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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung – Einschränkung der leistungspflicht

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: IV ZR 244/03

Urteil vom 07.02.2007

Vorinstanzen:

LG Kiel, Az.: 4 O 335/00, Urteil vom 17.01.2003

OLG Schleswig, Az.: 16 U 29/03, Urteil vom 02.10.2003


Leitsätze:

Auf eine Vereinbarung über die Leistungspflicht nach (behauptetem) Eintritt des Versicherungsfalles, die die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers einschränkt, kann sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen hat, wie sich seine Rechtsposition darstellt und in welcher Weise ein Abschluss der Vereinbarung sie einschränkt.


In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Oktober 2003 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2003 geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.814,26 € zu zahlen zuzüglich 4% Zinsen aus 3.953,564 € seit 1. Januar 2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. April 2000 sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Juli 2000 und aus weiteren 3.953,564 € seit 1. Oktober 2000.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine jährliche Barrente von 15.814,26 € in vierteljährlichen Teilbeträgen im Voraus zu zahlen, hinsichtlich der Versicherungen Nr. 33168-952-06 bis zum 1. Januar 2027, Nr. 33168-954-05 bis zum 1. Juli 2031, Nr. 33168-952-03 bis zum 1. Februar 2032 und Nr. 33168-957-02 bis zum 1. Juni 2031.

3. Es wird festgestellt, dass die Barrenten aus den Versicherungen Nr. 33168-952-03 und Nr. 33168-957-02 dynamisch jährlich gemäß § 16 der AVB durch die Gewinnbeteiligung zu erhöhen sind.

4. Es wird festgestellt, dass der Kläger bezüglich der in Ziffer I. 2. des Tenors aufgeführten Versicherungen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und der Versicherung Nr. 33168-952-07 bis zu dem jeweils vertraglich vereinbarten Ende beitragsfrei versichert ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.429,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. Mai 2001 zu zahlen.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Revision des Klägers und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aus sieben Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Er hat den Beruf des Fischwirts – Kleine Hochsee- und Küstenfischerei – erlernt und den Meisterbrief und das Kapitänspatent erworben. In diesem Beruf, den er als Krabbenfischer ausgeübt hat, ist er, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, infolge eines Bandscheibenvorfalls seit September 1995 zu 100% berufsunfähig. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach der vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann auf diesen Beruf verwiesen werden kann, den er als Fischverkäufer im elterlichen Betrieb ausübt.

Vollständige Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 der (Besonderen) Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BB-BUZ) bei allen Verträgen vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Bestimmungen, die die Erklärung über die Leistungspflicht (§ 5 BB-BUZ) und das Nachprüfungsverfahren (§ 7 BB-BUZ) betreffen, sind unterschiedlich.

Bei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 erklärt die Gesellschaft nach Prüfung der Unterlagen, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an sie eine Leistung anerkennt (§ 5 BB-BUZ). Die Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten im Nachprüfungsverfahren ist nicht vorgesehen (§ 7 BB-BUZ).

Die den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 zugrunde liegenden Bedingungen lauten in den §§ 5 und 7 Abs. 1 wie folgt:

„§ 5 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und für welchen Zeitraum wir eine Leistungspflicht anerkennen.

(2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann.

§ 7 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1) Nach einer Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad oder die Pflegestufe nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse nach § 5. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind.“

Im Juli 1997 machte der Kläger Leistungsansprüche geltend und informierte die Beklagte darüber, dass die Umschulung zum Einzelhandelskaufmann vom Arbeitsamt genehmigt sei und von der Seekasse finanziert werde. Mit Schreiben vom 5. November 1997 bot die Beklagte dem Kläger an, die vertraglich vorgesehenen Leistungen für den Zeitraum der Umschulung zu erbringen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

„Die Bedingungen sehen also eine Verweisung auf eine andere berufliche Tätigkeit vor, sofern die neue Tätigkeit die soziale Stellung des Versicherten nicht wesentlich beeinträchtigt und kein unzumutbarer finanzieller Verlust damit verbunden ist.

Nach Prüfung der uns vorliegenden ärztlichen Berichte und Erkenntnisse über die beruflichen Aspekte sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Entscheidung über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht möglich ist.

Aus diesem Grund möchten wir vorerst für die Zeit vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 die vereinbarten Leistungen erbringen.

Bei dem Leistungsbeginn beziehen wir uns auf den § 2 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Hierzu haben wir eine Vereinbarung vorbereitet. Nach Ablauf der Vereinbarung werden wir die Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen und beruflichen Aspekte prüfen.

Sofern Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, bitten wir um Rückgabe der von Ihnen unterschriebenen Vereinbarung.“

Der Kläger schickte der Beklagten die von ihm am 13. November 1997 unterzeichnete, alle Verträge betreffende „Vereinbarung“ zurück, die unter anderem wie folgt lautet:

„1. Die [Beklagte] stellt eine Entscheidung über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen bis zum 31.7.1999 zurück und sieht gegenwärtig von weiteren Erhebungen ab.

