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Hausratsverteilung – PKW und Berücksichtigung im Endvermögen

Oberlandesgericht Bremen

Az: 4 WF 73/07

Beschluss vom 04.06.2007


In der Familiensache hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen als Senat für Familiensachen am 4. Juni 2007 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 1.3.2007 dahingehend abgeändert, dass die Zahlungsanordnung in Nr. III des Tenors entfällt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gebühr gemäß Ziffer 1811 der Anlage 1 zu 3 § Abs. 2 GKG wird auf 1/2 ermäßigt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat nur zum Teil Erfolg.

1. Das Familiengericht hat der Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin zu Recht hinreichende Aussicht auf Erfolg nur in Höhe eines Betrages von EUR 2.230,57 beigemessen. Der PKW Mercedes ist nicht als positives Endvermögen des Ehemannes (§ 1375 BGB) zu berücksichtigen. Dagegen ist der am Stichtag (§ 1384 BGB) bestehende PKW – Kredit im Zugewinnausgleich als Passivposten in Ansatz zu bringen.

Die Abgrenzung, ob bestimmte Gegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen oder (nur) im Hausratsverfahren zu berücksichtigen sind, wird normalerweise danach vorgenommen, ob die Gegenstände durch das Gericht im Hausratsverfahren zugeteilt werden können. Dies betrifft allen Hausrat, der beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 8 Abs. 1 HausratsVO) oder von dem dies gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO vermutet wird oder der bei Alleineigentum des einen ausnahmsweise dem anderen übertragen werden kann (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 HausratsVO). Für solche Gegenstände stellen die Vorschriften der Hausratsverordnung eine speziellere Regelung gegenüber den Regelungen zum Zugewinnausgleich dar. Sie sind vom Zugewinnausgleich auszunehmen (BGH FamRZ 1991, 434, 49). Ob im vorliegenden Fall der PKW Mercedes bei einer vom Gericht vorzunehmenden Hausratsverteilung zu berücksichtigen wäre, also als Hausrat anzusehen ist, kann dahinstehen (vgl. zu den Voraussetzungen und zum Meinungsstand: OLG Düsseldorf MDR 2007, 663 m.w.N.). Es steht den Ehegatten frei, einen Pkw einer der beiden möglichen Ausgleichsregelungen – Hausrat oder Zugewinnausgleich – einverständlich zuzuordnen. Haben die Parteien eine einvernehmliche Hausratsverteilung vor dem Stichtag (§§ 1384, 1387 BGB) vorgenommen, bestehen im Allgemeinen auch keine Zuordnungsprobleme (mehr) (vgl. Rahm/Künkel/Stollenwerk, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Rn. IV 331.5). In einem solchen Fall ist auch davon auszugehen, dass es dem Willen der Parteien entspricht, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bezüglich aller erfassten Hausratsgegenstände eine abschließende ist und dass das gefundene Ergebnis der Hausratsverteilung nicht etwa im Zugewinnausgleich (teilweise) wieder korrigiert wird (vgl. Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 4. Aufl., § 1375 Rn. 10).

Die Parteien haben in der Vereinbarung vom 21.12.2004 ausdrücklich beide Fahrzeuge erfasst und verteilt; der PKW Twingo ist der Ehefrau, der PKW Mercedes dem Ehemann zu Alleineigentum übertragen worden. Beide Fahrzeuge sind damit Teil der umfassenden Hausratsverteilung geworden. Dass in dieser Situation (nur) hinsichtlich des PKW Mercedes keine abschließende Regelung getroffen und er wertmäßig auch beim Zugewinnausgleich erfasst werden sollte, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Ehefrau nicht substantiiert dargelegt, zumal der PKW Twingo, der ihr zu Alleineigentum zugeteilt worden ist, unstreitig nicht in ihrem Endvermögen berücksichtigt werden soll.

Gegen die Wirksamkeit der getroffenen Regelung bestehen keine Bedenken. Sie bedarf insbesondere nicht der Form des § 1410 BGB. Regelungen über die Verteilung des Hausrats sind grundsätzlich formfrei möglich, zumal dann, wenn sie, weil die Parteien sie schon durchgeführt haben, nicht mehr für vollziehbar erklärt werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung mittelbare Auswirkungen auf die Frage hat, welche Gegenstände noch dem Zugewinnausgleich unterfallen, führt nicht dazu, dass auch Hausratsregelungen der notariellen Beurkundung bedürfen.

Ob nun auch die mit dem als Hausrat behandelten PKW Mercedes zusammenhängenden Schulden der von den Parteien vorgenommenen Hausratsteilung folgen und aus dem Zugewinnausgleich herausgehalten werden sollen, ist damit nicht entschieden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW-RR 1986, 1325) sind auch die eindeutig mit dem Hausratsgegenstand zusammenhängenden Verbindlichkeiten im Endvermögen zu berücksichtigen, es sei denn, es ist über sie eine anderweitige gerichtliche Bestimmung i.S.d. § 10 Abs.1 HausratsVO erfolgt oder eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien getroffen worden ist. Der bloße Zusammenhang mit dem Hausratsgegenstand reicht nicht aus (OLG Bamberg FamRZ 1994, 958; Jäger, a.a.O., Rn. 11 a; Staudinger/Thiele, BGB 2000, § 1375 Rn. 4; Rahm/Künkel/Stollenwerk, a.a.O., Rn. IV 330.4; Dauner-Lieb/Limbach, AnwaltsKommentar BGB, § 1375 Rn. 15; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1375 Rn. 4; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1375 Rn. 13).

Es mag im Einzelfall für die Ehegatten überraschend sein, dass eine einen Hausratsgegenstand betreffende Verbindlichkeit im Zugewinnausgleich berücksichtigt wird, ohne dass der betreffende Gegenstand dort noch auftaucht, weil sie sich über dessen Zuordnung bei der Hausratsverteilung geeinigt haben. Daraus aber den Schluss zu ziehen, Verbindlichkeiten seien schon dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Vermögenswerte dem Zugewinnausgleichsverfahren entzogen sind (so Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1375 Rn. 16; wohl auch Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., VII Rn. 33), erscheint dem Senat angesichts der klaren Regelung des § 1375 BGB nicht zulässig. Wenn die Ehegatten eine einvernehmliche Zuteilung des Hausrats vornehmen, bietet sich regelmäßig auch eine Regelung der Verbindlichkeiten an.

Dass die Parteien hier eine solche Regelung zumindest konkludent getroffen und der Hausratsverteilung deshalb übereinstimmend zu Grunde gelegt haben, die Verbindlichkeiten für den PKW Mercedes seien von der Regelung umfasst, die Darlehensverbindlichkeit sei damit endgültig – ohne einen Ausgleichsanspruch des Ehemannes nach § 426 BGB und ohne Berücksichtigung in einer eventuellen güterrechtlichen Auseinandersetzung – dem Ehemann zu geordnet, ist dem Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Ehefrau nicht zu entnehmen. Allein mit der bei den Akten befindlichen Liste der verteilten Gegenstände ist nicht belegt, dass die Verteilung nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien nur deswegen eine angemessene Regelung darstellt, weil der Ehemann mit dem PKW – Kredit endgültig belastet bleiben sollte. Allgemeine Gerechtigkeitserwägungen, wie sie die Ehefrau anstellt, helfen nicht weiter. Das Problem der Darlehensverpflichtungen war den Parteien auch bewusst, denn hinsichtlich des Kredits für den PKW Twingo haben sie entsprechende Ausgleichsansprüche geregelt.

2. Erfolg hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin jedoch insoweit, als sie die ihr auferlegte Verpflichtung, die Kosten des Verfahrens aus der ihr zufließenden Zugewinnausgleichszahlung zu bestreiten, angreift. Eine solche Anordnung kommt – wenn man sie denn überhaupt für zulässig hält – ohnehin nur in dem hier nicht vorliegenden Fall in Betracht, dass erhebliche Mittel zu erwarten sind und damit nicht zweifelhaft ist, dass die Freibetragsgrenzen des § 115 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gewahrt sind. Diese Grenzen sind auch im Rahmen der Überprüfung nach § 120 ZPO zu wahren (OLG Celle, MDR 2001, 230; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Aufl., § 120 Rn. 15, 16; Zimmermann, Prozesskostenhilfe – insbesondere in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 442). Sie müssen daher auch beachtet werden, wenn – wie hier – eine Zahlung auf die Prozesskosten vor Abschluss des Verfahrens angeordnet wird.

Nach Auffassung des Senats sind aber auch Ansprüche, die erst in dem Prozess, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, durchgesetzt werden sollen, kein verwertbares Vermögen der Partei i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO. Für eine solche Ausweitung des Vermögensbegriffs ist angesichts der Regelung des § 120 Abs. 4 ZPO kein Raum (OLG Bremen FamRZ 1983, 637; Zöller/Philippi, a.a.O., § 115 Rn. 58; Musielak/Fischer, a.a.O., § 115 Rn. 36; Zimmermann, a.a.O., Rn. 143; a.A. OLG Brandenburg FamRZ 2005, 991 – wenn die Realisierung der Forderung sicher ist; OLG Koblenz Rpfleger 1998, 417; OLG Bamberg FamRZ 1999, 996; OLG Frankfurt FamRZ 1884, 809; OLG Nürnberg FamRZ 1989, 995; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 996).

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