Skip to content

Klage wegen ehrenrühriger Behauptung im Gerichtsverfahren

LG Wuppertal – Az.: 9 S 18/18 – Urteil vom 14.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 27 C 49/17, vom 14.12.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin war die Schwiegermutter der Beklagten. Nachdem sich ihr Sohn, der dann ein Appartement im Haus seiner Eltern bezog, und die Beklagte getrennt hatten, kam es zum gerichtlich ausgetragenen Streit über sein Umgangsrecht hinsichtlich des 2014 geborenen Sohnes und der 2008 geborenen Tochter. Im Verlaufe dieses Verfahrens – AG Mettmann, 45 F 363/16 – trug die hiesige Beklagte vor, aufgrund der räumlichen Verhältnisse müsse befürchtet werden, dass der dortige Antragsteller die beiden Kinder nicht bei sich, sondern bei seinen Eltern unterbringe. Dort sei eine ordnungsgemäße Betreuung nicht gewährleistet. Die Mutter des Antragstellers, die hiesige Klägerin, sei Alkoholikerin und trinke pro Tag ca. 1 bis 2 Flaschen Wein. Das sei vom Antragsteller anlässlich der Behandlungen in einer kinderpsychiatrischen Praxis selbst thematisiert worden. Auch der Antragsteller selbst und sein Vater würden übermäßig Alkohol trinken. Die anwaltlich vertretene hiesige Klägerin meldete sich im genannten Umgangsverfahren und wies die Angaben der hiesigen Beklagten zu ihrem Alkoholkonsum zurück, die sie auch parallel auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin beantragt,

der Beklagten zu untersagen, bezogen auf sie, die Klägerin, zu verbreiten, diese sei eine Alkoholikerin, und sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von nicht unter 2000 EUR zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Den Klageantrag auf Unterlassung hat es als unzulässig unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Rechtsschutzinteresses angesehen. Das ergebe sich daraus, dass die beanstandete Äußerung in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung eigener Rechte vorgetragen worden sei. Nicht entscheidend sei, dass es sich bei der Klägerin um eine an dem maßgeblichen familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Person gehandelt habe. Weder sei ein Bezug der die Klägerin betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, noch seien diese auf der Hand liegend falsch oder stellten eine unzulässige Schmähung dar.

Der auf Schmerzensgeld gerichtete Klageantrag sei unbegründet. Es fehle jedenfalls an dem erforderlichen Vorliegen eines schwerwiegenden Eingriffs. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Äußerung in einem nicht öffentlichen familiengerichtlichen Verfahren erfolgt sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

Die Beklagte habe an ihrer unzutreffenden Behauptung, sie, die Klägerin, sei Alkoholikerin, auch im hiesigen Verfahren festgehalten. Seien Straftatbestände verwirklicht, könne sich die Beklagte nicht mehr auf das Äußerungsprivileg berufen. Die Äußerungen seien auch als unzulässige Schmähung einzuordnen. Ausweislich des Attestes des die Klägerin seit Jahren behandelnden Arztes sei die streitgegenständliche Äußerung sehr wohl offensichtlich unwahr. Aufgrund der Häufigkeit und Nachhaltigkeit der von der Beklagten aufgestellten Behauptungen liege ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, zumal die entsprechenden Behauptungen auch den Enkelkindern der Klägerin zur Kenntnis gereichen würden, wie auch ihrem Sohn und dem Jugendamt als Vertreter der Enkelkinder.

Im Übrigen wird von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß §§ 540 II, 313a ZPO, 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung; § 513 ZPO. Zu Recht und mit sorgfältiger Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

Klage wegen ehrenrühriger Behauptung im Gerichtsverfahren
(Symbolfoto: GAS-photo/Shutterstock.com)

1. Unbeschadet der Frage, ob die beanstandeten Behauptungen der Beklagten wahr oder unwahr sind, ist der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Behauptung, die Klägerin sei Alkoholikerin, unzulässig. Denn die Beklagte hat diese Äußerung nur in rechtsstaatlich geordneten Verfahren zur Wahrung ihrer verfahrensmäßigen Ziele abgegeben und es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sie die Behauptung auch außerhalb eines solchen Verfahrens abgeben wird. Deshalb fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis: „Der Beschuldigte eines Strafverfahrens kann von einem in dem Verfahren vernommenen Zeugen Widerruf seiner Aussage in Verfahren vor den Zivilgerichten nicht verlangen. … Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien oder Zeugen in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen“ (BGH, VI ZR 154/85, bei juris).

Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren nicht Beteiligte, sondern Dritte war (vgl. BGH, VI ZR 14/07, bei juris). Dabei bedarf es im Entscheidungsfall keiner Festlegung, ob dies für jeden beliebigen Dritten gilt. Denn die Klägerin war keine beliebige, sondern faktisch beteiligte Dritte. Wie im Tatbestand dargestellt hatte die hiesige Beklagte im Ausgangsverfahren im Ansatz nachvollziehbar die Sorge geäußert, die räumlichen Verhältnisse würden dazu führen, dass die Kinder sich bei den Großeltern, also unter anderem der Klägerin, aufhalten würden und dass insoweit Bedenken bestünden. Dass die Klägerin keine unbeteiligte Dritte war, ergibt sich auch daraus, dass sie sich anwaltlich vertreten noch während des laufenden Ausgangsverfahrens schriftsätzlich an das Familiengericht gewandt hat.

Auch die weiteren Argumente der Klägerin, die sie in ihrer Berufungsbegründung vorgebracht hat, verfangen nicht. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sie tatsächlich keine Alkoholikerin ist bzw. war. Denn angesichts des vorstehend dargestellten Sachzusammenhanges mit dem Gegenstand des Verfahrens handelte es sich zum einen nicht um eine bloße Schmähung. Zum anderen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vorsätzlich falsche Behauptung der Beklagten. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens den Vortrag der hiesigen Klägerin nicht bestritten hatte, dieser selbst habe den Gesichtspunkt des Alkoholismus in der kinderpsychiatrischen Praxis thematisiert. Darüber hinaus kann ein der Rechtsverfolgung dienendes Prozessvorbringen ohnehin regelmäßig auch dann nicht verboten werden, wenn ein anderes Gericht die Unrichtigkeit der dem Vorbringen zugrunde liegenden Behauptung bereits festgestellt hatte (OLG Celle, NJW-RR 1999, 385, beck-online).

2. Dem weiteren Klageantrag fehlt es zwar nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da das Ausgangsverfahren abgeschlossen ist. Er ist jedoch nicht begründet. Es besteht kein Anspruch aus § 823 I BGB, wobei dahinstehen kann, ob die Äußerungen der Beklagten nicht aufgrund der Rechtsfigur der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt, mithin nicht rechtswidrig waren.

Eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsverletzung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn das unabweisbare Bedürfnis besteht, zum Ausgleich für eine erlittene ideelle Beeinträchtigung eine Geldentschädigung zu gewähren (BGH, a.a.O.). Ob im Einzelfall eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, welche die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussage, von der Nachhaltigkeit und der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH, VI ZR 293/88, bei juris).

Vorliegend handelte es sich bei der Einschätzung, die Klägerin sei eine Alkoholikerin, um eine Äußerung, die zumindest im Grenzbereich zum Werturteil lag. Denn der Begriff „Alkoholiker“ ist zwar im medizinischen Sinne klar zu definieren, wird landläufig aber auch häufig ohne Rücksicht auf medizinische Kriterien benutzt. Alkoholiker im medizinischen Sinne sind alkoholkrank, was das mit der Bezeichnung einhergehende Unwerturteil zumindest relativiert. Überhaupt ist der Begriff Alkoholiker insoweit relativ farblos, als damit noch keine relevanten negativen Verhaltensweisen – abgesehen vom Trinken selbst – bezeichnet werden. Konkreter war die Beklagte auch nur insofern geworden, als sie die Trinkmenge mit täglich ca. 1 bis 2 Flaschen Wein angegeben hatte.Wesentlich ist, dass die beanstandeten Äußerungen in einem nicht-öffentlichen Verfahren gefallen waren. Eine Kenntnisnahme über den Kreis der Verfahrensbeteiligten hinaus war damit nicht zu erwarten. Anlass und Beweggrund der hiesigen Beklagten waren nachvollziehbar. Dass sie vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hätte, ist nicht ersichtlich.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.000 EUR (§§ 43 I, 48 I und II GKG, 3, 6 S. 1 ZPO).

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris). Anlass zur Fortbildung des Rechts durch Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze im Sinne von § 543 II 1 Nr. 2, 1. Alt. ZPO besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, V ZR 291/02, bei juris).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos