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Sachmängelhaftung eines Auktionators

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 5/12 – Urteil vom 14.09.2012

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 01.12.2011 – 5 C 798/08 (05) – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.050,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe der Silbermedaille, laufende Nummer 282 und der Bronzemedaille, laufende Nummer 283 des Auktionskatalogs 13 des Beklagten zur Auktion vom 01.04.2006 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einer privaten Versteigerung geltend.

Der Beklagte veranstaltet gewerblich Münzauktionen. Bei einer solchen Auktion erwarb der Kläger im Auftrag des Zeugen … eine Silbermedaille zum Preis von 2.250,01 € und eine Bronzemedaille zum Preis von 390,- €, die der Beklagte als Fremdware im Auftrag und für Rechnung eines Dritten veräußerte und die in seinem Katalog beschrieben waren. Der Kaufpreis belief sich inklusive Provision und Steuer auf 3.050,78 €. Der Versteigerung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten zugrunde (Bl. 58 d.A.). Mit Schreiben vom 27.03.2007 forderte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung des Gesamtkaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Medaillen bis 30.04.2007 auf, da es sich bei den Medaillen um ungekennzeichnete Nachprägungen handele, die keinen numismatischen Wert hätten. Der Beklagte hat die Rückabwicklung abgelehnt.

Mit seiner Klage hat der Kläger neben seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Medaillen Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verlangt und beantragt festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.

Sachmängelhaftung eines Auktionators
Symbolfoto: Von LightField Studios /Shutterstock.com

Der Beklagte hat behauptet, dass eine Nachprägung zwar nicht ausgeschlossen werden könne. Die Medaillen seien aber jedenfalls mit Originalstempeln geprägt worden. Der Kläger hätte die Medaillen beziehungsweise die näheren Umstände vorher überprüfen können und müssen. Die Sachmängelhaftung sei jedenfalls gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wirksam, da der Beklagte weder eine Garantie übernommen noch arglistig gehandelt habe. Da der Beklagte nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hafte, sei eine Haftung ausgeschlossen. Es handele sich insbesondere nicht um gefälschte Auktionsware, da der Sachverständige festgestellt habe, dass für die Prägungen der Originalstempel benutzt worden sei. Daran ändere nichts, dass die Medaillen nach Auskunft des Sachverständigen erst nach dem Zweiten Weltkrieg produziert worden seien.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, meint aber, das Erstgericht habe seinen Einwand nicht beachtet, dass es sich bei den vom gerichtlichen Sachverständigen untersuchten Medaillen nicht um die streitgegenständlichen Medaillen handele. Schließlich bestünden Bedenken gegen die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen.

Die Kammer hat die Parteien und den Sachverständigen zur Frage der Identität der Medaillen angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.09.2012 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der Klageanspruch zu (§ 437 Nr. 2 i.V.m. §§ 346 Abs. 1, 348 BGB).

1. Das Amtsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Mängelhaftung nach § 437 BGB nicht vorliegen, weil die verkauften Medaillen keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB aufweisen. Das hält den Angriffen der Berufung nicht stand.

a) Wie sich aus § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt, kann die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands auch durch öffentliche Äußerungen bestimmt werden. Das ist hier der Fall. Denn auch Beschreibungen in Katalogen – wie hier – stellen öffentliche Äußerungen i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 434 Rn. 35). Der Käufer darf in diesem Falle erwarten, dass der Vertragsgegenstand insbesondere die beschriebenen Eigenschaften aufweist (vgl. Kammer, Urteil vom 04.11.2011 – 13 S 118/11; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 37).

b) Die streitgegenständlichen Medaillen entsprechen nicht den im Katalog des Beklagten beschriebenen Eigenschaften, weichen mithin von der vereinbarten Beschaffenheit ab (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).

