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Verkehrsunfall – Kollision zwischen Überholer und Linksabbieger

LG Wiesbaden – Az.: 9 S 19/17 – Urteil vom 14.03.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 06.04.2017 zu 3 C 242/16 (70) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 227,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 16.10.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden vierundneunzig vom Hundert der Klägerin und sechs vom Hundert den Beklagten auferlegt, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin siebenundachtzig vom Hundert und haben die Beklagten dreizehn vom Hundert zu tragen. Vorstehendes gilt nicht für die durch die Beweiserhebung in der zweiten Instanz veranlaßten Kosten; diese werden allein den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten klageweise auf Erstattung restoffener Unfallschäden in Anspruch.

Die Klägerin befuhr am 26.09.2015 gegen 14.15 Uhr mit ihrem PKW, einem Nissan, die L 3… zwischen H. und L. Auf der Höhe eines dort in Fahrtrichtung der Klägerin links belegenen Feldweges kam es zu einem Zusammenstoß mit dem nachfolgenden PKW des Beklagten zu 1), einem Mercedes der A-Klasse. Die Hauptanstoßstelle an dem Klägerfahrzeug befindet sich links. Die Beklagte zu 2) regulierte in der Folgezeit den Unfallschaden der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 zu 50. Die Klägerin macht mit der Klage den von ihr behaupteten restoffenen Unfallschaden sowie restliche Rechtsanwaltsgebühren geltend.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vortragen lassen, sie habe seinerzeit nach links in den Feldweg abbiegen wollen. Dieserhalb habe sie die Geschwindigkeit ihres PKW reduziert und den linken Blinker gesetzt. Der mit seinem PKW ihr nachfolgende Beklagte zu 1) habe zu spät gemerkt, daß sie ihre Geschwindigkeit reduziert habe und dieserhalb auf ihr Fahrmanöver seinerseits mit einer Vollbremsung reagiert. In der Endphase des Bremsmanövers habe der Beklagte zu 1) auch noch ein Ausweichmanöver nach links auf die Gegenfahrbahn unternommen und sei solchermaßen gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen PKW gestoßen. Dem äußeren Anschein nach handele es sich um einen Auffahrunfall. Für die hieraus resultierenden Schäden hafteten die Beklagten zu 100 %.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.657,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2016 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Rechtsanwälte … restliche vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 236,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, es treffe zu, daß die Klägerin die Geschwindigkeit ihres PKW verlangsamt habe, ein Blinker sei allerdings nicht gesetzt worden. Auch habe sich die Klägerin weder links noch rechts zu einem bevorstehenden Abbiegemanöver eingeordnet. Der Beklagte zu 1) habe sich dieserhalb dazu entschlossen, das klägerische Fahrzeug zu überholen. Er habe sich davon überzeugt, daß er dies ohne Gefahr für den Gegenverkehr tun könne. Als er nach dem Setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die Gegenfahrbahn gewechselt habe, habe die Klägerin ihrerseits unvermittelt mit dem Abbiegevorgang in einen zuvor von dem Beklagten zu 1) als solchen nicht wahrgenommenen Feldweg angesetzt. Der Beklagte zu 1), der sich bereits im Überholvorgang befunden habe, habe den Zusammenstoß nicht mehr verhindern können. Mit Rücksicht auf Vorstehendes könne davon, daß der Beklagte zu 1) wegen Unaufmerksamkeit auf das vorausfahrende Klägerfahrzeug aufgefahren sei, nicht die Rede sein. Die Unfallkonstellation stelle sich nicht als ein Auffahrunfall dar, vielmehr liege ein Zusammenstoß zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer vor. Der Klägerin sei dabei vorzuhalten, daß sie insbesondere ihrer Rückschaupflicht nicht gerecht geworden sei. Hätte sie dies, so hätte sie zu dem Abbiegemanöver erst gar nicht angesetzt oder dieses beizeiten abgebrochen. Mehr als die bereits regulierten 50 % könne die Klägerin vor diesem Hintergrund nicht verlangen. Im übrigen müsse sich die Klägerin auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen und könne als Minderwert nicht mehr als 200,00 EUR in die Schadensberechnung einstellen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. sowie durch schriftliche Vernehmung des Zeugen S.

