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Lebensversicherung –  Zweifel an Bezugsberechtigung des Begünstigten

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 128/20 – Urteil vom 27.01.2021

Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 17.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 31. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin – Az.: 31 O 110/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.304,51 € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage mit einem der Streithelferin der Beklagten am 20.05.2020 zugestellten Urteil in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 22.304,51 € nebst Zinsen an die Klägerin, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Ansprüche der Klägerin aus der zu ihren Gunsten erfolgten Hinterlegung beim Amtsgericht Prenzlau (4 HL 106/18), verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch der Klägerin folge aus §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB i.V.m. § 159 Abs. 2 VVG. Mit dem Eintritt des Todes des R… W… sei das vertraglich vorgesehene Bezugsrecht des Versicherungsnehmers vollständig entfallen und auf die Klägerin als Bezugsberechtigte übergegangen. Einer Annahme durch die Klägerin habe es nicht bedurft. Die von R… W… zu Lebzeiten begründete Bezugsberechtigung für die Klägerin habe eine im Deckungsverhältnis unentziehbare Rechtsstellung verschafft, die die Erben nicht mehr verändern könnten. Insoweit sei die Beklagte auch nicht durch die Hinterlegung der Versicherungssumme beim Amtsgericht Prenzlau freigeworden, denn die Voraussetzungen des § 378 BGB haben insoweit nicht vorgelegen. Für die Beklagte seien keine Gründe gegeben gewesen, die bei ihr objektive Zweifel an der Person des Gläubigers hätten hervorrufen können. Insbesondere berechtige das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten den Schuldner grundsätzlich nicht zur Hinterlegung. Infolge des Abstraktionsprinzips könnten Mängel im Rechtsgrund nicht auf das Deckungsverhältnis durchgreifen. Ein möglicher Anspruch des Erben stehe daher der Auszahlung der Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten nicht entgegen. Etwas anderes gelte auch nicht bei offensichtlichen Mängeln im Valutaverhältnis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben. Hinzu komme, dass im Streitfall auch eine Offensichtlichkeit zugunsten der Streithelferin der Beklagten als Alleinerbin nicht gegeben sei. Hierzu könnten die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht herangezogen werden, da es keine allgemeine Annahme gebe, dass das Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch die versicherungsvertraglich begründeten Zuwendungen entfallen lasse. Der Erblasser hätte in diesem Fall die Bezugsberechtigung einfach ändern können. Auch der Vortrag der Beklagten, die Alleinerbin habe möglicherweise rechtzeitig widerrufen, sei problematisch, denn ein solcher Fall müsse hier nicht gegeben sein. Insoweit könne offenbleiben, ob die Alleinerbin zur Vorlage des Versicherungsscheins in der Lage sei. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin verpflichtet, die durch die Hinterlegung zu ihren Gunsten begründete Sperrstellung durch Abtretung an die Beklagte herauszugeben.

Gegen das Urteil richtet sich die am 15.06.2020 eingelegte und innerhalb verlängerter Frist am 19.08.2020 begründete Berufung der Streithelferin der Beklagten in vollem Umfang. Sie meint, das Landgericht habe zwar erkannt, dass die Beklagte gem. § 378 BGB durch Hinterlegung des streitgegenständlichen Betrages freigeworden sein könnte. Hierbei habe es allerdings § 372 S. 2 Alt. 2 BGB rechtsfehlerhaft angewandt, denn die Beklagte sei über die Person des Gläubigers im Ungewissen gewesen, ohne dass ihr Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre. Eine Ungewissheit bestehe bereits bei Zweifeln im Falle mehrerer Forderungsprätendenten. Im Streitfall habe die Beklagte aufgrund der unterschiedlichen Erklärungen der Klägerin und der Streithelferin nicht sicher sein, ob die Klägerin tatsächliche Berechtigte sei. Insoweit habe sie auch einen offenkundigen Mangel im Valutaverhältnis dargelegt, der auf der Grundlage obergerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Deckungsverhältnis durchschlage. Zwar habe das Landgericht diese Rechtsprechung erkannt und auch in seinen Obersätzen zugrundegelegt. Die Subsumtion sei dann jedoch unzutreffend erfolgt. Insoweit habe sie hinreichend dargetan, dass der Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots an die Klägerin, das in der Bezugsberechtigung durch den Erblasser enthalten sei, von ihr als Alleinerbin wirksam widerrufen worden sei. Jedenfalls seien der Beklagten etwaige Einwände der Klägerin zur fehlenden Unentgeltlichkeit der Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Versicherungsnehmer und Erblasser nicht bekannt. Ungeachtet dessen, hätte selbst eine Kenntnis der Beklagten hiervon ihre Zweifel nicht beseitigen können.

