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Oldtimerkaufvertrag – Rücktritt wegen unbehebbarem Mangel

LG Bonn – Az.: 10 O 306/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.706,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der eingestanzten Fahrgestellnummer &$$…, Motornummer … und eines N Austauschmotors für einen PKW N Typ …$$, Baujahr 1982.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des genannten PKWs und des genannten Austauschmotors in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2015 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte – eine gewerbliche Autoverkäuferin – auf Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrags in Anspruch.

Der Kläger, der sich als Verbraucher für den Erwerb eines Oldtimers interessierte, wurde auf ein Presse-Inserat der Beklagten aufmerksam, in dem diese einen PKW N …$$ mit Erstzulassung im März 1982 zu einem Preis von EUR 10.000 anbot. Die Beklagte überließ dem Kläger unter dem 27.01.2015 ein Bestellformular, indem der PKW als „N Typ …$$, Erstzulassung 03/82, Fahrgestellnummer &$$…“ beschrieben wurde. Nachdem die Beklagte durch den TÜV Rheinland C C2 Q e.V. ein positiv beschiedenes Gutachten für die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO eingeholt hatte, übereignete die Beklagte den PKW nach Kaufpreiszahlung in Höhe von EUR 10.000 am 27.02.2015 an den Kläger; am 03.03.2015 wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen.

Der Kläger nutzte das Fahrzeug im Zeitraum vom 27.02.2015 bis 30.04.2015 hauptsächlich für Werkstattfahrten und legte es still, nachdem er insgesamt eine Strecke von rund 1000 km zurückgelegt hatte. Er erwarb einen Austauschmotor für einen N Typ …$$ zum Preis von EUR 1800 und beauftragte eine Werkstatt damit, den Motor einzubauen. Da der Einbau des Motors misslang, kamen Zweifel darüber auf, ob es sich beim PKW tatsächlich um einen Oldtimer vom Typ N …$$ aus dem Jahr 1982 handelt. Mit Schreiben vom 27.07.2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen PKW handele es sich nicht um einen Oldtimer N Typ …$$ mit Erstzulassung im Jahr 1982, sondern um einen N Typ …$$ mit Baujahr 1987. Dem Fahrzeug fehle das für die Zulassung als Oldtimer erforderliche Mindestalter von 30 Jahren seit Erstzulassung. Der von ihm erworbene, für den Typ …$$ passende Austauschmotor lasse sich aus technischen Gründen nicht in das Fahrzeug einbauen, da es sich um einen Typ …$$ handele.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 11.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW N mit der Fahrgestellnummer &$$… und eines N Austauschmotors passend für einen PKW N Typ …$$, Baujahr 1982.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit ihrer Gegenleistung, nämlich der Rücknahme des unter Ziffer 1. bezeichneten Pkws und des Ersatzmotors in Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 958,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2015 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet unter Verweis auf das Gutachten des TÜV Rheinland C C2 Q e.V., es handle sich bei dem streitgegenständlichen PKW um einen Oldtimer N Typ …$$ mit Erstzulassung im März 1982. Ihr wäre es möglich gewesen, den Austauschmotor zu einem geringeren Preis zu erwerben. Der Kläger habe die vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht gezahlt. Die Beklagte meint, der Kläger sei aus Gewährleistungsgesichtspunkten nicht berechtigt gewesen, den Austauschmotor eigenständig zu erwerben; abgesehen davon schulde er im Falle einer Rückabwicklung Wertersatz für die gefahrenen Kilometer.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 12.08.2016 Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Baujahres des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Gutachten vom 03.02.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückabwicklung des PKW-Kaufvertrages, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB. Das gelieferte Fahrzeug ist mangelhaft, da es sich nicht um einen Oldtimer PKW N Typ …$$ Fahrgestellnummer &$$… mit Erstzulassung März 1982 handelt. Der Kläger war aufgrund des Mangels zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

a) Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen PKW zu Stande gekommen.

b) Entgegen der Vereinbarung im Kaufvertrag handelt es sich bei dem verkauften Fahrzeug nicht um den oben genannten PKW. Die im Kaufvertrag aufgeführte Fahrgestellnummer ist zwar im Motorraum des streitgegenständlichen Fahrzeugs eingestanzt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine nachträglich durch Manipulation in das Fahrzeug eingebrachte Nummer, die einem anderen Fahrzeug zuzuordnen ist. Der streitgegenständliche PKW ist daher als mangelhaft anzusehen.

Oldtimerkaufvertrag - Rücktritt wegen unbehebbarem Mangel
(Symbolfoto: bodiaphvideo/Shutterstock.com)

Gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache liefert. Vorliegend haben die Parteien den Verkauf des Oldtimers N Typ …$$, Fahrgestellnummer &$$…, Erstzulassung im März 1982 vereinbart. Die Beklagte übereignete dem Kläger aber den PKW N …$$, mit der (ursprünglichen) Fahrgestellnummer &$$… und der Motornummer …. Dieses Fahrzeug wurde im Juli 1987 gebaut. Infolge dessen verfügt das gelieferte Fahrzeug nicht über die vereinbarte Eigenschaft der Erstzulassung im Jahre 1982 und kann daher mangels einer nicht mindestens vor 30 Jahren erfolgten Erstzulassung gemäß § 2 Nr. 22 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) nicht als Oldtimer zugelassen werden.

