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Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen

LG Hannover – Az.: 9 O 96/20 – Urteil vom 26.01.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist ein Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen aus einem von der Beklagten gekündigten Vertrag über die Durchführung von Schülerbeförderungsleistungen, den der Kläger als Insolvenzverwalter geltend macht

Der Schuldner XXX betrieb über Jahre ein Busunternehmen in Hannover. Er führte zuletzt im Auftrag der Beklagten Fahrten der Schülerbeförderung zu insgesamt fünf Schulen durch. Grundlage waren jeweils gesonderte Beförderungsverträge, die identische Regelungen enthielten und bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 liefen. Wegen des Inhalts der Verträge wird auf den Beförderungsvertrag betreffend XXX, XXX, in XXX Bezug genommen (Anlage K 3).

U. a. heißt es darin in Ziffer 16 Ziffer 1 unter der Überschrift „Fristlose Kündigung“:

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

(…)

e) Der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig geworden, über das Vermögen des Auftragnehmers ist ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden, die Eröffnung eines solchen Verfahrens ist mangels Masse abgelehnt worden, der Auftragnehmer befindet sich im Verfahren der Liquidation oder der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.

Der Schuldner beantragte am 23.01.2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Amtsgericht Hannover, Az. 906 IN 10/19). Mit Beschluss vom 23.01.2019 (Anlage K 2) ordnete das Amtsgericht Hannover die vorläufige Verwaltung über das Vermögen des Schuldners an. Mit Beschluss vom 01.04.2019 (Anlage K 1) wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Jeweils mit Schreiben vom 01.02.2019 kündigte die Beklagte die fünf Vertragsverhältnisse (Anlage K 5).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die vertragliche Kündigungsregelung gegen das grundsätzliche Verbot insolvenzbedingter Lösungsklauseln gemäß § 119 InsO verstoße. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des Kündigungsrechtes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B sei hier nicht entsprechend heranzuziehen, da der Bundesgerichtshof die Entscheidung maßgeblich auf die Besonderheiten des Bauvertrags gestützt habe.

Der Kläger behauptet, dass er die Beförderungsleistungen stets ohne relevante Beanstandungen durchgeführt habe.

Er meint, dass mangels Kündigungsgrundes ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gemäß § 648 S. 2 BGB bestehe.

Der Kläger behauptet, dass bei Fortführung des Vertrags die vereinbarte Vergütung für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.07.2020 insgesamt 442.170,00 Euro betragen hätte. Dem ständen Aufwendungen in Höhe von 213.860,00 Euro gegenüber. Die Differenz ist Gegenstand der Klage. Wegen der Berechnung wird im Einzelnen auf die Ausführungen auf S. 8 f. der Klageschrift (Bl. 10 f. d. A.) sowie auf die privatsachverständige Stellungnahme des XXX nebst Anlagen (Anlage K 7) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 228.310,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2020 zu zahlen;

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Kündigungen berechtigt gewesen seien. Die Kündigungsregelungen der Verträge seien wirksam und verstießen nicht gegen das Verbot insolvenzbedingter Lösungsklauseln. Die Interessenlage, die den Bundesgerichtshof dazu bewogen habe, im Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VOB/B (2009) das Interesse des Auftraggebers an der Vertragsdurchführung über das Interesse der Insolvenzgläubiger an einer möglichen Vertragsdurchführung zu stellen, sei mit dem vorliegenden Fall mindestens vergleichbar.

Die Beklagte behauptet, dass es in der Vergangenheit wiederholt Beanstandungen an der Transportleistung wegen Ausfällen, Verspätungen oder aus anderen Gründen gegeben habe. Die Beklagte hält den Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe für unzureichend. Sie bestreitet im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.01.2021 die in Anlage K 7 angesetzten Beträge und behauptet, dass weitere Kostenpositionen in Abzug zu bringen seien (z. B. Fixkosten), andere hingegen zu niedrig angesetzt seien (z. B. Lohnkosten und Kraftstoffkosten).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Transportleistungen
(Symbolfoto: Mickis-Fotowelt/Shutterstock.com)

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für nicht erbrachte Transportleistungen gemäß § 648 S. 2 BGB.