Mit Urteil vom 06.04.2017 zu 3 C 242/16 (70) hat das Amtsgericht der Klage zum Teil stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.764,05 EUR nebst Zinsen sowie an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten weitere 236,69 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, zwar habe nicht geklärt werden können, ob es zu der Kollision deshalb gekommen sei, weil der Beklagte zu 1) auf das langsamer werdende Klägerfahrzeug zu spät reagiert habe, oder aber, weil der Beklagte zu 1) versucht habe, das im Abbiegevorgang befindliche Klägerfahrzeug links zu überholen. Auf Grund der Aussage der Zeugin C. stehe fest, daß die Klägerin den bevorstehenden Abbiegevorgang rechtzeitig angezeigt habe. Dieserhalb hätte der Beklagte zu 1) an dem Klägerfahrzeug nur noch rechts vorbeifahren dürfen. Allerdings stehe nicht fest, daß die Klägerin den Unfall selbst bei Beachtung höchstmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Insbesondere habe die Klägerin nicht dartun können, daß sie der doppelten Rückschaupflicht gerecht geworden sei. Deshalb stelle der Unfall für sie kein unabwendbares Ereignis dar. Vielmehr sei die Klägerin an dessen Folgen mit 20 % zu beteiligen. Allerdings müsse sich die Klägerin wegen der Reparaturkosten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wohingegen wegen der Wertminderung auf die klägerischerseits geltend gemachten 650,00 EUR abzustellen sei; als Unkostenpauschale seien aber nach wie vor 25,00 EUR gerechtfertigt.

Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begründung tragen sie vor, es sei zunächst einmal zu beanstanden, daß das Amtsgericht es versäumt habe, den Beklagten zu 1) informatorisch zu hören. Demgemäß gehe das Amtsgericht zu Unrecht davon aus, daß das Unfallgeschehen nicht weiter aufzuklären sei. Auch verkenne das Amtsgericht, daß selbst nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststehe, daß die Klägerin den Blinker rechtzeitig gesetzt habe und ihrer doppelten Rückschaupflicht Genüge getan habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachzuvollziehen, wieso das Amtsgericht dessen ungeachtet zu einer Haftungsverteilung von 80 zu 20 zu Lasten der Beklagten habe gelangen können. Zu beanstanden seien aber auch die Feststellungen des Amtsgerichts zur Schadenshöhe. Ohne die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens hätte das Amtsgericht als Minderwert nicht die klägerischerseits geltend gemachten 650,00 EUR in Ansatz bringen dürfen. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des Gerichts nicht nachzuvollziehen. Da die Beklagtenseite vorgerichtlich keine anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen habe, sei eine Kostenaufhebung vorliegend aus Gründen der Kostengerechtigkeit untunlich.

Die Beklagten beantragen, das am 06.04.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach, Aktenzeichen 3 C 242/16 (70), abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Herrn K. F. M. vom 12.11.2018 verwiesen.

Die zulässige Berufung ist weitestgehend begründet, im übrigen aber nicht.

Die Klägerin kann von den Beklagten mit Rücksicht auf den Verkehrsunfall vom 26.09.2015 über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 2.333,42 EUR hinaus die Zahlung von weiteren 227,50 EUR nebst Zinsen verlangen. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Im einzelnen:

