprache gekommen sein sollen, ist dem Gericht nicht mehr erinnerlich, weshalb der entsprechende Antrag auf Ergänzung des Protokolls zurückgewiesen wird (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 164 Rn. 2). Soweit sich der Antrag auch darauf bezieht, die Beklagte habe die Zedentin mehrfach wegen der Sperrung von Fehlbuchungen kontaktiert, hat sie dies bereits mit Schriftsatz vom 20.08.2016 vorgetragen, weshalb es einer Aufnahme in das Protokoll nicht bedarf. Auch dieser Vortrag ist allerdings unsubstantiiert, weil auch insoweit nicht ersichtlich ist, wann die Beklagte welche konkreten Umsätze aus welchen Gründen bemängelt haben will.

Das Gericht hatte der Beklagten mit Verfügung vom 10.10.2016 unter Fristsetzung ausdrücklich aufgegeben, ihren Vortrag bezüglich der Beanstandungen zu konkretisieren, insbesondere mitzuteilen, welche Umsätze beanstandet werden (siehe Bl. 54 d.A.). Die Frist hat die Beklagte ungenutzt verstreichen lassen, weshalb das Gericht in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Ermessens von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung absieht (vgl. § 156 Abs. 1 ZPO).

Unerheblich ist weiter der Einwand, in die Abrechnungen sei mehr eingebucht worden als der Kreditrahmen zugelassen hätte. Denn selbst wenn dem wäre, ist die Beklagte eine Erklärung dafür schuldig geblieben, warum sie die von ihr veranlassten Umsätze nicht gleichwohl bezahlen müsste.

Die Klägerin hat weiter einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Ersatz der der Zedentin entstanden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten) in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Höhe von 218,72 EUR aus Verzug (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 398 BGB). Dadurch, dass die Zedentin die Beklagte zugleich mit der erklärten Kündigung des Kreditkartenvertrags vom 08.05.2015 zur Begleichung des offenen Kreditkartensaldos bis zum 22.05.2015 aufgefordert hat, ist die Beklagte spätestens am 23.05.2015 im Verzug gewesen. Ab diesem Zeitpunkt schuldet sie auch die zuerkannten Verzugszinsen (§§ 288 Abs. 1, 398 BGB).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die festgesetzte Streitwertschwelle entspricht dem betragsmäßigen Wert der Hauptforderung.

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