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Kfz-Vollkaskoversicherung – Fahrzeugschäden durch Aufspringen einer Motorhaube

OLG Koblenz, Az: 10 U 1452/12, Urteil vom 26.07.2013

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2012 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 25.939.538.8 anlässlich des Schadenereignisses vom 8. Januar 2011 Versicherungsschutz zu gewähren.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Aufspringen der Motorhaube Unfall Haftung
Symbolfoto: lisafx / Bigstock

Der Kläger unterhält bei dem Beklagten für seinen PKW Ford Mondeo Turnier 2.2. TDCi, amtliches Kennzeichen. …, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 € und eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Zwischen den Parteien sind die AKB 2008 vereinbart.

Am 6. Januar 2001 fuhr der Kläger bei Glatteis mit dem PKW gegen eine Betonmauer. Dadurch wurden unter anderem die Verriegelungsöse der Motor-haube und der Schlossträger mit dem Haubenschloss verformt.

Am 7. Januar 2011 besichtigte auf Veranlassung des Beklagten ein Sachverständiger der …[A] das Fahrzeug. Dieser öffnete unter anderem die Motorhaube und schloss sie wieder. Er erstellte unter dem 7. Januar 2011 ein Sachverständigengutachten, das dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2011 von der Beklagten übersandt wurde.

Am 8. Januar 2011 trat zwischen 15.00 und 16.00 Uhr ein weiterer Schaden an dem in der …[Y]straße in …[Z] abgestellten Fahrzeug des Klägers dadurch ein, dass die Motorhaube des Fahrzeugs aufsprang und gegen die beiden Säulen und das Fahrzeugdach schlug. Der Kläger beantragte auch insoweit Versicherungsschutz. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 lehnte der Beklagte ihre Eintrittspflicht für das Ereignis vom 8. Januar 2011 ab.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 8. Januar 2011 gegen 15.30 Uhr auf dem Weg zu seinem PKW gewesen, als ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 die Motorhaube hochgerissen und dadurch den Schaden verursacht habe. Da er – unstreitig – zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die Motorhaube infolge des Unfalls vom 6. Januar 2011 nicht mehr sicher verriegelt gewesen sei, habe ihm keine Überprüfungspflicht oblegen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 25.939.538.0 anlässlich des Schadenereignisses vom 8. Januar 2011 Versicherungsschutz zu gewähren, den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

im Zeitpunkt des Unfalls am 8. Januar 2011 sei das Fahrzeug in Bewegung gewesen. Der Kläger sei mit dem vorgeschädigten PKW zum Wohnhaus der Schwiegereltern gefahren, als die Motorhaube aufgesprungen sei. Ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 sei nicht ursächlich gewesen für das Aufspringen der Motorhaube. Da die Motorhaube unzureichend verschlossen gewesen sei, handele es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden, der überdies durch einen Bedienungsfehler, nämlich die nicht ausreichende Kontrolle des Verschlusses der Motorhaube, verursacht worden sei. Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Deutschen Wetterdienstes abgewiesen. Die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Da der Kläger den Nachweis dafür, dass zum Schadenszeitpunkt ein Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen geherrscht habe, nicht erbracht habe, stehe ihm kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz aus der Teilkaskoversicherung zu. Darüber hinaus stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz für das Schadenereignis vom 8. Januar 2011 aus der Vollkaskoversicherung zu. Zwar seien von der Vollkaskoversicherung auch mittelbare Folgen einer unmittelbaren Einwirkung gedeckt, soweit sie adäquat kausal seien. Hier bestehe aber kein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Januar 2011 und dem Schadeneintritt am 8. Januar 2011. Aufgrund der zeitlichen Zäsur und der Tatsache, dass das Fahrzeug am 7. Januar durch einen Gutachter der …[A] untersucht worden sei, der dem Kläger sinngemäß mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug so eigentlich nicht mehr zu bewegen sei, fehle es an der „Unmittelbarkeit“. Der Schaden vom 8. Januar 2011 könne, da der Kläger keine Sicherungsmaßnahmen getroffen habe, nicht als adäquat kausale Folge des Unfalls vom 6. Januar 2011 angesehen werden. Selbst wenn man die Unmittelbarkeit bejahen würde, wäre dem Kläger Versicherungsschutz zu verweigern, weil ein Betriebsschaden vorliege. Schlage, wie im vorliegenden Fall, die Motorhaube hoch und beschädige dadurch das Dach des Fahrzeugs, verwirkliche sich dabei nur eine Gefahr, der das Fahrzeug bei seiner üblichen Verwendung stets ausgesetzt sei. Dem Kläger sei im Übrigen vorzuwerfen, dass er keinerlei Absicherungen vorgenommen habe, um ein Hochschlagen der Motorhaube zu verhindern.

Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, er habe unstreitig keine detaillierte Kenntnis über den an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 6. Januar 2011 eingetretenen Schaden dahin, dass die Verriegelung der Motorhaube nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert und einer besonderen Sicherung bedurft habe, gehabt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Schadenereignis vom 8. Januar 2011 dem unstreitig als Vollkaskoversicherungsschaden anzusehenden Unfall vom 6. Januar 2011 zuzurechnen. Aber selbst dann, wenn man dies anders sehen würde, würde es sich bei dem am 8. Januar 2011 eingetretenen Schaden um einen neuen, eigenständigen Vollkaskoschaden handeln. Da die Motorhaube durch starke Windbewegungen aufgesprungen bzw. hochgeschlagen sei, liege ein Unfallgeschehen im Sinne der Kaskoversicherungsbedingungen vor.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 8. November 2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Koblenz festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 25.939.438.8 anlässlich des Schadenereignisses vom 8. Januar 2011 Versicherungsschutz zu gewähren, den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Ursächlichkeit eines Sturmes für das Aufspringen der Motorhaube werde bestritten. Zum Aufschlagen der Motorhaube könne es nur gekommen sein, wenn der Kläger entweder die Motorhaube nicht verriegelt oder das Fahrzeug bewegt habe. In beiden Fällen würde es sich nicht um einen Unfall bzw. um einen nicht versicherten Betriebsschaden handeln. Der Kläger vermöge das Gegenteil nicht zu beweisen, zumal seinen Angaben aufgrund des wechselnden Vortrages zum Schadeneintritt kein Glauben zu schenken sei. Der Schaden vom 8. Januar 2011 sei auch nicht dem Unfall vom 6. Januar 2011 zuzurechnen. Insoweit habe das Landgericht zutreffend auf den fehlenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Schadenereignis vom 8. Januar 2011 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts als Unfallereignis im Sinne von A.2.3.2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) zu qualifizieren.

Nach dieser Bestimmung ist als Unfall ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis anzusehen. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Unmittelbar ist ein einwirkendes Ereignis nur, wenn es ohne Dazwischentreten einer anderen, wesentlichen Ursache wirkt (Senat, VersR 2000, 485; Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008, A.2.3 Rdnr. 2).

Dabei sind auch mittelbare Folgen einer unmittelbaren Einwirkung gedeckt, soweit sie adäquat kausal sind, da Unmittelbarkeit für die Einwirkung von außen, nicht aber für den Schaden verlangt wird. Grundsätzlich ist für alle adäquaten (nicht nur unmittelbaren) Folgen einer unmittelbaren Einwirkung, die in der Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs besteht, vom Versicherer einzustehen, auch wenn diese zusätzlichen Ereignisse nicht selbst als Unfall zu qualifizieren sind. Hier hat das Landgericht eine adäquate Kausalität des Schadeneintritts am 8. Januar 2011 mit dem Unfallereignis vom 6. Januar 2011 mit der Begründung verneint, es fehle aufgrund der zeitlichen Zäsur und der Tatsache, dass das Fahrzeug am 7. Januar 2011 durch den Gutachter der …[A] untersucht worden sei, der dem Kläger sinngemäß mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug so eigentlich nicht mehr zu bewegen sei, an der „Unmittelbarkeit“. Dieser Differenzierung vermag der Senat sich nicht anzuschließen und hält sie für unzutreffend. Unstreitig wurde die Motorhaube des Fahrzeuges des Klägers am 6. Januar 2011 bei einem Unfallereignis so beschädigt, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verschlossen werden konnte. Ebenfalls unstreitig schlug am 8. Januar 2011 diese Motorhaube hoch und verursachte am PKW des Klägers weitere Schäden. Die Tatsache, dass die Motorhaube erst zwei Tage nach dem Unfallereignis vom 6. Januar 2011 hochschlug, führt nicht zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Landgerichts Landau scheitert Versicherungsschutz nicht am Unmittelbarkeitserfordernis, wenn die Motorhaube als Folge der Beschädigung durch einen Unfall bei einer anschließenden Fahrt aufspringt (LG Landau NJW RR 2000, 838; Prölss/Martin, a. a. O., Rdziff. 4). Die Tatsache, dass hier die Motorhaube nicht unmittelbar nach dem Unfall auf der Fahrt zu einer Reparaturwerkstatt, sondern zwei Tage nach dem Unfallereignis hochgeschlagen ist, führt ebenso wenig zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, wie die Tatsache, dass das Fahrzeug in der Zwischenzeit von einem Sachverständigen der …[A] untersucht worden ist. Soweit es die Begutachtung durch den Sachverständigen der …[A] betrifft, gilt dies bereits deshalb, weil dieser das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten untersucht hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst nach der Untersuchung durch den Sachverständigen der …[A] die Motorhaube geöffnet und anschließend unzureichend verschlossen hat, liegen nicht vor. Entsprechendes wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Sollte aber die Motorhaube im Anschluss an die Begutachtung von dem Sachverständigen nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sein, würde dies die Beklagte nicht entlasten und nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zu Lasten des Klägers führen.

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass der Gutachter der …[A] dem Kläger sinngemäß mitgeteilt habe, dass das Fahrzeug so eigentlich nicht mehr zu bewegen sei, erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit sich hieraus Zweifel an der Unmittelbarkeit des Schadenereignisses ergeben könnten. Dieser Äußerung des Sachverständigen lässt sich nicht der Hinweis daraus entnehmen, dass die Gefahr bestand, die Motorhaube könnte auch bei dem stehenden Fahrzeug hochschlagen, und es sei insoweit erforderlich, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Unabhängig davon würde im vorliegenden Fall auch das etwaige Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen nicht zu einem Haftungsausschluss führen. Nach Abschnitt A. Nr. 2.171 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeuges oder seiner Teile und Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. Ein grob fahrlässiges Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen würde daher nicht zu einem Ausschluss oder einer Kürzung der Leistungen der Beklagten führen. Dass der Kläger den streitgegenständlichen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger auch nicht deshalb der Versicherungsschutz aus der Vollkaskoversicherung zu verweigern, weil ein Betriebsschaden vorliegt. Nach Abschnitt A. Nr. 2.3.2. der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2008 gelten nicht als Unfallschäden insbesondere Schäden aufgrund eines Betriebsvorganges. Hierzu zählen Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern. Im vorliegenden Fall ist die Motorhaube aber nicht aufgrund eines Betriebsvorganges oder aufgrund eines Bedienungsfehlers hochgeschlagen, sondern aufgrund der vorhandenen Vorschädigung und des zum Schadenzeitpunkt herrschenden Windes. Dass zum Schadenszeitpunkt starker Wind herrschte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Zwar herrschte danach zum Schadenszeitpunkt kein Sturm (mindestens Windstärke 8); wohl aber ist nach den Feststellungen des Deutschen Wetterdienstes im Gutachten vom 20. Juli 2012 (Bl. 175 ff d. A.) mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in der …[Y]straße auch Werte der Windstärke 7 Beaufort herrschten. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung auch eine Mitverursachung des Sturmes für das Aufschlagen der Motorhaube bestreitet, kann er damit bereits wegen Verspätung (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht gehört werden.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Schaden während einer Fahrt mit dem Fahrzeug entstanden ist, liegen nicht vor. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung erklärt, dass er aufgrund des starken Windes beschlossen habe, das Fahrzeug umzuparken. Er habe sich auf dem Weg zum Auto befunden, als die Motorhaube hochgeschlagen sei und das Fahrzeug beschädigt habe. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass, wie der Beklagte meint, der Vortrag des Klägers zum Schadenhergang so widersprüchlich sei, dass dessen Angaben kein Glauben geschenkt werden könne. „Lediglich“ der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 2. März 2011, wonach der Kläger im Fahrzeug gesessen habe, als die Motorhaube nach oben geschlagen sei, widerspricht dem Vortrag des Klägers. Hierzu hat indes der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 7. September 2012 erklärt, er könne nicht mehr nachvollziehen, wie es zu der Angabe in seinem Schreiben, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Schadens im Fahrzeug gesessen habe, gekommen sei. Definitiv habe auch damals der Kläger angegeben, dass er zum Schadenzeitpunkt mit dem Fahrzeug nicht gefahren sei. Danach steht aber bereits nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zur Überzeugung des Senats fest, dass der starke Wind mit einer Stärke von 7 Beaufort für das Hochschlagen der Motorhaube zumindest mitursächlich war. Es ist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, dass die mechanisch einwirkende Gewalt die alleinige Ursache des Unfalls sein muss. Um einen Unfall, und nicht um einen Betriebsschaden, handelt es sich deshalb auch dann, wenn – wie hier – die Besonderheit des Fahrzeugs, nämlich die vorhandene Vorschädigung, hinzukommt. Dass unterlassene Sicherungsmaßnahmen die Versicherung nicht zu einer Kürzung oder Versagung ihrer Leistung berechtigen würden, wurde bereits dargelegt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem Kläger ein Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachten Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung zusteht, weil die Schäden adäquat kausal auf den Unfall vom 6. Januar 2011 zurückzuführen sind und es sich nicht um einen nicht versicherten reinen Betriebsschaden handelt.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren beruht auf § 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.168,95 € festgesetzt.

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