Skip to content

Hinterbliebenenrente nach Wegeunfall

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 3 U 115/05

Urteil vom 12.02.2008

Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 4 U 444/04, Entscheidung vom 23.03.2005


Entscheidung:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aufgrund eines tödlichen Verkehrsunfalls des Ehemanns der Klägerin (im Folgenden auch „der Versicherte“), den dieser am 29. September 2003 erlitten hat.

Der Ehemann der Klägerin war zuletzt als Dachdecker bei dem Baubetrieb Firma C. in C-Stadt beschäftigt. Am 29. September 2003 trat er seine Arbeit auf einer Baustelle in G-Stadt an. Nach der Frühstückspause fuhr er mit seinem Chef, Herrn C., mit einem Firmenfahrzeug zum Betriebssitz in C-Stadt. Anschließend wollte er mit dem privaten Pkw nach Hause fahren. Auf dieser Fahrt verunfallte der Ehemann der Klägerin gegen 10:05 Uhr tödlich auf der B 253 aus Richtung C-Stadt kommend in Richtung Feldberg, als er vor einer Rechtskurve zur Ortseinfahrt Z-Stadt zur Einleitung eines Überholvorganges auf den linken Fahrstreifen wechselte und mit einem anderen Fahrzeug frontal kollidierte.

Nach einem Aktenvermerk der Beklagten hat Herr Y. von der Polizei C-Stadt am 30. September 2003 ihr gegenüber mitgeteilt, er habe gehört, wie der Arbeitgeber des Verstorbenen gesagt habe, dass sich der Ehemann der Klägerin am Morgen des Unfalltages nicht wohl gefühlt habe und deshalb auf dem Weg von der Firma nach Hause gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten am 30. September 2003 habe Herr C. angegeben, dass einem anderen Hilfsarbeiter am Unfalltag unwohl gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin, der sein bester Mitarbeiter gewesen sei, habe sich über das Wochenende einen Winkelschleifer ausgeborgt, den er am Montag, also dem Unfalltag, vergessen habe, zur Arbeit mitzubringen. Er sei deshalb auf dem Weg nach Hause gewesen, um den Winkelschleifer zu holen. Anschließend sollte er zur Baustelle nach G-Stadt fahren, wo der Winkelschleifer benötigt worden sei.

Nach einem Vermerk der Polizeistation C-Stadt vom 3. Oktober 2003 ordnete der Staatsanwalt an, dass die Dekra ein verkürztes Gutachten bzw. eine Bestandsaufnahme der Unfallstelle machen solle. Eine Untersuchung des Verstorbenen, insbesondere eine Blutprobe, hielt er für nicht erforderlich, weil der Tod klar durch den Frontalzusammenstoß eingetreten sei und sich keine Hinweise auf Alkohol oder Drogen ergeben hätten. Hierbei blieb der Staatsanwalt auch nach der Mitteilung, der Verstorbene habe sich „nicht wohl“ gefühlt. Ferner habe Frau Z., die Ehefrau des Arbeitgebers, nach Benachrichtigung hinsichtlich des Unfallgeschehens um 11:20 Uhr angegeben, dass der Verunglückte sich am Morgen nicht wohl gefühlt habe und aus diesem Grund habe nach Hause fahren wollen. Laut Bestattungsschein vom 1. Oktober 2003 hielt die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Kassel eine etwaige Feuerbestattung für unbedenklich.

Auf Befragung durch die Beklagte gab Herr C. am 10. Oktober 2003 an, dass die Firma zwei Winkelschleifer habe, welche zum Ziegelschneiden verwendet werden. Das eine Gerät habe sich bereits auf der Baustelle befunden, das andere sei jedoch ebenfalls benötigt worden. Normalerweise würden die Werkzeuge in den Firmenfahrzeugen oder auf dem Firmengelände aufbewahrt und nicht ausgeliehen werden. Da der Ehemann der Klägerin aber ein guter Mitarbeiter gewesen sei, habe man der Ausleihe des Winkelschleifers zugestimmt. Der Winkelschleifer sei vor einer Woche ausgeliehen worden. Er habe dem Ehemann der Klägerin den Auftrag gegeben, den Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Die Angabe seiner Frau, dem Ehemann sei am Morgen unwohl gewesen, beruhe auf einem Irrtum. Der ebenfalls auf der Baustelle eingesetzte Mitarbeiter X. sei aufgrund von Unwohlsein vorzeitig nach Hause gefahren. Laut Aktenvermerk des Berufshelfers der Beklagten gab Herr C. bei dem Gespräch vom 13. Oktober 2003 die Antworten ohne Zögern und nach Ansicht des Berufshelfers glaubwürdig.

Dipl.-Ing. H. von der Dekra Automobil GmbH führte im Schreiben vom 20. Oktober 2003 aus, dass als mögliche Unfallursache zum einen der Versuch eines Überholvorganges in Betracht komme; zum anderen sei es auch möglich, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund von Übermüdung eingeschlafen sei bzw. aufgrund möglicherweise vorhandener gesundheitlicher Probleme kurzzeitig nicht mehr habe reagieren können, sein Fahrzeug nach links gedriftet und mit relativ konstanter Geschwindigkeit weitergefahren sei.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 29. September 2003 als Arbeitsunfall ab. Der Ehegatte der Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden. Der Weg sei einzig und allein aus dem Grund zurückgelegt worden, um das für private Zwecke nach Hause ausgeliehene Werkzeug dem Arbeitgeber zurückzugeben. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit habe nicht bestanden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass eine Begrenzung der Ausleihzeit nicht vereinbart gewesen sei. Insbesondere sei ihrem Ehemann nicht aufgetragen worden, am 29. September 2003 morgens den Winkelschleifer zur Arbeit von zu Hause mitzubringen. Erst während der Arbeiten sei festgestellt worden, dass ein weiterer Winkelschleifer benötigt werde. Deshalb habe der Ehemann der Klägerin den Auftrag erhalten, den Winkelschleifer zu Hause abzuholen. Das Unfallgeschehen sei daher nicht dem unversicherten häuslichen Lebensbereich zuzuordnen. Die Fahrt sei ausschließlich in unmittelbarem Betriebsinteresse unternommen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Arbeitsgerät sei ausschließlich zu privaten Zwecken ausgeliehen worden. Daher seien auch die damit verbundenen Wege zur Verwahrung des Arbeitsgerätes und zurück nicht versichert. Die Gründe dafür, dass der Winkelschleifer am Unfalltag zu Hause habe geholt werden müssen, hätten allein im privaten Bereich gelegen. Dass ein ausgeliehenes Arbeitsgerät auch wieder für den Einsatz am Arbeitsplatz gebraucht werde, liege in der Natur der Sache und stelle keine rechtlich wesentliche Verbindung zur Arbeit her.

Die Klägerin hat am 5. März 2004 vor dem Sozialgericht Kassel (SG) Klage eingelegt. Mit Urteil vom 23. März 2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin Hinterbliebenenleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Tod des Ehemanns der Klägerin sei rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht worden. Dieser habe sich auf einem Betriebs- oder Arbeitsweg befunden, der gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB VII) versichert sei. Dabei sei es unerheblich, dass der Ehemann der Klägerin sich das Arbeitsgerät aus privaten Gründen ausgeliehen habe.

Gegen das der Beklagten am 24. Mai 2005 zugestellte Urteil hat diese am 17. Juni 2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass der vom SG angenommene Geschehensablauf ausschließlich auf den Angaben des Arbeitgebers Herrn C. basiere. Es sei jedoch bereits fraglich, warum der Verstorbene zunächst mit dem Firmenwagen den Weg von der Baustelle nach C-Stadt zum Firmensitz habe antreten müssen, um dann mit dem privaten Pkw die Weiterfahrt in die Privatwohnung anzutreten. Dies sei umso erstaunlicher, weil der Verstorbene für den direkten Weg nach Hause die gleiche Zeit gebraucht hätte, wie für die Fahrt nach C-Stadt. Um die Arbeiten an der Baustelle zu beschleunigen, wäre somit der direkte Weg der zweckmäßige und einzig wirklich betriebsdienliche Weg gewesen. Eine weitere Beweisaufnahme in Form von Befragung des Zeugen (Unternehmer und Kollegen) sei notwendig, zumindest, wenn man den ausdrücklichen Auftrag des Arbeitgebers zum entscheidenden Kriterium für die Annahme des Versicherungsschutzes mache. Es sei von einer rein privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Verunfallten zum Unfallzeitpunkt auszugehen, da sich der Verstorbene bei der Entwahrung eines für private Zwecke ausgeliehenen Arbeitsgerätes befunden habe. Dass er hierzu einen Auftrag erhalten habe, ändere hieran nichts. Soweit von einer gemischten Tätigkeit auszugehen sei, falle diese nur dann unter den Unfallversicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall betrieblichen Interessen wesentlich gedient habe. Entscheidendes Abgrenzungskriterium sei, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Dies sei hier eindeutig zu verneinen, da ohne das private Ausleihgeschäft die unfallbringende Fahrt niemals zu Stande gekommen wäre.

Die Beklagte hat einen Aktenvermerk vom 8. November 2005 vorgelegt, nach welchem ein Bekannter der Familie des Verstorbenen, der seinen Namen nicht habe nennen wollen, telefonisch angegeben habe, dass der Ehemann der Klägerin Selbstmord begangen habe. Er habe finanzielle Probleme sowie ein Alkoholproblem gehabt und mehrfach unter Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt. Auch habe der Verstorbene mehrmals den Betrieb während der Arbeitszeit verlassen, weil er betrunken gewesen sei. Dies müsse den Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber bekannt sein. Noch am Wochenende vor dem tödlichen Unfall habe er erneut unter Alkoholeinfluss seinen Selbstmord angekündigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Geschehensablauf, den das SG zu Grunde gelegt habe, keineswegs widersprüchlich sei. Die Behauptungen des anonymen Anrufers seien unrichtig. Der Ehemann der Klägerin sei ein fürsorglicher, liebender Familienvater gewesen, dem das Wohl seiner Familie über alles gegangen sei. Er habe auch keine finanziellen Probleme gehabt, die er im Alkohol hätte ertränken müssen. Die finanziellen Verpflichtungen der Familie hätten einen Umfang, den die Klägerin sogar von ihrer Witwenrente begleichen könne.

Der Senat hat die Patientenunterlagen des Ehemannes der Klägerin bei dessen Hausarzt Dr. D. angefordert.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2008 den Arbeitgeber des verstorbenen Ehemannes der Klägerin als Zeugen gehört, der angegeben hat, am Unfalltage habe man auf der Baustelle in G-Stadt das Dach eingedeckt und sei mit diesen Arbeiten schneller als erwartet fertig geworden, weshalb auch noch die Fenster eingebaut werden sollten. Hierfür sei der weitere Winkelschleifer benötigt worden, den er dem Ehemann der Klägerin ein bis zwei Wochen zuvor ausgeliehen habe. In der Regel werde nur ein Winkelschleifer auf der Bauselle benötigt. Der Ehemann der Klägerin hätte den entliehenen Winkelschleifer zurückgeben sollen, wenn er mit seinen Arbeiten fertig wäre. Er selber habe an diesem Tag nach der Frühstückspause einen Termin bei den R. Metallwerken gehabt. Er habe daher den Ehemann der Klägerin aufgefordert, mit ihm bis nach C-Stadt zum Betriebssitz mitzufahren und dort sein eigenes Auto zu nehmen, um damit nach Hause zu fahren, den Winkelschleifer zu holen und dann direkt auf die Baustelle zurückzufahren; dann gehe es auch abends schneller für ihn. Er selbst habe dann später durch einen Anruf seiner Frau von dem Unfall erfahren. Den Winkelschleifer habe er einige Zeit später zurückerhalten. Auf der Baustelle habe man sich anderweitig beholfen, am folgenden Tag seien auch nur zwei Arbeiter auf der Baustelle gewesen. Auf den Baustellen herrsche Alkoholverbot, das auch eingehalten werde. Von gesundheitlichen Problemen des Ehemannes der Klägerin wisse er – mit Ausnahme einer Gicht – nichts.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene, zulässige (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das angefochtene Urteil des SG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses vom 29. September 2003 als Arbeitsunfall und Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Gemäß § 7 SBG VII sind Versicherungsfälle in der gesetzlichen Unfallversicherung Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Zu den versicherten Tätigkeiten gehören auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) sowie das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteil vom 28. April 2004 – B 2 U 26/03 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 m.w.N). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, die Beweggründe nach dem Zweck des Handelns im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, a.a.O.).

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Vorliegend befand sich der verstorbene Ehemann der Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem betrieblich veranlassten Weg während der Arbeitszeit.

§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist keine lex specialis, die die Anwendung des § 8 Abs. 1 SGB VII ausschließt, sondern nur ein Unterfall des § 8 Abs. 1 SGB VII im Sinne einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen sonst unversicherten privaten Bereich.