Die Beklagte war aufgrund des Insolvenzantrags des Schuldners gemäß § 16 Zi. 1 e) der jeweiligen Beförderungsverträge berechtigt, die Vertragsverhältnisse fristlos außerordentlich zu kündigen.

§ 16 Ziff. 1 e) der Beförderungsverträge ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 103, 119 InsO unwirksam.

1. In §§ 103 bis 118 InsO sind die Grundsätze geregelt, nach denen während eines Insolvenzverfahrens bestehende Verträge zu erfüllen sind. Gemäß § 103 InsO obliegt die Entscheidung, ob gegenseitige Verträge über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus erfüllt werden, grundsätzlich nicht dem Vertragspartner, sondern dem Insolvenzverwalter, dem insoweit ein Wahlrecht zugestanden wird. Gemäß § 119 InsO sind Vereinbarungen, durch die im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausgeschlossen sind, unwirksam. Von diesem Verbot können auch sog. insolvenzabhängige Lösungsklauseln erfasst sein, das heißt solche Klauseln, die dem Gläubiger für den Fall der Zahlungseinstellung, des Insolvenzantrags oder der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners das Recht einräumen, sich vom Vertrag zu lösen, da diese das Wahlrecht des Insolvenzverwalters über die Vertragsfortführung jedenfalls mittelbar beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. IX ZR 169/11).

Eine insolvenzabhängige Klausel liegt hier vor, da die Beklagte als Auftraggeberin berechtigt ist, den Transportvertrag für den Fall der Stellung eines Insolvenzantrags zu kündigen. Dies hat gemäß § 648 a Abs. 5 BGB n. F. zur Folge, dass nur die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten sind und der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen gemäß § 648 BGB hat.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es durch eine vertragliche Lösungsklausel nicht zur Beeinträchtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters, wenn die Klausel sich eng an eine gesetzliche Lösungsmöglichkeit anlehnt (BGH a. a. O. und Urteil vom 07.04.2016, Az. VII ZR 56/15). Das ist hier der Fall.

a) Bei einer isolierten Betrachtung verstößt § 16 Ziff. 1 e) des Beförderungsvertrags nicht gegen § 103, 119 InsO, da die darin eingeräumte Kündigungsmöglichkeit nicht weiter geht als die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit.

Insoweit hat der BGH zum Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B angeführt, dass es mit § 649 BGB (a. F., jetzt § 648 BGB) eine gesetzliche Kündigungsmöglichkeit gibt, da der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit kündigen kann (Urteil vom 07.04.2016, Az. VII ZR 56/15). Mittlerweile (und hier gemäß Art. 229 § 39 BGB anwendbar) gibt es mit § 648a BGB auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Werkvertragsrecht zur Kündigung aus wichtigem Grund mit Rechtsfolgen, die von § 648 BGB abweichen. Hierdurch ist zwar kein neues Kündigungsrecht geschaffen worden, da auch vor Schaffung des § 648a BGB von der Rechtsprechung ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund anerkannt war. Gleichwohl hat der Gesetzgeber durch Schaffung des § 648a BGB Rechtssicherheit geschaffen und zum Ausdruck gebracht, dass der Auftraggeber im Ausnahmefall eine Kündigung aussprechen kann, die nicht die für ihn nachteiligen Folgen des § 648 BGB nach sich zieht.

Aus der Begründung zu § 648 a BGB des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Reform des Bauvertragsrecht (BT-Drucks. 18/8486, S. 50 f.) ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Fall der Insolvenz des Unternehmers häufig einen wichtigen Grund zur Beendigung des Werkvertrags darstellen wird (BT-Drucks. a. a. O.). Auch ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht auch für Werkverträge anerkennen wollte, die keine Bauverträge sind, insbesondere für solche, die auf eine längere Zusammenarbeit angelegt sind.

b) Auch bei einer Gesamtbetrachtung des § 16 Ziff. 1 e) des Beförderungsvertrags unter Berücksichtigung der Folgen, die mit dieser Kündigung verbunden sind, lässt sich ein Verstoß gegen §§ 103, 119 InsO nicht feststellen.

