AG Bad Oeynhausen, Az.: 18 C 415/15, Urteil vom 05.04.2016
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob der Beklagte einen Kaufvertrag wirksam widerrufen hat.
Die Klägerin vertreibt Wasserenthärtungsanlagen und Saunen.
Am 06.09.2015 bot die Klägerin ihre Waren auf einem Stand an, der sich in einem Gewerbezelt auf dem „Blasheimer Markt“ in Lübbecke befand. Der „Blasheimer Markt“ ist ein Jahrmarkt mit den üblichen Attraktionen wie zum Beispiel Fahrgeschäften. Als Besonderheit gehört zum „Blasheimer Markt“ auch ein Zelt, in dem verschiedene Gewerbetreibende ihre Produkte anbieten (beispielsweise präsentieren dort Fahrzeughändler ihre Fahrzeuge).
An diesem Tag kaufte der Beklagte bei der Klägerin einen Weichwasserautomaten. Dies ist ein Gerät, das fest im Haus eingebaut wird und den Härtegrad des Leitungswassers senkt. Für die Lieferung und die Montage vereinbarten die Parteien einen Gesamtpreis von 1.910,00 €. Die Klägerin belehrte den Beklagten nicht über ein (eventuelles) Widerrufsrecht.
Am 21.09.2015 widerrief der Beklagte den Kaufvertrag.
Die Klägerin meint, dem Beklagten habe kein Widerrufsrecht zugestanden, weil der Vertrag innerhalb eines Gewerberaums abgeschlossen worden sei. Ihr Stand sei nämlich ein beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB.
Sie beantragt,
1. die beklagte Partei zu verurteilen, an die Klägerin innerhalb 3 Monaten nach Montage der nachstehend näher bezeichneten Anlage 1.910,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines Eckstein-Weichwasserautomaten Typ 120-3, Farbe „elfenbein“, mit integriertem Verschneideventil, Schnellumschaltung, Weichwasserprüfgerät und Regeneriersalz,
2. festzustellen, dass sich die beklagte Partei im Annahmeverzug befindet.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, ihm stehe ein Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem Verkaufsstand der Klägerin nicht um einen beweglichen Gewerberaum gehandelt habe.
In der Verhandlung vom 09.02.2016 hat das Gericht den Beklagten persönlich angehört. Es hat den Parteien mitgeteilt, dass es gerichtsbekannt ist, dass der „Blasheimer Markt“ in erster Linie ein großer Jahrmarkt ist, auf dem es allerdings auch ein Zelt mit einer Gewerbeschau gibt, in dem beispielsweise auch Autos von Fahrzeughändlern präsentiert werden (Protokoll vom 09.02.2016, Bl. 34 d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte muss den Kaufpreis nicht bezahlen.
Der Beklagte hat zwar den Weichwasserautomaten gekauft, diesen Kaufvertrag aber wirksam widerrufen (§ 355 BGB). Dem Beklagten stand nämlich ein Widerrufsrecht zu (hierzu 1.), das er fristgerecht ausgeübt hat (hierzu 2.).
1.
Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht zu, weil der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist (§ 312 g Abs. 1 BGB). Der Kaufvertrag ist außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden, weil die Klägerin Unternehmerin und der Beklagte Verbraucher sind und beide Parteien den Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit an einem Ort geschlossen haben, der kein Geschäftsraum der Klägerin war (§ 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).
Zwar muss ein Geschäftsraum nicht notwendigerweise unbeweglich sein, denn ein Geschäftsraum liegt auch bei einem beweglichen Gewerberaum vor, in dem der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (§ 312 b Abs. 2 S. 1 BGB). Der Verkaufsstand der Klägerin im Gewerbezelt des Jahrmarktes war aber kein unbeweglicher Gewerberaum:
Ein Verkaufsstand, der auf einer Veranstaltung wie einer Messe oder einem Jahrmarkt aufgebaut wird, ist nur dann ein beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312 b BGB, wenn dort Waren angeboten werden, die für die jeweilige Veranstaltung typisch sind (hierzu a). Für einen Jahrmarkt ist es nicht typisch, Wasserenthärtungsanlagen anzubieten (hierzu b). Die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass die Klägerin ihren Verkaufsstand nicht unmittelbar auf dem Jahrmarkt aufgebaut hat, sondern in einem Gewerbezelt, das zu dem Jahrmarkt gehörte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung (hierzu c).
a)
Dass ein Verkaufsstand nur dann ein beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312 b Abs. 2 S. 1 BGB ist, wenn dort veranstaltungstypische Waren angeboten werden, ergibt sich aus dem Zweck des § 312 b BGB:
(1)
Entscheidend ist die Frage, ob der Verbraucher schutzwürdig ist oder nicht. Der Verbraucher ist dann schutzwürdig, wenn die Gefahr besteht, dass er durch ein Angebot überrumpelt wird. In diesem Fall muss er die Möglichkeit haben, sich später – nachdem er den Vertrag in Ruhe überdacht hat – durch einen Widerruf von dem Vertrag zu lösen.
Wenn der Verbraucher auf einer Veranstaltung ist, bei der typischerweise bestimmte Waren (oder Dienstleistungen) angeboten werden, dann besteht keine Gefahr, dass der Verbraucher von diesen veranstaltungstypischen Angeboten überrumpelt wird. Er ist nämlich darauf eingestellt, solche Angebote entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls einen Vertrag über sie abzuschließen.
Werden dem Verbraucher dagegen Waren angeboten, die für die jeweilige Veranstaltung untypisch sind, dann ist der Verbraucher ebenso gefährdet, von einem solchen untypischen Angebot überrumpelt zu werden, wie jemand, der zum Beispiel in einer Fußgängerzone von einem Verkäufer angesprochen wird.
(2)
Dass der Gesetzgeber mit § 312 b BGB bezweckt, den Verbraucher vor einer Überrumpelungssituation zu schützen und deshalb fordert, bei Veranstaltungen zwischen veranstaltungstypischen und veranstaltungsuntypischen Angeboten zu unterscheiden, ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzesbegründung:
Die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auch auf Markt- und Messeständen erfolgte vor dem Hintergrund, Verbraucherinnen und Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen mussten. Eine solche Situation wird regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkauft, an dem dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Waren verkaufen. Sie kann aber durchaus vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden (Bundestags-Drucksache 17/12637, Seite 50).
(3)
Es kommt also entscheidend darauf an, ob der Verbraucher durch veranstaltungsfremde Angebote überrascht wird oder nicht. Wenn dieser Gedanke für Märkte und Messen gilt, dann muss er auch für andere Situationen gelten, in denen der Verbraucher mit bestimmten Angeboten rechnet, ihm aber Angebote anderer Art gemacht werden.
Während ein Verbraucher, der sich freiwillig in Geschäftsräume eines Unternehmers begibt, mental auf eine Verhandlungs- und Vertragsschlusssituation vorbereitet ist, trifft dies nicht unbedingt auf einen Verbraucher zu, der etwa in seiner Privatwohnung aufgesucht oder auf der Straße von einem aufdringlichen Händler verfolgt wird. Demzufolge sind Stände, die an Orten aufgebaut werden, wo der Verbraucher sich auf sie psychisch nicht einstellen konnte, nicht als Geschäftsräume zu qualifizieren (Wendehorst in Münchner Kommentar zum BGB, § 312 b BGB, Rn. 2, 13-14, 20).
Wenn ein Vertrag zwar innerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, der Verbraucher aber auf Grund der Art des Geschäftsraums, in den er sich freiwillig begeben hat, nur mit Vertragsverhandlungen einer ganz anderen Art rechnen musste, dann ist er ebenso schutzwürdig wie ein Verbraucher, der auf offener Straße angesprochen wird. Wer etwa Leistungen in einer Zahnarztpraxis in Anspruch nimmt, der rechnet mit Verhandlungen über zahnärztliche Leistungen, nicht aber unbedingt auch mit dem Verkauf elektrischer Mundpflegesysteme und noch viel weniger mit dem Verkauf der im Wartezimmer ausgestellten Gemälde. Überraschungsmoment und psychologischer Druck dürften bei einem Patienten, der auf dem Behandlungsstuhl ein Gemälde angeboten bekommt, weitaus größer sein, als bei einem Verbraucher, dem das gleiche Gemälde auf der Straße angeboten wird. Im Einzelfall ist jeweils wertend abzuschätzen, inwieweit konkret ein Überraschungsmoment und eine Drucksituation für den Verbraucher bestand, die deutlich über den verkehrsüblichen psychologischen Kaufdruck innerhalb von Geschäftsräumen hinausgeht (Wendehorst, a.a.O., Rn. 22-24).
(4)
Auch die Verbraucherrechte-Richtlinie, die § 312 b BGB zugrunde liegt, geht davon aus, dass ein Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen psychisch unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sein kann (RL 2011 / 83 / EU, Erwägungsgrund 21).
Dem Ansatz, den Verbraucher vor veranstaltungsuntypischen Angeboten zu schützen, steht das europäische Recht nicht entgegen. Eine solche Auslegung des § 312 b Abs. 2 BGB geht nämlich über das Schutzniveau hinaus, welches vom EU-Recht gefordert wird (Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 11.01.2016, 68 C 7/15, Rn. 33; Wendehorst, a.a.O., Rn. 10 und 23).
(5)
Diese Auslegung wird auch von den bislang zu dieser Frage veröffentlichten Urteilen geteilt (Landgericht Freiburg im Breisgau, Urteil vom 22.10.2015, 14 U 176/15; Amtsgericht Pinneberg, a.a.O.). Beide Urteile gehen davon aus, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob die angebotene Ware veranstaltungstypisch ist oder nicht. Das Amtsgericht Pinneberg hat entschieden, dass es nicht veranstaltungstypisch ist, auf einer Reisemesse einen Dampfsauger anzubieten. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat entscheiden, dass es veranstaltungstypisch ist, einen Dampfstaubsauger in einer Halle der „Grünen Woche“ anzubieten, in welcher ausschließlich Haustechnik angeboten wird.
Auch die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur geht davon aus, dass es entscheidend auf die Frage ankommt, ob die angebotene Ware veranstaltungsuntypisch und der Verbraucher – wegen der hieraus resultierenden Überrumpelungssituation – schutzwürdig ist (Grüneberg in Palandt, § 312 b BGB, Rn. 2; Stadler in Jauernig, § 312 b BGB, Rn. 1 und 7; Koch in Erman, § 312 b BGB, Rn. 1 und 30; Maume in Beck-OK BGB, § 312 b BGB, Rn. 30-31; Junker in JurisPK-BGB, § 312 b BGB, Rn. 2, 12, 42-45.1; Jost, jM 2016, 94).
(6)
Abgelehnt wird diese Auslegung nur von einer Meinung, die – zu Recht – vereinzelt geblieben ist:
Aus Praktikabilitätsgründen sei die Meinung des Gesetzgebers abzulehnen und jeder Verkaufsstand auf einer Messe (auch wenn er veranstaltungsuntypische Waren anbietet) als Geschäftsraum zu werten. Ansonsten müsse ein Unternehmer vor jeder Messe oder Marktveranstaltung in Erfahrung bringen und auf eigenes Risiko bewerten, ob sein Angebot in dem fachspezifischen Umfeld gewöhnlich ist oder nicht. Im letzteren Fall müsse er die haustürgeschäftespezifischen Informationen bereithalten und sähe sich einem möglichen Widerruf des Verbrauchers ausgesetzt, wodurch die Attraktivität der Nutzung mobiler Geschäftsräume stark eingeschränkt wäre (Brinkmann / Ludwigkeit, NJW 2014, 3270, 3272).
Diese Meinung zeigt zwar zutreffend auf, was die Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung ist: Ein Unternehmer muss sich vorab informieren, welche anderen Waren auf einer Veranstaltung angeboten werden und er muss gegebenenfalls Informationsmaterialien über das Widerrufsrecht bereithalten sowie einen etwaigen Widerruf des Verbrauchers akzeptieren.
Überzeugen kann diese Meinung jedoch nicht. Erstens ist die dargestellte Konsequenz durchaus praktikabel (hierzu a) und zweitens beruht diese Meinung auf einem Ansatz, der methodisch fehlerhaft (hierzu b) und undemokratisch ist (hierzu c):
(a)
Es gibt keine erheblichen praktischen Probleme, wenn sich ein Unternehmer vorab über die Art der Veranstaltung informieren, ggf. Informationsmaterialien mit sich führen und mit dem Widerruf eines Verbrauchers rechnen muss: Ein Unternehmer kann unproblematisch Informationsmaterial über das Widerrufsrecht mit sich führen, so wie er auch Werbematerialien mit sich führen kann. Sollte ihm die Veranstaltung unbekannt sein, kann er sich vorab beim Veranstalter erkundigen. (Tatsächlich dürfte es aber nur selten vorkommen, dass einem Unternehmer die Veranstaltung, auf der er einen Stand aufbaut, unbekannt ist. In der Regel wird er sich schon deshalb über die Veranstaltung informieren, um einschätzen zu können, ob sich der Stand für ihn dort lohnt oder nicht.)
Warum die Möglichkeit, dass ein Verbraucher einen Vertrag widerruft, für einen Unternehmer, der auf einer Messe oder einem Jahrmarkt veranstaltungsuntypische Waren anbietet, unpraktikabler sein sollte als für einen Unternehmer, der im Fernabsatzhandel tätig ist, leuchtet nicht ein. Wenn ein Fernabsatzhändler mit dieser Möglichkeit umgehen kann, dann kann es auch ein Jahrmarktbeschicker.
(b)
Der Ansatz, auf dem diese Meinung beruht, ist methodisch falsch, weil er die Regel missachtet, wonach eine Norm vor allem nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen ist. Sinn und Zweck einer Norm ist aber gerade das, was der Normgeber mit der Norm bezweckt. Dieser Zweck kann nur dann verworfen werden, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Er kann aber nicht verworfen werden, weil er gegen Praktikabilitätserwägungen verstößt.
(c)
Undemokratisch ist der Ansatz, weil er bedeutet, dass ein Normanwender seinen Willen über den ausdrücklichen Willen des demokratisch gewählten Normgebers stellt. Wenn sich der Gesetzgeber für einen Weg entscheidet, den ein Jurist für unpraktikabel hält, dann kann der Jurist dies zwar (auf politischer Ebene) kritisieren. Er kann aber nicht im Rahmen der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung die Wertung des Gesetzgebers durch seine eigene ersetzen.
b)
Für Jahrmärkte ist es untypisch, Wasserenthärtungsanlagen anzubieten; wenn ein Jahrmarktbesucher eine solche Anlage kauft, muss er sich von dem Vertrag später durch einen Widerruf lösen können.
Ein Jahrmarktbesucher ist nämlich nicht darauf eingestellt, eine Kaufentscheidung über Haustechnikanlagen zu treffen, denn er ist enthemmt und in gelöster Stimmung (z.B. durch Alkoholgenuss, durch die vorherige Benutzung von Fahrgeschäften oder durch die Gruppendynamik, die bei Jahrmarktbesuchen in größeren Gruppen entsteht und zu Spontankäufen verleitet). Dass ein Jahrmarktbesucher in einer solchen Stimmung ist, ist nicht ungewöhnlich, sondern der Regelfall. Es ist nämlich gerade der Zweck von Jahrmärkten, den Besucher in eine solche Stimmung zu versetzen.
Dass ein Jahrmarktbesucher, dem eine Haustechnikanlage angeboten wird, schutzwürdig ist, zeigt auch folgender Vergleich: Die Entscheidungsfähigkeit eines Jahrmarktbesuchers ist stärker beeinträchtigt als die Entscheidungsfähigkeit eines Fluggastes, dem hochpreisige Luxusgüter wie zum Beispiel Uhren angeboten werden (sogenanntes „Inflight-Shopping“). Für das Inflight-Shopping wird angenommen, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht (Wendehorst, a.a.O., Rn. 25). Wenn einem Fluggast ein Widerrufsrecht zusteht für hochpreisige Uhren, die er während des Fluges erwirbt, dann muss erst recht einem Jahrmarktbesucher ein Widerrufsrecht zustehen für Haustechnikanlagen, die er auf dem Jahrmarkt erwirbt.
c)
An dieser Rechtslage – die zunächst nur für den Verkauf von Haustechnikanlagen unmittelbar auf einem Jahrmarkt gilt – ändert sich nichts durch die Besonderheit im vorliegenden Fall, dass die Klägerin ihren Verkaufsstand in einem Gewerbezelt aufgebaut hatte, das zum Jahrmarkt gehört.
Weil sich das Gewerbezelt direkt auf dem Jahrmarktgelände befand und weil es Teil des „Blasheimer Marktes“ war, gehörten zu den Besuchern dieses Zeltes vor allem Jahrmarktbesucher, die in enthemmter, gelöster Stimmung und deshalb schutzwürdig waren. Ob sich die Verkaufsstände direkt unter freiem Himmel zwischen Fahrgeschäften befinden oder ob sie durch ein Zelt davon abgetrennt sind, spielt keine Rolle, denn es ändert an der Enthemmung der Jahrmarktbesucher nichts.
2.
Der Beklagte hat den Kaufvertrag auch fristgerecht widerrufen, denn die Widerrufsfrist hatte – mangels einer Belehrung – noch nicht begonnen zu laufen (§ 356 Abs. 3 BGB).
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
4.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.910,00 € festgesetzt.