aa) Zwar sind – wie der gerichtliche Sachverständige unangegriffen festgestellt hat – die verkauften Medaillen mit den Originalstempeln hergestellt worden, so dass man insoweit von „Originalprägungen“ sprechen kann (vgl. GA vom 02.09.2010, S. 2, 2. Absatz, Bl. 133 d.A.). Allerdings waren nach dem Inhalt der hier getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht allein Prägungen mit den Originalstempeln geschuldet, sondern darüber hinausgehend Prägungen aus dem Jahr 1847 oder zumindest zeitnah danach gefertigte Prägungen. Das folgt aus einer Gesamtschau der in den Katalogbeschreibungen zu den Medaillen enthaltenen Angaben. Darin wird u.a. Bezug genommen auf das sog. Brakteatenbuch, wonach lediglich 1 Silbermedaille und 24 Bronzemedaillen dieser Art in Dresden geprägt worden sind. Zwar kann das Brakteatenbuch – wie der gerichtliche Sachverständige ebenfalls unangegriffen ausgeführt hat – in vielen Fällen hinsichtlich der Angaben zu den Prägezahlen von Medaillen nicht vollständig sein (GA vom 02.09.2010, S. 3, Bl. 134 d.A.). Indes hat der Beklagte hier die Silbermedaille als ein „äußerst seltenes Prachtexemplar!“ angeboten und die Bronzemedaille als „äußerst selten!“ bezeichnet, wobei er diese Angaben noch mit einer Hervorhebung in Fettdruck unterstrichen hat. Dadurch konnte bei einem Käufer der Eindruck entstehen, bei den angebotenen Medaillen handele es sich tatsächlich um Prägungen aus dem Jahr 1847 oder jedenfalls zeitnah danach gefertigte Prägungen, also um auf einen engen Zeitraum beschränkte und auch mengenmäßig sehr begrenzte Medaillen, wie sie im Brakteatenbuch beschrieben sind. Der Kläger war in seinem Vertrauen auf diesen Erklärungsinhalt auch geschützt. Denn der Beklagte ist hier als fachkompetenter Anbieter aufgetreten, der durch eine selbstständige Beurteilung der Medaillen gegenüber einem Käufer besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dass die Beschreibung der Medaillen im hier verstandenen Sinne auch dem Willen des Beklagten entsprach, wird nicht zuletzt gestützt durch dessen eigene Ausführungen in der Klageerwiderung. Der Beklagte hat dort darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankomme, „ob es sich um eine zeitnahe „Nachprägung“ handelt oder anlassgerecht zum Geburtstag hergestellte Stücke … , weshalb diese Ausprägungen mangels Unterscheidungsmöglichkeit auch keine unterschiedlichen Preise haben können“ (Klageerwiderung S. 3, vorletzter Absatz, Bl. 16 d.A.). Das belegt, dass der Beklagte selbst davon ausgegangen ist, es handele sich bei den Medaillen um Stücke aus dem Jahr 1847 oder um zeitnah danach gefertigte Stücke.

bb) Dass die streitgegenständlichen Medaillen weder im Jahr 1847 noch zeitnah danach geprägt worden sind, wird nicht nur durch das zur Akte gereichte Privatgutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … bestätigt (Bl. 81 d.A.), sondern auch durch die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen …. Dieser hat zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei den vom ihm untersuchten Medaillen keinesfalls um Medaillen handeln kann, die um die Mitte des 19. Jahrhunderts hergestellt worden sind (vgl. Ergänzungsgutachten vom 15.06.2001, Bl. 222 d.A.). Diese Feststellungen des Sachverständigen sind widerspruchsfrei, schlüssig, vollständig und getragen von der Sachkunde des Sachverständigen, so dass sie einer berufungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz Einwendungen gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhebt, ist er mit diesen ausgeschlossen. Zulassungsgründe i.S.d. § 531 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich, nachdem entsprechende Einwendungen bereits in 1. Instanz hätten geltend gemacht werden können. Die Kammer ist auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei den vom Sachverständigen untersuchten Medaillen um die in der Auktion angebotenen Medaillen handelt. Der Sachverständige hat die Identität der Medaillen in seiner Anhörung vor der Kammer eindeutig bestätigt. Dieser Feststellung ist auch der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

cc) Unerheblich ist schließlich der Einwand des Beklagten, wonach davon auszugehen sei, dass die Medaillen möglicherweise Ende des 19. Jahrhunderts geprägt worden seien. Denn eine Prägung am Ende des 19. Jahrhunderts stellt jedenfalls keine zeitnah nach 1847 erfolgte Prägung entsprechend der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung dar, so dass die Medaillen auch nach diesem Vorbringen des Beklagten mangelhaft wären. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

