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Hundehalterhaftung für Beschädigung von Büromaterial und Büroeinrichtung

Schadensersatzforderung: Büromaterial- und Einrichtungsschaden durch Hund

Die strittige Frage im Zentrum dieses Falles betraf die Haftung eines Hundebesitzers für Schäden, die durch sein Tier verursacht wurden. In diesem speziellen Fall ging es um die Beschädigung von Büromöbeln und Büromaterial durch einen Jack Russell-Terrier während eines Besuches der Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin. Es wurde ein Spannungsfeld zwischen den Aussagen der Parteien, den physischen Beweisen und der Expertise einer Sachverständigen aufgebaut, das durch das Gericht geklärt werden musste. Das Kernproblem lag in der Beurteilung, ob die Beschädigungen in der kurzen Zeitspanne des Besuches durch den Hund hätten verursacht werden können und ob die Größe und Art des Hundes dies zuließ.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 128/20 >>>

Die Darstellung des Falles

Wie das OLG Hamm in seinem Urteil (Az.: I-9 U 128/20) vom 19.02.2021 feststellte, hatten sowohl der Gesellschafter der Klägerin als auch ein Zeuge die räumlichen Gegebenheiten der Geschäftsräume beschrieben. Diese Aussagen legten nahe, dass die Geschäftsräume nicht vollständig einsehbar waren und dass der Hund der Beklagten während des Beratungsgespräches nicht ständig beobachtet werden konnte.

Aspekte der Beweisaufnahme

Es entstand eine Debatte, ob der Hund, angesichts seiner Größe und Art, in der Lage gewesen wäre, die dokumentierten Schäden zu verursachen. Die Beklagte zweifelte dies an und verlangte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das eingeholte Gutachten der Sachverständigen widersprach allerdings der Gegenbehauptung der Beklagten und bestätigte, dass die Schäden durch den Hund verursacht werden konnten.

Qualifikation der Sachverständigen

Die Beklagte stellte die Qualifikation der Sachverständigen in Frage, was das Gericht jedoch zurückwies. Es wurde klargestellt, dass die Sachverständige nicht nur Vorstand eines Hundetrainervereins ist, sondern auch eine behördlich anerkannte und von der Tierärztekammer zertifizierte Hundetrainerin und Verhaltensberaterin ist und somit qualifiziert war, die Feststellungen zu treffen.

Abschließende Betrachtungen

Im Ergebnis wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der zwischen den Parteien strittige Betrag für den Ersatz der Büromöbel war letztlich nur geringfügig und ein weiteres Gutachten, das mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre, wurde als unverhältnismäßig angesehen. Es wurde festgestellt, dass das Gericht selbst anhand der vorgelegten Inserate den Wert der beschädigten Büromöbel beurteilen konnte.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-9 U 128/20 – Urteil vom 19.02.2021

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 2.239,67 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.09.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 41% und die Beklagte zu 59%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.239,67 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Hundehalterhaftung für Beschädigung von Büromaterial und Büroeinrichtung
Hund im Büro: Gericht verurteilt Besitzerin zur Zahlung von Schadensersatz nach Büromöbel-Zerstörung durch Hund. (Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung von 7 Bürostühlen des Herstellers X durch den Hund der Beklagten während eines Beratungsgesprächs in den Räumen der Klägerin. Die Klägerin macht Reparaturkosten iHv 7.072,17 EUR brutto geltend, auf die die Beklagte 1.600,- EUR geleistet hat. Das Landgericht hat – da die Stühle noch nicht repariert worden waren – deren Wiederbeschaffungswert auf 4.832,50 EUR geschätzt und der Klägerin 3.232,50 EUR zugesprochen. Mit ihrer Berufung verlangt die Klägerin nach inzwischen durchgeführter Reparatur der Stühle weitere 2.239,67 EUR.

II.

Die Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit der Terminsladung vom 08.12.2020 hat der Senat den Parteien den nachstehenden Hinweis erteilt:

„Nach § 251 Abs. 2 Abs. S. 1 BGB steht es dem Schädiger ausnahmsweise frei, die Naturalrestitution zu verweigern und stattdessen Entschädigung in Geld zu leisten, wenn die Naturalrestitution zwar möglich ist, aber unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert.

Die Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für eine Naturalrestitution ergibt sich bei reinen Vermögensschäden aus einem Wertvergleich zwischen den Kosten, die zur Herstellung erforderlich sind, und dem Wert des beschädigten Gegenstands. Einen fixen Zahlenwert für die Unverhältnismäßigkeit gibt es nicht. Die von der Rechtsprechung entwickelte 130% Grenze im Bereich der Regulierung von Kraftfahrzeugschäden kann nicht schablonenhaft auf Schadensersatzregulierungen außerhalb der Krafthaftpflicht übertragen werden. Die Regulierung von Kraftfahrzeugschäden stellt ein Massengeschäft dar, das in der Praxis einer einheitlichen und übersichtlichen Handhabung zugänglich sein muss. In anderen Fällen kommt es vielmehr auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an. Rechtsprechung und Schrifttum haben sich diesbezüglich in einer häufig verwendeten Formulierung darauf festgelegt, dass die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit dann überschritten ist, wenn ein „krasses Missverhältnis“ zwischen dem Herstellungsaufwand und dem zu ersetzenden Schaden besteht, vgl. BGH v. 04.04.2014 – V ZR 275/12 – juris; Beck BGB OGK § 251 Rn. 37. Die Qualifikation des notwendigen Missverhältnisses als „krass“ bringt zum Ausdruck, dass § 251 Abs. 2 S. 1 BGB als Ausnahmevorschrift zu verstehen ist.

