OLG Naumburg – Az.: 4 U 98/11 – Urteil vom 13.09.2012
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Oktober 2011 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 5 O 736/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,–€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2011, Az.: 5 O 736/11, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,–€ abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 596.541,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit den §§ 2, 3 ZPO).
Gründe
I.
Der Beklagte ist Ofenbauer. Er wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz an die aus abgetretenem Recht klagende Versicherung wegen der Regulierung eines Brandschadens vom 19. Februar 2010 in einem Wohnhaus.
Der Geschädigte, O., und Versicherungsnehmer der Klägerin ist Eigentümer des Hauses G. Straße 7 in Sch., das er ca. 1995 komplett saniert hatte. Im Haus existierten ursprünglich zwei dreizügige Schornsteine, die im Zuge der Renovierung teils abgebrochen und als Versorgungsschächte umgenutzt wurden. Die beiden im Haus vorhandenen, mehrzügigen Schornsteine waren ab Fußbodenebene Dachgeschoss bis zum Schornsteinkopf über dem Dach jeweils neu als nunmehr einzügige Schornsteine hochgemauert worden. In zwei Räumen im Kellergeschoss gab es für jeden Schornstein eine Reinigungsklappe. Jeweils ein Zug der zurückgebauten Schornsteine war für den Einbau eines Kamin-oder Kachelofens vorgesehen. Die vom Beklagten vorgefundene Revisionsklappe im Keller des Hauses war an einem alten Schornsteineinzug angebracht worden, der nach der Renovierung jedoch keinen durchgehenden Abzug über das Dach nach außen mehr aufwies. Es handelte sich um einen tot gelegten Rauchabzug, der als Steigleitung für die Elektro-, Heizungs-und Sanitärinstallation diente, in der Decke zwischen erstem Obergeschoss und Dachgeschoss endete und keine feuerfeste Abdichtung aufwies.
Der geschädigte Eigentümer beauftragte den Beklagten mit der Errichtung eines Kachelofens in seinem Haus. Zu diesem Zweck überprüfte der Beklagte an dem vorgesehenen Standort des Kachelofens die Tragfähigkeit der Decke zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss und anschließend, ob die Förderleitung des Schornsteins zur Ableitung der heißen Abgase des Kachelofens ausreicht. Die Prüfung führte er ohne Hinzuziehung eines Schornsteinfegers durch. Er öffnete dazu im Keller die einzige vorhandene Revisionsklappe und zündete zerknülltes Zeitungspapier an. Der Eigentümer O. begab sich zur Kontrolle, ob aus dem Schornstein auch tatsächlich Rauch abzieht, nach draußen. Nachdem ein Rauchabzug von dort aus nicht zu erkennen war, der Beklagte aber festgestellt hatte, dass das angezündete Papier dennoch gut abbrannte, entzündete er weiteres Zeitungspapier, das gleichfalls sehr schnell abbrannte. Nachdem auch jetzt kein Rauchabzug aus dem Schornstein zu erkennen war, bemerkten der Beklagte und der Eigentümer im Spitzboden des Hauses Rauchgeruch und Qualm. Daraufhin kontrollierten sie den Schornstein, weil aus ihm immer noch kein Qualm austrat. Zur Prüfung einer möglichen Blockade des Schornsteins ließ der O. dann einen Zollstock in den Schacht fallen, der später nach dem Brand, als der Beklagte im Auftrag des Eigentümers die Revisionsklappe in den funktionstüchtigen Schornsteinzug einbaute, in diesem Zug auf dem Bauschutt liegend vorgefunden wurde. Als der Beklagte mit dem Geschädigten vom Dach ins Dachgeschoss zurückging, stellten beide Qualm aus den Steckdosen und ein Knistern in den Trockenbauwänden fest. Das Dachgeschoss stand dann schon in Flammen, weil der Luftzug im Schornstein so groß gewesen war, dass das vom Beklagten entzündete Papier im Kamin brennend nach oben aufstiegen war und in dem alten Schornsteinzug, der auch nicht ordnungsgemäß feuerfest abgedichtet worden war, das dort befindliche brennbare Material entzündet hatte. Durch den Brand entstand ein erheblicher Sachschaden am Dach des Hauses.
