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Kündigungsschutzklage – Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht

Az: 2 AZR 267/08

Urteil vom 20.08.2009


In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2008 – 5 Sa 360/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 zu einem Gehalt von 1.396,46 Euro brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.:

„Bei Verstreichen der dreiwöchigen Klagefrist können Sie eine Abfindung beanspruchen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (Zeiträume von mehr als sechs Monaten werden auf ein Jahr aufgerundet). Nach unserer Berechnung ergibt sich daher ein Abfindungsanspruch in Höhe von EUR 3.424,68. Für den Fall eines Kündigungsschutzverfahrens bleibt dieses Abfindungsangebot nicht aufrecht erhalten.“

Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 29. Juni 2006 zu. Am 7. August 2006 erhob er Kündigungsschutzklage. Er gab in der Klageschrift an, die Kündigung sei ihm erst am 17. Juli 2006 zugegangen; das Angebot einer Abfindung in der angebotenen Höhe lehne er ab. Am 21. August 2006 nahm der Kläger die Klage zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG zu. Der Anspruch setze lediglich das Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG voraus. Wenn – wie hier – später Klage erhoben werde, stehe das dem Abfindungsanspruch nicht entgegen. Es komme auch nicht darauf an, dass er zunächst davon ausgegangen sei, rechtzeitig Klage erhoben zu haben.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Abfindung in Höhe von 3.424,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, jedwede Klageerhebung schließe den Anspruch nach § 1a KSchG aus. Im Übrigen habe der Kläger zunächst erklärt, die Kündigung sei ihm erst am 17. Juli 2006 zugegangen. Er habe daher von seinen eigenen Angaben ausgehend innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der erhobene Zahlungsanspruch nicht zu.

I. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG gekündigt hat und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch weiter den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

1. Der Abfindungsanspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG entsteht nach dem Wortlaut der Regelung nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Klage angreift. Die gesetzliche Regelung will gerichtliche Auseinandersetzungen der Arbeitsvertragsparteien vermeiden und den Parteien eine einfache, effiziente und kostengünstige außergerichtliche Möglichkeit zu einem angemessenen Interessenausgleich zur Verfügung stellen. Diesem Zweck entspricht es, einem Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche Auseinandersetzung eingeleitet hat. Das gilt auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte (Kündigungsschutz-)Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG (Senat 13. Dezember 2007 – 2 AZR 971/06 – Rn. 46 mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5). Zwar regelt § 1a Abs. 1 KSchG diesen Fall nicht ausdrücklich. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung folgt aber, dass ein Anspruch nach § 1a Abs. 1 KSchG mit der Antragstellung auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage entfällt. Der Arbeitgeber sähe sich ansonsten durch den nachträglichen Klagezulassungsantrag nunmehr doch mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden wollte.

2. Durch die Rücknahme der Kündigungsschutzklage können jedenfalls die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht mehr erfüllt bzw. ihr Nichtvorliegen bewirkt werden (Senat 13. Dezember 2007 – 2 AZR 971/06 – Rn. 48 mwN, AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5). Daran ändert auch § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nichts, wonach der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, wenn die Klage zurückgenommen wird. Mäße man dieser gesetzlichen Fiktion die vom Kläger in Anspruch genommene Wirkung zu, so würde das gesetzgeberische Ziel des § 1a KSchG unterlaufen, einen Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung nur im Falle der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu begründen. Der Arbeitnehmer soll gerade nicht zunächst die Entwicklung des Kündigungsschutzprozesses abwarten und die Klage bei sich abzeichnender Erfolglosigkeit zurücknehmen dürfen, um doch noch in den Genuss der vom Arbeitgeber mit dem Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG angebotenen Abfindung kommen zu können (Senat 13. Dezember 2007 – 2 AZR 971/06 – Rn. 48 mwN, aaO.).

II. Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Klage keinen Erfolg haben. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Zwar hat die Beklagte dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Kündigung erklärt und ihm zugleich angeboten, für den Fall, dass er die Klagefrist verstreichen lasse, eine Abfindung in der eingeklagten Höhe zu zahlen. Der Kläger hat jedoch die Entstehung des Anspruchs dadurch verhindert, dass er am 7. August 2006 Kündigungsschutzklage erhoben hat. Darauf, dass er die Klage verspätet erhoben hat, kommt es nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen nicht an. Richtig ist zwar, dass der Kläger die verspätete Klageerhebung nicht mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage verbunden hat. Insoweit weicht die hier gegebene Fallgestaltung von derjenigen ab, die der Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 2007 (- 2 AZR 971/06 – AP KSchG 1969 § 1a Nr. 7 = EzA KSchG § 1a Nr. 5) zugrunde lag. Indes war der Klageschrift die Auffassung des Klägers zu entnehmen, die Klagefrist sei gewahrt. Dementsprechend hat er auch das Abfindungsangebot abgelehnt. Er hat damit die Klagefrist nicht „verstreichen lassen“ iSd. § 1a KSchG.

