OLG München – Az.: 7 U 3962/13 – Beschluss vom 16.06.2014
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30.08.2013 (Az.: 3 HK O 1761/12) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.7.2014.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht erster Instanz zu Recht der Klage durch das angegriffene Teilurteil stattgegeben, soweit die Erteilung eines Buchauszugs für die Zeit seit 1.1.2006, die Zahlung von 11.076,75 € nebst Zinsen wegen rückständiger Provisionen für die Kollektion „G.“ und die Zahlung von 21.449,50 € nebst Zinsen wegen Provisionen für die Kollektion „B.“ begehrt wurde. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Zu den Berufungsangriffen der Beklagten ist wie folgt Stellung zu nehmen.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs rügt die Berufung lediglich, dass im Urteilstenor kein Ende des Zeitraums, für den der Buchauszug zu erteilen sei, angegeben ist. Die Beklagte könne nicht zur Erteilung eines Buchauszugs für Zeiträume nach Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien verurteilt werden. Dieser Einwand ist zwar formal berechtigt. Es versteht sich aber von selbst, dass die Beklagte keinen Buchauszug für Zeiträume schuldet, in denen der Kläger nicht mehr für die Beklagte tätig war. Der Tenor der angegriffenen Urteils kann diesbezüglich in Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen nur dahin ausgelegt werden, dass sich der Buchauszug nur auf Geschäfte zu erstrecken hat, die der Kläger bis zum 22.12.2011 (Zeitpunkt der Kündigung) vermittelt hat. Dies wird der Senat zur Klarstellung in den Tenor des Zurückweisungsbeschlusses gemäß § 522 Abs. 2 ZPO aufnehmen.
Bei der Berechnung des Zahlbetrages gemäß Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils hat das Landgericht eine Zahlung von 4.000,- € berücksichtigt, wie dies der Kläger bereits in der Klageschrift tut. Weder dem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag noch der Berufungsbegründung lässt sich die konkrete Behauptung entnehmen, dass zwei Teilzahlungen über jeweils 4.000,- € geflossen sein sollen. Es muss daher bei dem einmaligen Abzug von 4.000,- € verbleiben.
Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Handelsvertretervertrag hinsichtlich der Kollektion „B.“ zwischen den Parteien und nicht zwischen dem Kläger und der Gi. s.r.l. zustande kam. Maßgeblich ist, in wessen Namen der hierbei auftretende Herr G. handelte (§ 164 Abs. 1 BGB). Dies beurteilt sich nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont danach, wie der Kläger das Auftreten von Herrn G. nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Dass Herr G. ausdrücklich für die Gi. s.r.l. auftrat, wird weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung behauptet. Damit durfte der Kläger, der bis dato nur Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten hatte, welche ihm immer nur in der Person des Herrn G. gegenüber getreten war, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass Herr G. auch bei dem gegenständlichen Vertrag für die Beklagte, also in deren Namen handelte.
Die diesbezüglich in das Wissen des Zeugen P gestellte Behauptung, dass „die Einigung zwischen dem Kläger und der Firma Gi. s.r.l. zustande gekommen sei“, ist keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine rechtliche Schlussfolgerung, ohne das Tatsachen behauptet und in das Wissen des Zeugen gestellt werden, die diese Schlussfolgerung tragen könnten. Zu Recht hat das Landgericht daher den Zeugen nicht vernommen.
Der Senat regt an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Im Falle der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren um die Hälfte.