Das angefochtene Urteil konnte mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Nicht gefolgt werden kann bereits dem Ansatz des Amtsgerichts, wonach nicht festgestellt werden könne, ob es sich denn nun um einen Auffahrunfall oder aber um eine Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer handele. Daß in der gegebenen Konstellation bereits der äußere Anschein den Schluß darauf zulasse, daß es sich – auch – um einen Auffahrunfall handeln könne, ist fernliegend. Kennzeichnend für einen Auffahrunfall ist die Kollision eines Fahrzeugs mit einer höheren Geschwindigkeit auf das Heck eines mit niedrigerer Geschwindigkeit vorausfahrenden oder bereits stehenden Fahrzeugs dergestalt, daß die Fahrzeuglängsachsen beziehungsweise Schwerpunktbewegungsbahnen der beteiligten Fahrzeuge einen Winkel von 0° bilden. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. Die Argumentation der Klägerin erscheint insoweit reichlich bemüht. Allein die Hauptanstoßstelle am Klägerfahrzeug (auf Höhe der Fahrertür) schließt es aus, daß die vorstehende Unfallkonstellation der vorzitierten Definition eines Auffahrunfalls genügen könnte. Zudem bleibt offen, woher denn der Impuls habe herkommen sollen, der ungeachtet des nach dem Klagevorbringen tendenziell nach links gerichteten Ausweichmanövers des Beklagten zu 1) den Mercedes in der Endphase doch noch nach rechts gegen das Klägerfahrzeug habe befördern sollen. Die Klägerin postuliert hier einen Geschehensablauf, dessen mangelnde Plausibilität auch ohne die Erholung eines Sachverständigengutachtens aus technisch-physikalischer Sicht evident ist. Das Erstgericht verkennt, daß der äußere Anschein der streitgegenständlichen Unfallkonstellation vorliegend für einen Verstoß der Klägerin gegen die Verhaltensmaßregeln aus § 9 Abs. 1 StVO, insbesondere für einen Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht aus § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO spricht. Daß die Kollision sich im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem intendierten Linksabbiegemanöver der Klägerin ereignet hat und daß das Beklagtenfahrzeug unmittelbar vor dem Zusammenstoß sich im Bereich der Gegenfahrbahn befunden hat, folgt bereits aus dem Vortrag der Klägerin. Daß die Klägerin dem Wechsel des Beklagten zu 1) auf die Gegenfahrbahn die Bedeutung eines Überholvorgangs zu nehmen versucht und eben dieses Geschehen statt dessen als einen letzten verzweifelten Versuch des Beklagten zu 1) darstellt, die drohende Kollision doch noch zu vermeiden, ändert hieran nichts. Für den äußeren Anschein des Geschehens ist nicht entscheidend, wie dieses von den Parteien interpretiert wird, sondern allein, wie es sich darstellt. Das äußere Geschehen läßt sich vorliegend aber darauf reduzieren, daß das die Gegenfahrbahn bereits befahrende Beklagtenfahrzeug gegen die Fahrerseite des Klägerfahrzeugs stieß, als dieses drauf und dran war, nach links abzubiegen, mithin ein Überholer mit einem Linksabbieger kollidierte. Letzteres tragen bereits die Feststellungen des Erstgerichts. Dieses hat nämlich im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung unter Bezugnahme auf die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin C. angenommen, im Zeitpunkt der Kollision habe die Klägerin das Abbiegemanöver bereits eingeleitet. Daß der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gelenkten PKW unmittelbar vor dem Zusammenstoß nach links ausgeschert sei, konnte das Erstgericht daneben jedenfalls auf Grund der schriftlichen Aussage des Zeugen S. feststellen. Die Kammer folgt diesen Feststellungen des Erstgerichts uneingeschränkt. Nicht gefolgt werden kann allerdings den von dem Erstgericht auf der Grundlage eben dieser Feststellungen ausgeurteilten Haftungsquoten. Auf Grundlage der von dem Erstgericht getroffenen Feststellungen muß sich der Beklagte zu 1) vorhalten lassen, den Verhaltensmaßregeln des § 5 StVO nicht Genüge getan zu haben; dabei kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) oder aber entgegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO dazu angesetzt habe, die Klägerin doch noch links zu überholen. Den Vorgaben des § 5 StVO genügt die Fahrweise des Beklagten zu 1) auf Grund der Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls nicht. Der Klägerin ist wiederum vorzuhalten, daß sie den Vorgaben des § 9 StVO nicht genügt habe. Insbesondere sah sich das Amtsgericht nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß die Klägerin der doppelten Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) gerecht geworden sei. Die Kammer folgt auch dem. In der Gesamtschau rechtfertigt Vorstehendes zur Überzeugung der Kammer und entgegen der Ansicht des Erstgerichts nur die Annahme, daß der streitgegenständliche Verkehrsunfall gleichermaßen von der Klägerin und dem Beklagten zu 1) verursacht und verschuldet worden ist. Folge hiervon ist, daß bei der Haftungsverteilung von einer Quote von 50 zu 50 auszugehen ist.