Dem steht das positiv beschiedene Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO des TÜV Rheinland C C2 Q e.V. vom 06.02.2015 nicht entgegen, da es durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T widerlegt ist.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat festgestellt, dass es sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um einen N Typ …$$, Fahrgestellnummer &$$… mit Erstzulassung im März 1982 handelt. Entgegen der – über den Autohersteller ermittelten – Originallackierung des Fahrzeugs Typ …$$ mit der Fahrgestellnummer &$$… sei das vom Beklagten an den Kläger überlassene Fahrzeug nicht in Astralsilber-Metallic lackiert, sondern weise eine Perlmuttgrau-Metallic Lackierung auf. Da die Lackschichtdicke der werksseitigen Originallackierung entspreche, könne eine Umlackierung ausgeschlossen werden. Auch passe die im untersuchten Fahrzeug vorgefundene Lederausstattung nicht zu der werkseitig ausgelieferten Ausstattung – was weitere Zweifel an der Kongruenz von Fahrgestellnummer und Fahrzeug aufkommen lasse. An versteckter Stelle, und zwar unter der Sitzbank im Fond habe er dann eine Fahrgestellnummer entdecken können, die mit der Motorennummer … des Typ …$$ sowie der werkseitigen Lackfarbe nebst werkseitiger Ausstattung in Einklang stehe. Die stirnseitig hinter dem Wasserkasten im Motorraum eingestanzte Fahrgestellnummer &$$… sei zwar einem N …$$ aus 1982 zuzuordnen. Diese Fahrgestellnummer sei aber nachträglich in die Karosserie eingebracht worden – was sich anhand diverser Schweißnähte neben der Fahrgestellnummer erkennen lasse.

Das Gericht hat keinen Anlass, an diesen umfassend begründeten, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T, die auf einem Studium der Gerichtsakte und der eingehenden Untersuchung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beruhen, zu zweifeln. Anhand der dem Gutachten auf Seite … f. beigefügten Lichtbilder ist die Manipulation der im Kaufvertrag aufgeführten Fahrgestellnummer auch für einen Laien anhand der Schweißnähte deutlich erkennbar. Der Sachverständige ist dem Gericht aus vielen Verfahren als besonders sachkundig bekannt; er hat die technischen Gegebenheiten ausführlich und nachvollziehbar erläutert und sachlich bewertet.

c) Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es vorliegend gemäß § 326 Abs. 5 BGB nicht, da es sich um einen unbehebbaren Mangel handelte.

d) Der Rücktritt war auch nicht ausnahmsweise gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung der Beklagten nicht lediglich unerheblich war.

e) Auf seine Erstattungsforderung von EUR 10.000,00 hat sich der Kläger den Wert gezogener Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen, § 346 Abs. 1 BGB. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist mit dem Anspruch der Beklagten auf Ersatz der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1, 2 zu saldieren (vgl. BGH v. 20.02.2008 – VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2029). Dieser beträgt EUR 93,46.

Der Wert der gezogenen Nutzungen ist entsprechend § 287 ZPO durch das Gericht zu bestimmen und richtet sich nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung. Es entscheidet also der Umfang der Nutzung durch den Rückgewährschuldner im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer (vgl. OLG Frankfurt v. 17.06.2010 – 4 W 12/10 -, juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 3562). Die Laufleistung des PKW wurde beim Kaufvertragsabschluss vom 27.01.2015 mit 193.000 km angegeben. Das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. T gibt den Kilometerstand des Fahrzeugs im stillgelegten Zustand mit 195.114 km an. Das Fahrzeug wurde am 27.02.2015 an den Kläger übergeben. Der Vortrag des Klägers, das Fahrzeug seit Übernahme maximal 1000 km gefahren zu haben, wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Eine lineare Rückrechnung, die von einer gleichmäßigen Benutzung des Fahrzeuges ausgeht, ist damit nicht erforderlich. Bei einem Oberklasse PKW der N $$ Baureihe, ist von einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen, diese bestimmt sich maßgeblich durch die Größe des Motorhubraums (vgl. Reinking/Eggert a.a.O Rn 3572; für einen N …$$$: OLG Hamm v. 17.12.1996 – 27 U 152/96, NJW 1997, 2121). Abzüglich der zum Verkaufszeitpunkt gelaufenen 193.000 km verblieb damit eine Restlaufzeit von 107.000 km, die mit dem Kaufpreis von EUR 10.000,00 gleichzusetzen und mit den im Zeitraum vom 27.02.2015 bis 30.04.2015 gelaufenen 1.000 km ins Verhältnis zu setzen ist. Dies ergibt einen zu saldierenden Betrag in Höhe von EUR 93,46 (1.000 km x EUR 10.000, 00 :107.000 km). Dem steht eine vom Kläger angekündigte Aufrechnung mit Unterstellkosten des PKW nicht entgegen, da eine solche Aufrechnung gemäß § 388 BGB nicht ausdrücklich erklärt wurde.

