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Kfz-Werkstatt – Diebstahl von Fahrzeugteilen von Kundenfahrzeugen

AG Trier, Az.: 32 C 488/05, Urteil vom 17.02.2006

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Obhutspflichten geltend.

Am 3. September 2003 wurde der PKW des Klägers mit dem luxemburgischen Kennzeichen … in die Werkstatt der Beklagten eingeschleppt. Das Fahrzeug der Marke Audi A 6, Avant 2,5 TDI war mit einem kapitalen Motorschaden bei einem Kilometerstand von ca. 315.892 liegen geblieben. Noch am gleichen Tag erstellte die Beklagte einen Kostenvoranschlag über die anstehende Reparatur, der sich – einschließlich der Kosten für einen Ersatz des Turboladers – auf insgesamt 6.476,15 EUR belief. Bis zur Klärung von Garantieansprüchen im Hinblick auf eine drei Monate zuvor in Belgien durchgeführte große Inspektion des Fahrzeugs bzw. der Möglichkeit der Kostenübernahme oder dem Einbau eines Austauschmotors durch die Audi AG in Ingolstadt, sollte der PKW bei der Beklagten verbleiben. Zwischen dem 4. Oktober (Samstag nach Feierabend) und dem 6. Oktober (Montag vor Dienstbeginn) wurden verschiedene Teile am Fahrzeug des Klägers, u. a. die Motorhaube, durch unbekannte Täter entwendet. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Diebstahls auf einem frei zugänglichen Parkplatz auf dem Firmengelände der Beklagten abgestellt.

Kfz-Werkstatt - Diebstahl von Fahrzeugteilen von Kundenfahrzeugen
Symbolfoto: Vershinin89/Bigstock

Streit besteht zwischen den Parteien darüber, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber dazu verpflichtet war, das Fahrzeug gegen unerlaubten Zugriff durch Dritte abzusichern.

Der Kläger trägt dazu Folgendes vor:

Er habe sein Fahrzeug anlässlich mehrerer Besuche bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum stets in den Räumlichkeiten von deren Werkstatt vorgefunden. Auch wenn über Art und Umfang der Verwahrung explizit nicht gesprochen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass sein Fahrzeug bei der Beklagten in „sicheren Händen“ gewesen sei. Durch den Diebstahl der Fahrzeugteile sei ihm ein Schaden von insgesamt 3399,06 EUR (2885,68 EUR Reparaturkosten sowie 513,38 EUR Gutachterkosten) entstanden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3399,06 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2885,68 EUR seit dem 17.7.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,

Sie macht dazu folgende Ausführungen:

Das Fahrzeug des Klägers sei während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auf einem speziellen, gegen austretende Flüssigkeiten geschützten Parkplatz auf dem Werkgelände, dem sog. „Unfallplatz“ (angrenzend an das Hauptgebäude außen), abgestellt gewesen. Es sei zwischenzeitlich lediglich einmal, zum Zwecke der Begutachtung durch einen vom Kläger beauftragten, luxemburgischen Sachverständigen in die Werkstatt verbracht, sodann aber wieder auf dem „Unfallplatz“ abgestellt worden. Dem Kläger sei der Standort des Fahrzeuges bei der Beklagten auf Grund mehrerer Besuche bekannt gewesen, ebenso die freie Zugänglichkeit des Firmengeländes für Dritte. Dass das Fahrzeug im Werkstattgebäude abgestellt oder aufbewahrt oder in sonstiger Weise gegen den unerlaubten Zugriff Dritter geschützt werden sollte, sei weder ausdrücklich zugesagt noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht worden. Im Übrigen sei der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach in Zweifel zu ziehen, da diverse in der Reparaturkostenrechnung enthalte Positionen in einem zuvor vom Kläger erstellten Gutachten noch nicht aufgeführt gewesen seien.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 19.12.2005. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 27.1.2006 (Blatt 91 der Akten) haben die Parteivertreter übereinstimmend erklärt, dass sie für diese Instanz auf die Vernehmung des Zeugen … verzichten.