Hiervon ausgehend kann die Klägerin nicht allein deshalb auf die Beschaffung gleichwertiger gebrauchter Stühle verwiesen werden, weil die Instandsetzungskosten ca. 140% einer Ersatzbeschaffung betragen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung bedacht, dass – so hat der Senat den Klagevortrag verstanden – die beschädigten Stühle von der Klägerin als Neuartikel erworben und seit ihrer Anschaffung zum festen Inventar des von ihr betriebenen Büros über einen Zeitraum von 16 Jahren gehört haben. Die Stühle waren im Übrigen intakt und unbeschädigt. Die Ersatzbeschaffung gebrauchter Stühle war zwar möglich. Die Recherchen der Parteien haben nach Einsichtnahme in die überreichten Internetauszüge aber gezeigt, dass die angebotenen Stühle nicht durchweg in der Farbe der beschädigten Stühle ausgeführt waren. Hinzu kommt, dass unter keiner der ausgewiesenen Adressen die benötigten sieben Stühle in den benötigten drei Ausführungen angeboten wurden. Der Klägerin wäre daher nichts anderes übrig geblieben, als quer durch die Republik den Gebrauchthandelmarkt zu beobachten und sukzessive die benötigten sieben Stühle zu beschaffen, die zuvor noch auf ihren Zustand hin zu untersuchen waren. Angesichts dessen ist es der Beklagten mit Blick auch auf ein zu wahrendes einheitliches Erscheinungsbild des Inventars zumutbar, die höheren Kosten der Reparatur der vorhandenen Stühle zu übernehmen.

Die Klägerin muss allerdings hinsichtlich der Zinsforderung und der vorgerichtlichen Anwaltskosten Abstriche hinnehmen. Vorgerichtliche Kosten sind nur nach einem Gegenstandswert von 4.832,50 EUR abzgl. der im Zeitpunkt der Beauftragung bereits gezahlt gewesenen 1.600,- EUR angefallen. Das ergibt den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag von 413,64 EUR.

Zinsen auf die jetzt noch zuzuerkennenden 2.239,67 EUR kann die Klägerin nur unter Rechtshängigkeitsgesichtspunkten seit dem 19.09.2020 verlangen. Denn erst mit der Durchführung der Reparatur sind die höheren Instandsetzungskosten berechtigt geltend gemacht worden.“

Diesen fortgeltenden Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.

Der von dem Senat auf dieser Grundlage vorgeschlagene Vergleich scheiterte lediglich deshalb, weil die Beklagte abweichend vom Vergleichsvorschlag des Senats eine Kostenaufhebung für die Kosten des Vergleichs wünschte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Vorinstanz: LG Hagen (Westfalen) – Az.: 2 O 38/19 – Urteil vom 03.07.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.232,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte XXX auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 59 % und die Klägerin 41 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Hundehalterin auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung von Büroinventar  in Anspruch.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Versicherungsmakleragentur. Die Beklagte ist Mitarbeiterin der Klägerin, war zum streitgegenständlichen Zeitpunkt allerdings auch deren Beratungskundin. An zwei Tagen, Dienstag, dem 06.11.2018 und Freitag, dem 09.11.2018, fanden jeweils ausführliche Beratungsgespräche der Beklagten durch den Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen XXX, im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung statt. Die Beratung am 06.11.2018 dauerte etwa 2 Stunden, die am 09.11.2018 etwa 1 Stunde. Die Beklagte hatte jeweils ihren damals 2 Jahre alten Mischlingsrüden „XXX“ mit in das Büro gebracht, der während der Beratungsgespräche teilweise in den Büroräumen umherlief und sich dabei auch in von den Beratungsplätzen nicht einsehbaren Bereichen der Geschäftsräume  aufhielt, in denen sich Büroinventar der Klägerin befand. Auch der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin XXX hat einen Hund, und zwar einen Jack Russel-Terrier namens „XXX“, der sich seit 12 Jahren jeden Tag im Büro aufhielt.

Am 09.11.2018 bemerkte der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin nach Abschluss des Beratungsgesprächs Beschädigungen an 7 der 8 Bürostühle der Klägerin. Es handelt sich um  damals 16 Jahre alte Designstühle des Herstellers „Vitra“, und zwar um Designklassiker eines Modells, das aus dem Jahr 1958 stammt.

Es geht um 5 Bürostühle des Modells EA 108 mit Bezug aus Netzgewebe, einen Stuhl des Modells EA 117 und einen Stuhl des Modells EA 119 (Konferenzstuhl) mit Lederbezug. Alle Stühle waren vor dem 06.11.2018 intakt und hatten keine Vorschäden. Am 09.11.2018 entdeckte XXX, dass sie Beschädigungen aufwiesen, und zwar die 5 Stühle des Modells EA1 08 an der Sitzfläche, der Stuhl des Modells EA 117 am Bedienhebel und der Konferenzstuhl EA 119 an der Sitzfläche und am Bedienhebel. Ein weiterer Stuhl des Modells EA 109 war unbeschädigt. Bei den Beschädigungen handelte es sich um typische Spuren von Hundebissen infolge Anknabberns.

Am 09.11. und 12.11.2018 erfolgten Schadensmeldungen seitens der Klägerin an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, die XXX Versicherungen VVaG, die die Abwicklung namens der Beklagten übernahm. Am 09.11.2018 unterbreitete die Firma XXX GmbH der Klägerin ein Angebot auf Reparatur der 8 Stühle zu einem Preis von insgesamt 5.943,00 EUR netto, entsprechend 7.072,17 EUR brutto. Der Nettobetrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.331,00 Reparaturkosten für den lederbezogenen Konferenzstuhl EA 119, jeweils 908,00 EUR für die 5 Stühle EA 108, also insgesamt 4.540,00 EUR, und jeweils 36,00 EUR für zwei neue Drücker zur Gasdruckfeder (Bedienhebel), also insgesamt 72,00 EUR.

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Am 20.11.2018 besichtigte der von dem Haftpflichtversicherer der Beklagten bestellte Gutachter XXX für die XXX GmbH die beschädigten Stühle. Er stellte Beschädigungen der Gewebe an 6 Stühlen sowie Verbiss-Spuren an zwei Bedienhebeln der Gasdruckfedern fest und stufte die Schäden grundsätzlich allesamt als schadenstypisch als von einem Hund verursacht an. Er bezweifelte allerdings, dass ein Hund in der zur Verfügung stehenden Zeit ein derartiges Schadensausmaß anrichten könnte. Den Neupreis für die Beschaffung qualitativ gleichwertiger Stühle bezifferte er auf 15.795,00 EUR brutto. Da die Stühle jedoch der Zeitwertabschreibung unterlägen, sei der Wert der Stühle nach einem Wertverlust über einen Zeitraum von 16 Jahren auf null anzusetzen. Das Reparaturangebot der Firma XXX über 5.943,00 EUR netto sei nicht zu beanstanden.

Stühle der streitgegenständlichen Art werden heute noch hergestellt und verkauft und sind auch als gebrauchte Gegenstände auf dem freien Markt, unter anderem bei XXX, erhältlich.

Die Klägerin beziffert den Marktpreis der Stühle unter Vorlage aktueller XXX-Anzeigen mit insgesamt 5.715,00 EUR, wobei  die Modelle EA 108 für 790,00 EUR und  das Modell EA 119 für 1.765,00 EUR angeboten werden.

Die Beklagte legt demgegenüber Auszüge aus XXX-Angeboten vor, die sich für die Stühle EA 108 zwischen 450,00 und 550,00 EUR belaufen und für den Stuhl EA 119 zwischen 599,00 EUR und 1.200,00 EUR, was insgesamt höchstens einen Gesamtwert von 3.950,00 EUR ergäbe.

Am 22.11.2018 regulierte der Haftpflichtversicherer der Beklagten den Schaden teilweise und zahlte an die Klägerin 1.600,00 EUR. Weitere Zahlungen lehnte er ab. Mit Anwaltsschreiben vom 06.12.2018 verlangte die Klägerin von dem Haftpflichtversicherer Zahlung des Restbetrages von 5.472,17 EUR unter Fristsetzung auf den 19.12.2018.

Sie beziffert ihre Klageforderung wie folgt:

Reparaturkosten brutto 7.072,17 EUR

abzüglich 1.600,00 EUR

5.472,17 EUR

Ferner macht sie die Freistellung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten von 571,44 EUR geltend.

Die Klägerin behauptet: Es sei der Hund der Beklagten gewesen, der die  Stühle angebissen und beschädigt habe. Dieser allein komme als Schadensverursacher in Betracht. Es sei kein anderer Hund im Büro gewesen,  dem das Schadensbild zugeordnet werden könne. Stühle dieser Art hätten als Designklassiker trotz ihres Alters nur einen geringen Wertverlust.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.472,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Gebührenansprüchen ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen;

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass ihr Hund den Schaden verursacht habe.

Ferner behauptet sie, es sei nicht möglich, dass ein Hund Schäden dieses Ausmaßes innerhalb von nur 3 Stunden verursacht haben könne. Niemand der Anwesenden habe eine Beschädigung der Stühle durch den Hund bemerkt. Der Schaden habe auch durch den  „Büro-Hund“ der Klägerin „XXX“ versucht werden können.

Ferner behauptet die Beklagte, der Klägerin sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Infolge des Alters der beschädigten Stühle von 16 Jahren sei der Vorteilsausgleich in Form des Abzuges neu für alt ebenso hoch wie der Neupreis, so dass sich der Schaden auf null belaufe.

Schließlich behauptet sie unter Berufung die von ihr vorgelegten XXX-Anzeigen, die von der Klägerin eingereichten XXX-Angebote seien überhöht. Die bereits gezahlten 1.600,00 EUR entsprächen dem Gebrauchswert der Stühle.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 14. 6. 2019 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX und XXX.

Ferner hat es die Parteien persönlich angehört.

Des Weiteren hat das Gericht Beweis zur Plausibilität des Schadensausmaßes erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen XXX.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2019 (Bl. 86 ff. der Akte) und auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen XXX nebst Fotoanlagen vom 20.12.2019 (Bl. 137 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.232,50 EUR aus § 833 S. 1 BGB zu.

Die Beklagte ist Halterin des Hundes „XXX“. Durch diesen Hund sind Sachen beschädigt worden, nämlich die Bürostühle, die der Klägerin gehören.

Zudem besteht auch ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte  aus §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 1, Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.

Während des schädigenden Ereignisses wurde die Beklagte von einem Mitarbeiter der Klägerin in Finanzierungsfragen beraten. Damit wurde ein Schuldverhältnis begründet, zumindest aber eine vorvertragliche Beziehung im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB. Aufgrund dieses Schuldverhältnisses war die Beklagte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihrer Vertragspartnerin, der Klägerin, durch ihren Hund kein Schaden entstand. Hiergegen hat die Beklagte dadurch verstoßen, dass sie den Hund unbeaufsichtigt im Büro herumlaufen ließ, ohne sich während des langen Zeitraums der Beratungsgespräche zwischendurch zu vergewissern, dass er keine Schäden anrichtet.

Ein Verschulden der Beklagten wird  gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Entlastet hat sie sich insoweit nicht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die fraglichen Schäden von dem Hund „XXX“ der Beklagten hervorgerufen wurden.

Bei den Beschädigungen der Sitzflächen und der Bedienungshebel der Stühle handelt es sich unstreitig um durch Hundebisse verursachte Schäden. Dieser von dem Privatgutachter der Beklagten XXX festgestellte Befund ist von keiner Partei infrage gestellt worden.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass es der Hund der Beklagten war, der diese Schäden angerichtet hat. Zwar hat keiner der Anwesenden den eigentlichen Schadenshergang wahrgenommen. Gleichwohl ist die Kammer von der Schadensverursachung durch den Hund der Beklagten überzeugt. Hierfür genügt gem. § 286 ZPO die subjektive Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit des Vortrags der beweisbelasteten Partei. Absolute Gewissheit wird hierbei nicht verlangt. Es genügt die persönliche Gewissheit, welche verbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Erkenntnisquelle und Grundlage der Beweiswürdigung sind dabei neben dem Ergebnis der unmittelbaren Beweisaufnahme der gesamte Inhalt der Verhandlungen, auch die Äußerungen der persönlich angehörten Parteien gem. § 141 ZPO, ferner Indizien, wenn diese geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zu ziehen, wobei auch die eigene Lebenserfahrung des Gerichts und dessen Erfahrungswissen einfließen kann.

Vorliegend ergibt das Ergebnis der Beweisaufnahme, nämlich die Vernehmung der Zeugen und die Äußerungen der persönlich angehörten Parteien,  aufgrund der Vielzahl von bekundeten Indizien ein Gesamtbild, das den logischen Schluss zulässt, dass nur der Hund der Beklagten die an den Stühlen unstreitig bestehenden Schäden erzeugt haben kann.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Zeitraum, in dem der Schaden entstanden ist, eng eingegrenzt werden kann. Es handelt sich hierbei um die Zeit von Dienstag, dem 06.11.2018, bis Freitag, dem 09.11.2018, dem Zeitraum, in dem die beiden fraglichen Beratungsgespräche von insgesamt 3 Stunden stattgefunden haben. Der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin XXX hat hierzu angegeben, vor der fraglichen Woche seien die Stühle alle unbeschädigt gewesen. Gegen die Ausführungen des Gesellschafters hat das Gericht keine Bedenken, da dieser nicht den Eindruck erweckt hat, vor dem Hintergrund des erstrebten Prozesssieges unrichtige Angaben zu machen. Er hat auf das Gericht vielmehr einen ehrlichen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Zudem wird diese Angabe durch die Aussage des Zeugen XXX bestätigt. Dieser hat bekundet, die Stühle seien bis zu dem betreffenden Montag „heile“ gewesen. Sie seien immer in gutem Zustand gewesen. Beschädigungen seien ihm vorher nicht aufgefallen.

Gegen die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen XXX bestehen keine Bedenken. Anhaltspunkte, die gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten, sind nicht hervorgetreten.  Diesbezüglich hat auch die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Insbesondere bestehen keine Erkenntnisse, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein könnte. Auch der persönliche Eindruck des Zeugen war so, dass keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit seiner Angaben bestehen. Die Aussage ist auch glaubhaft. Seine Schilderungen waren schlüssig und widerspruchsfrei. Eine Be- oder Entlastungstendenz zugunsten bzw. zulasten einer der Parteien war nicht erkennbar. Das Ende des fraglichen Zeitraums wird dadurch markiert, dass der Gesellschafter der Klägerin angegeben hat, Freitag, den 09.11., die Beschädigungen entdeckt zu haben. Auch diese Angaben sind glaubhaft. Der Gesellschafter hat im einzelnen detailliert geschildert, wie es zu der Entdeckung der Schäden gekommen war. So hat er erst an dem Stoffbezug des Empfangsstuhls „etwas Weißes“ gesehen, was er erst für eine Verschmutzung gehalten hat. Dann hat er sich die Sache näher betrachtet und die Beschädigungen wahrgenommen. Diese Detailliertheit der Wahrnehmungen spricht für die Richtigkeit der Angaben. Die Beklagte hat dem auch nicht wirklich widersprochen. Ihr Vortrag beschränkt sich insoweit pauschal auf die Angabe, die Schädigung müsse über einen längeren Zeitraum als 3 Stunden gegangen sein. Nähere Ausführungen hierzu fehlen.

Für die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin spricht, dass während des genannten Zeitraums der Hund der Beklagten in den Geschäftsräumen anwesend war und Gelegenheit hatte, die fraglichen Beschädigungen hervorzurufen. Dass niemand das Treiben des Hundes während der Beratungsgespräche wahrgenommen hat, wie die Beklagte vorträgt und wie es von dem Zeugen XXX bestätigt worden ist, spricht nicht gegen die Annahme der Schadensverursachung durch den Hund. Sowohl der Gesellschafter der Klägerin als auch der Zeuge XXX haben übereinstimmend geschildert, dass von dem Beratungsplatz, an dem der Zeuge mit der Beklagten gesessen hat, die übrigen Bereiche der Geschäftsräume nicht frei einsehbar sind.

Nach den Aussagen ist festzustellen, dass die Bereiche durch dazwischen gestellte Schränke und Sichtschutze abgeteilt sind, so dass von dem Beratungstisch aus der Empfangsbereich und der hintere Bereich der Räumlichkeiten nicht frei einsehbar sind. Der Zeuge XXX hat geschildert, vom Beratungsplatz aus könne man nur seinen eigenen Stuhl und den gegenüberliegenden Stuhl und einen dahinter sehen, die anderen Stühle nicht, insbesondere nicht den Eingangsbereich, wo der große Tisch stehe, an dem die beschädigten Stühle angeordnet seien, sowie den Empfangsbereich, an dem wohl der Konferenzstuhl gestanden hat.

Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass das Anknabbern der Stühle durch einen Hund laute Geräusche hätte erzeugen müssen, die die nebenan anwesenden Personen nicht hätten überhören können.