Die Streithelferin der Beklagten beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin meint, dass das Landgericht in dem ausführlich begründeten Urteil zutreffend angenommen habe, dass die Beklagte ihr gegenüber nicht durch Hinterlegung der Streitsumme freigeworden sei, da die Voraussetzungen des § 372 S. 2 BGB nicht erfüllt seien. Von einer Versicherungsgesellschaft könne erwartet werden, dass sie sich rechtskundig mache. Insoweit dürften die Anforderungen an die Person des Gläubigers nicht überspannt werden. Im übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

II.

Die Berufung der Streithelferin der Beklagten ist zulässig.

1. Sie konnte durch die Streithelferin der Beklagten wirksam – auch ohne Beteiligung der Hauptpartei – eingelegt werden.

Lebensversicherung -  Zweifel an Bezugsberechtigung des Begünstigten
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gem. § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention (§§ 66 ff. ZPO). Danach sind sowohl der einfache als auch der streitgenössische Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen (§ 67 ZPO) sowie Rechtsmittel einzulegen (vgl. § 66 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt (BGH, Urt. v. 26.06.2020 – V ZR 106/19). Daher liegt – wie hier bei der Streithelferin der Beklagten – in ihrer Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihr bei dem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen. Eigene Interessen verfolgt sie nur durch die prozessuale Unterstützung des Rechtsschutzinteresses der Partei, der er beitritt (vgl. hierzu eingehend BGH, Beschl. v. 23.08.2016 – VIII ZB 96/15, NJOZ 2017, 568 Rn. 14, 15).

2. Im Übrigen ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

III.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen Versicherungssumme nebst geltend gemachter Zinsen. Zwar ist die Klägerin vom Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag für den Todesfall benannt worden. Die Beklagte ist jedoch von ihrer Leistungspflicht gem. § 378 BGB freigeworden.

1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Streithelferin der Beklagten tatsächlich nach materiellem Recht aus der Lebensversicherung als Alleinerbin nach dem verstorbenen Versicherungsnehmer R… W… geworden ist, denn diese Rechtsfrage ist nicht abschließend in dem hier aufgerufenen Prätendentenstreit zwischen der als Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag vermerkten Klägerin und der beklagten Versicherung zu entscheiden.

2. Die Beklagte ist durch die Hinterlegung der Versicherungssumme gem. §§ 372, 378 BGB freigeworden. Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner gem. § 378 BGB durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Tatbestandlich setzt die auf Hinterlegungen zum Zweck der Leistungsbefreiung anwendbare Norm zunächst den Ausschluss des Rücknahmerechts voraus. Zudem müssen die Hinterlegung im Hinterlegungszeitpunkt oder danach rechtmäßig i.S.v. § 372 BGB und die hinterlegte Leistung erfüllungstauglich sein, d.h. insbesondere der geschuldeten Leistung entsprechen. Darüber hinaus darf der Anspruch, auf welchen hinterlegt wurde, im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands noch nicht erloschen gewesen sein. Schließlich ist erforderlich, dass zumindest auch der Gläubiger gegenüber der Hinterlegungsstelle als Berechtigter benannt wurde (vgl. hierzu insgesamt BeckOGK/Ulrici, 1.12.2020, BGB § 378 Rn. 1 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt:

a) Die Beklagte hat den hier streitgegenständlichen Betrag nach den unstreitigen landgerichtlichen Feststellungen zugunsten der Klägerin und der Streithelferin der Beklagten beim Amtsgericht Prenzlau unter Ausschluss der Rücknahme hinterlegt. Da hier die Hinterlegungsanordnung zugunsten zweier Berechtigter, der Klägerin und der Streithelferin, ergangen ist, weist sie auf eine Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB hin (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1985 – IX ZR 76/84, NJW 1986, 1038).

b) Anhaltspunkte für ein Erlöschen des in Rede stehenden Anspruchs bestehen nicht.

c) Schließlich erfolgte die Hinterlegung zum Hinterlegungszeitpunkt auch rechtmäßig im Sinne des § 372 BGB.

aa) Nach § 372 S. 2 BGB ist der Schuldner unter anderem dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn er infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Das ist dann der Fall, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Behebung auf eigene Gefahr dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 03.12.2003 – XII ZR 238/01, NJW-RR 2004, 656). Dabei ist zu berücksichtigen, dass von einem Schuldner, dem die Erkenntnismöglichkeit eines Gerichts nicht zur Verfügung steht, billigerweise nur begrenzte Anstrengungen zur Ermittlung des Sachverhalts und zu seiner Subsumtion unter das auf vielen Gebieten immer unübersichtlicher werdende geschriebene und ungeschriebene Recht verlangt werden kann (vgl. BGH, a.a.O.). In diesem Zusammenhang kann von einer Versicherungsgesellschaft, die über ausreichenden juristischen Sachverstand zur Prüfung rechtlicher Fragen verfügt, zwar grundsätzlich erwartet werden, dass sie erst hinterlegt, wenn nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch objektive Zweifel an der Person des Gläubigers verbleiben (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 21.12.2015 – 8 U 1255/15, VersR 2016, S. 383 f.). Angesichts des Risikos, im Fall einer Fehleinschätzung erhebliche Beträge gegebenenfalls mehrfach auskehren zu müssen, dürfen die Anforderungen andererseits nicht überspannt werden (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 11.10.2018 – 7 U 109/18, BeckRS 2018, 33553 Rn. 31 OLG Nürnberg, a.a.O.).