Die Akten … Staatsanwaltschaft Trier wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger stehen nämlich gegen die Beklagte wegen des Diebstahls vom 4., 5. oder 6.10.2003 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadenersatzansprüche in Höhe von 3399,06 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2885,68 EUR seit dem 17.7.2004 zu. Die Beklagte hat der ihr obliegenden Sorgfalt (§§ 241 II, 311 II BGB) genüge getan.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1977, 376; BGH NJW 1983, 113; BGH NJW-RR 1997, 342), der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt, trifft den Werkunternehmer sowohl in der Vertragsanbahnungsphase als auch in der Zeit während und nach Durchführung des ihm erteilten Auftrages die vertragliche Nebenpflicht, mit dem Eigentum des Bestellers, das in seinen Gewahrsam gelangt oder seiner Einwirkung unmittelbar ausgesetzt ist, pfleglich umzugehen und es vor Schaden zu bewahren. Welche Sicherungspflichten damit jeweils konkret verbunden sind, lässt sich aber nicht allgemein, sondern nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilen. Was danach erforderlich ist, richtet sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§ 157 BGB). Unter dieser Prämisse gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass sich die Beklagte nicht sorgfaltswidrig verhalten hat, und zwar aus folgenden Gründen:

1) Eine Verpflichtung der Beklagten, das Fahrzeug des Klägers in den Räumlichkeiten ihrer Werkstatt („drinnen“) unter Verschluss zu halten, bestand bereits dem Grunde nach nicht. Einen Kfz-Händler, der lediglich über einen eng umgrenzten Werkstattbereich verfügt und aus diesem Grunde Fahrzeuge außerhalb der tatsächlich benötigten Reparaturzeit auf seinem Betriebsgelände („draußen“) abstellt, trifft eine solchermaßen qualifizierte Verwahrungspflicht nur dann, wenn selbige zwischen den Parteien besonders vereinbart worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies vorliegend nicht der Fall war. Die im Termin vom 27.1.2006 vernommenen Zeugen … und … haben übereinstimmend und widerspruchslos bekundet, dass zu keinem Zeitpunkt darüber gesprochen worden sei, ob das klägerische Fahrzeug während der Verweildauer bei der Beklagten draußen auf dem Hof oder im Werkstattgebäude stehen sollte (vgl. Bl. 88 und 90 der Akten). Dies hat auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2006 bestätigt (Bl. 91 der Akten), obwohl er noch im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2005 (Bl. 51 der Akten) vortragen ließ, dass der Zeuge … ihm kurz nach dem 3.9.2003 telefonisch mitgeteilt habe, dass sein Fahrzeug bis zur Klärung der Frage der Kostenübernahme in der Werkstatt der Beklagten verbleiben könne. Auch eine stillschweigende Verwahrungsvereinbarung kann den Erklärungen und Verhaltensweisen der Parteien nach den gegebenen Umständen nicht entnommen werden. Insofern ist zu beachten, dass die Erfüllung einer derartigen Übereinkunft für die Beklagte, die – für den Kläger erkennbar – nur über einen räumlich eng begrenzten Werkstattbereich verfügt, einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Kosten bedeutet hätte. Angesichts dieser Tatsache konnte und durfte der Kläger, dem keine „Standgebühr“ oder sonstige Vergütung für das Abstellen seines Fahrzeuges bei der Beklagten über einen Zeitraum von immerhin mehr als einem Monat abverlangt wurde, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte willens und in der Lage war, seinen PKW über den gesamten Zeitraum in den Räumlichkeiten der Werkstatt aufzubewahren. Auch die Tatsache, dass das Fahrzeug dem Kläger bei einem oder mehrerer seiner Besuche bei der Beklagten in der Werkstatt präsentiert wurde, vermag daran nichts zu ändern, da die jeweilige Verbringung in das Werkstattgebäude durch die Erstellung des Kostenvoranschlags und durch die Begutachtung seitens des luxemburgischen Sachverständigen sachlich begründet war.

2) Auch eine Verpflichtung der Beklagten, das klägerische Fahrzeug anderweitig zu überwachen oder sonstige geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl zu treffen, bestand unter diesen Voraussetzungen nicht. Zwar kann den Werkunternehmer, dem ein Kraftfahrzeug zur Instandsetzung übergeben wird, die Verpflichtung obliegen, den ihm übergebenen Wagen gegen die Gefahr des Diebstahls oder Beschädigung durch Dritte zu sichern (vgl. BGH NJW 1983, 113). Welche Sicherungsmaßnahmen damit allerdings konkret verbunden sind, kann wiederum nicht allgemein, sondern nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte beurteilt werden (BGH NJW 1983, 113). Insofern ist bereits zweifelhaft, ob sich die Täter vorliegend durch eine einfache Umzäunung oder sonstige Einfriedung des Firmengeländes hätten abschrecken lassen, liegt der Entwendung von Autoteilen doch in der Regel kein Gelegenheitsdiebstahl, sondern eine gezielte und geplante, häufig bandenmäßige Begehensweise zu Grunde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Autohandel heutzutage gerade nicht mehr der Verkehrssitte entspricht, das Firmengelände zu umzäunen oder auf sonstige Weise abzuriegeln, sondern den Handelsbereich zur Förderung der Absatzchancen möglichst offen zu halten („open-shop policy“). Besondere auf das Fahrzeug des Klägers zugeschnittene Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Installation einer Alarmanlage oder aber auch der Abschluss einer Diebstahlsversicherung, waren ebenfalls nicht geboten. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem klägerischen PKW um ein älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung und Motorschaden handelte und dass selbiges – anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1983, 113) – mehr als einen Monat auf dem Gelände der Beklagten deponiert war, wären derartige Maßnahmen aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich unverhältnismäßig gewesen. Auch wenn zuvor ein Kostenvoranschlag erstellt worden war, war im Hinblick auf die gegenüber dritter Seite zu klärenden Gewährleistungsfragen unklar, ob der Beklagten überhaupt ein Auftrag zur Reparatur des Fahrzeuges erteilt worden wäre. Zwar ist ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in der Verhandlungsphase (§§ 241 II, 311 II BGB – früher c. i. c.) nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der in Aussicht genommene (Ziel-)Vertrag nicht zustande kommt (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2 a, 4. Auflage München 2003, § 311 Rz. 77), es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Anforderungen an die vom Schuldner zu vertretende Sorgfalt in der Verhandlungsphase regelmäßig niedriger anzusetzen sind als in der Erfüllungsphase (§ 241 II – früher pFV). Die vom Kläger vorgebrachte Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1976 (BGH NJW 1977, 376) kann deshalb nicht beliebig auf andere Fallkonstellationen übertragen werden. In dem vom BGH entschiedenen Fall handelte es sich um die nicht sachgerechte Lagerung eines Bootes durch Angestellte eines Werftinhabers (Pflichtverletzung durch aktives Tun), vorliegend steht dagegen ein Unterlassen der Beklagten in Rede. Vor diesem Hintergrund kann eine Pflichtverletzung der Beklagten auch nicht darin gesehen werden, dass sie das klägerische Fahrzeug, welches sie zur Erstellung des Kostenvoranschlages teilweise demontiert hatte, nicht zwischenzeitlich wieder vollständig zusammengebaut hat, wie es der Kläger vortragen lässt. Abgesehen davon, dass eine derartige Vorgehensweise unter den gegebenen Umständen wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre, da ja durchaus die Möglichkeit bestand, dass die veranschlagte Reparatur tatsächlich durchgeführt worden wäre, hat der Kläger nicht dargetan, inwiefern der Diebstahl durch die zwischenzeitliche Instandsetzung des Fahrzeugs hätte verhindert werden können. Dies insbesondere deshalb, weil die Diebe auch nicht von der Instandsetzung betroffene Teile, nämlich das Fahrzeugemblem, die Scheibenwischer und die Antenne entwendet haben.

3) Auch die Verletzung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Hinweispflicht kann der Beklagten nicht angelastet werden. Zwar trifft den Werkunternehmer, der ein Kundenfahrzeug bis zur (etwaigen) Durchführung einer in Aussicht genommen Reparatur auf einem ungesicherten, frei zugänglichen Parkplatz auf dem Firmengelände abstellt, die Verpflichtung, den Kunden über diese Praxis der Auftragsabwicklung zu unterrichten. Eine Aufklärungspflicht entfällt aber mangels Informationsgefälle (siehe Schwarze , Vorvertragliche Verständigungspflichten, Göttingen, Tübingen 2001, S. 39), wenn dem Kunden jene Modalitäten der Vertragsbeziehung positiv bekannt sind (vgl. BGH NJW-RR 1997, 342). Fahrlässige Unkenntnis genügt insofern nicht, allerdings muss der Kunde (selbstverständlich) seine Geisteskräfte in gehöriger Weise anspannen, d. h. aus den ihm bekannten Tatsachen die Schlussfolgerungen ziehen, welche sich einer vernünftigen Vertragspartei erschließen würden (vgl. Schwarze , Vorvertragliche Verständigungspflichten, Göttingen, Tübingen 2001, S. 276 f.). Zumindest dies hat der Kläger nicht getan. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass ihm die Tatsache, dass sein Fahrzeug jedenfalls zeitweise auf dem „Unfallplatz“ oder anderswo auf dem Gelände der Beklagten im Freien abgestellt wurde, ebenso wie die Tatsache, dass das Firmengelände der Beklagten gegenüber Dritten frei zugänglich, d. h. nicht besonders gesichert ist, bewusst war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

