BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IXa ZB 297/03
Beschluss vom 19.05.2004
Leitsatz:
a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt werden.
c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 19. Mai 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.
Wert: bis 300 €
Gründe:
I.
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermögensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). Er erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes Einkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haushalt versorgt (Naturalunterhalt).
Unter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den Einkommensverhältnissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des Auftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der Angabe des Alters der Kinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt versorgt würden, in ausreichendem Maße angegeben habe, daß hier kein schuldnerrelevantes Vermögen vorliege.
Die dagegen erhobene Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sodann von den Gläubigern eingelegte sofortige Beschwerde zunächst durch Beschluß des Einzelrichters, in dem die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, zurückgewiesen; die erste Rechtsbeschwerde der Gläubiger führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschl. v. 14. April 2003 – IXa ZB 12/03; zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200). Da inzwischen die Dreijahresfrist des § 903 ZPO abgelaufen war, haben die Gläubiger das Verfahren für erledigt erklärt. Das Landgericht hat sodann durch den angefochtenen Beschluß das Verfahren auf die Kammer übertragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Gläubigern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubiger erstreben mit der Rechtsbeschwerde die Kostenbelastung des Schuldners.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob und inwieweit eine Kostenentscheidung, wie sie hier ergangen ist, überhaupt geeignet sein kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17. März 2004 – IV ZB 21/02, z.V.b.). Die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerde sich gegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Statthaftigkeit nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 – IV ZB 21/03, z.V.b., m.w.N.). Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Einholung einer Nachbesserungserklärung des Schuldners zu Recht abgelehnt. Nach § 807 ZPO habe der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen. Ein Zwang zur Angabe über das Vermögen anderer Gläubiger, hier der unterhaltsberechtigten Kinder, bestehe nicht. Die Grenze für Auskünfte über Leistungen des Schuldners an Dritte ergebe sich aus § 807 Abs. 2 ZPO, womit der mißbräuchlichen Verlagerung von Vermögenswerten begegnet werde. Nicht damit vergleichbar sei das Begehren der Beschwerdeführer, lediglich Informationen hinsichtlich einer eventuellen Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO zu „sammeln“. Folge man der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, bestehe die Gefahr einer Ausuferung zu Lasten Dritter, weil bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO eine Vielzahl von Daten in Betracht zu ziehen seien, die über das Erwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigten hinausgingen. Ein Gläubiger könnte dann tiefgreifende Informationen über Dritte, zu denen keine Rechtsbeziehungen bestehen, erlangen. Für einen solch weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre Dritter bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es sei nicht sachgerecht, wenn der Erfolg eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO letztlich davon abhänge, daß dem Gläubiger zufällig oder durch eigene Nachforschungen die vorzutragenden Tatsachen bekannt würden. Es entspreche Sinn und Zweck des § 807 ZPO, daß der Schuldner dem Gläubiger die Informationen verschaffen müsse, die dieser für erfolgreiche Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Dazu gehöre auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten, da dieses nach § 850c Abs. 4 ZPO Auswirkungen auf die Pfändbarkeit von Forderungen des Schuldners habe.
2. Der Senat folgt der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung.
Die Frage, ob der Schuldner im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO in dem Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten machen muß, wird teilweise verneint (etwa Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rn. 27; vgl. auch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807 Rn. 50; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 34 jeweils zum Taschengeldanspruch), teilweise bejaht (etwa LG Karlsruhe DGVZ 1999, 173, 174; LG Meiningen DGVZ 2002, 156; LG Oldenburg JurBüro 1996, 328, 329; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492, 493; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 807 Rn. 33; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 170; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 807 Rn. 31; Hintzen NJW 1995, 1861, 1864).
Richtigerweise ist sie zu bejahen.
a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfG aaO). Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BayObLG aaO).
b) Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen (dazu unten 3) auch zu einem etwaigen Einkommen der angegebenen Unterhaltsberechtigten erklären. Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die Unterhaltsberechtigten an, um den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu mindern (vgl. § 850c Abs. 1 ZPO). Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte verfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommensanteils; jedenfalls können eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO führen. In beiden Fällen ergeben sich möglicherweise für den Gläubiger verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten. Die Mitteilung der Tatsache, daß und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte über eigene Einkünfte verfügt, betrifft also das Vermögen des Schuldners, über das er sich nach § 807 ZPO zu erklären hat.
c) Dem Schuldner werden nur Erklärungen abverlangt, die sich ohne Schwierigkeiten erfüllen lassen (vgl. BVerfG aaO). Angaben zur Beschäftigung minderjähriger, im Haushalt des Schuldners lebender Kinder – um die es hier geht – sind ihm in der Regel ohne weiteres möglich. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der Schuldner unter anderen Umständen nähere Kenntnisse verschaffen muß, kann hier unentschieden bleiben. Erforderlich sind nur die Angaben, die zur Beurteilung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers benötigt werden. Eine genaue Mitteilung des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs des Unterhaltsberechtigten wird daher in der Regel ebensowenig erforderlich sein wie die Mitteilung der genauen Einkommenshöhe (vgl. Hintzen aaO). Die Forderung nach derartigen Erklärungen greift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte des Schuldners oder der unterhaltsberechtigten Dritten ein. Angaben zu den Einkünften Unterhaltsberechtigter werden den Betroffenen in vielfältigen Lebenssachverhalten (etwa im Zusammenhang mit der Kindergeldgewährung) abverlangt. Soweit dies der Wahrung berechtigter privater oder öffentlicher Interessen dient, bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 – IXa ZB 224/03 – zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Oktober 1999 enthielt keine Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder S. und N. Solche Angaben waren hier schon deswegen erforderlich, weil das Kind N. (geboren im November 1984) bereits bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses in einem Alter war, in dem es eigene Einkünfte in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erzielen konnte.
4. Das Vermögensverzeichnis vom 14. Oktober 1999 war mithin in dem genannten Punkt unvollständig. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 903 Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 903 Rn. 4 ff; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14 ff). Einen Antrag auf Nachbesserung hinsichtlich der Einkünfte der Kinder hatten die Gläubiger hier gestellt.
5. Danach hätten die Erinnerung und die sofortige Beschwerde Erfolg haben müssen. Der Gerichtsvollzieher hätte angewiesen werden müssen, den Antrag der Gläubiger nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen zurückzuweisen. Für eine Aussichtslosigkeit des Antrags aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. Da demnach weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat als Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO).
Die Kosten sind nach zivilprozessualen Regeln (§ 91 ff ZPO, hier § 91a Abs. 1 ZPO) dem Unterliegenden aufzuerlegen. Dies ist hier der Schuldner. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die Beschwerdeverfahren durch einen Fehler des Gerichtsvollziehers veranlaßt wurden. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und Kostenschuldner) der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 766 Rn. 27, 37). Bei einem Obsiegen des Gläubigers können die Kosten danach nur dem Schuldner auferlegt werden. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, weil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der titulierten Forderungen letztlich Veranlasser der vom Gläubiger eingeleiteten Verfahren ist. Allerdings setzt die ausdrückliche Auferlegung der Kosten auch in zunächst – wie hier – einseitig geführten Verfahren in der Regel voraus, daß der Schuldner in dem spezifischen Verfahren Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Vorliegend hat der Schuldner Kenntnis vom Verfahrensgang zumindest aufgrund der urkundlich belegten Zustellungen in den Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten.