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Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einem nach rechts blinkenden Fahrzeug

OLG München – Az.: 10 U 1021/17 – Urteil vom 15.12.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2017 wird das Endurteil des LG Landshut vom 17.02.2017 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag von 4.346,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2016, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 417,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.03.2016 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger ein Viertel, die Beklagten samtverbindlich drei Viertel zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten samtverbindlich drei Viertel, der Kläger ein Viertel.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Zu Recht gehen die Berufungskläger von einer Haftungsverteilung von 75 zu 25 zu Lasten des Klägers aus.

Die 25-prozentige Mithaftung der Beklagten ergibt sich aus dem nicht zu bestreitenden Umstand, dass der Beklagte zu 1), ohne Abbiegen zu wollen, seinen Fahrtrichtungsanzeiger nach dem insoweit nicht angegriffenen Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz nicht zurückgestellt und dadurch bei der klägerischen Fahrerin einen Irrtum hervorgerufen hat, der unfallursächlich war (Verstoß gegen § 1 II StVO). Das bloße „Rechtsblinken“ des Beklagtenfahrzeugs beseitigt aber weder dessen Vorfahrtsrecht, noch schafft es ein geschütztes Vertrauen für die klägerische Fahrerin, abbiegen zu können. Die Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers wiegen weit höher als eine fehlerhafte Bedienung des Fahrtrichtungsanzeigers, mit der Folge, dass ein Verstoß mit höherem Gewicht in die Abwägung nach § 17 I, II StVG einfließen muss.

Der Beklagte zu 1) war gegenüber der links abbiegenden Tochter des Klägers bevorrechtigt. Der Verstoß der klägerischen Fahrerin gegen § 9 III StVO wiegt schwer und rechtfertigt die weit überwiegende Haftung. Das Landgericht hat übersehen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers alleine noch nicht das Vertrauen rechtfertigt, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegt und so den Weg für den Abbiegenden freigibt. Denn im Allgemeinen darf ein Wartepflichtiger nur darauf vertrauen, dass ein rechts blinkender Vorfahrtberechtigter auch nach rechts abbiegen wird, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an dieser Absicht begründen, wie z.B. fehlendes Einordnen oder eine unvermindert hohe Geschwindigkeit (OLG München, Urteil vom 18. September 1998 – 10 U 6463/97 -, juris = DAR 1998, 474). So liegt der Fall hier. Entgegen dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 31.08.2016 (S. 2 = Bl. 20 d.A.) lag gerade keine deutlich verringerte Fahrgeschwindigkeit vor, auch konnte der Kläger nicht nachweisen, dass sich der Beklagte zu 1) in die Abbiegespur eingeordnet hätte. Denn die klägerische Fahrerin gab an, bereits losgefahren zu sein, als der Beklagte zu 1) noch vor der Einfahrt in die Abbiegespur war (vgl. deren Angaben vor dem Landgericht, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016, Bl. 35 d.A.). Angesichts der von der Zeugin geschätzten Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h bestand für die Zeugin erheblicher Anlass, an der tatsächlichen Abbiegebereitschaft des Beklagten zu 1) zu zweifeln. Bei Unterstellung einer Geschwindigkeit von 40 km/h fährt der Beklagte zu 1), ohne in die Abbiegespur einzufahren, wie der unbeteiligte Zeuge S. glaubhaft versicherte (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017, Bl. 43 d.A.), ca. 2,7 Sekunden entlang der Abbiegespur (die nach einer Messung unter Zuhilfenahme von google-earth ca. 30 Meter lang ist). Entgegen der Einschätzung der klägerischen Fahrerin („Aus meiner Sicht ist der Beklagte zu 1) langsamer geworden.“) hat der unbeteiligte Zeuge S. angegeben, dass die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) „eher gleich blieb“ (vgl. Protokoll a.a.O., Bl. 44 d.A.). Auch hat der Zeuge S. angegeben, dass der Beklagte zu 1) schon länger blinkte, weswegen ein Abbiegen vor einem mit mindestens 40 km/h gleichbleibend fahrenden Fahrzeug trotz des Blinkens verkehrsordnungswidrig war.

II. Bezüglich der Höhe des klägerischen Schadens ist nach der Erwiderung auf die hierzu erfolgten Hinweise des Senats nunmehr festzustellen, dass die Reparatur zwar nicht durch den HU-Bericht, sondern durch ein Privatgutachten belegt wurde (Bl. 39, K1). Die Beklagten haben diesem Vorbringen bezüglich einer fachgerechten Reparatur von Vorschäden nicht mehr widersprochen, weswegen die Einwände der Beklagten insoweit nicht mehr durchgreifen. Dies gilt folglich auch für die Frage der Wertminderung. Eine Weiternutzung ist nicht mehr streitig, vgl. Anlage K8. Bezüglich des Nutzungsausfalls sind unstreitig 9-10 Arbeitstage (vgl. Anlage K1, S. 13); der Zeitablauf wurde nach Vorlage des Gutachtens am 15.02.2016 nicht mehr bestritten. Da der Kläger die tatsächlichen Reparaturzeiten nicht nachgewiesen hat, insbesondere nicht mit der Anlage K4, sind ab 15.02.2016 neun Werktage hinzuzurechnen. Danach ergeben sich, wie das Erstgericht richtig berechnet, 18 Tage, der Unfalltag kann nicht hinzugerechnet werden, weil da das Fahrzeug ohnehin von der Tochter des Klägers benutzt wurde. Dies ergibt den zugesprochenen Nutzungsausfallschaden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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