Die klagende Versicherung begehrt nunmehr von dem Beklagten aus abgetretenem Recht den von ihr regulierten Betrag in Höhe von insgesamt 596.541,–€. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte als Ofenbauer und Luftheizungsbaumeister verpflichtet gewesen sei, vorab die Eignung des Kaminzuges zum Anschluss des Kachelofens zu überprüfen. Er hätte vor dem Verbrennen des Papiers überprüfen müssen, ob der Kaminzug überhaupt zur Abführung von Rauch und Gasen geeignet gewesen sei.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 596.541,–€ nebst 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Juni 2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 6.050,91 € zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass die Reinigungsklappe im Keller nicht zu dem Schornsteinzug gehörte, der über das Dach ins Freie führt, sondern als einer von ursprünglich drei Kaminzügen im Zuge der Sanierung des Gebäudes stillgelegt worden sei. Wegen des fehlerhaft durchgeführten Umbaus der Schornsteinzüge liege ein baulicher Mangel des Gebäudes vor, dessen Überprüfung nicht in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Den geschädigten Eigentümer treffe ein Mitverschulden. Darüber hinaus hat der Beklagte die Schadenshöhe bestritten.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ausgeführt:
Der geschädigte Eigentümer habe dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, der gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sei. Denn der Beklagte habe eine Pflicht aus dem mit dem geschädigten Eigentümer geschlossenen Werkvertrag über den Einbau eines Kachelofens schuldhaft verletzt. Ihm habe eine Prüfungs- und Hinweispflicht dahin oblegen, ob der zu errichtende Kachelofen an den vorhandenen Schornstein hätte angeschlossen werden können. Sofern der Beklagte zur Überprüfung der Kaminzüge nicht in der Lage gewesen sei, hätte ihm eine entsprechende Hinweispflicht an den Eigentümer oblegen und er hätte darauf hinwirken müssen, dass der Eigentümer eine Prüfung des Kamins durch einen kompetenten Dritten durchführen lasse. Einen solchen Hinweis habe der Beklagte nicht gegeben, sondern die Prüfung selbst durchgeführt. Diese Prüfung habe er nicht ordnungsgemäß vorgenommen. Der Beklagte habe, indem er ohne weitere Nachprüfung Zeitungspapier in dem Schornstein entzündet habe, pflichtwidrig gehandelt. Auch wenn für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass die nunmehr einzige Reinigungsklappe im Keller einem nicht mehr in Betrieb befindlichen Kaminzug zuzuordnen gewesen sei, habe er jedoch gewusst, dass das Haus saniert worden sei. Trotz der auch im Übrigen offensichtlichen Renovierung des Gebäudes habe sich der Beklagte keine Unterlagen bezüglich des Schornsteins, wie etwa eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers oder sonstige Unterlagen, vorlegen lassen. Er hätte vor Prüfung der Förderleistung des Schornsteins überprüfen müssen, warum kein Zug vorhanden war. Dazu wären Nachfragen beim Geschädigten notwendig gewesen oder eine Überprüfung beispielsweise mit einem Zollstock, ob der Schornstein möglicherweise blockiert ist. Ferner hätte er mit einer Rauchgaspatrone das Zugverhalten überprüfen können, weil Rauchgase keine heißen Rauchgase verursachten und ein Brand so nicht entstanden wäre. Erst in einem weiteren Schritt, nachdem das Zugverhalten geklärt worden war, hätte der Beklagte mittels Abbrennen eines Fidibusses die Förderleistung des Schornsteins prüfen können und müssen. Spätestens aber, nachdem der Beklagte zum ersten Mal Zeitungspapier angezündet hatte, das gut abbrannte, aber dennoch kein keinen außen feststellbaren Rauch erzeugte, hätte er zwingend Nachprüfungen anstellen müssen und hätte nicht noch mehr Zeitungspapier abbrennen dürfen. Das Entzünden des Zeitungspapiers sei auch kausal für den durch den Brand verursachten Schaden.
Den geschädigten Eigentümer treffe kein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB. Er habe mit dem Beklagten als Ofenbauer einen Spezialisten hinzugezogen und darauf vertrauen dürfen, dass dieser alle erforderlichen Recherchen durchführen werde. Da die vorherige Sanierung des Hauses für den Beklagten offensichtlich gewesen sei, habe den Eigentümer auch keine weitergehenden Hinweis-oder Aufklärungspflichten getroffen. Auch während des Schadensereignisses habe sich der Geschädigte nicht schuldhaft verhalten. Es sei Aufgabe des Beklagten gewesen, aus dem Umstand, dass nach dem ersten Abbrennen von Zeitungspapier kein Rauch aus dem Schornstein entstiegen sei, die richtigen Schlüsse zu ziehen. Auch ein Mitverschulden des Eigentümers, weil er den Schornstein nach der Sanierung nicht durch den Bezirksschornsteinfeger habe prüfen lassen, liege nicht vor. Denn aus dem von dem Eigentümer vorgelegten Schreiben vom 01. März 2010 (Anlage K 1) ergebe sich, dass er nach der Sanierung des Hauses einen Schornsteinfeger mit der Abnahme beauftragt habe. Zudem bestehe gemäß § 81 Abs. 2 BauO LSA nur die Verpflichtung, vor Inbetriebnahme der Feuerstätte die Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen durch den Bezirksschornsteinfeger bescheinigen zu lassen. Zudem habe die dem Beklagten oblegene Hinweis-und Prüfungspflicht gerade der Vermeidung des eingetretenen Schadens gedient. Ein Mitverschulden des geschädigten Eigentümers hätte nur dann vorgelegen, wenn er auf einen entsprechenden Hinweis des Beklagten nicht reagiert hätte, was hier jedoch nicht der Fall sei.