bb) Nach diesen Maßstäben liegt hier eine berechtigte Hinterlegung vor. Die Beklagte hat nach Eintritt des Todesfalls des Versicherungsnehmers eine umfassende Korrespondenz mit der Klägerin und ihrer späteren Streithelferin geführt, in deren Folge sie zu Zweifeln an der materiell-rechtlichen Berechtigung der Klägerin gelangte. Diese stützte sie nach offensichtlich erfolgter interner Prüfung darauf, dass die Trennung der Klägerin vom Versicherungsnehmer bereits den Verlust der Bezugsberechtigung der Klägerin begründen könnte. Insoweit ergeben sich die Zweifel aus der Problematik der Auslegung der Bezugsrechtsbestimmung im Versicherungsantrag. Die von ihr hierzu vertretene Rechtsansicht kann jeweils nicht als offenkundig unrichtig angesehen werden.

Hinzu kommt, dass in Fällen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Einräumung der schenkungsweise erfolgten Bezugsberechtigung einer Versicherungsleistung ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen worden ist und in diesen Fällen die Mängel im Valutaverhältnis auch auf das Deckungsverhältnis durchschlagen können. Insoweit hat sich die Beklagte (vgl. hierzu eingehend S. 5 ff. der Klageerwiderung v. 02.07.2019) erstinstanzlich zurecht auf eine Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts berufen, wonach eine solche Durchbrechung angenommen worden war (vgl. Urt. v. 17.05.2017 – 5 U 35/16, NJW 2018). Auch das OLG Hamm hat in der von der Berufung angeführten Entscheidung (vgl. Beschl. v. 24.04.2019 – I-20 U 135/18, BeckRS 2019, 10993) entschieden, daß bei offenkundigen Mängeln im Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine unzulässige Rechtsausübung anzunehmen ist, wenn die Leistung zwar nicht an den Schuldner zurückzugewähren wäre, aber an einen Dritten, dem gegenüber der Schuldner aufgrund eines Vertrages Treue- und Rücksichtnahmepflichten obliegen. Wie im Einzelfall bei sich aufdrängenden Auslegungsproblemen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben abschließend gerichtlich entschieden werden wird, ist jedoch für den Versicherer auch nach sorgfältiger Prüfung – entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 20.01.2021 vertretenen Rechtsauffassung – nicht immer hinreichend sicher zu prognostizieren. Um in solchen Fällen den Auslegungsproblemen zu begegnen, die sich ggf. erst nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zwischen den Prätendenten aufklären lassen und die hier das Insolvenzrisiko der Klägerin im Falle der fehlerhaften Auszahlung der Versicherungssumme auf die Beklagte verlagern würden, eröffnet das Gesetz die Hinterlegungsmöglichkeit nach den §§ 378, 372 BGB. Für die Versicherer handelt es sich in solchen Konstellationen bei der Hinterlegung um den auch in der Fachliteratur empfohlenen „Königsweg“ (Langheid/Müller-Frank, Rechtsprechungsübersicht zum Versicherungsrecht 2008, NJW 2009, 337, 342).

Hinzu kommt hier, dass die Beklagte zum Hinterlegungszeitpunkt nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Streithelferin aus der Berufungserwiderung keine Kenntnis vom Bestreiten der unentgeltlichen Einräumung der Bezugsberechtigung der Klägerin durch den Versicherungsnehmer hatte. Daran ändern auch die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 20.01.2021 nichts, denn eine anderslautende Behauptung wird zu dieser Frage in dem genannten Schriftsatz nicht aufgestellt.

Daher konnte die Beklagte nach der intern offensichtlich durchgeführten Rechtsprüfung ohne Fahrlässigkeit berechtigte Zweifel darüber haben, ob sie die Versicherungssumme an die Klägerin oder an die Streithelferin als Alleinerbin auszuzahlen habe.

3. Die Hinterlegung ist in ihren Rechtsfolgen gem. § 378 BGB einer Leistungsbewirkung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB „zur Zeit der Hinterlegung“ ausdrücklich gleichgestellt und führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses im Zeitpunkt des Bewirkens der Hinterlegung (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 378 Rn. 4, 5).

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf den §§ 91, 101 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache betrifft einen Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es war keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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