Unter „Verwahrung“ i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist das Unterbringen des Arbeitsgeräts am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort zu verstehen; zur Verwahrung in diesem Sinne gehört auch deren Gegenstück, die „Entwahrung“ des Arbeitsgeräts (BSG SozR Nr. 1 zu § 449 Reichsversicherungsordnung –RVO-). Anders als im Rahmen des zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses der Verwahrung beschränkt sich die Verwahrungshandlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auf den einmaligen Akt der Unterbringung des Arbeitsgerätes an einem bestimmten Ort oder deren Beendigung (Entwahrung) und die damit zusammenhängenden Wege und Handlungen sowohl auf dem Arbeitsplatz als auch an einer anderen Stelle. Wege aber, die mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, sind begrifflich nicht als Verwahrung zu bezeichnen, sondern können den Begriff der Beförderung erfüllen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2003 – B 2 U 33/02 R). Eine Beförderung liegt vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zweck unternommenen Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, dass demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt (BSG SozR 3-2200 § 8 Nr. 3 m.w.N.); kein Versicherungsschutz besteht mithin, wenn das Arbeitsgerät lediglich mitgeführt wird (BSGE SozR 3-2200 § 8 Nr. 3).

Ausgehend hiervon kann vorliegend kein Fall des Weges zum Zwecke einer Entwahrung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII angenommen werden, denn die zugrunde liegende Verwahrung beruhte ausschließlich auf dem – zwar mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgten, aber – privaten Entleihen des Arbeitsgerätes, sie hing also nicht mit der versicherten Tätigkeit zusammen. Die dann zwangsläufig notwendig werdende Entwahrung muss daher, auch wenn sie zu dem bestimmten Zeitpunkt vom Arbeitgeber veranlasst ist, als eigenwirtschaftlich betrachtet werden. Es liegt aber ein Fall des Beförderns des Arbeitsgerätes vor, das im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Der Versicherte hat sich zu diesem Zeitpunkt auf ausdrückliche Weisung seines Arbeitgebers auf den Weg zu seiner Wohnung begeben, um den Winkelschleifer dort zu holen und anschließend direkt zur Baustelle zu bringen. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Versicherte aus eigenem Antrieb und ohne Veranlassung seitens seines Arbeitgebers beabsichtigt hätte, das Gerät zu diesem Zeitpunkt zu holen. Der Arbeitgeber hat den Versicherten auch selbst zum Betrieb gefahren, damit dieser mit seinem eigenen Fahrzeug zu seiner Wohnung fahren konnte, um den Winkelschleifer zu holen. Entsprechend hat der Arbeitgeber auch am Tag nach dem Unfall gegenüber der Beklagten erklärt, der Versicherte habe sich auf dem Weg befunden das entliehene Arbeitsgerät zu holen, das benötigt worden sei. Auch gegenüber dem Berufshelfer hat er in seiner schriftlichen Erklärung vom 10. Oktober 2003 angegeben, dass der Versicherte auf seinen konkreten Auftrag hin unterwegs war, um die Maschine zu Hause zu holen, die auf der Baustelle benötigt wurde. Diesen Ablauf hat der Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin in seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2008 nochmals ausdrücklich so bestätigt. Die Aussagen waren zur Überzeugung des Senats glaubhaft und ließen keine Zweifel an dem geschilderten Ablauf. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig und widerspruchsfrei und standen auch im Einklang mit sämtlichen von ihm im Laufe des Verwaltungsverfahrens bereits einige Jahre zuvor getätigten Aussagen.

Ausgehend vom Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung des hier zurückgelegten Weges zur Beförderung des Arbeitsgerätes kann ein Versicherungsschutz auch nicht unter dem Aspekt der gemischten Tätigkeit ausgeschlossen werden. Soll die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII nicht entgegen ihrem Sinn und Zweck angewandt werden, so kann eine versicherte gemischte Tätigkeit insoweit nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die konkrete Beförderung betrieblich notwendig und veranlasst war. So liegt der Fall hier. Auch unter dem Aspekt der gemischten Tätigkeit ist vorliegend die berufliche Veranlassung des Weges zum Zwecke der Beförderung des Arbeitsgerätes aufgrund der ausdrücklichen Weisung seitens des Arbeitgebers als mindestens gleichwertig im Verhältnis zu dem eigenwirtschaftlichen Interesse der Rückgabe des entliehenen Winkelschleifers anzusehen.

Ein Unwohlsein, wie es von der Ehefrau des Arbeitgebers des Versicherten am Unfalltag wohl gegenüber der Polizei als Grund für die Rückfahrt des Versicherten angegeben worden war, würde am Versicherungsschutz ohnehin nichts ändern, denn in einem solchen Fall hätte sich der Arbeitnehmer auf einem versicherten Arbeitsweg befunden.

Auch der bei der Beklagten eingegangene anonyme Anruf führt nicht zu einer Ablehnung des Versicherungsschutzes. Ein Selbstmord – wie von diesem Anrufer behauptet – ist zwar nach herrschender Meinung kein Arbeitsunfall, denn es fehlt am Tatbestandsmerkmal des Unfallereignisses, nämlich einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, da der Selbstmord auf einer willentlichen Handlung des Versicherten beruht (Bereiter-Hahn, gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 9.9; AO., NZS 1999, 437; Bay. LSG, 6. Juli 2005, L 3 U 263/04 m.w.N.). Dafür, dass vorliegend Selbstmord begangen worden ist, fehlt jedoch jeglicher Beweis. Der anonyme Anruf ist insoweit nicht verwertbar. Der vorliegende Bericht der Dekra lässt keine abschließende Beurteilung zu. Hiernach ist ein verunglücktes Überholmanöver als Ursache des Unfalls mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein kurzzeitiges Einschlafen am Steuer wegen Übermüdung oder gesundheitliche Probleme, die eine kurzzeitige Reaktion verhinderten. Zudem hatte die hinter dem Kläger fahrende Verkehrsteilnehmerin ausweislich ihrer Angaben im Zeugen-Fragebogen der Polizei vom 13. Oktober 2003 offensichtlich den Eindruck eines Überholversuchs gewonnen, denn als solchen schilderte sie das Ereignis.

Auch die Behauptung einer möglicherweise alkoholbedingten Beendigung der Arbeit am Unfalltag bzw. einer möglichen Alkoholisierung des Versicherten bei dieser Fahrt vermag den Ausschluss des Versicherungsschutzes nicht zu begründen. Bei Alkoholgenuss wäre zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, so dass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt. Auch wenn der Alkoholgenuss nicht zu einer Lösung vom Betrieb führt, können seine Folgen zu einem Leistungsabfall führen und als konkurrierende Ursache neben die versicherte Ursache treten. Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache – der Verrichtung zur Zeit des Unfalls – überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten und die Unfallkausalität zu verneinen ist. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn allein die Trunkenheit die wesentliche Ursache für den Unfall war (BSGE 12, 242; 13, 172, 174; 48, 228). Ein typischer Anwendungsfall für die alkoholbedingte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, nimmt das BSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ab einer BAK von 1,1 ‰ an (BGHSt 37, 89; BSG, Urteil vom 25. November 1992 – 2 RU 40/91 -). Im Falle einer relativen Fahruntüchtigkeit ist der Alkoholgenuss als alleinige Ursache nur anzunehmen, wenn Verhaltensweisen nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass der Versicherte sich im Verkehr nicht sicher bewegen konnte.

Vorliegend gibt es außer dem anonymen Anruf bei der Beklagten, der nicht verwertbar ist, keinerlei Hinweise auf eine mögliche Alkoholisierung des Versicherten im Unfallzeitpunkt. Dagegen, dass der Versicherte seinen Arbeitsplatz wegen einer Alkoholisierung verlassen musste, spricht bereits, dass ihn sein Arbeitgeber selbst zu seinem Auto gefahren hat, damit er mit diesem nach Hause fahren konnte. Auch aus den polizeilichen Ermittlungsakten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Alkoholeinwirkung, die Staatsanwaltschaft sah mit dieser Begründung auch keine Veranlassung, entsprechende Untersuchungen durchführen zu lassen. Damit ist in keiner Weise erwiesen, dass vorliegender Unfall auf eine Alkoholeinwirkung wesentlich zurückzuführen ist. Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die bei dem Hausarzt des Versicherten beigezogenen Patientenunterlagen, aus denen sich zwar einige Befunde und Diagnosen ergeben, die auch im Rahmen einer Alkoholerkrankung auftreten können, die jedoch ebenso andere Ursachen haben können. Zudem finden sich hier auch keine konkreten Hinweise auf einen Alkoholmissbrauch, und auch dies würde eine Alkoholeinwirkung im konkreten Unfallzeitpunkt nicht beweisen. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass sich der Versicherte im Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Betriebsweg befunden hat. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos