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Leistungsverweigerungsrecht Stromkunde bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern

AG Pfaffenhofen – Az.: 1 C 489/19 – Urteil vom 24.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.494,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Duldungsansprüche.

Die Klägerin lieferte als Grundversorgerin im Rahmen von § 36 EnWG elektrische Energie. Der Beklagte ist Stromabnehmer unter der Vertragskontonummer … die Verbraucherstelle ist …. Der vormalige Zähler mit der Nummer 15139548 betreffend den Allgemeinstrom und hat jetzt die Nummer 16718. Der weitere Zähler vormals mit der Nummer 15125452 betraf den Strom der Wärmepumpe und hat jetzt die Nummer 1256614.

Die Stromrechnung vom 17.09.2018 betreffend den Zeitraum 21.08.2017 bis 31.08.2018, Rechnungsnummer 212 726 030 192, lautet über einen Betrag in Höhe von 1.876,41 €, wobei Energiekosten von 2.476,41 € abgerechnet wurden abzüglich Vorauszahlungen in Höhe von 600,00 €. Gleichzeitig wurde mit dieser Rechnung der erste neue Abschlag über 249,00 € geltend gemacht, sodass der Zahlbetrag 2.125,41 € betrug.

Mit weiterem Schreiben vom 17.09.2018 korrigierte die Klägerin ihre Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 02.10.2013 bis 31.08.2014. Als Begründung gab diese in der Rechnung an: “beim Erstellen Ihrer ursprünglichen Rechnung haben wir Werte eines defekten Zählers verwendet. Nun liegt uns Ihr korrigierter Verbrauch vor. Auf dieser Basis haben wir Ihre Rechnung vom 10.10.2014 mit der Rechnungsnummer 221 260 266 315 angepasst. Die Rechnungsnummer gegenständlich lautete 212 726 030 155. Hierbei waren Energiekosten von 3.077,73 € berechnet worden abzüglich Vorauszahlungen in Höhe von 900,00 € ergab dies eine Restforderung über 2.177,73 €. Der Allgemeinstrom mit der Zählernummer 15139548 war hierbei entsprechend der ursprünglichen Berechnung mit 907 kWh übernommen worden. Hinsichtlich der Zählernummer bezüglich des Stroms der Wärmepumpe 15125452 (HT/NT) wurden allerdings mit 12.536 kWh angesetzt, wobei sich bei einer Berechnung für 365 Tage umgerechnet 12.890 kWh ergaben. Insoweit hatte die Klägerin die ursprüngliche Rechnung vom 10.10.2014, Rechnungsnummer 221 260 266 315 bezüglich des Abrechnungszeitraums 02.10.2013 bis 31.08.2014 korrigiert. Dort war für die Zählernummer 15125452 (HT/NT) des Stroms der Wärmepumpe lediglich 2.214 kWh ermittelt worden, hochgerechnet auf 365 Tage mithin 2.419 kWh.

In der korrigierten Stromrechnung vom 17.09.2008 hatte die Klägerin selbst einen Verbrauchsvergleich in Form eines Balkendiagramms der beiden Vorjahresperioden dargestellt. Dort war für den Allgemeinstrom mit der Zählernummer 15139548 für die Vorjahre 2011/2012 ein Verbrauch von 887 kWh und für 2012/2013 ein solcher von 1.155 bei einem aktuellen abgerechneten Verbrauch von 981 für den Zeitraum 2013/2014 dargestellt worden. Im Gegensatz dazu war hinsichtlich der Zählernummer 15125452 (HT/NT) hinsichtlich des Stroms für die Wärmepumpe ein Vorjahresvergleichsverbrauch für 2011/2012 von 2.611 kWh und für 2012/2013 von 2.522 bei aktuell berechneten Verbrauch für 2013/2014 von 2.890 kWh dargestellt worden.

Mit Schreiben vom 31.10.2018 mahnte die Klägerin offene Zahlungsansprüche in Höhe von 2.182,73 € bis spätestens 08.11.2018 an und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Unterbrechung der Stromversorgung an. Der Rückstand wurde dargelegt in einer Forderungshöhe von 2.177,73 € zuzüglich 5,00 € Mahnkosten.

Unstreitig hatten die Partei aufgrund der wechselseitigen Schriftsätze herausgearbeitet, dass der noch offene Rückstand, resultierend aus der korrigierten Abrechnung vom 17.09.2018 bezüglich der Rechnungsnummer 212 726 030 155 für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 entweder 1.445,75 € (nach Berechnung Klägerseite) beziehungsweise 1.427,21 € (nach Berechnung Beklagtenseite) betrug.

Hierbei wurden sämtliche Zahlungen der Beklagtenseite entsprechend dem wechselseitigen Vortrag berücksichtigt.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass letztlich durch Zahlungen vom 26.09.2019 keine aktuellen Rückstände außer dem oben ermittelten Betrag mehr bestanden, zudem auch sämtliche Abschläge mit Überweisungen vom 20.12.2019 letztlich bis einschließlich Januar 2020 durch den Beklagten bezahlt worden waren.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte kein Recht zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs.1 Ziffer 1 beziehungsweise Ziffer 2 StromGVV habe. Insoweit würde nicht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der Abrechnung vom 17.09.2018 bestehen. Zudem sei das Nachprüfungsverfahren mit der Feststellung des Zählerdeffekts bereits durchlaufen worden, sodass es daher auch an der entsprechenden Voraussetzung der Ziffer 2 zur Zahlungsverweigerung fehle. Dabei wird auf die Rechtsprechung des BGH verwiesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, Der Beklagte wird verurteilt, dem mit einem Ausweis versehen Beauftragten des zuständigen Netzbetreibers, der Bayernwerke Netz GmbH, Zutritt zu den Räumen im Anwesen Am Schmiedberg 10 b, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm zu gewähren, in denen sich die Mess- und Zähleinrichtungen befinden, und die Einstellung der Stromversorgung durch Trennung der Abnehmeranlagen mit den Zählnummern 1256614 und 16718 (jeweils Endziffern) vom Versorgungsnetz zu dulden.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung

Der Beklagte ist der Auffassung, dass ihm sowohl nach § 17 Abs.1 Nr.1 StromGVV als auch nach § 17 Abs.1 Nr.2 StromGVV ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe, sodass der Beklagte nicht in Zahlungsverzug gekommen sei und daher die Klägerin keinen Anspruch auf Unterbrechung der Stromversorgung habe. Insoweit meint der Beklagte, dass hier aufgrund der vorgenommenen Korrekturrechnung unter eklatanter Erhöhung des Stromverbrauchs hinsichtlich der Wärmepumpe ein offensichtlicher Fehler vorläge. Darüber hinaus würde sich auch eine entsprechende Berechtigung zur Zahlungsverweigerung aus dem bestätigten Defekt des Zählers zusammen mit der als doppelt so hohen Verbrauchsberechnung ergeben.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dortigen Ausführungen der Parteien sowie auf die dort mitübersandten Unterlagen und auf den Beschluss vom 28.11.2019 vollinhaltlich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Leistungsverweigerungsrecht Stromkunde bei offensichtlichen Abrechnungsfehlern
(Symbolfoto: Altrendo Images/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

Der Klägerin stand jedenfalls nach dem letzten zugrunde zulegenden Sachstand der begehrte Duldungsanspruch nicht zu, da der Beklagte sich im Ergebnis zurecht auf das Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 17 Abs. 1 Nr.1 StromGVV berufen konnten.

Unstreitig handelt es sich vorliegend um ein Grundversorgungsverhältnis, auf das die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) Anwendung fand.

Dafür muss gemäß § 19 Abs.2 S.4 StromGVV der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug sein, wobei gemäß § 19 Abs.2 S.5 StromGVV bei der Berechnung der Höhe des Betrages diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat.

Vorliegend hatte der Beklagte den letztlich noch bestehenden Zahlungsrückstand ausreichend beanstandet; denn diesbezüglich war der Beklagte nach Ansicht des Gerichts berechtigt, den offenen Restbetrag aus der Korrekturrechnung vom 17.09.2018, Rechnungsnummer 212 726 030 155 nicht zu bezahlen und insoweit die Leistung zu verweigern, da er sich nicht in Zahlungsverzug befand.

Zwischen den Parteien war letztlich nach dem letzten Sach- und Streitstand ein Zahlungsrest über 1.445,75 € im Hinblick auf den Abrechnungszeitraum 2013/2014 noch offen.

Die Klägerin stützte ihren Duldungsanspruch im Ergebnis damit nur noch auf diesen unstreitig bestehenden Restbetrag.

Der zwischenzeitliche Rückstand mit den Vorauszahlungen wurde durch den Kläger unstreitig bis einschließlich des Abschlags Januar 2020 gezahlt. Auch sonst bestanden bis auf obigen Rest keinerlei Rückstände mehr.

Darüber hinaus war zwischen den Parteien unstreitig, dass die ursprünglich zugrunde liegenden Zähler nach einer Prüfung tatsächlich einen Defekt ergeben hatte.

Aufgrund dessen fand durch die Klägerin eine Neuberechnung und in der Folge die streitgegenständliche Korrekturabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 statt. Hierbei wurde vor allem der Stromverbrauch für die Wärmepumpe gemäß der alten Zählernummer 1515452 deutlich nach oben korrigiert, wonach einen Stromverbrauch von 12.536 kWh ermittelt worden war, berechnet auf 365 Tage ergab dies sogar einen solchen über 12.890 kWh, der dann auch in der Korrekturrechnung zugrundegelegt wurde.

Die ausgewiesenen Vergleichswerte der beiden Vorjahresperioden – in der Rechnung in Form eines Balkendiagramms durch die Klägerin angegeben – ergaben insoweit eine 5-fache Erhöhung des Stromverbrauchs. So hatte die Klägerin in der Korrekturrechnung vom 17.09.2018, Rechnungsnummer 212 726 030 155 im Dreijahresvergleich hinsichtlich dieses Stromzählers für 2011/2012 einen Stromverbrauch von 2.611 kWh, für den Zeitraum 2012/2013 einen solchen von 2.522 kWh und für den gegenständlichen Abrechnungszeitraum 2013/2014 sogar einen über 12.890 kWh errechnet.

Aber auch hinsichtlich eines Vergleichs mit früheren Abrechnungen bezüglich der Wärmepumpe ergab diese für den Abrechnungszeitraum 2006/2007 gemäß Rechnung vom 20.10.2017 einen Verbrauch von 1.158 kWh und für den Abrechnungszeitraum 2007/2008 gemäß Rechnung vom 11.10.2008 einen Verbrauch von 2.621 kWh. Der Endzählerstand wurde dabei mit 3.779 kWh angenommen. Der Anfangszählerstand der Abrechnung 2013/2014 war dann mit 16.744 kWh angegeben. Der Differenzbetrag zwischen diesen beiden Zählerständen beträgt damit 12.970 kWh für 5 Jahre, also vom Abrechnungszeitraum 2007/2008 bis zu dem von 2013/2014. Im Durchschnitt errechnet sich daraus somit ein durchschnittlicher Jahresverbrauch der Wärmepumpe von 2.594 kWh. Auch dies zeigte im Vergleich deutlich, dass der streitgegenständlich korrigierte Stromverbrauch über 12.890 kWh eklatant und erheblich und gleichzeitig unplausibel um 500 % höher war.

Auf diesen Umstand wies der Beklagte immer wieder hin, zahlte in der Folge alle Stromrechnungen und Abschlagsrechnungen bis auf letztlich den nur noch hier gegenständlichen Restbetrag aus diesem weit zurückliegenden Zeitraum.

Zwar sind bei Grundversorgungsverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und unter Zugrundelegung von § 17 StromGVV die Möglichkeiten des Kunden, sich im Zahlungsprozess (und demzufolge auch im Duldungsprozess) auf ein Leistungsverweigerungsrecht zu berufen, begrenzt, außerhalb der geregelten Fälle ist der Kunde letztlich auf eine Geltendmachung von Einwendungen im Rückforderungsprozess zu verweisen.

Vorliegen lag der Fall jedoch so, dass dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht berechtigt zustand.

Gemäß §17 Abs.1 S.2 StromGVV berechtigten Einwendungen gegen Rechnung und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zu Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder

2. sofern a) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und

b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt

und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.

Streitgegenständlich scheidet bereits die Anwendung des § 17 Abs.1 S.2 Nr.2 StromGVV deshalb aus, da die Nachberechnung erst aufgrund der Nachprüfung der Messeinrichtung und der Feststellung des fehlerhaften Zählers ermittelt wurde. Die hier streitgegenständlich erfolgte Nachberechnung war gerade die Folge der Nachprüfung, sodass insoweit das entsprechende Prüfverfahren bereits durchgeführt und positiv abgeschlossen worden war.