Dass auch der Bürohund „XXX“  als Schadensverursacher in Betracht komme, ist eine reine Vermutung der Beklagten ins Blaue, die durch keinerlei Tatsachenbehauptungen unterlegt ist. Gegen diese These spricht bereits die von der Beklagten nicht bestrittene Angabe des Gesellschafters der Klägerin, der Hund, ein Jack Russell-Terrier, sei schon aufgrund seiner Größe nicht in der Lage gewesen, aus dem Stand heraus an die beschädigten Stellen der Stühle heranzukommen. Er hätte dann schon auf die Stühle hochspringen müssen, was er aber allenfalls bei Anwesenheit von Kunden mache, sonst aber nicht. Des Weiteren hat der Gesellschafter angegeben, dieser Hund habe im Verlauf von 12 Jahren keinerlei auffälliges Verhalten in Richtung auf Beschädigung von Sachen gezeigt, obwohl er jeden Tag im Büro sei. All dies hat die Beklagte nicht bestritten. Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Die Beklagte hat auch nicht näher dargelegt, dass der Hund „XXX“ während der Beratungsgespräche überhaupt in den fraglichen Räumen, in denen sich die Sitzgruppen befanden, zugegen war. Hiervon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Immerhin bestehen die Geschäftsräume der Klägerin aus 2 Etagen, wie der Gesellschafter der Klägerin unbestritten geschildert hat.

Der „Bürohund“ könnte also, wenn er denn überhaupt an dem Tag anwesend war, sich auch in den oberen Räumen aufgehalten habe. Dass er an diesen Tagen anwesend war, ist aber auch nicht selbstverständlich, denn immerhin war der Gesellschafter selbst, also sein „Herrchen“, gar nicht vor Ort. Zudem hat der Hund „XXX“ nie ein Verhalten an den Tag gelegt, dass auf die Neigung schließen lassen könnte, Gegenstände anzuknabbern. Ganz anders sieht es mit dem Hund „XXX“ der Beklagten aus. Für ihn ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus kein fremdes Verhalten, sich mit der Schnauze und seinem Gebiss an Gegenständen, insbesondere Bürostühlen, zu schaffen zu machen. Die Zeugin XXX hat nämlich bekundet, dass der Hund „XXX“ bereits in der Vergangenheit mehrmals von ihr dabei beobachtet wurde, dass er mit der Schnauze an „die Stuhlecken ging“. Er neige dazu, sich an Dinge heranzupirschen, auch an die Stühle. Auf leisen Pfoten laufe er durch das Büro und versuche sich an irgendwelchen Gegenständen.

Hierzu hat die Zeugin XXX auch konkrete Vorfälle geschildert. Einmal habe sie auf ihrem Stuhl gesessen und er sei zu ihr gekommen und habe an ihrem Kleid gezupft sowie versucht, irgendwo hinein zu beißen. Sie habe ihn davon abgehalten, sonst hätte er in den Stuhl gebissen.

Gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin XXX bestehen keine Bedenken. Sie hat einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen. Gegen ihre Glaubwürdigkeit bestehen ist nichts zu erinnern. Es ist nicht ersichtlich, dass sie an dem Ausgang des Rechtsstreits interessiert sein könnte. Entsprechendes hat auch die Beklagte nicht aufgezeigt. Ihre Angaben waren nachvollziehbar und ausgesprochen detailliert. Sie hat sich nicht auf die Wiedergabe eines Kerngeschehens beschränkt, sondern ihre Schilderungen waren mit zahlreichen Details garniert, die man sich schwerlich ausdenken kann. Sie hat auch die Vorgehensweise des Hundes im einzelnen geschildert, etwa “ wie seine Lefzen sich hoben“ und er versucht habe, irgendwo hinein zu beißen.

Aber nicht nur vor dem fraglichen Geschehen, sondern auch hinterher hat der Hund der Beklagten wieder gleiche Verhaltensweisen gezeigt. Unstreitig haben die Parteien nach dem streitgegenständlichen Vorfall nämlich sozusagen ein Experiment gestartet, um festzustellen, ob der Hund den Schaden angerichtet haben könnte.

In der Folgewoche brachte die Beklagte ihren Hund noch einmal in das Büro, um festzustellen, wie er sich unbeobachtet verhält. Dies hat der Gesellschafter der Klägerin im einzelnen geschildert. Er habe gesehen, wie der Hund der Beklagten in Maulhöhe an dem Stuhl gestanden habe. Er habe bemerkt, dass er „das Maul auf hatte“ und mit den Backenzähnen an dem Stuhl gekaut habe. Für die Zuverlässigkeit dieser Angaben des Gesellschafters spricht, dass die Beklagte persönlich selbst deren Richtigkeit bestätigt hat. Sie hat bei ihrer Anhörung geäußert, dass „Alles, was mein Chef vorhin gesagt hat“ richtig gewesen sei. Sie hat zwar selbst nicht gesehen, dass der Hund an den Stühlen gekaut hat, weil sie in einem anderen Raum war. Sie hat aber wahrgenommen, dass ihr „Chef“ mit dem Hund geschimpft und „Nein“ gerufen habe. Daraus hat sie richtigerweise den Schluss gezogen, dass Herr XXX  beobachtet hat, wie der Hund an dem Stuhl geknabbert hat. Somit steht dieser Vorfall bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten fest. Er ist auch von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht in Frage gestellt worden, so dass diese Angaben der Beklagten persönlich als deren Sachvortrag zugrunde gelegt werden können.

Nach alledem steht fest, dass der Hund der Beklagten sowohl vor als auch nach dem fraglichen Vorfall seine Neigung zu erkennen gegeben hat, an Bürostühlen zu kauen.