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2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Austauschmotors ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1800,00 zu, die er in Folge des Kaufs des Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2, 284 BGB. getätigt hat. Der Aufwendungsersatzanspruch steht dem Käufer einer mangelhaften Sache auch dann zu, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gem. § 347 Abs. 2 BGB auf den Ersatz notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird (vgl. BGH v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848).

a) Die Kosten für den Austauschmotor sind als vergebliche Aufwendungen ersatzfähig. Dass die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ist durch die entsprechende Rechnung belegt. Der von der Beklagten vertretenen Meinung, sie hätte den Einbau eines Austauschmotors eventuell aus Gründen der Gewährleistung geschuldet, kann das Gericht schon nicht folgen, da ein Austauschmotor den Mangel am PKW nicht behoben hätte und der Kläger keinen Gewährleistungsanspruch gestellt hat. Auf den – wenig konkreten – Vortrag der Beklagten, sie hätte den Motor zu einem günstigeren Preis erwerben können, kommt es nicht an.

Die Beklagte ist gewerbliche Autohändlerin. Sie hat den PKW ausdrücklich als einen N Typ …$$ angeboten und verkauft. Der Kläger durfte daher darauf vertrauen, dass es sich um eben diesen Fahrzeugtyp handelt und der von ihm angeschaffte Motor für einen Typ …$$ passen würde. Die Beklagte trägt nicht ausdrücklich vor, dass sie das Leistungshindernis, ein falsches Fahrzeug zu verkaufen, nicht kannte. Als gewerbliche Autoverkäuferin ist mangels entgegenstehenden Vortrags zu vermuten, dass zumindest fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB auf Seiten der Beklagten vorlag. Es wäre hier an der Beklagten gewesen, sich zu entlasten. Auf die Notwendigkeit der Aufwendung kommt es im Rahmen des § 284 BGB nicht an (vgl. : BGH v. 20. 7. 2005 – VIII ZR 275/04, NJW 2005, 2848).

b) Da der Kläger den Austauschmotor nicht genutzt hat, mindert sich sein Anspruch insofern auch nicht um eine Nutzungsvergütung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 284 Rn. 5).

c) Aufwendungsersatz ist nur gegen Herausgabe des durch die Aufwendungen Erlangten zu ersetzen. Daher erfolgt die Verurteilung zur Leistung von Aufwendungsersatz durch die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe des Austauschmotors durch den Kläger.

3. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Streitwert in Höhe von EUR 11.706,54. Soweit die Zahlung zwischen den Parteien in Streit steht, hat der Kläger nicht den Beweis für die Zahlung angetreten, weshalb lediglich auf Freistellung zu erkennen war. Dabei ist der Freistellungsantrag als „Minus“ im Zahlungsantrag des Klägers enthalten. Eine Fristsetzung war hier entbehrlich, da die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. § 250 Rn. 2).

Gegenstand eines vertraglichen Schadensersatzanspruches sind auch die zu dessen Durchsetzung erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgungskosten (BGH v. 30.04.1986 – VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249, Rn. 56, 57). Ersatzfähig sind die Rechtsanwaltskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt (OLG Düsseldorf, v. 01.10.2005 – I-1 W 17/05 -, juris). Besteht aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Schadensersatzschuldner ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH v. 18.01.2005 – VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112 f.; BGH v. 30.04.1986, NJW 1986, 2243 ff.). Ist der Schadensfall dagegen von vornherein schwieriger gelagert oder wird bei einfach gelagerten Fällen der Schaden nicht bereits aufgrund der ersten Anmeldung reguliert, so darf der Geschädigte sogleich einen Rechtsanwalt mit der weiteren Geltendmachung beauftragen und kann sodann dessen Kosten im Rahmen des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs geltend machen (BGH v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94, NJW 1995, 446 f.).

Die Rückabwicklung des streitgegenständlichen PKW war aufgrund des Verdachts, statt eines Oldtimers Typ …$$ einen PKW mit gefälschter Fahrgestellnummer, Typ …$$ aus 1987 erhalten zu haben, kein einfach gelagerter Fall. Der Kläger musste auch vorliegend nicht annehmen, dass die Beklagte der Rückabwicklung und Ersatzpflicht ohne weiteres nachkommen würde.

4. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Aufforderung des Klägers zur Rückabwicklung des Kaufvertrages in dem Rücktrittsschreiben vom 27.07.2015 mit Ablauf der dort gesetzten Frist zum 10.08.2015 seit dem 11.08.2015 im Annahmeverzug (§ 295 BGB). Dies war antragsgemäß festzustellen, zumal sich das entsprechende Feststellungsinteresse aus § 756 ZPO ergibt.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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