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Haftung des Rohrleitungsanlageninhabers – Haftung für Kanaldeckel

LG Ingolstadt – Az.: 41 O 1906/12 – Urteil vom 06.02.2014

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 645,93 € und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen jeweils hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu bezahlen.

2. Die Mehrkosten, die durch die Anrufung des Amtsgerichts Ingolstadt entstanden sind, hat der Kläger zu tragen.

Von den übrigen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1) die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1) die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrages, der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die Beklagte zu 2) vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Gegner zuvor Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils durch ihn zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 645,93 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Haftung des Rohrleitungsanlageninhabers - Haftung für Kanaldeckel
Symbolfoto:Von terekhov igor /Shutterstock.com

Der Beklagte zu 1) ist Eigentümer und damit auch Betreiber des Kanalisationssystems unter der Kreisstraße K … .

Am 21.03.2012 befuhr der Kläger gegen 5.30 Uhr mit seinem Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen … mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h die Kreisstraße K … (bei …). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war auf dieser Strecke durch Verkehrszeichen auf 80 km/h begrenzt. Der Kläger befand sich dabei auf dem Weg zur Arbeit. Aus diesem Grund war ihm die Strecke auch bekannt.

Bei km 1.750, an der dort befindlichen Kreuzung, war in der Mitte der Straße ein Deckel zu einem Kanalisationsschacht eingelassen. Die Straße verlief zuvor in einer abschüssigen Linkskurve. Die Fahrbahn war zu diesem Zeitpunkt trocken.

In Höhe des Kanalisationsschachtes kam es zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs. Der Zeuge … erlitt unmittelbar danach an derselben Stelle ebenfalls einen Schaden an seinem Fahrzeug.

Nach dem Unfall drehte der Kläger an einer Feldeinfahrt und fuhr zurück zur Unfallstelle. Von dort aus verständigte er die Polizei. Der Zeuge … entfernte sich zunächst vom Unfallort, um seinen beschädigten Reifen zu wechseln; kam danach aber ebenso zurück.

Am Unfallort befanden sich zu diesem Zeitpunkt bereits Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, bei denen jedoch nicht bekannt ist, aus welcher Fahrtrichtung diese gekommen waren sowie wo diese ihr Fahrzeug abgestellt hatten.

Fotos von der Unfallstelle wurden nicht gefertigt.

Mit Schreiben vom 18.04.2012 (vgl. Anlage K 3) forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten zu 1) auf, die Daten der Beklagten zu 2) zur Schadensregulierung mitzuteilen. Daraufhin forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom 15.06.2012 (vgl. Anlage K4) auf, die Reparaturkosten in Höhe von 3.293,66 € zuzüglich eines Unkostenbeitrags in Höhe von 25,00 € und die vorgerichtlichen Anwaltskosten bis zum 29.06.2012 an den Kläger zu erstatten. Daraufhin überwies die Beklagte zu 2) dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.899,91 €, wobei davon 316,18 € zur Regulierung der Rechtsanwaltsgebühren angesetzt wurden. Den ursprünglich geforderten Betrag hatte die Beklagte zu 2) um die Transportkosten des Fahrzeugs zur Lackierwerkstatt in Höhe von 89,00 € sowie um eine Mithaftungsquote in Höhe von 20 % gekürzt (vgl. Anlage K 5).

Eine weitere schriftliche Aufforderung an die Beklagte zu 2) zur Begleichung des restlichen Betrages erfolgte am 28.08.2012 (vgl. Anlage K 6) mit Fristsetzung zum 11.09.2012.

Der Kläger behauptet, dass sich der Gullydeckel auf der Straße befunden habe. Dieser habe sich gelockert bzw. sei herausgefahren worden, was sich aus dem Polizeibericht ergebe. Dabei habe ein Teil des Deckels aus dem Kanalisationsschacht hinausgeragt und ein Teil daneben auf der Straße gelegen. Möglicher Grund für die Verteilung der Teile sei, dass bereits andere Fahrer darüber gefahren seien. Der Eisenring, der in der Straße einbetoniert war, sei allerdings noch in der Straße gewesen, während der Eisendeckel vorne links vor dem Kanalschacht gelegen habe und die darin befindlichen Betonteile zerstückelt um den Kanaldeckelschacht gelegen hätten. Dabei wären die Stücke etwa faustgroß gewesen, aber nur etwa 3 – 4 cm hoch. Zum Unfallzeitpunkt um 5:30 Uhr sei es noch dunkel gewesen, so dass Hindernisse schlecht erkennbar gewesen seien. Infolgedessen habe der Kläger die Stücke erst etwa 20 – 30 m vorher gesehen, wodurch ein Bremsen nicht mehr möglich gewesen sei. Aus diesem Grund sei er beim Ausweichen über das Bankett über Teile des Schachtdeckels gefahren. Weiterhin hätte der Umstand, dass der Schachtdeckel in der Mitte der Straße lag, das Ausweichen weiter erschwert. Daher hätten die auf der Straße befindlichen Teile trotz seines Ausweichens auf das Bankett dennoch den Unterboden des Fahrzeugs beschädigt.

Der Polizeibericht zeige, dass es sich hierbei um keinen Zustand handele, der erst kurz vor dem Passieren der Straße durch den Kläger entstanden sei, so dass dieser Umstand von dem Beklagten zu 1) zuvor hätte bemerkt werden müssen.

Dass Herr … unmittelbar nach ihm über den Kanaldeckel gefahren war, zeige, dass die gebrochenen Deckelteile zu spät erkennbar gewesen seien.

Durch die Kollision mit dem Schachtdeckel sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von 3.293,66 € netto entstanden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1 ) seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus hafte der Beklagte zu 1) nach dem HPflG verschuldensunabhängig. Der Kläger müsse sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht anrechnen lassen, da es sich um ein unabwendbares Ereignis handele. Da der Gullydeckel nicht mehr vorhanden ist, sei nicht feststellbar, wie es zum Bruch des Gullydeckels gekommen ist

Zunächst hat der Kläger beantragt: „Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 645,93 € und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu bezahlen“ (Bl. 2 d.A.). Die Beklagte zu 2) hat Klageabweisung beantragt.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2012 nahm der Kläger seine Klage bezüglich der Beklagten zu 2) zurück.

Der Kläger beantragt zuletzt: Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 645,93 € und außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu bezahlen.

Der Beklagte zu 1) beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte zu 1) behauptet, dass eine Schädigung des Schachtdeckels nicht ohne Fremdeinwirkung erfolgt sein könne. Der Kläger habe das erste Fahrzeug gesteuert, welches beim Gullyschacht beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 1) habe vor der Schadensmeldung des Klägers keine Kenntnis von der Gefahrenstelle gehabt.

Von dem Schaden seien die Verbringungskosten in Abzug zu bringen, da diese lediglich fiktiv angesetzt worden seien.

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass der Kläger gegen das Sichtfahrgebot verstoßen habe und seine Geschwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst habe. Dafür genüge die Einhaltung der durch Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung nicht. Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen Verkehrssicherungspflichten läge nicht vor. Die wöchentliche Durchführung von Kontrollfahrten sei ausreichend. Der Aufwand, der für den Sachverständigen erforderlich gewesen sei, die Zerstörung des Metalls herbei zu führen, zeige, dass jedenfalls in der Nacht vor dem Unfall ein „Anschlag“ verübt worden sei. Den Kläger treffe jedenfalls ein Mitverschulden von mindestens 50 %. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten zu 1) bestehe nicht. Der Schaden resultiere nicht aus dem Betrieb der Anlage. Es handele sich um höhere Gewalt.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens hat das Gericht den Kläger sowie den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2013 informatorisch angehört. Diesbezüglich wird – wie auch im Übrigen – auf die Sitzungsniederschrift vom 04.03.2013 (Bl. 46/49 d.A.) Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 26.11.2012 hat sich das Amtsgericht Ingolstadt nach Anhörung der Prozessbevollmächtigten für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das Landgericht Ingolstadt verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2013 Bezug genommen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.04.2013 (Bl. 56/58 d.A.) hat die Kammer ein schriftliches Sachverständigengutachten erholt. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing (FH) … vom 14.10.2013 (Bl. 70/87 d.A.) wird Bezug genommen. Die Kammer hat zudem die Lichtbilder Anlage K 8 in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Klagepartei vom 15.10.2012, 12.11.2012, 21.11.2012, 18.12.2012, 20.02.2013, 19.03.2013 sowie 27.11.2013 und der Beklagtenpartei vom 05.11.2012, 27.11.2012, 15.01.2013, 12.03.2013, 25.03.2013, 30.10.2013 sowie 28.11.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.12.2013 (Bl. 98/100 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 1) ist auch begründet.

Zu entscheiden war über den Klageantrag in seiner letzten Form. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde wirksam zurückgenommen. Nach § 269 Abs. 1 ZPO ist dies bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten möglich. Vorliegend hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) bereits mit Schriftsatz vom 21.11.2012 zurückgenommen.

I.

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt vom 26.11.2012 sachlich zuständig. Dies folgt aus § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO, wonach der Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist.

Eine Ausnahme von dieser Regelung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann gegeben ist, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich anzusehen ist, liegt nicht vor. Insbesondere wurde den Parteien vor Erlass des Verweisungsbeschlusses rechtliches Gehör gewährt. Daher kann dahinstehen, ob eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 GVG tatsächlich besteht.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ingolstadt ergibt sich schon aus §§ 12, 17 ZPO.

II.

Nachdem der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, war nur noch über den zuletzt gestellten Antrag zu entscheiden. In dem danach noch rechtshängigen Umfang ist die Klage begründet.

1.)

Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG. Dem Kläger steht der Schadensersatzanspruch ungekürzt zu.

a) Bei dem zerstörten Deckel des Kanalschachts handelt es sich um eine unter das HPflG fallende Rohrleitung.

Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehört zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungen (vgl. BGH NJW 1990, 1167). Dazu zählen ebenso die Bestandteile dieser Anlagen, wie z.B. der einen Kanalisationsschacht abschließende Kanaldeckel (vgl. OLG Celle, VersR 1992, 189).

Die Rechtsprechung hat soweit ersichtlich aber bislang nicht entschieden, ob dies auch dann gilt, wenn der Kanaldeckel im Zeitpunkt der Schadensverursachung von dem Kanalschacht losgelöst ist.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall der Kanaldeckel in zerbrochenem Zustand neben dem Kanalschacht auf der Fahrbahn lag und ist der Ansicht, dass jedenfalls in diesem Fall von einer Rohrleitung im Sinne des § 2 HPflG auszugehen ist.

aa) Nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGHZ 53, 245; OLG München NZV 2006, 261; BGH NJW 2004, 777).

Dabei ist zunächst zu sehen, dass an der Unfallstelle nach dem Unfall keine Fotos gemacht wurden. Auch wurden unstreitig die Teile entsorgt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob deshalb Beweiserleichterungen für die Klagepartei bestehen. Die Kammer ist aufgrund der Aussagen der Zeugen … und … davon überzeugt, dass die Teile des Deckels in der Nähe des Kanalschachtes lagen.

Der Zeuge … gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich beim Fahren über die Teile des Deckels ein Loch in den hinteren Reifen gefahren habe. Er meine, dass der Reifen, die Felge und möglicherweise auch die Radkappe bei dem von ihm gefahrenen Firmenfahrzeug beschädigt worden seien. Zum Unfallzeitpunkt haben sich scharfkantige Gussteile, die mit Betonteilen verbunden waren, auf der Straße befunden. Die Teile seien ungefähr 20 bis 30 cm groß gewesen. Der Kanalschacht sei offen gewesen.

Ebenso schilderte der Zeuge …, dass er am Tag des Unfalls als Straßenwärter und Mitarbeiter des Beklagten für die Reparatur zu dem Kanalschacht gerufen worden sei. Um diesen herum haben einige „Eisenteile“ gelegen. Zwar konnte sich der Zeuge … nicht daran erinnern, ob auch Betonteile dort lagen, jedoch bestätigte er, dass der Eisenring des Kanaldeckels neu einbetoniert werden musste. Eine solche Situation habe er noch nicht gehabt und könne er sich nicht erklären.

Die Kammer folgt den Angaben der beiden Zeugen. Das Gericht sieht bezüglich ihrer Aussagen keinen Anlass, den Zeugen keinen Glauben zu schenken. Beide Zeugen wirkten bei der Vernehmung ruhig und sachlich und machten ihre Angaben widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Zeuge … hat kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, zumal sein Schaden nach seiner Aussage reguliert wurde. Der Zeuge … hatte als Mitarbeiter des Beklagten zu 1) jedenfalls kein Interesse zugunsten des Klägers auszusagen. Aus diesem Grund ist die Kammer überzeugt, dass sich Teile des Kanaldeckels auf der Fahrbahn in der Nähe des Schachts befanden.

bb) Somit handelt es sich bei den Teilen, um einen Bestandteil des gemeindlichen Kanalisationsnetzes, welcher unter Rohrleitungen im Sinne des § 2 HPflG zu subsumieren ist. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Kanaldeckel sich im Schädigungszeitpunkt noch auf oder bereits zerbrochen neben dem Kanalschacht befindet. Eine andere Ansicht würde zu ungerechten und willkürlichen Ergebnissen führen, die so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein können. So würde ein Schaden aufgrund eines vertikal auf dem Kanalschacht stehenden Kanaldeckels zu einem Schadensersatzanspruch führen, während der horizontal in der Mitte der Fahrspur liegende Kanaldeckel einen solchen nicht zur Folge haben würde. § 2 HPflG setzt gerade voraus, dass der Schaden auf das Vorhandensein der Anlage zurückzuführen ist, es sei denn, dass diese sich zur Zeit der Schadensverursachung in ordnungsgemäßem, d.h. den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden und unversehrten, Zustand befand (vgl. BGH NJW 1990, 1167). Demnach beruht die Schadensersatzpflicht darauf, dass ein solcher Zustand nicht vorliegt. Ob im Schädigungszeitpunkt dann noch eine Verbindung mit der Anlage besteht, darf daher nicht als das entscheidende Kriterium herangezogen werden. Anders zu beurteilen wäre dies allenfalls – unabhängig von einem möglichen Ausschluss der Haftung – wenn ein Kanaldeckel sich weit entfernt von dem dazugehörigen offenen Kanalschacht befindet und dort zu einer Schädigung führt. Dies ist aber wie gezeigt hier gerade nicht der Fall gewesen.

b) Der Anspruch ist nach dem eben gesagten auch nicht nach § 2Abs. 1 S. 2, 3 HPflG ausgeschlossen, da der Kanaldeckel sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befand.

c) Ebenso ist der Anspruch auch nicht wegen höherer Gewalt nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG ausgeschlossen.

Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsinhaber hinzunehmen ist (vgl. BGH NJW 1990, 1167). Dabei ist davon auszugehen, dass für eine Gemeinde als Inhaberin einer Kanalisationsanlage das Herausheben eines Kanaldeckels durch unbefugte Dritte im Regelfall eine die Gefährdungshaftung aus § 2 Abs. 1 HPflG ausschließende höhere Gewalt darstellt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 20.02.1991 – 9 U 235/89). Die Beweislast dafür trägt der Beklagte zu 1).

Dieser hat angeführt, dass das Herbeiführen eines solchen Zustands des Kanaldeckels ausschließlich auf einer Fremdeinwirkung bzw. Sabotage durch Dritte beruhen könne. Dafür würde bereits sprechen, dass der Sachverständige zur Herstellung der Teile für die Sichtversuche einen Baggermeißel benötigte, um einen Kanaldeckel zu zerbrechen.

Allerdings stellt dies vorliegend nicht die einzig mögliche Erklärung dar. Vielmehr kommen weiterhin Materialfehler oder Verschleiß als Gründe für das Zerbrechen in Betracht. Dies ist aufgrund der Entsorgung der Teile aber nicht rekonstruierbar. Da die Entsorgung durch den Beklagten zu 1) geschehen ist, kommen dem Beklagten zu 1) insoweit auch keine Beweiserleichterungen zu. Dem Beklagten zu 1)  wäre es möglich gewesen, die Teile aufzuheben, da der Zeuge … berichtete, dass die Teile zum Zeitpunkt der Reparatur durch ihn noch auf der Straße lagen. Daher ist es auch nicht ausgeschlossen, dass der Kanaldeckel tatsächlich herausgefahren wurde. Dies erscheint z.B. möglich für den Fall, dass der Kanalschacht nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde, was nicht notwendigerweise auf Fremdeinwirkung beruhen muss. Dies ist aber aufgrund der Entsorgung der Teile nicht mehr feststellbar.

Unter diesen Umständen ist die Kammer nicht überzeugt, dass höhere Gewalt vorliegt. Hier vorliegende berechtigte Zweifel gehen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten zu 1). Daher ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Zeuge … trotz seiner langjährigen Tätigkeit für den Beklagten zu 1) so etwas noch nie erlebt hat und sich auch nicht erklären kann.

d) Dem Kläger ist ein Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB in der geltend gemachten Höhe entstanden.

Nach § 249 Abs. 2 BGB ist der erforderliche Geldbetrag zur Wiederherstellung der beschädigten Sache zu ersetzen. Dabei kann der Geschädigte auch den erforderlichen Aufwand fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen, wobei allerdings die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB abzuziehen ist (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 249 Rdnr. 14).

Dem Kläger ist jedenfalls ein Schaden in Höhe von 3.204,66 € entstanden. Der Kläger hat mit dem Kostenvoranschlag der … GmbH vom 13.06.2012 (vgl. Anlage K 2) qualifiziert vorgetragen, dass ein Reparaturschaden Höhe von 3293,66 € netto entstanden ist. Der Beklagte hat insoweit lediglich die Verbringungskosten zum Lackierer in Höhe von 89,00 € substantiiert bestritten.

Darüber hinaus steht dem Kläger nach ständiger Rechtsprechung nach dem Verkehrsunfall eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch ein Schaden in Höhe von 89,00 € aufgrund der Verbringungskosten zum Lackierer entstanden ist. Diese Position wurde von dem Kläger mit der Klage nicht geltend gemacht. Selbst unter Berücksichtigung der Verbringungskosten würde sich nach dem oben gesagten ein Gesamtschaden von 3.318,66 € ergeben. Die Beklagte zu 2) hat unstreitig bereits 2.583,73 € bezahlt. Es verbleibt damit allenfalls ein Schaden in Höhe von 734,93 €. Zwischen diesem und dem geltend gemachten Betrag von 645,93 € besteht somit eine Differenz von 89,00 €. Diese 89,00 € entsprechen den im Rahmen der Schadensregulierung ausdrücklich durch die Beklagte zu 2) nicht ersetzten fiktiven Verbringungskosten (vgl. Anlage K5). Da die fiktiven Verbringungskosten somit vom Kläger nicht geltend gemacht wurden, ist darüber nach § 308 Abs. 1 ZPO auch nicht zu entscheiden. Es kann daher hier dahinstehen, ob die Verbringungskosten ebenfalls ersatzfähig wären.

Nach alledem ist dem Kläger ein Restschaden in Höhe von 645,93 € entstanden.

e) Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Anrechnung der Betriebsgefahr nach § 4 HPflG iVm § 254 BGB zu kürzen.

aa) Grundsätzlich beschränkt eine auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- und Betriebsgefahr seinen Schadensersatzanspruch auch dann, wenn der Schädiger aus Delikt oder Vertrag im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet, wobei eine Abwägung dabei auch zu einem anderen Ergebnis führen kann. Im Rahmen der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 S. 2 HPflG muss sich der Geschädigte die Betriebsgefahr allerdings dann nicht anrechnen lassen, wenn es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 13 Abs. 4 iVm Abs. 2und 3 HPflG handelt (Thüringer OLG, Urt. v. 25.06.2008 – 7 U 800/07). Dabei ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob der Kläger das Sichtfahrtgebot nach § 3 StVO verletzt hat und bei Einhaltung dieses den Unfall hätte vermeiden können.

Die Beweislast für die Unabwendbarkeit trägt in vollem Umfang der Kraftfahrzeugführer (OLG Nürnberg, NVZ 1996, 149, Hentschel, 28. Auflage, § 17 StVG Rn 23 für § 17 StVG).

bb) Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … sieht das Gericht einen Verstoß gegen das Gebot des Fahrens auf Sicht nach § 3 StVO als nicht gegeben und das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 13 HPflG als bewiesen an.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten aufgrund der durchgeführten subjektiven Sichtversuche zu folgenden Feststellungen gekommen:

Zunächst waren am ehesten die hellen Bruchkanten der Betonteile, die auf der rechten Fahrbahnseite verteilt waren, erkennbar. Bei eingeschaltetem Fernlicht lag die subjektiv festgestellte Erkennbarkeitsentfernung bei ca. 60 m, bei eingeschaltetem Abblendlicht bei ca. 45 m. Erst ab diesem Bereich war erkennbar, dass die Betonteile nicht am Fahrbahnrand, sondern über die Fahrbahnoberfläche verteilt waren. Das auf der Gegenfahrbahn positionierte Deckelsegment, welches mit der dunklen und ursprünglich im Schacht befindlichen Fläche nach oben auflag, war sowohl mit Fernlicht als auch mit Abblendlicht sicher erst in Entfernungen um 40 m zu erkennen.