Aufgrund der Feststellung des Schädigungszeitraums und dieses Befundes steht damit für das Gericht mit einer für § 286 ZPO genügenden Gewissheit fest, dass es nur der Hund „XXX“ gewesen sein kann, der die Schäden verursacht hat.

Einen dies ausschließenden Gegenbeweis hat die Beklagte nicht erbringen können. Der Zeuge XXX hat zwar den Vortrag der Beklagten, dass eine Beschädigung der Stühle während der Beratungsgespräche nicht wahrgenommen wurde, bestätigt. Dies muss aber nichts heißen. Die Beklagte hat nicht durch entsprechenden Sachvortrag aufgezeigt, dass das Ankauen der Bürostühle zwangsläufig Geräusche erzeugt hätte, die von den anwesenden Personen hätten bemerkt werden müssen. Dass der Bereich der Geschäftsräume, in dem die Stühle gestanden haben, von dem Beratungsplatz aus, an dem sich der Zeuge XXX und die Beklagte befunden haben, nicht einsehbar war, steht aufgrund der Beweisaufnahme fest. Daher steht der Umstand, dass der Zeuge und die Beklagte das Verhalten des Hundes nicht bemerkt haben, der Schadensverursachung durch ihn nicht entgegen.

Keinen Erfolg hat auch der Einwand der Beklagten, ihr Hund hätte zumindest dieses Ausmaß der Schäden innerhalb eines Zeitraums von 3 Stunden nicht anrichten können. Vielmehr habe sich die Beschädigung über einen längeren Zeitraum erstrecken müssen, so dass auch andere Ursachen in Betracht gezogen werden müssten. Die Beklagte hat sich zum Beweis dieser Behauptung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Das Gericht hat daraufhin ein Gutachten der Sachverständigen XXX eingeholt, das jedoch die Gegenbehauptung der Beklagten nicht bestätigt hat. Die Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die durch Fotos dokumentierten Schäden an den 7 Bürostühlen durchaus in einer Zeit von nur 3 Stunden von einem Hund verursacht werden konnten. Die Sachverständige hat diese Schlussfolgerung in dem zugegebenermaßen sehr kurzen, aber dennoch die wesentlichen Gesichtspunkte enthaltenden Gutachten nachvollziehbar begründet. So hat sie im einzelnen die Funktionsweise des Hundegebisses beschrieben und darauf hingewiesen, dass der Hund eine sehr große Kraft im Kiefer entfalten könne und die Zähne darauf ausgerichtet seien, zähes und hartes Gewebe zu zerkleinern, wobei er enormen Druck ausüben könne. Dass ein Hund durchaus in der Lage ist, Schäden, wie die vorliegenden innerhalb von 3 Stunden zu erzeugen, hat die Sachverständige durch Beifügung umfangreichen Bildmaterials belegt. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme zu dem Gutachten hiergegen zwar Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2020 mit den Parteien nochmals eingehend erörtert, sind jedoch nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, das Ergebnis des Gutachtens zu entkräften. Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass einige der vorgelegten Lichtbilder die Zerstörung sehr weicher Materialien, wie Kissen oder Zeitungen, zeigen. Es finden sich in der Fotosammlung der Sachverständigen allerdings auch Fotos, die belegen, dass ein Hund in der Lage ist, innerhalb von 3 Stunden die Inneneinrichtung eines PKWs zu verwüsten oder eine Sofagarnitur zu zerstören. Auch sehr harte Gegenstände, wie die Holzzarge einer Tür, eine Fußleiste oder eine Wandecke konnte ein Hund innerhalb kurzer Zeit beschädigen. Diese Beispiele zeigen, dass es für einen Hund kein Problem darstellt, 7 Stühle innerhalb von 3 Stunden anzubeißen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese ja nicht komplett zerstört worden sind, sondern jeweils nur an Ecken oder Bedienhebel angekaut wurden.

Dass dies innerhalb von 3 Stunden möglich ist, entspricht auch der bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden allgemeinen Lebenserfahrung, die die Sachverständige lediglich bestätigt hat. Die Sachverständige hat auch nicht, wie die Beklagte meint, die konkreten Gebissverhältnisse des Hundes „XXX“ oder die örtlichen Gegebenheiten vernachlässigt. Insbesondere war sie nicht gehalten, eine Ortsbesichtigung oder eine Untersuchung des Hundes durchzuführen. Die örtlichen Gegebenheiten und der Zustand der Stühle sind durch die in den Akten beigefügten Farbfotos hinreichend dokumentiert, sowie durch die Angaben der angehörten bzw. vernommenen Personen ausreichend beschrieben, so dass die Sachverständige hieraus ihre Rückschlüsse ziehen konnte. Dem Ergebnis des Gutachtens steht  entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entgegen, dass sich der Hund, wie die Beklagte behauptet „einen Großteil  der Zeit in der Nähe der Beklagten“ befunden habe. Dies stimmt mit dem Beweisergebnis nicht überein. Der von der Beklagten benannte Zeuge XXX hat im Gegenteil bekundet, der Hund sei während der Beratungsgespräche im Büro herumgelaufen und habe jedenfalls nicht bei der Beklagten gesessen. Auch die Beklagte selbst hat angegeben, der Hund habe zwar auch neben ihr gelegen, sei aber auch herumgelaufen. Die Sachverständige musste auch nicht den Hund untersuchen, um festzustellen, ob konkret dieser Hund die Schäden verursacht hat. Die Beklagte verkennt hierbei, dass die Schadensverursachung durch den Hund der Beklagten bereits aufgrund der Beweisaufnahme im übrigen, also der Vernehmung der Zeugen und der Äußerungen der Parteien, feststeht, wie oben dargelegt wurde. Aufgabe der Gutachterin war es lediglich, die Plausibilität zu überprüfen, ob ein Hund überhaupt in der Lage war, den gesamten Schaden innerhalb von 3 Stunden anzurichten. Ein konkreter Nachweis, dass dieser Hund die Schäden angerichtet hat, war von der Sachverständigen nicht zu erbringen. Dieser hinsichtlich der Plausibilität des Zeitablaufs von der Beklagten zu erbringende Gegenbeweis ist ihr aufgrund des Gutachtens nicht gelungen.

