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Heckscheibenbeschädigung in Waschstraße – Haftung

Keine Haftung der Autowaschanlage für zerstörte Heckscheibe

In einem Rechtsstreit zwischen einer Fahrzeughalterin und einer Autowaschanlage, bei dem es um eine zerstörte Heckscheibe und Schadensersatzforderungen ging, wurde zugunsten der Autowaschanlage entschieden.

Schadensereignis und Forderungen

Die Klägerin, eine langjährige Kundin der beklagten Waschstraße, machte geltend, dass während eines Waschvorgangs die Heckscheibe ihres Fahrzeugs infolge eines Kontakts mit einem Konturentrockner eingedrückt und zerbrochen sei. Sie forderte Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.208,45 EUR, bestehend aus Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, einer Kostenpauschale und Kosten für die Fahrzeugbeschriftung.

Ursache des Schadens umstritten

Die Klägerin behauptete, der Konturentrockner habe nicht ordnungsgemäß funktioniert und die Schadensursache läge ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass der Schaden nur durch ein rückwärtiges Fahren der Klägerin während des Waschvorgangs verursacht worden sein könne.

Gutachten und Gerichtsentscheidung

Ein Sachverständiger konnte in seinem Gutachten und während seiner Anhörung keine abschließende Aussage treffen, ob ein Fehler der Waschanlage zu dem Schadensbild geführt habe. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen und entschied, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt habe und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht habe, nicht führen konnte.

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz nachweisen konnte, wurden auch keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Zinsansprüche zugesprochen.


Urteil im Volltext

AG Mönchengladbach-Rheydt – Az.: 23 C 23/18 – Urteil vom 20.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Heckscheibenbeschädigung in Waschstraße - Haftung
(Symbolfoto: Bill McKeon/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000.

Die Beklagte ist Betreiberin von Autowaschstraßen, u.a. auf der E-Straße in N.

Die Klägerin war jahrelang Kundin bei der vorgenannten Waschstraße und ließ ihr Fahrzeug zunächst nahezu wöchentlich dort reinigen. Am 01.04.2016 suchte die Klägerin erneut die Waschstraße auf der E-Straße auf. Bei der streitgegenständlichen Waschstraße wird das Fahrzeug mittels Schleppeinrichtung automatisch durch die Waschanlage gezogen.

Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrzeug in die Waschstraße. Während des Waschvorgangs kam es zu einem Eindrücken und Zerbrechen der Heckscheibe des Fahrzeuges infolge eines Kontakts mit einem Konturentrockner, wobei die Ursache für den Kontakt zwischen den Parteien streitig ist.

Die Klägerin macht Reparaturkosten in Höhe von 1.700,90 EUR (netto), Sachverständigenkosten in Höhe von 437,33 EUR, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- EUR sowie Kosten für die Beschriftung des Fahrzeughecks in Höhe von 45,22 EUR, mithin einen Gesamtschaden in Höhe von 2.208,45 EUR geltend. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.05.2016 auf, den Schaden auszugleichen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, der Konturentrockner habe nicht ordnungsgemäß funktioniert, wodurch es zu dem hiesigen Schadensereignis gekommen sei. Es liege eine mangelhafte Wartung, insbesondere des Keilrippenriemens/ Zahnriemens vor

Die Klägerin habe das Fahrzeug während des Waschvorgangs weder gestartet, noch gebremst oder gelenkt. Das hiesige Schadensbild schließe ein etwaiges Fehlverhalten der Klägerin auch aus. Die Schadensursache liege ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.208,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 175,47 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Beschädigung der Heckscheibe beruhe weder auf einem technischen Defekt, noch auf einer Fehlkonstruktion der Waschanlage. Der Schaden könne sich nur dadurch in der Waschanlage ereignet haben, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug kurz rückwärts gefahren sei, wodurch die Heckscheibe mit dem Konturentrockner in Berührung gekommen und zerstört worden sei.

Die Waschanlage habe sich am Schadenstag in einem ordnungsgemäßen, technisch einwandfreien Zustand befunden.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2018 (Bl. 13 GA) und vom 04.06.2020 (Bl. 127 GA) sowie durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. V X.

Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. V X vom 09.03.2020 (Bl. 63 ff. GA), das Ergänzungsgutachten vom 10.02.2021 (Bl. 147 ff. GA) und das Protokoll der Sitzung vom 12.09.2022 nebst Anlagen (Bl. 236 ff. GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.208,45 EUR, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 631 Abs. 1 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Beweis, dass die zerstörte Heckscheibe auf eine Fehlfunktion der Waschanlage zurückzuführen ist, nicht führen.

a)

Nach allgemeinen Grundsätzen ist trägt der Gläubiger, hier die geschädigte Klägerin, die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte.

In Abweichung von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, also eine andere Schadensursächlichkeit ausgeschlossen ist. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1459). Sind indes andere Kausalverläufe möglich, nach denen der Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt hat, so scheidet eine Verantwortung des Waschstraßeninhabers aus (LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011 – 51 S 27/11; AG Wetzlar VersR 2006, 668). Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache liegt insoweit beim Geschädigten.

b)

Vorliegend konnte die Klägerin nicht beweisen, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann.

Der Sachverständige X gelangt in seinen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu den folgenden Feststellungen:

Das Fahrzeug wird mit einer Geschwindigkeit von 9,4cm/s an den Konturentrockner geschleppt. Der Konturentrockner steht bei Annäherung des Fahrzeuges in seiner Ausgangsstellung in einer Höhe von 1,20m oberhalb des Waschanlagenbodens. Die Düse (Tastdüse) des Konturentrockners hebt und senkt sich nach Bedarf, während das Fahrzeug darunter hergezogen wird.

Der Hebe- und Senkvorgang der Tastdüse des Konturentrockners erfolgt über drei Lichtschranken und eine nachfolgende Steuerung. Aufgrund der Sicherheitseinrichtung Lichtschranke ist ein gleichbleibender Abstand zwischen der höhenverstellbaren Tastdüse und dem Fahrzeug gewährleistet.

Bei Ausfall oder Versagen des Lichtschrankenverstärkers wird die Anlage in den betriebssicheren Zustand gefahren. Das bedeutet bei der streitbefangenen Waschanlage, dass die Tastdüse des Konturentrockners nach oben in ihre Endlage fährt.

Die Behauptung der Klägerseite, dass das hiesige Schadensbild weder beim Lenken, noch beim Bremsen hätte entstehen können, beruht offensichtlich auf einer fehlerhaften technischen Annahme. Der Kardinalfehler, den ein Fahrzeugführer in einer Waschanlage machen kann, bei der das Fahrzeug über einen Kettenförderer mit Doppelstrangkette eingezogen wird, wäre ein Bremsmanöver. In dem Moment, wo ein Fahrzeug gebremst wird, zieht sich die Schlepprolle unter dem linken Vorderrad durch. Danach ist das Fahrzeug nicht mehr nach hinten gesichert. Aufgrund der Konstruktion fällt die Schleppkette nach hinten Richtung Einfahrt ab. Physikalisch betrachtet handelt es sich um eine schiefe Ebene. Das Fahrzeug rollt folglich nach hinten weg. Der Sachverständige unterstellt der Klägerin weder ein Bremsmanöver, noch ein rückwärtiges Fahren mit eigener Motorkraft. Unter allen Annahmen lässt sich eine Rückwärtsbewegung des streitbefangenen Fahrzeugs nach Passieren des Konturentrockners aber nicht ausschließen.

Theoretisch wäre es auch möglich, dass das hiesige Schadensbild auf ein fehlendes Zahnrad am Zahnriemen zurückzuführen ist. Der Sachverständige kann keine abschließende Aussage treffen, ob möglicherweise ein Fehler der streitgegenständlichen Anlage zu dem hiesigen Schadensbild geführt hat, da lediglich die Videos vorliegen, die nach Aussage der Klägerin 2-3 Tage nach dem Geschehen gefertigt wurden. Insoweit ist unbekannt, ob die Maschine zu diesem Zeitpunkt noch den gleichen Zustand aufweist, wie am Unfalltag oder ob ggf. beispielsweise der Zahnriemen bereits erneuert wurde. Auf den Videos sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass mit dem Zahnriemen etwas nicht in Ordnung ist.

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Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Wertung. Der Sachverständige hat sein Gutachten in sich schlüssig, widerspruchsfrei und damit überzeugend erstattet. Der Sachverständige hat den Ablauf des Waschvorgangs detailliert und für den Laien nachvollziehbar geschildert und sein Ergebnis plausibel dargestellt. Der Sachverständige hat sich mit den Einwendungen der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt, ohne dass diese zu einem anderen Ergebnis geführt haben.

Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 22.09.2022 vorgetragenen weiteren Einwendungen sind gemäß § 296a ZPO und gemäß § 411 Abs. 4 ZPO verspätet. Die dortigen Einwendungen hätten bereits nach Vorlage der schriftlichen Gutachten des Sachverständigen innerhalb der Frist des § 411 Abs. 4 ZPO geltend gemacht werden können und müssen.

Die ursprüngliche Behauptung der Klägerin zu einer automatischen Abschaltung der Waschanlage bei einem Bremsmanöver verfolgt diese nicht weiter (vgl. Seite 1-2 des Schreibens vom 22.09.2022), weshalb es einer Vernehmung des Zeugen L nicht bedurfte.

c)

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen konnte die Klägerin nach den allgemeinen Grundsätzen den ihr obliegenden Beweis, dass die Beklagte eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursachte, nicht führen.

2.

Mangels Hauptanspruchs stehen der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auch keine Zinsansprüche zu.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.208,45 EUR festgesetzt.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind in diesem Urteil relevant:

Das Haftungsrecht (Deliktsrecht) ist der wichtigste betroffene Rechtsbereich in diesem Text. Es regelt die Haftung für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstehen. In diesem Fall geht es um die Frage, ob die Beklagte für den Schaden an der Heckscheibe des Fahrzeugs der Klägerin haftbar gemacht werden kann.

Das Beweislastrecht ist ebenfalls von Bedeutung, da die Klägerin die Beweislast dafür trägt, dass die Beklagte für den Schaden verantwortlich ist. Es geht darum, wer im Prozess welche Beweise vorlegen und damit beweisen muss, dass eine bestimmte Behauptung wahr oder unwahr ist.

Das Verfahrensrecht ist ebenfalls betroffen, da es um die Verspätung von Einwendungen geht und die Anwendung von § 296a ZPO und § 411 Abs. 4 ZPO. Diese Bestimmungen regeln die Einreichung von Schriftsätzen und die Fristen für die Geltendmachung von Einwendungen im Zivilprozess.

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