Hiervon ausgehend kann die Klägerin von den Beklagten über den bereits vorgerichtlich ausgeurteilten Betrag hinaus nur noch die Zahlung von 227,50 EUR nebst Zinsen verlangen. Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, daß der Gesamtschaden 5.121,84 EUR beträgt und sich aus Reparaturkosten netto in Höhe von 3.661,44 EUR, aus Sachverständigenkosten in Höhe von 785,40 EUR, aus einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und schließlich aus einem Minderungsbetrag in Höhe von 650,00 EUR zusammensetzt. Daß die merkantile Wertminderung vorliegend mit 650,00 EUR zu beziffern ist, steht auf Grund des ausführlichen und jederzeit nachvollziehbaren Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen fest. Die Kammer folgt diesen uneingeschränkt. Den Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß es unterschiedliche Methoden zwecks Feststellung und Bezifferung eines merkantilen Schadens im Einzelfall geben mag. Als entscheidend sieht es die Kammer im Anschluß an das Sachverständigengutachten vorliegend allerdings an, daß der zur Unfallzeit knapp sechs Jahre alte PKW der Klägerin gerade einmal eine Kilometerlaufleistung von 14.877 km aufwies, was nach den Feststellungen des Sachverständigen für gewöhnlich gerade einmal einer Jahreslaufleistung entsprechen würde. Daß die Klägerin angesichts der recht massiven und damit offenbarungspflichtigen Unfallschäden bei einem Weiterverkauf einen besonders namhaften Abzug bei dem Preis hinzunehmen hätte, liegt mit Rücksicht auf Vorstehendes nach Ansicht der Kammer auf der Hand. Als Unkostenpauschale pflegt die Kammer aber seit jeher 25,00 EUR anzunehmen (§ 287 ZPO). Liegt der Gesamtschaden mithin bei 5.121,84 EUR, so kann die Klägerin entsprechend der oben ermittelten Haftungsverteilung die Hälfte oder 2.560,92 EUR ersetzt verlangen. Eben hierauf hat die Beklagte bereits 2.333,42 EUR gezahlt. Mithin verbleibt der aus dem Tenor ersichtliche Betrag in Höhe von 227,50 EUR.

Zinsen kann die Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangen (§§ 286, 288 BGB).

Wegen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist die Klage unbegründet. Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich bereits die geforderten Rechtsanwaltsgebühren aus einem Streitwert in Höhe von 2.333,42 EUR erstattet. Bei Zugrundelegung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 2.560,92 EUR folgt eben hieraus für die Bestimmung der Geschäftsgebühr kein Gebührensprung. Denn in beiden Fällen erfolgt die Bestimmung der Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 3.000,00 EUR (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

Die Kosten waren wie aus dem Tenor ersichtlich entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Die Kostenentscheidung beruht dabei auf den Vorschriften der §§ 92, 97 ZPO. Die durch die Beweiserhebung in der zweiten Instanz angefallenen Kosten waren allein den Beklagten aufzuerlegen (§ 96 ZPO). Insofern handelt es sich um die Kosten des erfolglos gebliebenen Verteidigungsmittels, namentlich des Gutachtens vom 12.11.2018.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf Umständen des Einzelfalls, namentlich auf der Frage, wie die wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge zu gewichten sind. Dies ist weitestgehend Tatfrage. Für eine Eröffnung der Revision ist daneben kein Raum.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.764,05 EUR festgesetzt. In diesem Umfang sind die Beklagten durch das uneingeschränkt angefochtene erstinstanzliche Urteil beschwert. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten hatten hierbei als Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben (§ 4 ZPO).

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