Auch die von der Beklagten gegen die Qualifikation der Sachverständigen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Sachverständige ist nicht lediglich, wie die Beklagte meint, allein Vorstand eines Hundetrainervereins. Sie ist, wie sich aus den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt, behördlich anerkannte und von der Tierärztekammer zertifizierte Hundetrainerin und Verhaltensberaterin und daher nach Auffassung der Kammer durchaus qualifiziert, die sachverständigen Feststellungen zu treffen.

Die Beklagte ist daher gem. § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB verpflichtet, der Beklagten den zur Herstellung des Zustandes, der ohne das Schadensereignis bestünde, erforderlichen Geldbetrag zu leisten.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung fiktiver Reparaturkosten. Sie hat die Reparatur der Stühle noch nicht durchgeführt. Sie berechnet die Klageforderung von 5.472,17 EUR auf der Grundlage des Angebots der Firma XXX vom 09.11.2018 über brutto 7.072,17 EUR abzüglich geleisteter 1.600,00 EUR.

Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl zwischen zwei Alternativen, entweder die erforderlichen Kosten für eine Reparatur geltend zu machen oder diejenigen für die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dabei ist auch eine fiktive Abrechnung aufgrund einer geeigneten Schätzgrundlage zulässig (Palandt/Grüneberg, 77. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 14, 21, 24). Ist der Aufwand für Reparatur oder Ersatzbeschaffung unterschiedlich, hat der Geschädigte allerdings grundsätzlich die Alternative zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordert. Er soll am Schaden nicht verdienen (Bereicherungsverbot) (Palandt a. a .O., Rdnr. 21). Zu ersetzen ist der Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Insoweit ist § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) entsprechend anzuwenden (Palandt a. a. O., Rdnr. 12). Vorliegend kann die Klägerin daher nicht die für eine Reparatur erforderlichen Kosten  fiktiv abrechnen, da die für eine Ersatzbeschaffung anfallenden Kosten geringer als die potentiellen Reparaturkosten sind. Die Reparaturkosten würden sich netto auf 5.943,00 EUR belaufen, die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen gebrauchten Sache nach dem Markt- oder Zeitwert würden sich nach den Recherchen der Klägerin auf 5.715,00 EUR  und nach den von der Beklagten vorgelegten Angeboten höchstens auf 3.950,00 EUR belaufen. Reparaturkosten können allerdings nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, in diesem Fall auch dann, wenn sie höher sind als die Kosten der Ersatzbeschaffung (Palandt a. a. O., Rdnr. 21).

Wenn die Reparatur, wie vorliegend, nicht durchgeführt wurde, ist der Geschädigte auf die Geltendmachung der geringeren Ersatzbeschaffungskosten beschränkt. Andernfalls bestünde die Gefahr einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Geschädigte könnte sonst die höheren Reparaturkosten geltend machen, dann aber von einer Reparatur absehen, so dass er von dem Schadensfall profitieren könnte. Dies soll ausgeschlossen sein.

Die Klägerin kann daher von der Beklagten nur die Erstattung der fiktiven Ersatzbeschaffungskosten verlangen, die dem Betrag entsprechen, den jemand aufwenden muss, um auf dem Markt eine gleichwertige Sache zu erstehen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten entfällt ihre Ersatzpflicht nicht deshalb, weil die beschädigten Stühle infolge Alters und Abschreibung nichts mehr wert seien. Die Auffassung der Beklagten, der Wert der Stühle sei auf null anzusetzen, die sie auf die gutachterliche Stellungnahme des Schadensgutachters XXX stützt, ist unzutreffend. Der Zeitwert der Stühle lässt sich für die zivilrechtliche Schadensbetrachtung nicht aufgrund steuerrechtlicher Abschreibungsmethoden berechnen, weil diese ganz anderen Zwecken dienen. Nach dem steuerrechtlichen Abschreibungsmodell wäre dann eine Sache, obwohl sie gut erhalten und noch in vollem Umfang funktionsfähig wäre, nichts mehr wert, nur weil sie steuerlich ausgebucht ist. Dies kann nicht sein. Es liegt auf der Hand, dass ein funktionsfähiger Gegenstand auch im fortgeschrittenen Alter noch einen Wert hat. Dieser bemisst sich nach dem Aufwand, der erforderlich ist, um  gleichwertige Gegenstände auf dem freien Markt zu erhalten.

Diesen Zeitwert bemisst die Kammer aufgrund der von den Parteien betriebenen Marktrecherche mit 4.832,50 EUR.

Nach den von der Klägerin vorgelegten XXX-Angeboten sind die Stühle EA 108 für 790,00 EUR und der Konferenzstuhl EA 119 für 1.765,00 EUR zu bekommen, also insgesamt für 5.715,00 EUR.

Nach der Recherche der Beklagten belaufen sich die Preise für den Stuhl EA 108 zwischen 450,00 und 550,00 EUR und für den Stuhl EA 119 zwischen 599,00 und 1.200,00 EUR.

Da die Beklagte für den Einwand der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtig ist, legt die Kammer insoweit die höheren Werte zugrunde, was insgesamt einen Aufwand von 3.950,00 EUR ergäbe. Auf der Grundlage des gesamten Angebotsspektrums auf dem bei XXX verfügbaren Markt schätzt die Kammer gem. § 287 Abs. 1 ZPO den Schaden unter Bildung eines Mittelwertes zwischen den genannten Werten auf 4.832,50 EUR. Dieser Betrag bildet den Durchschnitt der verfügbaren Angebote und kann insoweit im Wege der Schadensschätzung als repräsentativ bezeichnet werden.

Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den maßgeblichen Zeitwert hat die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gem. § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO abgesehen. Der Marktwert bzw. Zeitwert einer gebrauchten Sache kann nie objektiv bestimmt werden. Er bemisst sich vielmehr danach, welchen Geldbetrag der Geschädigte aufgrund der Angebote potentieller Verkäufer ausgeben müsste, um gleichwertige Ersatzsachen zu erhalten. Diesen Wert könnte auch ein Sachverständiger nur anhand einer Marktrecherche ermitteln, wie sie bereits die Parteien selbst durchgeführt haben. Neue, weitergehende Erkenntnisse wären daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu erwarten. Auch ein Gutachter müsste letztlich einen Durchschnittswert aufgrund von ihm eingeholter Angebote bilden. Dies kann die Kammer aufgrund der von den Parteien vorgelegten, zahlreichen Inserate aber auch selbst tun. In Anbetracht der letztlich zwischen den Parteien bestehenden, nur geringfügigen Differenzen würden die Kosten, die mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens verbunden wären, den Differenzbetrag voraussichtlich bei weitem übersteigen, so dass die Einholung eines Gutachtens auch unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig wäre. Immerhin liegt der Unterschied zwischen dem von der Klägerin bestenfalls zu erzielenden Betrag bzw. von der Beklagten auf jeden Fall zu entrichtenden Betrag zu dem vom Gericht ermittelten Wert jeweils bei lediglich rund 880,00 EUR. Die Kosten eines Gutachtens würden voraussichtlich höher ausfallen und damit außer Verhältnis zum Streit der Parteien stehen.

Ausgehend von dem ermittelten Zeitwert von 4.832,50 EUR ergibt sich der zuzusprechende Betrag unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten 1.600,00 EUR auf 3.232,50 EUR.

Ferner hat die Klägerin Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 06.12.2018 unter Fristsetzung auf den 19.12.2018 stellt ein Mahnschreiben dar. Dieses ist zwar nicht an die Beklagte als Schuldnerin, sondern an deren Haftpflichtversicherer gerichtet. Da die Beklagte diesen aber offenbar uneingeschränkt mit der Regulierung beauftragt hat, ist dieser als Stellvertreter bzw. zumindest als Erklärungsbote richtiger Adressat des Mahnschreibens.

Aufgrund der deliktischen Anspruchsgrundlage besteht gem. § 249 Abs. 1 BGB auch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von den von ihr zu berichtigenden außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der Ablehnung der Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Der Höhe nach richtet sich der Betrag nach der letztlich zugesprochenen Hauptforderung, und errechnet sich unter Einbeziehung der Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer auf 413,64 EUR.

Ein Anspruch auf Verzinsung des freizustellenden Betrages besteht nicht, da Zinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB nur auf Geldschulden zu zahlen sind, während es sich bei dem Freistellungsanspruch um eine Handlungsverpflichtung handelt.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Deliktsrecht (§§ 823, 249 BGB): Das Deliktsrecht, speziell die Regelungen in den §§ 823 (Schadensersatzpflicht) und 249 (Art und Umfang des Schadensersatzes) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), bildet das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall. Es geht um einen Fall von Sachbeschädigung, bei dem ein Büromaterial und eine Büroeinrichtung (Stühle) beschädigt wurden. In der Regel hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB. Das Ausmaß der Entschädigung ist nach § 249 BGB grundsätzlich so zu bemessen, dass der Zustand wiederhergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. In diesem Fall wurde jedoch diskutiert, ob die Kosten für eine Naturalrestitution (also Wiederherstellung in natura) im Verhältnis zum Wert der beschädigten Gegenstände unverhältnismäßig sind.
  2. Sachrecht (§§ 929, 946 BGB): Das Sachrecht, insbesondere die Regelungen zu Besitz und Eigentum in den §§ 929 (Übergabe) und 946 (Verbindung und Vermischung) des BGB, könnten hier ebenfalls relevant sein. Der Kontext des Falls deutet darauf hin, dass die Eigentumsverhältnisse an den beschädigten Stühlen eine Rolle spielen könnten, insbesondere wenn es darum geht, wer für die Schäden verantwortlich ist.
  3. Beweisrecht (§ 286 ZPO): Das Beweisrecht, speziell § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO), kommt zur Anwendung, wenn die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen beurteilt werden muss. Im vorliegenden Fall wurden Zeugenaussagen als Beweismittel verwendet, um die Umstände des Schadensfalles und möglicherweise die Identifizierung des Schädigers zu klären.
  4. Versicherungsrecht (§ 86 VVG): Das Versicherungsrecht, insbesondere §86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), könnte hier eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob und inwieweit die Kosten für die Schadensbehebung von einer Versicherung getragen werden können. Während der Versicherungsaspekt nicht explizit in dem Text behandelt wird, könnte es bei Sachschäden und möglichen Haftpflichtfragen relevant sein.
  5. Tierrecht: Obwohl das Tierrecht in Deutschland kein eigenständiges Rechtsgebiet darstellt, sondern vor allem im Zivilrecht (Haftung für Tiere, § 833 BGB) und im Strafrecht (Tierschutzgesetz) normiert ist, ist es in diesem Fall relevant. Es wird nämlich diskutiert, ob der Bürohund als möglicher Schadensverursacher in Betracht gezogen werden könnte.

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