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Kündigung durch GbR-Gesellschafter

Arbeitsgericht Düsseldorf

Az: 3 Ca 1127/08

Urteil vom 19.05.2008


1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

3. Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte.

Die Klägerin ist seit dem 1.5.2006 bei der Beklagten als Zahnarzthelferin gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 1.200,00 € beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine aus zwei Ärzten in Gemeinschaftspraxis gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist von beiden Gesellschaftern unterschrieben. Ein darauf enthaltener Zusatz über die Erhöhung der geschuldeten Wochenstundenzahl und des Entgelts ist nur vom Gesellschafter Herrn Q. unterschrieben. Dieser führte auch alle Personalgespräche mit der Klägerin und den übrigen Arbeitnehmern der Gemeinschaftspraxis. Am 31.1.2008 erhielt die Klägerin ein Kündigungsschreiben auf dem Briefkopf der Gemeinschaftspraxis, in welchem es wie folgt heißt:

„…, hiermit kündige ich das bestehende Anstellungsverhältnis ordentlich zum nächstmöglichen Termin, …“
Unterschrieben ist die Kündigung von Herrn Q..

Mit ihrer am 21.2.2008 bei Gericht eingegangenen, der Beklagten am 27.2.2008 zugestellten Klage wehrt sich die Klägerin gegen die Kündigung vom 31.1.2008.

Nachdem das Arbeitsverhältnis unstreitig durch eine weitere Kündigung zum 15.4.2008 wirksam gekündigt worden ist, hat die Klägerin zunächst auch das ihr für die Zeit zwischen dem 29.2.2008 und dem 15.4.2008 zustehende Entgelt eingeklagt. Über diesen Teil der Klage haben die Parteien im Kammertermin vom 19.5.2008 jedoch wegen mangelnder Bezifferbarkeit der insoweit auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entgeltanteile einen Teilvergleich geschlossen.

Die Klägerin beantragt zuletzt festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 31.1.2008 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der unterzeichnende Gesellschafter sei insbesondere im Bereich des Personalwesens alleinvertretungsbefugt gewesen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze sowie der Terminsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die mangels Einhaltung der Schriftform unwirksame – Kündigung der Beklagten vom 31.1.2008 nicht beendet.

I.

1) Die streitgegenständliche Kündigung gilt nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion der §§ 4, 7 KSchG als wirksam. Die Frist des § 4 KSchG wurde durch Einreichung der Klage am 21.2.2008 gegen die der Klägerin am 31.1.2008 zugegangene Kündigung gewahrt. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 495, 271 Abs. 1, 167 ZPO war für die Klageerhebung auf den Zeitpunkt des Klageeingangs abzustellen, da die Klageschrift der Beklagten am 27.2.2008 und damit demnächst im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde (vgl. BAG v. 17.1.2002 – 2 AZR 57/01, BB 2003, 209). 2) Die Kündigung wahrt nicht die gemäß § 623 BGB erforderliche Schriftform
(§ 126 BGB).

a) Das Schriftformerfordernis ist nach allgemeiner Auffassung konstitutiv und damit Wirksamkeitsvoraussetzung jeder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung (vgl. nur ErfK/Müller-Glöge, 8 Aufl., § 623 BGB Rz. 10, 14; HWK/Bittner, 2. Aufl., § 623 BGB Rz. 1 jew. mwN). Das Bundesarbeitsgericht hat in jüngster Zeit verschiedentlich Gelegenheit gehabt, zu der Frage der Einhaltung der Schriftform bei Kündigungen durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Stellung zu beziehen. In seinem Urteil vom 21.4.2005 heißt es:

„1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform wird nach § 126 I BGB dadurch erfüllt, dass die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis hat vor allem Klarstellungs- und Beweisfunktion. Es soll Rechtssicherheit für die Vertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit bewirken. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift erfüllt darüber hinaus zusätzliche Zwecke: Durch die eigenhändige Unterschrift wird der Aussteller der Urkunde erkennbar. Die Unterschrift stellt damit eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller her (Identitätsfunktion). Außerdem wird durch die Verbindung zwischen Unterschrift und Erklärungstext gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt (Echtheitsfunktion). Schließlich erhält der Empfänger der Erklärung die Möglichkeit zu überprüfen, wer die Erklärung abgegeben hat und ob die Erklärung echt ist (Verifikationsfunktion) (vgl. BT-Dr 14/4987, S. 16). Die Schriftform des § 623. BGB schützt damit vor allem den Kündigungsempfänger, der bei einem Zugang einer Kündigung, die nicht in seiner Anwesenheit abgegeben wird (§ 130 I 1 BGB), hinsichtlich der Identität des Ausstellers, der Echtheit der Urkunde und der Frage, wer die Erklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht beim Erklärenden sofort nachfragen kann.

2. Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, dass alle Erklärenden die schriftliche Willenserklärung unterzeichnen (BGH , NJW 2003, 3053 = NZM 2~0~, 810; NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97). Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, muss dies in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Unterschreibt für eine GbR nur ein Mitglied ohne einen Vertreterzusatz, so ist regelmäßig nicht auszuschließen, dass vorgesehen war, auch das andere Mitglied oder die anderen Mitglieder sollten die Urkunde unterschreiben und dass deren Unterschrift noch fehlt (BGH, NJW 2004, 1103 = NZM 2004, 97).

Die Wahrung der gesetzlichen Schriftform setzt bei einer GbR danach voraus, dass die Urkunde erkennen lässt, dass die Unterschrift der handelnden Gesellschafter auch die Erklärung des nicht unterzeichnenden Gesellschafters decken soll, sie also auch in dessen Namen erfolgt ist (BGHZ 125, 175 [177] = NJW 1994, 1649). Für die Frage, ob jemand eine Erklärung auch in fremdem Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen, insbesondere die dem Rechtsverhältnis zu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und typische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat“ (BAG v. 21.4.2005 – 2 AZR 162/04, NJW 2005, 2572 mwN; vgl. zuletzt entsprechend: BAG v. 28.11.2007 – 6 AZR 1108/06).

In dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt erachtete der Senat die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens nur durch einen Teil der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz nicht für ausreichend, wenn alle Gesellschafter im Briefkopf wie auch in der Unterschriftszeile aufgeführt sind.

In einer nachfolgenden Entscheidung führt der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aus:

„aa) Der Wille zu einem Handeln in alleiniger Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird deutlich, wenn der Vertreter mit einem klar gefassten Vertretungszusatz unterzeichnet. So kann eine Unterschrift beispielsweise „als alleiniger Vertreter der ABC GbR“ oder „in Alleinvertretung für die ABC GbR“ erfolgen. Mit einer solchen Erklärung bringt der Vertreter zum Ausdruck dass er die anderen Gesellschafter dem Dritten gegenüber allein vertritt. Ob er hierzu tatsächlich ermächtigt ist, ist in Bezug auf die Einhaltung der Formvorschriften unerheblich. Auch bedarf die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung nach §§ 164 ff. BGB gemäß § 167 Abs. 2 BGB nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. […]

bb) Ist ein rechtsgeschäftlicher Vertretungswille nicht eindeutig durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift kenntlich gemacht, sondern hat der Erklärende ohne Vertretungszusatz im räumlichen Zusammenhang mit einem Klartext unterzeichnet, der seinen Namen wiedergibt, findet der Vertretungswille in der Urkunde keinerlei Anklang. In solchen Fällen fehlt es, wenn nicht andere Besonderheiten hinzutreten, an einem sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkt für den Willen, die Erklärung in alleiniger Vertretung der anderen Gesellschafter abgeben zu wollen. Das gilt erst recht, wenn – wie in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. April 2005 (- 2 AZR 162/04 AP BGB § 623 Nr. 4 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 4) zugrunde lag – die Urkunde darüber hinaus die klarschriftliche Aufführung der Namen der anderen Gesellschafter in der Unterschriftenzeile enthält.

cc) Eine einzelfallbezogene Würdigung der Gestaltung und des Inhalts der Vertragsurkunde ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit einer klarschriftlichen Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (z.B „ABC GbR“) unterschreibt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob aus dem Inhalt der Vertragsurkunde andeutungsweise der Wille zur Vertretung der anderen Gesellschafter zum Ausdruck kommt. Dem ist gleichzusetzen, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der Urkunde als Vertragschließende aufgeführt sowie mit einer kurzen Bezeichnung belegt ist und sodann der Erklärende im räumlichen Zusammenhang mit dieser erneut aufgeführten Kurzbezeichnung unterschreibt“ (BAG v. 278.11.2007 – 6 AZR 1108/06).

Für den dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sah der Senat das Schriftformerfordernis als gewahrt an, da sich aus dem Einleitungssatz des streitgegenständlichen Aufhebungsvertrages ergebe, dass Vertragspartner als Arbeitgeber die Gesellschaft sein sollte und sodann einer der Gesellschafter oberhalb der Bezeichnung „Arbeitgeber“ erkennbar abschließend und damit auch für die übrigen Gesellschafter unterzeichnet hatte. Dem Arbeitnehmer sei zudem aufgrund einer vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages erhaltenen E-Mail erkennbar gewesen, dass der Unterzeichnende bei den Verhandlungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für alle Gesellschafter auftrat.

b) Unter Zugrundelegung der von den betreffenden Senaten des Bundesarbeitsgerichts zutreffend und klar darlegten Grundsätze kann nach Auffassung der Kammer im hier zu entscheidenden Fall nicht von einer Wahrung des Schriftformerfordernisses ausgegangen werden.

aa) Übereinstimmend sind die Parteien davon ausgegangen, dass die beiden an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden und als solche die ArbeitgebersteIlung für das Arbeitsverhältnis der Parteien innehaben. Dies erscheint angesichts des mit einer Gemeinschaftspraxis typischerweise verfolgten gemeinsamen Zwecks der gemeinschaftlichen Nutzung der Sach- und Personalressourcen und des gemeinsamen Auftretens als Gemeinschaftspraxis im Arbeitsvertrag naheliegend.

bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kündigungserklärung als eine solche der Gesellschaft ausgelegt werden kann. Zwar wird dies durch die Verwendung des die Namen beider Gesellschafter wiedergebenden Briefkopfs der Gemeinschaftspraxis nahe gelegt. Indes heißt es im Einleitungssatz der Kündigung „… ich kündige …“. Die im Singular gehaltene Formulierung der Erklärung ist sodann von einer natürlichen Person unterschrieben, so dass ein objektiver Erklärungsempfänger davon ausgehen kann, dass die Erklärung (allein) seitens des Unterzeichnenden erfolgt, zumal nicht dargelegt wurde, dass der Klägerin die Existenz und ArbeitgebersteIlung der Gesellschaft bewusst war. Der mit dem Erklärungsinhalt nicht übereinstimmende Briefkopf ließe sich auch als eine möglicherweise einem Irrtum, möglicherweise einer bewussten Entscheidung geschuldeten – den Erklärungsinhalt indes nicht berührende Unstimmigkeit auslegen. In diesem Falle wäre schon dem Erklärungsinhalt nach keine Erklärung der die ArbeitgebersteIlung einnehmenden Gesellschaft gegeben. Es fehlte dann bereits an einer Kündigungserklärung der Beklagten.

Von einem über neuere gesellschaftsrechtliche Rechtsprechungsentwicklungen informierten Erklärungsempfänger (vgl. BGH v. 29.1.2001 – 11 ZR 331/00, BGHZ 146, 341) könnte die Kündigung indes auch so verstanden werden, dass sie von einem Vertreter der mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Gesellschaft in deren Namen und mithin grammatikalisch folgerichtig im Singular abgegeben wurde. In diesem Falle würde der Klartext des Kündigungsschreibens im Zusammenhang mit dem Briefkopf gesehen auf eine Erklärung der Gesellschaft hindeuten.

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cc) Auch wenn man diese Auslegung des Kündigungsschreibens für die richtige halten wollte, fehlte es indes an einer der Schriftform genügenden Unterzeichnung. Die nach dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Geschäftsführung (§ 709 Abs. 2 BGB) grundsätzlich zu erwartende Unterzeichnung durch sämtliche Gesellschafter ist nicht erfolgt. Sollte der unterzeichnende Gesellschafter, Herr a., aber zugleich in Vertretung auch für seine Mitgesellschafterin gehandelt haben, so ist dieser Vertretungswille in der Kündigungserklärung nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen. Dies wäre zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB erforderlich gewesen, denn der Umstand, ob eine Unterschriftsleistung (auch) in Vertretung erfolgt, gehört zum Erklärungsinhalt einer Urkunde und nimmt daher am Schriftformerfordernis teil. Nur so kann die Identitätsfunktion der Urkunde gewahrt werden.

Nach der Andeutungstheorie wäre für die Wahrung der Schriftform ausreichend, wenn der Vertretungswille des Unterzeichnenden in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hätte. Hieran fehlte es vorliegend, da die Unterschrift nicht mit einem – wie auch immer gearteten – auf den Vertretungswillen deutenden Zusatz versehen ist. Vielmehr ist der Name des Unterzeichnenden unterhalb bzw. neben der Unterschrift lediglich maschinenschriftlich nochmals wiedergeben. Hierin kann lediglich eine KlarsteIlung dahingehend gesehen werden, von wem die handschriftliche Unterschrift stammt. Dagegen kann aus dem Umstand, dass die vorgedruckte Erklärung keinen weiteren Namen in der Unterschriftszeile enthält, nicht hergeleitet werden, dass die allein zur Unterzeichnung durch a. vorgesehene Erklärung damit auch in Vertretung der Mitgesellschafterin abgeben wird. Dies würde den Bogen zulässiger Auslegung überspannen. Es ist den am Rechtsverkehr Teilnehmenden zuzugestehen, dass sie mit den von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten, oftmals komplizierten Rechtsgrundsätzen oftmals wenig vertraut sind. Daher ist seitens der Rechtsprechung ein gewisses Bemühen gerechtfertigt, hierauf beruhendem Verhalten im Rechtsverkehr durch eine am einzig Vernünftigen orientierte Auslegung zur Hilfe zu kommen. Dies kann indes nicht soweit führen, einem schieren Unterlassen ein Erklärungswert beizumessen, der ihm unter Beachtung der Identitäts- und Verifikationsfunktion des gesetzlichen Schriftformerfordernisses nicht zukommt. Da das Kündigungsschreiben und der fehlenden maschinenschriftlichen Aufführung des Namens der Mitgesellschafterin hierin durchaus auch ein anderer Bedeutungsinhalt als dem des Alleinvertretungswillens beigemessen werden kann – etwa ein Irrtum des Unterzeichners über die Reichweite der eigenen rechtsgeschäftlichen Befugnisse oder ein Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft, ist aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers eine unzweideutige Verbindung zwischen der Urkunde und dem Aussteller nicht gegeben. Anders als in dem der angegebenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.11.2007 zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt sich etwas anders auch nicht aus der sonstigen Gestaltung der Urkunde. Die Identitätsfunktion des Schriftformerfordernisses ist nicht gewahrt. Ob etwas anderes etwa dann anzunehmen gewesen wäre, wenn Herr a. oberhalb einer Bezeichnung „Arbeitgeber“ unterschrieben hätte, kann dahinstehen.

3) Auf die Frage, ob a. tatsächlich Alleinvertretungsbefugnis zur Erklärung der Kündigung für die Gesellschaft hatte, kommt es nach alledem nicht an.

II.

Die Beklagte hat nach § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insoweit sie mit der Klage unterlegen ist. Die Parteien tragen die Kosten für den erledigten Teil der Klage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 98 ZPO zu gleichen Teilen. Der Wert des für erledigt erklärten Zahlungsantrags betrug 1.800 €.

III.

Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und bemisst sich für den noch zur Entscheidung anstehenden Kündigungsschutzantrag nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt der Klägerin.

IV.

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2c) ArbGG zulässig. Hinsichtlich der auch auf § 98 ZPO beruhenden Kostenentscheidung ist zudem entsprechend §§ 99 11, 91 a 11 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegeben (vgl. Roloff, NZA 2007, 900 [912]).

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