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Änderung des Kindesunterhaltsrechts: bzw. Änderung des § 1612b Abs.5 BGB


Verfasser: Christian Kotz, Ref. iur., Doktorand der Rechtswissenschaften


I. Einleitung zur Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB:

Der Gesetzgeber hat durch „Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts“ (vgl. Gesetzestext unten) die Vorschrift § 1612b Abs.5 BGB dahingehend geändert, dass mit Wirkung zum 01.01.2001 eine hälftige Anrechung des staatlichen Kindergeldes auf den Barunterhaltssatz entfällt, soweit der Unterhaltspflichtige nur Kindesunterhalt bis zur Höhe von 135% des Regelbetrages zu leisten im Stande ist. Dies betrifft sämtliche Barunterhaltsverpflichtungen bis zur 6. Einkommensgruppe der derzeit gültigen Unterhaltstabelle (vgl. Düsseldorfer Tabelle) und damit die Mehrzahl der Fälle.

Über eine genaue Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen werden im Gesetz keine Hinweise genannt. In Artikel 4 § 2 wird lediglich auf die Abänderungsmöglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO verwiesen. Es wird mit einer Vielzahl von Unterhaltsabänderungsverfahren nach § 323 ZPO zurechnen zu sein.


II. Begründung der Änderung:

a. Im Beschluss und Bericht (Bundesdrucksache: 14/3781) schreibt der 6. Rechtsausschuss folgende Begründung zur Änderung des § 1612b Abs.5 BGB:

Zu Nummer 2 (§ 1612b Abs. 5 BGB):

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. November 1998 – 2 BvR 1057/91 u. a. -erneut festgestellt, dass „der Staat … den Unterhaltsaufwand für Kinder des Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen (muss), in dem dieses zur Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich ist.“ Daneben betont das Bundesverfassungsgericht, dass der Betreuungsbedarf der Kinder „als Bestandteil des kindbedingten Existenzminimums steuerlich zu verschonen“ sei und dass schließlich ein Erziehungsbedarf des Kindes vom Gesetzgeber zu berücksichtigen sei (2 BvR 1057/91 u.a., dort unter B 1. 3a sowie unter C II.). Entsprechend dieser Entscheidung ist der Familienleistungsausgleich in einer ersten Stufe ab dem Jahr 2000 durch das Gesetz zur Familienförderung neu geregelt worden.

In Ergänzung zu dem Familienförderungsgesetz sind die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies ist umso dringender angezeigt, als nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die früher der Entlastung dienende Vorschrift des § 33c EStG wegen deren Unvereinbarkeit mit Artikel 6 GG entfallen ist. Erst durch eine solche unterhaltsrechtliche Neuregelung kann sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt wird, sondern auch Anknüpfungspunkt für die Verteilung bzw. Verwendung des Kindergeldes wird.

Hiernach kann nicht länger bereits in solchen Fällen, in denen der Barunterhaltspflichtige lediglich Unterhalt in Höhe der Regelbeträge leistet, eine Anrechnung des Kindergeldanteils vorgenommen werden; vielmehr hat eine derartige Anrechnung des Kindergeldes zu unterbleiben, soweit der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag, also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum zurückbleibt. Insoweit zieht diese Änderung des § 1612b Abs. 5 BGB auch eine Konsequenz daraus, dass sich die Regelbeträge nicht allein am wirklichen Bedarf des Kindes ausrichten. Der hälftige Kindergeldanteil gemäß § 1612b Abs. 1 BGB wird künftig nur angerechnet, soweit er zusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum übersteigt. Diese Regelung erscheint im Interesse des Kindes sachgerecht.

Der neu geregelte Absatz 5 führt auf diese Weise zu einer geänderten Verwendung des Kindergeldes unter Übernahme des Barexistenzminimums als maßgeblicher Grenze, ohne dass von der in § 1612b Abs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des Kindergeldes abgewichen würde. Denn nach wie vor verbleibt es zunächst bei dieser Halbteilung des Kindergeldes, wie sie sich letztlich auch aus der in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB festgestellten grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ergibt. Das Unterhaltsrecht folgt damit auch dem Familienförderungsgesetz, wonach das Kindergeld gemäß § 31 EStG der steuerlichen Freistellung des Barexistenzminimums sowie des Betreuungsbedarfs des Kindes dienen soll. Der Barunterhaltsleistende wird jedoch so lange verpflichtet, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert ist. Ausgehend von den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts wäre auch eine Regelung, die das hälftige Kindergeld beim Barunterhaltsverpflichteten zu dessen freier Verfügung beließe, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes noch nicht sichergestellt hat, kaum mehr zu rechtfertigen. Unberührt bleibt hiervon das Erfordernis, in Mangelfällen auch den notwendigen Selbstbehalt des Barunterhaltsverpflichteten zu wahren.

Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht dargelegt, welcher Bedarf des Kindes zur Ermittlung der freizustellenden Unterhaltsleistungen im Einzelnen zu berücksichtigen ist (2 BvL 42/93, dort unter C 1. 5), und es hat dabei in gleicher Weise wie der von der Bundesregierung periodisch vorgelegte Bericht über die Höhe des Existenzminimums von Kindern und Familien (zuletzt auf Drucksache 14/1926) die hiernach maßgeblichen Mindestbeträge unter Zugrundelegung des „Mehrbedarfes“ als Richtgröße für den einzusetzenden Wohnbedarf des Kindes ermittelt. Für die neue Regelung in § 1612b Abs. 5 BGB ist hiernach in gleicher Weise von dem Existenzminimumsbericht auszugehen. Eine höhere Grenze als Bezugsgröße in § 1612b Abs. 5 BGB ließe sich nicht mit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.

Der Entwurf verzichtet dabei in dem neu gefassten § 1612b Abs. 5 BGB darauf, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren, um nicht durch die Einführung einer weiteren Bezugsgröße die ohnehin komplizierte Berechnung des Kindesunterhalts noch weiter zu erschweren. Vielmehr hat ein eingehender Abgleich der Entwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbeträge andererseits ergeben, dass die ohnehin beizubehaltenden Regelbeträge eine treffsichere Rechengrundlage abgeben und dass sich hiernach das Existenzminimum mit 135 Prozent des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lässt. Mit diesem Prozentsatz der Regelbeträge wird zum einen sichergestellt, dass in allen Altersgruppen an einen Barunterhalt in Höhe des Existenzminimums angeknüpft wird. Zum anderen gewährleistet eine Verwendung der Relation 135 Prozent eine bruchlose Umsetzung in der familiengerichtlichen Praxis; denn diese richtet sich bei der Festlegung der Unterhaltshöhe grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle, in der bereits eine solche Gruppe mit einem Prozentsatz von 135 Prozent ausgewiesen ist. Auch in Zukunft wird dabei zu beachten sein, ob sich diese Korrelation als nachhaltig tragfähig erweist.

Zu Artikel 4 (Unterhaltstitelanpassungsgesetz):

Die in diesem Gesetz enthaltenen Übergangsregelungen beinhalten Vorschriften über die Behandlung anhängiger Verfahren (§ 1) und die Abänderung bestehender Schuldtitel (§ 2).

Zu § 1:

Die Vorschrift gibt den Parteien in anhängigen Rechtsstreitigkeiten über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes Gelegenheit, eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene mündliche Verhandlung wieder eröffnen zu lassen, damit sie ihre Ansprüche schon in diesem Rechtsstreit auf das neue materielle Unterhaltsrecht umstellen können.

Zu § 2:

Die Vorschrift regelt die Umstellung von Alttiteln über Kindesunterhalt auf die Anrechnung der kindbezogenen Leistungen nach dem neugefassten § 1612b Abs. 5 BGB. Sie wird auf Antrag für die Zeit nach Antragstellung in der Weise vorgenommen, dass die Unterhaltsrente unter Beachtung dieser neuen Anrechnungsvorschrift festgesetzt wird. Die Umstellung erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

Absatz 1 Satz 2 regelt das Inkrafttreten der hinzugefügten unterhaltsrechtlichen Regelungen.

Absatz 2 enthält eine Außerkrafttretensregelung. Die Übergangsregelungen des Artikels 4 sollen nach fünf Jahren außer Kraft treten. Es kann davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Anzahl der Titel bis dahin abgeändert ist. Titel, die innerhalb dieses Zeitraums noch nicht umgestellt worden sind, können nach § 323 ZPO abgeändert werden. Die Befristung dient damit der Rechtsbereinigung.

b. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses:

„Das geltende Familienunterhaltsrecht weist eine Reihe von Mängeln auf, die dringend zügig behoben werden müssen, weil sonst die Akzeptanz dieses für viele Menschen existenziell bedeutsamen Rechtsbereichs geringer werden könnte.

Besonders schwer wiegen dabei folgende Probleme:

– Das Unterhaltsrecht ist auf verschiedenen Gebieten inzwischen so unübersichtlich geworden, dass seine Ergebnisse für die Beteiligten oft nur schwer nachvollziehbar sind.

– Die Abstimmung mit dem flankierenden Sozial- und Steuerrecht sowie den verfassungsrechtlichen Grundlagen ist angesichts zahlreicher Änderungen in einzelnen Bereichen nicht immer oder nicht immer überzeugend erfolgt.

– Die Regelungen über das Rangverhältnis unterschiedlicher familienrechtlicher Unterhaltsansprüche, wie etwa denen von minderjährigen Kindern und sie betreuender Erwachsenen, stoßen zunehmend auf Kritik der Fachleute wie der Betroffenen.

Die von der Regierungskoalition vorgeschlagenen Änderungen der §§ 1612a und 1612b BGB beheben die aufgezeigten grundsätzlichen Mängel noch nicht vollständig. Sie verfolgen nur das Ziel, den wirtschaftlichen Vorteil des seit dem 1. Januar 2000 erhöhten Kindergeldes stärker als bisher den Haushalten zukommen zu lassen, in denen die Kinder versorgt werden, zumal die Erhöhung des Kindergeldes seit dem 1. Januar 2000 wesentlich um der Entlastung der Betreuung willen erfolgte.

Die Bundesregierung wird gebeten, zügig und mit allem Nachdruck das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen sowie der Auswirkungen der in § 1612b Abs. 5 BGB vorgeschlagenen Änderungen in der Praxis, gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen.“


III. Der Gesetzeswortlaut im Einzelnen (BGBl I 2000, 1479f.):

Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und

zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts

Vom 2. November 2000


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897, 1139), wird wie folgt geändert:

1. § 1612a Abs. 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

„(4) Die Regelbeträge ändern sich entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts erstmals zum 1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich, indem die zuletzt geltenden Regelbeträge mit den Faktoren aus den jeweils zwei der Veränderung vorausgegangenen Kalenderjahren für die Entwicklung

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1. der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und

2. der Belastung bei Arbeitsentgelten

vervielfältigt werden; das Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Das Bundesministerium der Justiz hat die Regelbetrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, rechtzeitig anzupassen.

(5) Die Faktoren im Sinne von Absatz 4 Satz 2 werden ermittelt, indem jeweils der für das Kalenderjahr, für das die Entwicklung festzustellen ist, maßgebende Wert durch den entsprechenden Wert für das diesem vorausgegangene Kalenderjahr geteilt wird. Der Berechnung sind

1. für das der Veränderung vorausgegangene Kalenderjahr die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des folgenden Kalenderjahres vorliegenden Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung,

2. für das Kalenderjahr, in dem die jeweils letzte Veränderung vorgenommen wurde, die vom Statistischen Bundesamt endgültig festgestellten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, sowie

3. im Übrigen die der Bestimmung der bisherigen Regelbeträge zugrunde gelegten Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung

zugrunde zu legen; sie ist auf zwei Dezimalstellen durchzuführen.“

2. In § 1612b Abs. 5 werden die Wörter „Unterhalt in Höhe des Regelbetrages“ durch die Wörter „Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages“ ersetzt.

3. § 1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Artikel 2

Änderung des Kindesunterhaltsgesetzes

Artikel 5 § 1 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) wird wie folgt gefasst:

㤠1

Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.“

Artikel 3

Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 16 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 -BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1426) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:

„Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.“

Artikel 4

Unterhaltstitelanpassungsgesetz

§ 1

In anhängigen Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist eine vor dem 01. Januar 2001 geschlossene mündliche Verhandlung auf Antrag wieder zu eröffnen.

§ 2

Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 01. Januar 2001 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag im vereinfachten Verfahren nach § 655 der Zivilprozessordnung für die Zeit nach der Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterbleibt, soweit der Unterhalt 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt.

Artikel 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 3 und Artikel 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 01. Janaur 2001 in Kraft.

(2) Artikel 4 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2006 außer Kraft.

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