LAG Mecklenburg-Vorpommern
Az: 5 Sa 444/05
Urteil vom 25.04.2006
1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung und hier um die Frage, ob es bei der Beklagten für den Kläger eine Möglichkeit der leidensgerechten Beschäftigung gibt.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1997 beschäftigt. Ursprünglich war er Lagerarbeiter und Staplerfahrer. Im Dezember 1999 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall, der keinen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hatte, schwer verletzt. Er war zunächst bis August 2000 arbeitsunfähig erkrankt und hat anschließend bis einschließlich Juli 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Danach war er wiederum arbeitsunfähig erkrankt.
Ab März 2004 sollte der Kläger einen Wiedereingliederungsversuch bei der Beklagten in der Abteilung „statische Palettenkommissionierung“ machen. Dieser wurde vom Kläger im Juni 2004 wegen unerträglicher Schmerzen abgebrochen.
Die streitgegenständliche Kündigung stammt vom 26.08.2004 und ist dem Kläger am selben Tag zugegangen. Mit Bescheid vom 12.08.2004 hatte zuvor das Integrationsamt der Kündigung bereits zugestimmt. Auch der Betriebsrat hatte der Kündigung vor dem 26.08.2004 zugestimmt.
Mit seiner am 16.09.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Kündigungsschutz.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2005 zurückgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23.08.2005 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 23.09.2005 ist am selben Tag per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie ist mit Schriftsatz vom 18.10.2005, Gerichtseingang am 19.10.2005, begründet worden.
Unter Berufung auf das fachorthopädische Gutachten von Herrn Dr. B. vom 19.12.2004 sieht der Kläger für sich die Möglichkeit des vollschichtigen Arbeitseinsatzes. Der Kläger meint, er könne daher in der Retourenabteilung oder im Leitstand beschäftigt werden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Kündigung vom 26.08.2004 unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hebt hervor, auch in der Retourenabteilung müsse der Kläger regelmäßig mehr als 15 kg heben und tragen. Eine Beschäftigung im Leitstand komme nicht in Betracht, da dem Kläger hierfür die Qualifikation fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der gerichtlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die streitgegenständliche ordentliche Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG, da der Kläger gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, seiner ursprünglichen Arbeitsaufgabe nachzukommen und weitere leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nach Lage der Dinge zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhanden sind. Dies hat bereits das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt.
In Anbetracht des Berufungsvorbringens sind daher lediglich noch folgende Anmerkungen zu machen.
Das fachorthopädische Gutachten vom 19.12.2004 bescheinigt dem Kläger zwar die Fähigkeit, wieder vollschichtig arbeiten zu können. Dabei ist er aber nur noch für leichte körperliche Arbeiten geeignet („Tragen bis 5 kg, zeitweises Tragen bis 10 kg“, Gutachten Seite 8).
Mit diesem Befund scheidet ein weiterer Einsatz des Klägers auf seinem alten Arbeitsplatz als Staplerfahrer ebenso aus wie bei der „statischen Kommissionierung“ oder in der Retourenabteilung. Auch eine Tätigkeit als Hausmeister scheidet daher wegen dessen Einbindung in den Winterdienst aus.
Dass die Beklagte den Kläger nicht im Leitstand einsetzen will, ist nachvollziehbar. Im Leitstand können nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die ein Verständnis für das Zusammenspiel der verschiedenen Maschinen in der Halle haben sowie Arbeitnehmer, die zusätzlich auch unter Stress zuverlässig und fehlerfrei arbeiten können müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diesen Anforderungen auch nur ansatzweise gerecht werden könnte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg war (§ 97 ZPO).
Zur Zulassung der Revision besteht im vorliegenden Einzelfall kein Anlass.