Damit verblieb dem Beklagten lediglich ein Verweigerungsrecht aufgrund von § 17 Abs.1 S.2 Nr.1 StromGVV.

Insoweit bestand aber streitgegenständlich tatsächlich die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers; denn hier machte der Beklagte nachvollziehbar und auch durch die Korrekturrechnung der Klägerin selbst belegt geltend, dass ohne ersichtlichen Grund ein 500 % höherer Verbrauch als in den Vorjahreszeiträumen konkret zugrunde gelegt wurde.

Es handelte sich damit um eine Verbrauchssteigerung um ein Vielfaches, die – erst recht unter Berücksichtigung des unstreitig gebliebenen Vorbringens der Beklagtenseite, dass es sich lediglich um den Stromverbrauch für die Wärmepumpe und nicht für das Gesamtanwesen handelte, was deshalb auch schon gegen entscheidende Veränderungen im Verbrauchsverhalten spricht – mehr als deutlich als unplausibel erscheint und der Rechnung geradezu ins Gesicht geschrieben war noch dazu, weil die Klägerin selbst auch die Vorjahresverbräuche in einem Balkendiagramm deutlich nachvollziehbar in der Rechnung selbst dokumentiert hatte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände lag jedenfalls ein Fall des § 17 Abs.1 S. 2 Nr.1 StromGVV vor.

Es bestand und besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Insoweit führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 07.02.2018, Aktenzeichen VIII ZR 148/17 aus, dass Ziffer 2 keine abschließende Sonderregelung für sämtliche Fälle ungewöhnlicher Verbrauchssteigerung darstellt, und Ziffer 2 auch nicht als Einschränkung der in Ziffer 1 getroffenen Regelung anzusehen ist.

Nach Auffassung des Gerichts bestand vorliegend unter den dargestellten Umständen eines 500 % erhöhten Verbrauchs und unter Berücksichtigung des gegenständlich beschränkten Versorgungsbereich sowie der Tatsache, dass von Beklagtenseite sämtlich sonstigen Zahlungsverpflichtungen eingehalten und bezahlt wurden, die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers.

Für die nachfolgenden Zeiträume gehen beide Parteien unstreitig von einem Zählerdefekt aus, der insoweit relativ zeitnah zur Erstellung der Nachberechnung geführt hat.

Darüber hinaus kommt aber noch hinzu, dass sich die Klägerin im ganzen Verfahren und in der Korrespondenz außergerichtlich selbst jeden konkreten Vorbringens dazu enthielt und enthält, wie es dazu gekommen war, dass der Netzbetreiber nach mehreren Jahren einen soviel höheren „korrigierten“ Zählerstand für den Abrechnungszeitraum 2013/2014 mitgeteilt hatte, den die Klägerin dann unbesehen, unkritisch und ohne jeglichen Kommentar als Grundlage der Nachberechnung verwendete. Die Klägerin trug insofern auch in keiner Weise selbst vor, was nachvollziehbar zur Plausibilität dieser enormen Verbrauchssteigerung irgendwie beigetragen hätte.

Vielmehr beharrte die Klägerin stets und gebetsmühlenartig darauf, dass streitgegenständlich ein offener Rückstand bestand und besteht, ohne hier in irgendeiner Weise selbst Aufklärung zu betreiben.

Im Gegenteil war die Klägerin standhaft der Ansicht, dass der Beklagte auf den Rückforderungsprozess zu verweisen wäre, obwohl doch von Seiten des Beklagten hier alles getan wurde, um zum einen den Zählerdefekt festzustellen und zum anderen auf die Unplausibilität der enormen Steigerung des Stromverbrauchs ausschließlich für den Zeitraum 2013/2014 hinzuweisen.

Die Klägerin aber machte sich in keiner Weise die Mühe, dies in irgendeiner Weise nachvollziehbar und plausibel aufzuklären.

Daher war es mehr als gerechtfertigt, hier dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zuzubilligen, sodass im Ergebnis der Duldungsanspruch der Klägerin eben gerade nicht bestand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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