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Geschwindigkeitsüberschreitung – Endet die Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Kreuzung?

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 2 Ss OWi 524/01

Beschluss vom 05.07.2002

Vorinstanz: AG Schwelm – Az.: 60 OWi 862 Js 306/00 (66/00)


Bußgeldsache w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit (fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 6. März 2001 gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 28. Februar 2001 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 5. Juli 2001 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt neu gefasst:

„Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,- DM verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.“

Gründe:

Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil im Ergebnis wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 600,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot von einem Monat unter Beachtung der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Es hat – zusammengefasst – festgestellt, der Betroffene habe seinen Pkw am 20. Oktober 1999 um 20.08 Uhr in X außerhalb geschlossener Ortschaft auf der S-Straße mit einer um 77 km/h erhöhten Geschwindigkeit gesteuert. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, die er form- und fristgerecht begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Das zulässige Rechtmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die formelle Rüge, mit der die fehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages beanstandet wird, ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben worden und deshalb unzulässig.

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat bis auf die Klarstellung der Schuldform im Tenor der Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs: 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 S.tVG. Die Geschwindigkeitsermittlung auf der Grundlage des vorliegend verwendeten Radarmessgerätes „Multanova 6 F“ ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt, so dass grundsätzlich nähere Ausführungen zur Funktionsweise des Geräts und möglichen, nicht konkret belegten Fehlerquellen entbehrlich sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss in VRS 95, 141 m.w.Nachw.). Demgemäß sind die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite ausreichend.

Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrücklichen Ausführungen zur inneren Tatseite, insbesondere teilt es nicht ausdrücklich mit, ob und wie der Betroffene sich zu den Umständen der Geschwindigkeitsüberschreitung eingelassen hat. Es wird lediglich festgestellt, der Betroffene habe zumindest fahrlässig gehandelt.

Dem Gesamtzusammenhang des Urteils kann jedoch entnommen werden, dass der Betroffene Angaben zur Sache gemacht hat und sich dahingehend geäußert hat, dass er das Zeichen 274 zwar wahrgenommen, er aber angenommen habe, das Streckenverbot sei nach der Kreuzung aufgehoben gewesen. Insoweit unterlag er jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum. Entgegen der Auffassung des Betroffenen ist die Tatrichterin zu Recht davon ausgegangen, dass für den Betroffenen an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h. beschränkt war. Er ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nämlich nicht erst aus einer Seitenstraße kommend auf die Straße eingebogen, sondern befuhr diese bereits vor dem die Geschwindigkeit beschränkenden Zeichen 274. An diese Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, gilt eine Streckenvorschrift nicht nur jeweils bis zur nächsten Straßeneinmündung -oder Straßenkreuzung. Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 endet (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46 m.w.Nachw.; Beschluss des Senats vom B. Juli 1996, abgedr. in NZV 1996, 247). Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz die Wiederholung aller Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht; dies gilt jedoch nur für den Einbiegeverkehr. Entgegen der Regelung in §§ 71 OWiG, 260 Abs. 4 StPO kommt die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise vorliegend in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck, obwohl dies erforderlich ist, wenn die Tat – wie hier im Fall des §§ 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO – sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden kann ( vgl. BGHSt 27, 196, 205; Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 72 Rdnr. 51). Eine unrichtige Urteilsformel ist nicht nur auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, sondern auch auf die Sachrüge hin zu beachten, da Urteilsformel und Urteilsgründe eine Einheit bilden und einander entsprechen müssen (vgl. Löwe-Rosenberg/Gollwitzer, StPO, 25. Aufl., § 260 Rdnr. 129 m.w.Nachw.). Allerdings kann das Rechtsmittelgericht die unrichtige oder unvollständige Fassung der Urteilsformel richtig stellen, ohne dass deshalb eine Zurückverweisung erforderlich wird (Löwe-Rosenberg/ Gollwitzer, a.a.O. ). Der Senat hat deshalb die Urteilsformel, die einerseits mit einer unnötigen teilweisen Darstellung des Sachverhalts „überfrachtet“ ist, andererseits aber nicht die erforderliche Angabe der Schuldform enthält, neu gefasst ( vgl. zur Fassung des Tenors auch Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 51 ).

3) Auch die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Das Amtsgericht hat bei der Bußgeldbemessung beanstandungsfrei die Vorbelastungen des Betroffenen berücksichtigt. Zwar ist die Höhe der rechtskräftig festgesetzten Geldbußen nicht mitgeteilt worden, jedoch müssen diese, da sie in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, mindestens XX DM betragen haben; damit sind die Vorbelastungen verwertbar.

Das amtsgerichtliche Urteil hat sich – was- wünschenswert gewesen wäre – nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander gesetzt, ob nicht von der Verhängung des Fahrverbots bei gleichzeitiger (weiterer) Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt unter Umständen auch auf diese Weise erreicht werden kann. Grundsätzlich muss der Tatrichter in den Urteilsgründen erkennen lassen, dass er sich dieser Möglichkeit bewusst gewesen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. MDR 1998, 404 und NZV 1997, 129 sowie NZV 1999, 391). Lässt jedoch – wie vorliegend – der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe darauf schließen, dass der Tatrichter die Verhängung eines Fahrverbots für erforderlich, nicht aber allein eine erhöhte Geldbuße für ausreichend erachtet hat, um den gebotenen Besinnungs- und Erziehungseffekt zu erzielen, kann es ausnahmsweise entbehrlich sein, die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbots anzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 in 2 Ss OWi 1449/98). Davon ist vorliegend in Anbetracht der mit 77 km/h sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung und der – wenn auch nicht einschlägigen Vorbelastungen – deswegen ohnehin bereits erhöhten Geldbuße auszugehen.

Den in § 25 Abs. 2 a StVG vorgeschriebenen Vollstreckungsaufschub hat das Amtsgericht beachtet, jedoch auch insoweit die Urteilsformel „überfrachtet“.

Demgemäß ist diese wie geschehen neu gefasst worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

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