2. Die Geltendmachung der Mangelhaftigkeit ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vorliegend nicht ausgeschlossen.

a) Der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltene Gewährleistungsausschluss steht dem nicht entgegen, so dass es auf die Wirksamkeit eines formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses hier nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, wie weit ein vereinbarter Haftungsausschluss reicht, nicht nur nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen (vgl. BGHZ 170, 86, 96 f. mwN.). Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Sollbeschaffenheit des Vertragsgegenstandes und gleichzeitig einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbart, stehen beide Regelungen – zumindest aus der Sicht des Käufers – gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Andernfalls wäre letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; BGH aaO S. 97; Kammer, Urteil vom 04.11.2011 aaO). Ob darüber hinaus durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung des Verkäufers auch für eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende Abrede nicht getroffen haben.

b) Der Geltendmachung des Sachmangels stehen auch nicht die Regelungen über die Rügeobliegenheit beim Handelskauf entgegen. Ungeachtet der Frage, ob es sich – wie vom Amtsgericht angenommen – vorliegend um einen Handelskauf i.S.d. § 377 HGB handelt, liegt ein Verstoß gegen die Rügeobliegenheiten beim Handelskauf nicht vor.

aa) Bei einem Handelskauf hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB). Gemäß § 377 Abs. 3 HGB trifft den Käufer darüber hinaus die Obliegenheit, auch solche Mängel unverzüglich zu rügen, die erst nach der Lieferung entdeckt werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.

bb) Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen erkennbaren Mangel i.S.d. § 377 Abs. 1 HGB handelt. Das wird vor allem daran deutlich, dass selbst der gerichtliche Sachverständige erst nach Erstattung seines Gutachtens durch erneute intensive Untersuchung der Medaillen nachprüfbare Feststellungen zum Prägejahr treffen konnte.

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cc) Danach bestand eine Rügeobliegenheit lediglich im Rahmen des § 377 Abs. 3 HGB. Allerdings haben sich der Kläger ebenso wie der Zeuge … unmittelbar an den Beklagten gewandt und auf die Problematik der Nachprägung hingewiesen, nachdem sich Hinweise für die Mangelhaftigkeit der Medaillen ergaben. Anhaltspunkte, dass der Rügeobliegenheit insoweit nicht fristgerecht nachgekommen worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

3. Dem Kläger stand danach aus eigenem bzw. aus abgetretenem Recht des Zeugen … ein Rücktrittsrecht gemäß § 437 Nr. 2 BGB zu, das er durch Erklärung vom 27.03.2007 wirksam ausgeübt hat (§ 349 BGB). Einer vorherigen Fristsetzung gemäß § 440 BGB bedurfte es schon deshalb nicht, weil eine Nacherfüllung unmöglich war (vgl. dazu nur Palandt/Weidenkaff aaO § 437 Rn. 24). Aufgrund des erklärten Rücktritts hat der Beklagte dem Kläger den erhaltenen Gesamtkaufpreis mithin Zug um Zug gegen Herausgabe der Medaillen zurück zu zahlen (§§ 346, 348 BGB).

4. Der Beklagte befindet sich in Annahmeverzug gemäß § 293 BGB, nachdem der Kläger ihm durch Schreiben vom 27.03.2007 die Rückgabe der Medaillen angeboten und der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages abgelehnt hat (§ 295 BGB). Das Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges folgt mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO (vgl. nur BGH, Urteile vom 28.10.1987 – VIII ZR 206/86, WM 1987, 1496 und vom 19.04.2000 – XII ZR 332/97, VersR 2001, 1003).

5. Die außergerichtlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die in der Höhe nicht angegriffen sind, stellen neben den zu ersetzenden Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB einen Teil des nach §§ 280, 286 BGB zu ersetzenden Schadens aus Schuldnerverzug dar, der mit Ablauf des 30.04.2007 eingetreten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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