Insoweit ist es auch hier – wie im Falles des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 VOB/B – nicht gerechtfertigt, die Beklagte an einer Vertragsfortführung festzuhalten bzw. die Entscheidung des Insolvenzverwalters bezüglich der Vertragsfortführung abzuwarten, da ein erheblich überwiegendes Interesse daran besteht, sich im Falle des Eigeninsolvenzantrags des Auftragnehmers frühzeitig vom Vertrag lösen zu können ohne die Folgen des § 648 BGB.

Dagegen spricht nicht schon der Umstand, dass hier auf Auftraggeberseite eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, die sich nicht auf Art. 14 GG berufen kann (vgl. BeckOG Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 45. Ed., Stand 01.02.2019, GG Art. 14 Rz. 39). Bei der Abwägung sind nicht nur grundrechtlich geschützte Interessen zu berücksichtigen, sondern auch übergeordnete Gemeinwohlinteressen. Die Beklagte erfüllt mit der Schülerbeförderung ihren aus § 114 NSchG resultierenden Auftrag, die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern.

Wie auch im Falle des Bauvertrags ist der Beklagten hier nicht zuzumuten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Entscheidung des Insolvenzverwalters über die Vertragsfortführung gemäß § 103 InsO abzuwarten, da davon auszugehen ist, dass dies geraume Zeit in Anspruch nimmt.

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Auch hier spielt es eine Rolle, dass eine Eigeninsolvenzantragstellung gegeben ist. Auch insofern gibt es Parallelen zum Bauvertrag, denn auch bei einem Vertrag über Leistungen zur Schülerbeförderung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers von besonderer Bedeutung, weshalb auch hier dem Auftragnehmer besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Es wird von ihm erwartet, dass er die Leistung ohne Ausfälle, pünktlich, mit Fahrzeugen in technisch und hygienisch einwandfreiem Zustand und unter Einsatz von zuverlässigem sowie gesundheitlich und charakterlich geeignetem, verantwortungsbewusstem Personal ausführt.

Wenn der Auftragnehmer einen Eigeninsolvenzantrag stellt, bringt er zum Ausdruck, dass ihm die finanziellen Mittel zur Fortführung der bestehenden Verträge fehlen. Das wirkt sich auf das ihm entgegengebrachte Vertrauen aus. Der Beförderungsunternehmer zieht zwar nicht im gleichen Maße Dritte hinzu wie ein Bauunternehmer, der regelmäßig von Dritten Material bezieht oder sie als Nachunternehmer einsetzt. Allerdings ist auch der Beförderungsunternehmer bei der Vertragserfüllung regelmäßig auf Leistungen Dritter angewiesen, wie Fahrer, Tankstellenbetreiber oder Werkstattbesitzer, die er regelmäßig hinzuziehen und vergüten muss, um den Vertrag erfüllen zu können. Wenn das Vertrauen in die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beförderungsunternehmers entfällt, muss der Auftraggeber befürchten, dass aufgrund finanzieller Schwierigkeiten die Leistung nicht mehr in der Form erbracht werden kann, wie es erforderlich ist, um eine zuverlässige Beförderung der Schüler zu gewährleisten, die den oben genannten Erwartungen genügt. Gerade auch in Anbetracht der besonderen Wichtigkeit der Schülerbeförderung, die zur Erfüllung des öffentlichen Bildungsauftrags unerlässlich ist, wird das erforderliche Vertrauensverhältnis durch den Eigeninsolvenzantrag zerstört, weshalb die Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist und ein Verstoß gegen §§ 103, 119 InsO nicht vorliegt.

II.

Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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