Gegen dieses ihm am 26. Oktober 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 2011 eingelegte und mittels eines am 23. Januar 2012, und damit innerhalb der bis zum 26. Januar 2012 verlängerten Frist, bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Beklagten.
Er vertritt die Auffassung, dass eine Haftung aus Vertrag oder unerlaubter Handlung mangels Verschulden ausscheide, da der eingetretene Schaden für ihn unvermeidbar gewesen sei. Unter Hinweis auf die §§ 7, 8 FeuVO LSA müssten Abgasanlagen von brennbaren Baustoffen so weit entfernt sein, dass eine Entzündung nicht möglich sei. Er habe davon ausgehen dürfen, dass diese Vorschriften in dem sanierten Haus eingehalten worden und keine zusätzlichen Prüfungen notwendig seien.
Zudem habe das Landgericht die Notwendigkeit einer Überprüfung des Zugverhaltens des Kamins offensichtlich missverstanden. Es unterstelle dem Beklagten eine Prüfungspflicht darauf, ob der Schornstein von unten bis zum Schornsteinkopf durchgehe und die Vorschriften der §§ 7, 8 FeuVO LSA eingehalten seien. Das Zugverhalten des Kamins habe von ihm nur deswegen geprüft werden müssen, um festzustellen, ob der Kaminquerschnitt gering genug ist, um einen hinreichenden Austritt der warmen Abgase zu ermöglichen. Er dürfe sich daher auf den Vertrauensgrundsatz, der sich aus der Feuerungsverordnung LSA ergebe, berufen, den das Landgericht völlig außer Acht gelassen habe.
Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, dass er eine Rauchgaspatrone hätte verwenden müssen. Hierbei habe es seinen Vortrag übergangen, wonach die Verwendung von Rauchgaspatronen nicht möglich gewesen sei, weil diese keine heißen Rauchgase erzeugten, sondern nur kalte. Zur Überprüfung der Zugfähigkeit des Kamins zur Abführung heißer Rauchgase sei daher die Entzündung von Zeitungspapier, das heiße Rauchgase erzeuge, unumgänglich gewesen. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 07. September 2011 habe er nicht etwa ausgesagt, seine Hand vor den Schornsteinschieber gehalten und kein Zugverhalten festgestellt zu haben. Vielmehr habe er geäußert, dass er eine Prüfung mit der Hand nicht habe vornehmen können und deshalb das Zeitungspapier zur Feststellung eines Zugverhaltens angezündet habe. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass alleine die Tatsache des Umbaus des Hauses keine vorherige Prüfungspflicht im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit des Schornsteins begründe. Denn er habe nicht wissen können, dass die Vorschriften der Feuerungsverordnung nicht eingehalten worden seien. Irgendwelche Anzeichen dafür hätten nicht vorgelegen. Soweit das Landgericht ein Mitverschulden des geschädigten Eigentümers verneint habe, beruhe dies auf einer nicht hinreichenden Tatsachengrundlage. Aus der Anlage K 1 ergebe sich nicht, dass der Eigentümer den Schornsteinfeger mit der Abnahme sämtlicher Kamine beauftragt habe. Der dem geschädigten Eigentümer zuzurechnende Verstoß gegen die §§ 7, 8 FeuVO LSA, weil die Schornsteine nicht ordnungsgemäß zurückgebaut worden seien, begründe ein Mitverschulden.
Der Beklagte beantragt, das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 19. Oktober 2011, Az.: 5 O 736/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, dass die Vorschriften der §§ 7, 8 FeuVO LSA nicht heranzuziehen seien, da im vorliegenden Fall nicht in Rede stehe, ob bestimmte Abstände der Feuerstätte eingehalten seien und wie die Anlagen zur Abgasführung geführt seien. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass alle Vorschriften eingehalten worden seien, sondern es zu seiner Verantwortung und Berufspflicht gehöre, zu prüfen, ob der Kaminzug nutzbar sei oder nicht.
II.
Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst formell zulässige, insbesondere form-und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat ihn zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt. Dem geschädigten Eigentümer O. steht gegen den Beklagten gemäß den §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen ist.
1. Für das Berufungsverfahren ist vom Abschluss eines Werkvertrages Im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB zwischen dem geschädigten Eigentümer O. und dem Beklagten auszugehen. Das Landgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes ausgeführt hat, dass der Eigentümer den Beklagten mit dem Anschluss eines Kachelofens an einen bereits vorhandenen und bei der Sanierung stehen gelassenen Schornstein beauftragt hatte. Gegen diese Feststellungen wendet sich der Beklagte mit der Berufung nicht.
2. Gegenstand des Werkvertrages war somit neben der Errichtung des Kachelofens auch dessen ordnungsgemäßer Anschluss an den vorhandenen Schornstein des Hauses. Der Beklagte schuldete dem Eigentümer daher den Einbau eines funktionstüchtigen Kachelofens, den er später, nach Beseitigung des Brandschadens auch tatsächlich errichtet und ordnungsgemäß angeschlossen hat. Der Beklagte hatte vor der Installation des Kachelofens aber zu überprüfen, ob der zum Anschluss des Ofens vorgesehene Schornsteinzug auch zum Betrieb eines Kachelofens objektiv geeignet ist, d. h. die heißen Rauchgase gefahrlos ins Freie abführen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. September 2008, Az.: 24 U 48/07, zitiert nach juris). Diesen Teil der geschuldeten Werkleistung hat der Beklagte mangelhaft erbracht, was gleichzeitig eine Vertragsverletzung und damit Pflichtverletzung im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt (a), ohne dass ihm gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Entlastungsbeweis gelungen ist (b).
a) Dem Beklagten oblag nicht nur die Prüfung, ob der Schornstein für den Betrieb des vorgesehenen Kachelofens, der mit einer Abgastemperatur von 80 ° C betrieben wird, den notwendigen freien Mindestquerschnitt sowie die notwendige Kaminhöhe aufweist. Vor der Überprüfung der benötigten Förderleistung zur Abführung heißer Rauchgase war in einem ersten Schritt eine Prüfung notwendig, ob der Schornstein an sich zum Anschluss eines Kamin-oder Kachelofens konstruktiv geeignet ist, er somit Rauchgase gefahrlos ins Freie abführen kann. Der Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese vorrangige Prüfung nicht mit Hilfe einer ungefährlichen Rauchgaspatrone hätte durchgeführt werden können. Die Geeignetheit einer Rauchgaspatrone ist zwischen den Parteien nur insoweit umstritten, als die nur kalte Rauchgase erzeugende Patrone zur Überprüfung der Ableitungsfähigkeit eines Schornsteins im Hinblick auf heiße Rauchgase herangezogen werden kann, nicht hingegen für die vorrangige Sicherheitsprüfung der Fähigkeit eines Schornsteins zum gefahrlosen Abzug von Rauchgasen überhaupt, die auch mit kalten Rauchgasen festgestellt werden kann.
Ein Abbrennen von Zeitungspapier ohne vorherige Überprüfung einer generellen Geeignetheit des Schornsteins zur Abführung von Rauchgasen, etwa durch eine einfache Sichtprüfung des Schornsteininneren vom Dach oder Keller, sei es mittels optischer Geräte oder mit Hilfe einer Rauchgaspatrone, durfte der Beklagte nicht vornehmen, weil ohne diese vorgeschaltete Prüfung nicht sicher gestellt war, dass bei dem Abbrennen von Zeitungspapier in einem stillgelegten Schornsteinzug kein Brand ausgelöst wird und sich die Gefahr verwirklicht, deren Verhinderung gerade zu den vertraglichen Pflichten des Beklagten gehörte.
Im Übrigen hat der Beklagte bei seiner erstinstanzlichen Anhörung erklärt, dass er mittlerweile die Durchlässigkeit eines Schornsteins nicht mehr durch Anzünden von Zeitungspapier prüfe. Damit geht er, wenn auch nachträglich, selbst von der Notwendigkeit der vorherigen Prüfung der Geeignetheit eines Schornsteins ohne ein gefahrträchtiges Abbrennen von Zeitungspapier aus.