Um ein Überfahren oder eine Kollision mit den Bruchstücken vermeiden zu können bzw. um keine weitere potenzielle Gefährdung einzugehen, besteht für einen sich annähernden Fahrzeuglenker lediglich die Möglichkeit, den Pkw durch eine Vollbremsung noch vor den Teilen zum Stehen zu bringen. Ein Ausweichversuch nach links bzw. nach rechts in den Einmündungstrichter der Kreuzung ohne deutliche Reduzierung der Annäherungsgeschwindigkeit beinhaltet die Gefahr des Überfahrens weiterer Teile bzw. eines weiteren Unfallgeschehens durch Kontakt mit der rechts befindlichen Böschung oder dort befindlichen Verkehrszeichen.

Damit ein aufmerksamer Fahrzeuglenker durch sofortige Einleitung der Vollbremsung seines Fahrzeuges dieses auf der rechten Fahrspur noch vor den Betonteilen zum Stehen bringen kann, hätte dieser bei eingeschaltetem Fernlicht und einer Erkennbarkeitsentfernung um 60 m maximal 77 km/h bzw. bei eingeschaltetem Abblendlicht und einer Erkennbarkeitsentfernung um 45 m maximal mit 63 km/h fahren dürfen.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung. Die Parteien haben gegen die Art und Weise der Feststellungen, gegen die Feststellungen selbst und bezüglich der Schlussfolgerungen des Sachverständigen keine Einwendungen erhoben. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden – und den im Beweisbeschluss präzisierten – Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sachkundig und zuverlässig bekannt.

cc) Für die Prüfung, ob das Ereignis für den Kläger unabwendbar ist, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger mit Abblendlicht gefahren ist. Insoweit ist zwar auch der Kläger beweisbelastet, der Beklagte zu 1) hat aber nichts Gegenteiliges behauptet. Es bestand auch keine Pflicht zum Fahren mit Fernlicht.

Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Sichtfahrgebot keine allgemeine Verpflichtung des Klägers ableiten lässt, mit Fernlicht zu fahren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.11.2006 – 9 U 115/06). Es bestand vorliegend aber auch keine situationsgebundene Verpflichtung des Klägers zum Einschalten des Fernlichts. Nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO ist bei Fahren mit Fernlicht bei Gegenverkehr und mit geringer Distanz vorausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig abzublenden. Aufgrund der Straßengegebenheiten, insbesondere der abschüssigen Linkskurve und der nahenden Kreuzung, ist es äußerst fraglich, ob dem Kläger ein rechtzeitige Abblenden möglich gewesen wäre. Vielmehr wusste der Kläger auch aufgrund des ihm bekannten Straßenverlaufs als seinem Arbeitsweg, dass alsbald eine Kreuzung nahte und daher mit anderem Verkehr zu rechnen war. Daher war ein Fahren mit Fernlicht im konkreten Fall nicht zulässig, jedenfalls nicht zu fordern. Ebenso war auch eine kurzzeitige Verwendung des Fernlichts nicht erforderlich, da der Kläger nicht damit rechnen musste, dass sich in der Nähe der Kreuzung Hindernisse befinden.

dd) Der Kläger hat nicht deshalb gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, weil er nicht mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h gefahren ist. Wie oben gezeigt, ist dies die Geschwindigkeit, die bei Fahren mit Abblendlicht nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen maximal gefahren werden konnte, um den Unfall noch vermeiden zu können. Der Kläger hat selbst und unbestritten angegeben, dass er schneller als 63 km/h – ca. 80 km/h – gefahren ist.

Die mit Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wurde vom Kläger somit unstreitig eingehalten.