a) Die Frage, ob auch eine nach Fristablauf erhobene Kündigungsschutzklage, die nicht mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden ist, die Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG hindert, wird im Schrifttum – soweit ersichtlich – nur von Spilger (KR/Spilger 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 66) ausdrücklich angesprochen. Er hält eine nicht fristgerecht erhobene Klage für nicht anspruchsschädlich. Andere Stimmen führen demgegenüber entweder aus, das „Verstreichenlassen“ sei ein Realakt und rein objektiv zu verstehen (APS/Ascheid/Hesse 3. Aufl. § 1a KSchG Rn. 5; ErfK/Oetker 9. Aufl. § 1a KSchG Rn. 13; Bader NZA 2004, 65; Willemsen/Annuß NJW 2004, 177), oder umgekehrt, das „Verstreichenlassen der Frist“ bedeute eine stillschweigende Annahme des vom Arbeitgeber mit der Kündigung verbundenen Vertragsangebots (Löwisch NZA 2003, 689; Bauer/Krieger NZA 2004, 77; Preis DB 2004, 70; Stahlhacke/Preis 9. Aufl. Rn. 1167g ff.; DFL/Kaiser 2. Aufl. § 1a KSchG Rn. 2); folglich seien die Vorschriften für Willenserklärungen anzuwenden. Jedenfalls für die Vertreter der erstgenannten Auffassung dürfte es naheliegen, eine nicht fristgerecht – und ohne Antrag auf nachträgliche Zulassung – erhobene Klage als nicht anspruchsschädlich anzusehen.

b) Die Ansicht, eine verspätete Klageerhebung sei unschädlich, überzeugt nicht. Der hier gegebene Fall muss mit der bereits entschiedenen Konstellation gleichgestellt werden, in der der Arbeitnehmer die verspätete Klage mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung verbunden hat. Entscheidend ist dabei nicht die dogmatische Einordnung des „Verstreichenlassens“ der Frist, sondern die in § 1a KSchG zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers. Dem Arbeitgeber soll eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Sozialwidrigkeit erspart bleiben. Nur unter dieser Voraussetzung soll dem Arbeitnehmer der Abfindungsanspruch zustehen. Der Arbeitnehmer, der durch seine Klage zu erkennen gibt, dass er eben dies nicht akzeptiert, entzieht seinem Abfindungsanspruch die Grundlage. Danach lässt nur derjenige Arbeitnehmer die Klagefrist „verstreichen“, der sich nicht durch Klage auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft. Ist, wie der Senat erkannt hat, der Antrag auf nachträgliche Zulassung anspruchsschädlich, kann nichts anderes gelten, wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf nachträgliche Zulassung deswegen nicht stellt, weil er der Auffassung ist, die Klagefrist sei gewahrt. Im einen wie im anderen Fall beruft sich der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitgebers auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung und akzeptiert die Abfindung nicht.

c) Danach hat der Kläger die Klagefrist des § 4 KSchG nicht „verstreichen lassen“. Zwar hat er die Klagefrist objektiv nicht eingehalten. Aus der Begründung seiner Klage geht jedoch deutlich hervor, dass er die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend machen wollte und bei Klageerhebung den Standpunkt vertrat, diese sei rechtzeitig erfolgt. Er hat in der Klagebegründung einen Zugangszeitpunkt für die Kündigung benannt, der, wäre er richtig gewesen, die Klagefrist als eingehalten ausgewiesen hätte. Außerdem hat er das Bestehen von Kündigungsgründen bestritten und ausdrücklich erklärt, mit dem Abfindungsangebot nicht einverstanden zu sein. Erst nachdem er erkannt hatte, dass seine Klage keine Erfolgsaussichten hatte, hat er das Abfindungsangebot – notgedrungen – annehmen wollen. Damit ist er in keiner anderen Lage als derjenige Arbeitnehmer, der eine verspätete Klage erhebt und einen Antrag auf nachträgliche Zulassung zunächst stellt, dann aber die Klage zurücknimmt.

2. Dieser Auffassung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie bewirke, dass ein bereits entstandener Anspruch nachträglich entfalle, was dogmatisch nicht erklärbar sei. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht nicht mit Ablauf der Klagefrist, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist (Senat 10. Mai 2007 – 2 AZR 45/06 – Rn. 17, BAGE 122, 257). Da die Beklagte die Kündigung zum 31. Dezember 2006 erklärt hatte, war der Anspruch bei Klageerhebung am 7. August 2006 noch nicht entstanden. Darüber, welche Folgen eine erst nach Ablauf der Kündigungsfrist erhobene Klage hätte, war nicht zu entscheiden.

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