Das Landgericht hat auch zutreffend herausgestellt, dass der Beklagte vor Anzünden des Zeitungspapiers bereits einen Hinweis darauf hatte, dass die Förderleistung des Schornsteins möglicherweise nicht besteht oder nicht ausreichend ist. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung vom 07. September 2011 zu Protokoll erklärt, dass er den Schornsteinschieber geöffnet habe, um zu überprüfen, ob ein Zugverhalten vorhanden sei, und zu diesem Zweck seine Hand davor gehalten habe, ohne jedoch ein Zugverhalten festgestellt zu haben.
Auch der Einwand des Beklagten, dass die Vorschriften der §§ 7, 8 FeuVO LSA ihn von der Überprüfung der Geeignetheit des Schornsteins zum Anschluss eines Kachelofens entbunden habe, trifft nicht zu. Abgesehen davon, dass diese landesrechtlichen Vorschriften lediglich die Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen und Bestimmungen zur Abführung von Abgasen regeln, durfte der Beklagte nicht auf die Einhaltung dieser Vorschriften im Zuge der Renovierung des Gebäudes vertrauen und nicht von einer Überprüfung des Schornsteins auf eine Geeignetheit zum Anschluss des Kachelofens absehen. Denn nach dem Inhalt des zwischen dem Eigentümer O. und ihm geschlossenen Werkvertrages hatte der Beklagte den Kachelofen in das bauseits gestellte Gebäude, so wie er es vorfindet, einzubauen. Stellt ein Besteller aber Sachen zum Zwecke der Herstellung des Werkes zur Verfügung, hat dies zur Folge, dass der Unternehmer die gelieferten Teile nicht unbesehen verwenden darf, sondern es trifft ihn grundsätzlich eine originäre Pflicht, sich durch Überprüfung der vom Besteller angelieferten Sachen zu vergewissern, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind (vgl. BGH, NZBau 2000, 196; OLG Hamm, a.a.O.).
Hätte der Beklagte die erforderliche Prüfung des Kaminzuges auf dessen Geeignetheit zum Anschluss eines Kachelofens nicht durchführen können, weil ihm etwa eine dafür notwendige technische Ausrüstung nicht zur Verfügung stand, so hätte er den Eigentümer auf diesen Umstand hinweisen und vom Anzünden von Zeitungspapier in dem Kaminabzug gänzlich absehen müssen.
An der Kausalität der Verletzung der Prüfungs-und Hinweispflicht für den eingetretenen Schaden bestehen keine vernünftigen Zweifel, was sich auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung, nämlich der Sachverständigen Rostock und Rabes, ergibt (Bd. I Bl. 94 -113 d. A.).
b) Der Beklagte hat nach dem oben Ausgeführten weder dargetan noch bewiesen, dass er die Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten hat.
3. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des geschädigten Eigentümers wegen des Umstandes, dass die stillgelegten Schornsteinzüge seines Hauses im Zuge der Renovierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß abgedichtet und nicht frei von brennbaren Materialien waren, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass der geschädigte Eigentümer die betroffene Schornsteinanlage nach der Sanierung nicht zur Abnahme durch einen Schornsteinfeger angemeldet haben sollte. Denn die dem Beklagten obliegende Prüfungspflicht des Schornsteines vor Anschluss des Kachelofens diente gerade der Vermeidung des eingetretenen Brandschadens. Ein Mitverschulden des geschädigten Eigentümers wäre somit allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn dieser trotz einer entsprechenden Bedenkenanmeldung durch den Beklagten, den Schornstein nicht auf dessen Eignung zum Anschluss eines Kachelofens überprüfen zu können, nicht reagiert hätte, was aber unstreitig nicht der Fall gewesen ist. Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet, dass gemäß § 81 Abs. 2 BauO LSA nur die Verpflichtung besteht, vor Inbetriebnahme der Feuerstätte deren Tauglichkeit und die sichere Nutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigen zu lassen. Auch insoweit scheidet eine Mitverantwortlichkeit des Gebäudeeigentümers aus, weil die vertragliche Hinweis-und Überprüfungspflicht des Beklagten gerade der Vermeidung des eingetretenen Schadens diente, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Eigentümer O. den Bezirksschornsteinfeger mit der Überprüfung der Anlage beauftragt hatte und ob sich der Prüfungsauftrag auf den hier streitgegenständlichen Schornstein oder einen anderen Schornstein des Hauses bezogen hat.
III.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Beklagten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils sowie des angefochtenen Urteils des Landgerichts entspricht, jeweils in Verb. mit § 711 Satz 1 ZPO, der Regelung des § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.