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Kündigung durch Insolenzverwalter

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 15/19 Ca 1258/01

Verkündet am 09.07.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 15 auf die mündliche Verhandlung vom 09.07.2001 durch für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 40.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit 16.03.1973 bei der früher firmierend „XY‘ mit einem zuletzt erzielten Bruttomonatseinkommen von DM 10.000,– beschäftigt. Die Arbeitgeberin beschäftigte mehr als fünf Arbeitnehmer.

Am 29.12.2000, einem Tag nach Umfirmierung in U, wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 25.01.2001, dem Kläger zugegangen am 29.01.2001, erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Hiergegen hat der Kläger mit am 16.02.2001 vorab per Fax eingegangener Klageschrift Klage erhoben. Die Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift laute „U vormals XY, gestzl. vertr. d.d.GF, geschäftsansässig ebenda, vertreten durch den Insolvenzverwalter.

Auf mit Terminsverfügung vom 01.03.2001 erfolgten Hinweis teilte der Kläger dann mit Schriftsatz vom 23.05.2001 mit, die Beklagtenbezeichnung müsse lauten: UÜP.

Er meint, die Parteibezeichnung könne berichtigt werden. Die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass der Beklagte als Partei kraft Amtes Beklagter war und ist.

Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe und vertritt die Auffassung, er könne jedenfalls bei der „XY“ (ebenfalls in Insolvenz) weiterbeschäftigt werden.

Er trägt vor, es liege ein Betriebsübergang vor.

Die U habe die Geschäfte der XY in so erheblichem Umfang übernommen, dass letztlich von einem Betriebsübergang auszugehen sei.

Der frühere Firmenverbund „X“ und Y sei in die Firmenvernetzung umgewandelt worden.

Die U habe faktisch die Tätigkeiten übernommen, die vormals bei der Holding lagen, die X befasse sich mit dem Vertrieb der Produkte und habe insoweit die Funktion der vormaligen Vertriebs-GmbH. Management und Chefeinkäufer seien vollständig übernommen. Der Lieferant, der bisher XY beliefert habe, beliefere nunmehr die U mit den gleichen Produkten. Es werde an dieselben Kunden geliefert. Die gleichen Sachbearbeiter bearbeiteten die Angelegenheit. Im Grunde seien der gesamte Einkauf und Verkauf übernommen worden.

Der Kläger führt weiter aus, bis 1995 sei UI alleiniger Inhaber“ der „Firma XY gewesen, habe dann 49 % der Anteile an eine Finanzgruppe P verkauft, 2 % an den „damaligen Vorstand“ veräußert und 49 % der Anteile behalten. In dieser Zeit sei auch das „Splitting“ von Holdinggesellschaft (GmbH?) und der Vertriebs-GmbH erfolgt. Zur Zeit der vorher im Mai 2000 erfolgten Gründung der U, hätten somit eine Holding und die X (die spätere Schuldnerin) existiert, ein Gewinnabführungsvertrag habe bestanden.

Die Holding sei verantwortlich gewesen für die Bereiche Einkauf, Produktmanagement, Marketing und Koordinierung der Vertriebswege.

Die U habe sich auf den Vertrieb der Produktpalette beschränkt und sei verantwortlich gewesen für den Vertrieb einschließlich Lagerhaltung, Logistik und Regalpflege.

Die X habe faktisch die Tätigkeiten übernommen, die vormals bei der Holding lagen.

Die U befasse sich mit dem Vertrieb der Produkte und habe insoweit die Funktion der vormaligen Vertriebs-GmbH, über Lagerhaltung und Regalpflege aus.

Die Tätigkeit der Y wiederum sei zuvor von einer Z einer „100 %igen Tochter“ übernommen worden, die im Oktober 1999 trotz erzielter Gewinne ihre Betriebstätigkeit eingestellt habe. Am 01.11.1999 wiederum sei die Gründung der U erfolgt, die als Rechtsnachfolgerin der XY“ anzusehen sei und deren gesamten „Kostenapparat“ (Mitarbeiter aus dem Innendienst) übernommen habe. Gebiets- und Vertriebsleiter, Kaufleute, Außendienstmitarbeiter seien von der U übernommen worden, was dort zu einer Kostenexplosion geführt habe. Die jetzige Insolvenz der Schuldnerin sei das Ergebnis lang geplanter Zerschlagungsbemühungen, um Restbestände der „Firma letztlich dann faktisch übernehmen zu können, um mit neuem Know-how eine Firma betreiben zu können unter Umgehung von Altlasten wie Sozialplanabfindungen, Abfindungen für Betriebszugehörigkeit, Personalabbau usw.. Man habe sich von angeblich nicht profitablen Wirtschaftszweigen und Personal trennen wollen und über den Umweg einer Insolvenz und Neugründung der den Markennamen „X“ nicht im Zusammenhang mit einer Insolvenz belasten wollen. Hierfür sprächen auch die Umstände anlässlich der Verkäufe der Anteile an einer R, der Schließung der Werksverkaufs-GmbH und der Lagerverlagerung in die Niederlande. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens hierzu wird auf die Ausführungen des Klägers auf S. 4 des Schriftsatzes vom 23.05.2001 (BI. 34 d. A.) verwiesen.

Die Gründung der U im Mai 2000 sei einzig und allein zu dem Zweck erfolgt, einen faktischen Betriebsübergang herzustellen und den tatsächlichen Betriebsübergang zu verschleiern. Neun frühere Arbeitnehmer der „XY“ seien bei der U ein Arbeitsverhältnis eingegangen, vier frühere Arbeitnehmer der seien nun für die tätig. Insoweit wird verwiesen auf die Ausführungen auf S. 6 des Schriftsatzes vom 23.05.2001 (Bl. 36 d. A.).

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass durch die Kündigung vom 25.01.2001, zugegangen am 29.01.2001, das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 25.04.2001 hinaus fortbesteht;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger durch die Kündigung entstandenen Schaden, insbesondere weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt, nämlich wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechseiten.Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) unbegründet, im Übrigen unzulässig.

Der Kündigungsschutzantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund ordentlicher Kündigung des Beklagten am 30.04.2001 (zur Kündigungsfrist vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Kündigung schon wegen Versäumung der Klagefrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 113 Abs. 2 Satz 1 InsO wirksam ist oder ob -die innerhalb der dreiwöchigen Frist eingereichte Klageschrift dahin ausgelegt werden kann, dass sie sich gegen den Beklagten als Partei kraft Amtes richtet.

Auch die Parteibezeichnung ist als Teil der Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenseite) zu verstehen ist, es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Als Auslegungsmittel können auch spätere Prozessvorgänge dienen. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümlich Bezeichnung der falschen Person als Partei. Diese wird dann Partei, weil es anscheinend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt (BGH, U. v. 26.02.1987, VII ZR 58/86, NJW 1987, 1946). Fehlerhafte Parteibezeichnungen können berichtigt werden. Ein Parteiwechsel liegt hierin noch nicht (BGH, U. v. 24.11.1980, VII ZR 208/79, NJW 1981, 1454).

Es kann dahinstehen, ob vor diesem Hintergrund noch eine Auslegung dahin möglich ist, der Beklagte sei von Anfang an verklagt gewesen, oder ob die mit Schriftsatz vom 23.05.2001 erfolgte Bitte um „Rubrumsberichtigung“ nicht einen außerhalb der dreiwöchigen Frist erfolgten Parteiwechsel enthält.

Die Kündigung vom 25.01.2001 ist jedenfalls als betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG) und somit wirksam.

Die Kündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, denn der Beklagte hat den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stilllgelegt. Dass bei der Schuldnerin keine betrieblichen Aktivitäten mehr entwickelt werden, wird vom Kläger überhaupt nicht in Abrede gestellt. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt indessen auch nicht vor, Die Kündigung erfolgte nicht im Sinne des § 613 a Abs. 4 BGB wegen eines Betriebsübergangs.

Die Kammer verkennt nicht, dass im Kündigungsschutzprozess der Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe trägt, damit auch dafür, dass ein vom Arbeitnehmer behaupteter Betriebsübergang nicht vorliegt (BAG, U. v. 09.02.1994, 2 AZR 666/93, DB 1994, 1731). Voraussetzung ist aber auch, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der ihn treffenden abgestuften Darlegungslast zumindest Umstände vorträgt, die einen Betriebsübergang nahelegen. Dies ist nicht geschehen. Das Vorbringen des Klägers ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unzureichend.

Ein Betriebsübergang, im Sinne des § 613 a BGB ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht erkennbar.

Ein Betriebsübergang setzt, die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Obergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebs ein. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht (BAG, U. 15/19 Ca 1258/01 v. 12.11.1998, 8 AZR 282/97, NZA 1999; 310-, U. v. 18.03.1999, 8 AZR 159/98, NZA 1999, 704).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein rechtsgeschäftlicher Übergang des Betriebs der XY auf wen auch immer nicht erkennbar.