a) Der Zeuge … hat im Termin vom 27.1.2006 frei von Widersprüchen erklärt, dass er zweimal mit dem Kläger draußen auf dem Standplatz gewesen sei. Beide Male habe das Fahrzeug dort gestanden und es sei nur beim zweiten Mal während der Anwesenheit des Klägers anlässlich der Begutachtung durch den luxemburgischen Sachverständigen in das Werkstattgebäude geschoben worden (vgl. Bl. 90 der Akten).

b) Wenn der Zeuge … im Termin vom 27.1.2006 bekundet hat, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt des Besuches des Klägers mit dem luxemburgischen Sachverständigen bei der Beklagten in der Werkstatt gestanden (Bl. 89 der Akten) und der Zeuge … im Übrigen ausgesagt hat, das Fahrzeug sei zur Erstellung des Kostenvoranschlags in die Werkstatt geschoben worden (Bl. 90 der Akten), kann dies dem Kläger nicht zum Vorteil gereichen, da die Verbringung des Fahrzeuges in das Werkstattgebäude in beiden Fällen sachlich begründet war. Sowohl die Erstellung des Kostenvoranschlags als auch die Begutachtung durch den Sachverständigen bedurften einer Hebebühne und hätten im Freien nur schwer erfolgen können.

c) Wenn der Kläger in seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2006 erklärt hat, er sei während des streitgegenständlichen Zeitraumes insgesamt dreimal bei der Beklagten gewesen und bei allen drei Besuchen habe sich sein Fahrzeug im Werkstattgebäude (drinnen) befunden (Bl. 91 der Akten), steht dies zu der vorgenannten Aussage des Zeugen … in Widerspruch. Wenn der Kläger ferner einräumt, ihm sei nicht ausdrücklich zugesagt worden, dass das Fahrzeug immer in einem abgeschlossenen Raum aufbewahrt werde (Bl. 91 der Akten), er sei aber davon ausgegangen, dass das Fahrzeug bei der Beklagten sicher untergebracht sei, gibt er damit zu verstehen, dass er jedenfalls nicht sicher davon ausgegangen ist, sein Fahrzeug werde im Werkstattgebäude unter Verschluss gehalten.

d) Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger, dem das Firmengelände und die Werkstatt der Beklagten auf Grund zahlreicher Besuche wohl bekannt waren, vernünftiger Weise nicht erwarten, dass sein Fahrzeug während der über einmonatigen Verweildauer bei der Beklagten in den Räumlichkeiten von deren Werkstatt aufbewahrt werden würde, dies umso mehr, als der Werkstattbereich im Gebäude der Beklagten eng begrenzt ist (vgl. Bl. 63 der Akten), was für den Kläger ebenfalls ohne Weiteres ersichtlich war.

e) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden mit der Beklagten über mehrere Jahre in regelmäßiger Geschäftsverbindung stand (mind. 16 Besuche – vgl. Bl. 92 a der Akten). Daraus folgt, dass ihm das Firmengelände als solches – wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch dessen freie Zugänglichkeit für Dritte – ebenfalls bekannt gewesen sein muss. Der BGH lässt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1996 (BGH NJW-RR 1997, 342) sogar genügen, dass dem Besteller die unternehmerische Praxis des Autohändlers aus den tatsächlichen Umständen ersichtlich ist, ohne dass erforderlich wäre, dass er den Vollzug dieser Praxis im Hinblick auf sein eigenes Fahrzeug genau beobachtet.

Nach alledem kann der Beklagten auch die Verletzung einer Informationspflicht nicht vorgeworfen werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten ist mithin nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3399,06 EUR festgesetzt.

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