Eine Reduzierung der Geschwindigkeit um fast 20 km/h kann vorliegend vom Kläger nicht gefordert werden.

Zwar ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach ihrem Wortlaut auch nur als solche zu verstehen, so dass der Kläger gegebenenfalls nach § 3 StVO seine Geschwindigkeit den Umständen entsprechend anpassen muss, um einer Kürzung seines Schadensersatzanspruchs zu entgehen. Vorliegend sind solche Umstände jedoch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es zum Unfallzeitpunkt noch dunkel war, reicht nicht aus, um eine Reduzierung der Geschwindigkeit um 17 km/h für erforderlich zu halten. Entlang der Strecke der Kreisstraße befand sich – wie sich durch die Aufnahmen des Sachverständigen ersehen lässt – kein Gehweg für Fußgänger. Ebenso befanden sich in unmittelbarer Nähe auch keine Ampeln, die auf Fußgänger schließen ließen. Weiterhin gibt es keine Anhaltspunkte, dass an dem Ort Wildwechsel oder sonstige Umstände zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus war dem Kläger die Strecke auch bekannt. Eine Unfallgefahr bestand daher nur bezüglich etwaigen Hindernissen auf der Straße und der anderen Verkehrsteilnehmer. Dass diese aufgrund ihrer Größe – im Vergleich zu den Teilen des Kanaldeckels – normalerweise früher vom Kläger hätten erkannt werden können, ist anzunehmen. Daher war von dem Kläger nicht zu verlangen, seine Geschwindigkeit dermaßen herabzusetzen, dass er in jedem Fall auch solche Teile wie sie konkret vorlagen, sehen konnte. Hier handelte es sich um relativ kleine Teile, die nach den Feststellungen des Sachverständigen einen relativ geringen Leuchtdichteunterschied zur umgebenden Fahrbahnoberfläche aufwiesen (vgl. Seite 84 d.A.), so dass diese nach den Feststellungen des Sachverständigen, eben erst spät erkennbar waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Herumliegen von Kanaldeckelteilen äußerst selten ist. Dies bestätigte auch der Mitarbeiter des Beklagten zu 1) … dem so etwas trotz langjähriger Tätigkeit als Straßenwächter so etwas noch nie untergekommen war.

Daher war vom Kläger eine Fahrt mit 63 km/h bei trockener Fahrbahn auch unter Berücksichtigung der äußeren Verhältnisse nicht zu fordern.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich nach dem Unfall Mitarbeiter einer Securityfirma mit ihrem Fahrzeug befunden haben, welches nicht beschädigt war. Es ist schon völlig unklar, woher dieses Fahrzeug gekommen ist. Es ist möglich, dass dieses von der einmündenden Straße gekommen ist. Daher ist ein Schluss, dass der Fahrer dieses Fahrzeugs bremsen oder ausweichen konnte, schon deshalb nicht möglich, weil völlig offen ist, ob dieses Fahrzeug den selben Weg wie der Kläger gefahren ist.

Nach alledem hat der Kläger nicht gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Aufgrund der zulässigen Fahrweise des Klägers mit ca. 80 km/h war der Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen für den Kläger unvermeidbar, da dies wie gezeigt eine Geschwindigkeit von 63 km/h vorausgesetzt hätte.

2.)

Ob dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) auch einen Anspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wegen Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht zusteht, kann, da sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus dem HPflG ergibt, offenbleiben. Dies gilt auch für einen etwaigen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB.

3.)

Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 43,32 € ergibt sich aus §§ 280Abs. 1 und 2, 286 BGB.

Dieser wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach vom Beklagten zu 1) bestritten. Der Höhe nach ergibt sich ein Anspruch auf 282,10 € (1,3 Gebühr) plus 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale plus 19 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt 359,50 €. Hierauf wurden ausweislich der Anlage K 5 316,18 € bezahlt, so dass der restliche Anspruch in Höhe von 43,32 € besteht.

4.)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Auch dieser wurde weder dem Grunde noch der Höhe nach bestritten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Der Kläger hat gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten zu tragen, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) gerichtet war, da diese Klage vollumfänglich zurückgenommen wurde. Die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten hat der Kläger gemäß § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu 1) gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu tragen, da insoweit der Kläger voll obsiegt hat.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt jeweils aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ff. ZPO.

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