Aus dem Vorbringen des Klägers mag geschlossen werden können, dass die und mit ihr verbundene Unternehmen praktisch identische Produkte wie früher die XY an Kunden vertreiben, die in der Vergangenheit von der XY beliefert wurden, sich hierbei auch Lieferanten bedienen, die früher auch die XY belieferten, ein ähnliches Vertriebssystem und eine ähnliche Organisationsstruktur besitzen, wie die XY und früher in der XY tätigen „Know-how-Träger“ zu nicht erkennbaren Zeitpunkten bei der U oder mit diesen verbundenen Unternehmen eintraten. Hieraus allein ist noch nicht der Schluss gerechtfertigt, der Betrieb der XY sei zu welchem Zeitpunkt auch immer auf wen auch immer übergegangen. Mit zumindest derselben Plausibilität könnte vor dem Hintergrund dieser Umstände wie folgt argumentiert werden.

R hat, nachdem er seine restlichen Anteile am Unternehmen der XY veräußert hatte, ein Konkurrenzunternehmen gegründet, die U.

Diese nahm jedenfalls im Kalenderjahr 2000 als Konkurrentin der XY am Marktgeschehen teil, wobei es ihr gelungen ist, „Know-how-Träger“ der XY abzuwerben.

Auf Grund fehlerhafter Personal- und Marktpolitik der neuen Anteilseigner und / oder Organe der XY die mit denen der gerade nicht identisch sind – geriet diese in die Insolvenz,

wobei es der U gelang, das hierdurch frei gewordene Marktsegment zu besetzen.

Hierin wäre kein Betriebsübergang zu sehen. Im Übrigen lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, welcher Betrieb oder Betriebsteil welcher zur XY Gesellschaft denn nun (abgesehen von wie und wann) auf die U oder auf V welche der mit dieser verbundenen Unternehmen übergegangen sein soll. Soweit er dahin argumentiert, die U sei Betriebsübernehmerin widerspricht er sich selbst, wenn er dann wieder ausführt, die U führe nun die Tätigkeiten der vormaligen XY aus. Dann könnte die allenfalls den Betrieb der XY übernommen haben, was für den vorliegenden Rechtsstreit wieder irrelevant wäre, da die XY vormals X und nicht die U Arbeitgeberin des Klägers war.

Soweit der Kläger ausführt, die U führe jetzt die Tätigkeiten der XY aus, könnte dann allenfalls ein Übergang des Betriebs der Schuldnerin auf die in Betracht kommen. Dem widerspricht der Kläger aber im gleichen Zuge selbst, indem er ausführt, die U habe die Tätigkeit der XY übernommen, und zwar zum 01.11.1999, und sei daher als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen. Nach diesem Vortrag wurde von der Schuldnerin überhaupt nichts übertragen; vielmehr soll danach die den Außendienst der XY übernommen haben und die bereits seit 01.11.1999 parallel zu der XY existiert und am Marktgeschehen teilgenommen haben.

Nur zur Vervollständigung: Der nach den Angaben des Klägers am 01.11.1999 von der U übernommene „Außendienst“ der wiederum wurde nach dem Vortrag des Klägers später nicht etwa weiter übertragen, weder auf die noch auf die U noch auf sonst irgend jemanden.

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Die vom Kläger behaupteten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei der U sind für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist grundsätzlich nicht konzernbezogen. Aus welchen Gründen vorliegend ausnahmsweise Konzernbezug vorliegen sollte, ist nicht dargelegt.

Der allgemeine Feststellungsantrag (Antrag zu 2) ist unzulässig, das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehlt. Der Allgemeine Feststellungsantrag erfordert, dass der klagende Arbeitnehmer durch Tatsachenvortrag angebliche weitere Kündigungen oder Beendigungstatbestände in den Prozess einführt oder wenigstens deren Möglichkeit glaubhaft macht und damit belegt, warum dieser die Klage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag gerechtfertigt sein soll (BAG, u. v. 27.01.1994, 2 AZR 484/93, NZA 1992, 812). Dies ist nicht geschehen.

Auch der Antrag zu 3) ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig (§ 256 ZPO).

Die festzustellende Rechtsfolge ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Es ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, welche konkreten Schadensersatzansprüche der Kläger bislang gemäß § 174 Abs. 1 InsO beim Beklagten angemeldet hat und von diesem gemäß § 179 Abs. 1 InsO bestritten wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts auf §§ 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO (der Klageantrag zu 1) wird mit DM 30.000,-, der Klageantrag zu 3) wird mit DM 10.000,– bewertet. Der Klageantrag zu 2) enthält keinen eigenständigen Wert).

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