2. Sie ist bereit, für den Zeitraum vom 1.7.1997 bis 31.7.1999 an [den Kläger] aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die vertraglich vorgesehenen Leistungen (Beitragsbefreiung und Rente) zu erbringen. …

3. Bei Ablauf der Vereinbarung wird die [Beklagte] die Berufsunfähigkeit anhand der dann vorliegenden gesundheitlichen Verhältnisse und beruflichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung

zwischenzeitlich eingetretener Änderungen abschließend prüfen. Neu erworbene berufliche Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen. Falls erforderlich, wird sich [der Kläger] einer fachärztlichen Begutachtung unterziehen.

4. Diese Vereinbarung beinhaltet noch keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit.

5. Die bis zum Ablauf der Vereinbarung – 31.7.1999 – erbrachten Leistungen sind auch dann nicht an die [Beklagte] zurückzuerstatten, wenn bei der abschließenden Prüfung das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit verneint werden müsste.“

Nach Abschluss der Ausbildung verwies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. November 1999 gemäß der Vereinbarung vom 13. November 1997 auf die neue Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und stellte die Leistungen ab dem 1. Januar 2000 ein.

Der Kläger hält die Vereinbarung für unwirksam und die Berufung darauf jedenfalls für rechtsmissbräuchlich. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit sei im November 1997 nicht möglich gewesen, die Beklagte habe deshalb ihre Leistungspflicht anerkennen müssen. Darüber habe sie ihn getäuscht. Er verlangt mit der Klage die in den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05 und 06 vereinbarte Rente von jährlich insgesamt 15.814,26 € (Rückstände für das Jahr 2000 und laufende Rente ab 1. Januar 2001), für alle Verträge Rückzahlung der Beiträge für das Jahr 2000 in Höhe von 2.946,94 € und Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2001 sowie Feststellung der Dynamik der Renten aus den Verträgen mit den Endnummern 02 und 03.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dieses ist klagabweisend nur dahin zu ändern, dass der Kläger Beitragsfreistellung aus den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 in Höhe von jährlich insgesamt 516,97 € nicht zu beanspruchen hat.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte dürfe den Kläger aufgrund seiner in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Juli 1999 absolvierten Ausbildung ab dem 1. Januar 2000 auf die Tätigkeit als Einzelhandelskaufmann und Fischverkäufer verweisen. Eine Verweisung unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten wäre zwar bei den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 nach § 7 Abs. 1 BB-BUZ nicht zulässig gewesen. Die Parteien hätten aber in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 7./13. November 1997 ausdrücklich vereinbart, dass für die Prüfung der beruflichen Fähigkeiten auf den Zeitpunkt nach Ablauf der Vereinbarung abzustellen sei und dabei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen seien. Diese Vereinbarung sei wirksam. Die Beklagte habe die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Vereinbarung in ihrem Begleitschreiben vom 5. November 1997 ausführlich, leicht verständlich und hinreichend deutlich dargelegt und erläutert. Es habe danach für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Situation des Klägers keinem Zweifel unterliegen können, dass die Beklagte nach Abschluss der Umschulung habe prüfen wollen, ob der Kläger aufgrund der dann gegebenen neu erworbenen beruflichen Fähigkeiten auf eine Vergleichstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ verwiesen werden könne. Eine darüber hinausgehende Beratung über seine vertraglichen Rechte im Falle der Ablehnung des Angebots der Beklagtenhabe der Kläger von ihr nicht verlangen können. Es sei grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers selbst, sich über seine vertraglichen Rechte – gegebenenfalls mit Hilfe eines Rechtsanwalts – zu informieren.

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Der Kläger habe die ihm nachteiligen Folgen der Vereinbarung ohne weiteres erkennen können.

II.

Die Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu billigen, soweit es um Leistungen aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 geht. Bei der Beurteilung der Leistungspflicht aus diesen Verträgen darf der Kläger nicht auf den neu erlernten Beruf des Einzelhandelskaufmanns verwiesen werden. Die Berufung der Beklagten auf Ziffer 3 der Vereinbarung vom 13. November 1997 ist insoweit rechtsmissbräuchlich.

1.

Der Senat hat Versuchen der Versicherer, nach behauptetem Eintritt der Berufsunfähigkeit die Rechte des Versicherungsnehmers durch einseitige Erklärungen vertragswidrig zu beschränken, in ständiger Rechtsprechung eine Absage erteilt (vgl. Urteil vom 12. November 2003 – IV ZR 173/02 – VersR 2004, 96 unter II 1 a m.w.N.). In diesem Urteil hat der Senat zudem Vereinbarungen, die in einer solchen Situation geschlossen werden und grundsätzlich zulässig sind, enge Grenzen gezogen (aaO unter II 1 b). Danach ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.

Die Berufsunfähigkeitsrente hat für diesen häufig existenzielle Bedeutung.

Die dem Versicherer geläufigen Regelungen über die Erklärung eines Leistungsanerkenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter – insbesondere bei mehreren Verträgen mit unterschiedlichen Klauseln – überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits interessengerechte Vereinbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der nach den Versicherungsbedingungen berechtigten oder von ihm für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will. Wann einem Versicherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungsposition vorgeworfen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.

Ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben ist regelmäßig anzunehmen, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Das ist etwa der Fall, wenn der Versicherer sich gegen das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine nach den Bedingungen ausgeschlossene Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihn nach Fristablauf in die Lage versetzt, künftige Leistungen ablehnen zu können, auf die der Versicherungsnehmer ohne die Vereinbarung wegen fehlender Verweisbarkeit Anspruch hätte. Objektiv treuwidrig handelt auch der Versicherer, der bei nahe liegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige oder gleichgewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile für den Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach – will sich der

Versicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aussetzen – nur in engen Grenzen möglich: Sie setzen eine – aus verständiger Sicht – noch unklare Sach- und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des

Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Versicherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den Abschluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird.

2.

a) Daran gemessen kann die Beklagte sich auf die Vereinbarung vom 13. November 1997 nicht berufen, soweit es um ihre Leistungspflicht aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 geht. Mit der Vereinbarung hat die Beklagte es unternommen, sich in treuwidriger Weise den Ansprüchen des Klägers aus diesen Verträgen zu entziehen. Nach §§ 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ war es der Beklagten verwehrt, einseitig ein befristetes Leistungsanerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auszusprechen und später eine Verweisung unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten des Klägers vorzunehmen. Genau dieses vertragswidrige Ergebnis sollte aber durch die Vereinbarung erreicht werden. Damit hätte die Beklagte, wie das Berufungsurteil zeigt, dem Kläger nach Ablauf der Vereinbarung alle Ansprüche nehmen können, insbesondere alle Rentenansprüche.

Im November 1997 war der Kläger in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Krabbenfischer unstreitig berufsunfähig. Zweifel daran, denen der Kläger hätte entgegentreten können, hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. November 1997 nicht vorgebracht. Sie wären auch ersichtlich nicht begründet gewesen. Der Kläger hatte seine Seekarte zurückgegeben und der Berufsgenossenschaft zusichern müssen, dass er nicht mehr als Krabbenfischer tätig werde, weil er dafür keinen Versicherungsschutz mehr habe. Dem Schreiben der Beklagten lässt sich nur entnehmen, dass ihr eine Entscheidung über das Vorliegen von Berufsunfähigkeit wegen der Verweisbarkeit auf eine andere berufliche Tätigkeit zurzeit nicht möglich sei, ohne aber eine solche zu benennen. In den Vorinstanzen hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger habe auf die Tätigkeit eines ungelernten Fischverkäufers verwiesen werden können.

Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeit für den Kläger als gelernten Fischwirt mit Meisterbrief und Kapitänspatent keinen Vergleichsberuf im Sinne von § 2 Abs. 1 BB-BUZ darstellt. Denn diese Tätigkeit trug weder Ausbildung und Erfahrung des Klägers noch seiner bisherigen Lebensstellung Rechnung. Damit war der Kläger im November 1997 bedingungsgemäß berufsunfähig. Die Beklagte hätte ihre Leistungspflicht anerkennen müssen. Stattdessen hat sie sich in Kenntnis der laufenden, vom Arbeitsamt genehmigten und von der Seekasse finanzierten Umschulung zum Einzelhandelskaufmann eine vorher nicht gegebene Erfolg versprechende Verweisungsmöglichkeit verschafft, was sie dem Kläger verschwiegen und von der sie im Schreiben vom 16. November 1999 Gebrauch gemacht hat. Wer sich darauf beruft, handelt rechtsmissbräuchlich.

b) Bei den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 entspricht die Vereinbarung den Bedingungen. Die Beklagte war nach §§ 5 und 7 Abs. 1 BB-BUZ auch einseitig berechtigt, ein befristetes Anerkenntnis unter Zurückstellung der Verweisbarkeit auszusprechen und bei der späteren Prüfung der Verweisbarkeit auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen. Es ist nicht treuwidrig, sich auf eine dem im Ergebnis entsprechende Vereinbarung zu berufen. Insoweit durfte die Beklagte den Kläger auf den Beruf des Einzelhandelskaufmanns verweisen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Die Revision greift dies mit Recht nicht an.

3.

Der Kläger hat demgemäß aus den Verträgen mit den Endnummern 02, 03, 05, 06 und 07 Anspruch auf die jährliche Rente von 15.814,26 € und auf Beitragsfreiheit sowie aus den Verträgen 02 und 03 auf bedingungsgemäße Dynamisierung.

Anspruch auf Beitragsfreiheit aus den Verträgen mit den Endnummern 09 und 10 besteht nicht, also auch nicht auf Rückzahlung des darauf entfallenden Betrages von 516,97 € für das Jahr 2000.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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