Skip to content

Minderungsanspruch bei mangelhaften Hochzeitsfotos gegenüber Fotograf

AG Köln – Az.: 115 C 100/19 – Urteil vom 30.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 494,45 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.2.2019 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung von Hochzeitsfotos.

Die Klägerin schaltete 2017 in Vorbereitung auf ihren Hochzeitstag über das Portal „I“ eine Anzeige, in der sie nach einem Hochzeitsfotografen suchte. Daraufhin meldete sich der Beklagte bei ihr und stellte sich als professioneller Hochzeitsfotograf vor. Die Parteien tauschten sich über das geplante Vorhaben aus. Mit E-Mail vom 17.10.2017 (Anl. 3, GA Bl. 22) übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Zusammenfassung der aus ihrer Sicht besprochenen Inhalte und fügte einige Beispielfotos bei. Hierzu führte sie unter anderem aus: „Zudem findest du noch ein paar Bilder, damit du siehst, wie ich mir das vorstelle“; enthalten war unter anderem ein Foto mit einem „Riesenschuh“ sowie mit einer Braut mit Kindern unter einem Rock. Mit E-Mail vom 18.10.2017 (Anlage L4, GA Bl.33) entgegnete der Beklagte unter anderem: „Das mit dem Riesenschuh ist ja absolut geil! Das machen wir auf jeden Fall! Mit den Kindern unterm Rock ist auch sehr geil!“ Er nahm ferner Stellung zu einigen preislichen Verabredungen und schrieb abschließend: „Ansonsten bin ich mit der Anzahlung und den anderen Sachen cool“.

Am 19.10.2017 unterzeichneten die Parteien den Vertrag über eine Hochzeitsreportage (Anl. L1, GA Bl. 19). In dem Vertrag heißt es unter anderem: „Beide Parteien können Motive, Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen. Der Fotograf verpflichtet sich für die vereinbarte Zeit und Form für die Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. (…)“ Ferner heißt es in dem Vertrag unter anderem: „Der Fotograf gibt dem Brautpaar ca. 400 bearbeitete Bilder, sowie zusätzlich alle Bilder unbearbeitet in ihrer höchsten Auflösung (ohne jegliche Wasserzeichen) als TIFF-Dateien.“ Am 22.05.2018 übermittelte die Klägerin dem Beklagten per E-Mail einen von ihr erstellten Ablaufplan (Anl. L5, GA Bl. 37).

Minderungsanspruch bei mangelhaften Hochzeitsfotos gegenüber Fotograf
(Symbolfoto: Evgenyrychko/Shutterstock.com)

Am 00.00.0000 fand die Hochzeit statt. An diesem Tag übergab die Klägerin der Beklagten die bereits mit E-Mail vom 17.10.2017 übermittelten ausgedruckten Fotos mit der Bitte um Beachtung. Der Beklagte fotografierte während der vereinbarten Zeit; Motive und Posen gab er dabei nicht vor. Er verwendete die Kamera Model Nikon D300s. Die Klägerin organisierte das Gruppenfoto vor der Kirche selbst. Der Beklagte setzte den von der Klägerin mit E-Mail vom 22.5.2018 übermittelte Ablaufplan nicht vollständig um. Das Motiv mit dem „Riesenschuh“ und das Motiv mit den Kindern unter dem Rock fotografierte der Beklagte nicht. Der Beklagte fotografierte unter anderem den Bräutigam mit seinen Eltern; weitere Fotos, auf denen das Brautpaar mit seinen Eltern gemeinsam oder getrennt zu sehen ist, fertigte er nicht an. Der Beklagte fotografierte die Trauzeugin der Klägerin beim Schminken, vor der Kirche und einmal in der Location. Beim Paarshooting mit der Klägerin und ihrem Ehemann gab der Beklagte hinsichtlich der Wahl der Motive, der Körperhaltungen und des Aufnahmeortes keine Anregung.

Im Nachgang zur Hochzeit übermittelte der Beklagte der Klägerin Fotos auf einem USB-Stick. Darauf enthalten waren unter anderem Fotos aus der „Reportage“ (ca. 500 bearbeitete Fotos) sowie unbearbeitete Fotos als sog. „Ausschuss“. Die in der Reportage enthaltenen Fotos wurden der Klägerin nicht in unbearbeiteter Form übermittelt. Die Klägerin bemängelte die Qualität der Fotos und forderte den Beklagten dazu auf, die unbearbeiteten Fotos herauszugeben und ihr eine Rechnung zukommen zu lassen. Da der Beklagte nicht mehr reagierte, forderte die Klägerin den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 26.7.2018 zur Zahlung einer Minderung i.H.v. 800,00 EUR sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR. Die Klägerin gab zwei Privatgutachten durch professionelle Fotografen in Auftrag. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Gutachten wird auf die Anlagen L15 und L16 (GA Bl. 64 ff.) Bezug genommen. Vorgerichtlich bot der Beklagte der Klägerin die Herausgabe der Rohdaten (RAW) an, wobei zwischen den Parteien Einigkeit dahingehend besteht, dass diesen gegenüber Bildern in TIFF-Dateien noch ein Mehrwert zukommt. Die Klägerin lehnte die Annahme mit Blick darauf, bereits einen Anwalt eingeschaltet zu haben, ab.

Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte kein professioneller Hochzeitsfotograf sei. Die Motive seien nicht mit dem Stil vergleichbar, wie von ihr vorgegeben. Die Qualität der ihr zur Verfügung gestellten Bilder sei unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine professionelle Hochzeitsfotografie unzureichend. Zum einen seien die Motive unzureichend für eine vollständige Wiedergabe im Rahmen einer Hochzeitsreportage; zum anderen seien die Fotos auch vielfach zu grobkörnig und unscharf. Das Gruppenfoto vor der Kirche sei kein konzeptioniertes Bild, auf dem Foto der Klägerin mit ihrer Trauzeugin (Anl. 7, GA Blatt 40) sei die Hälfte des Gesichts der Klägerin weiß, das Foto des Bräutigams mit seinen Eltern sei unscharf, die Fotos hinsichtlich des Auszugs der Braut aus der Küche sein weitestgehend unbrauchbar, da die Fotos unscharf seien die Fotos in der Location seien vielfach zu dunkel oder zu hell sowie ebenfalls unscharf und grobkörnig, auch die Fotos vom Hochzeitswalzer seien unscharf und grobkörnig. Auch seien die Fotos aus einem ungünstigen Winkel aufgenommen worden, weshalb sie als geschmacklos und ohne Konzeptidee einzuordnen seien. Auch diese Fotos seien unscharf und grobkörnig. Der Beklagte habe eine alte Kamera verwendet, die für professionelle Fotos ungeeignet sei. Die Klägerin habe nach alledem auch ein weiteres Paarshooting beim Fotografen M. zum Preis von 450,00 EUR durchführen müssen.

Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sich vertraglich zur Umsetzung der Motive „Riesenschuh“ und des Motivs „Braut und Kindern unterm Rock“ verpflichtet.

Nachdem die Klägerin ursprünglich mit der Klageschrift vom 11.12.2018 den Klageantrag angekündigt hat,

1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1250,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle Bilder in dem unbearbeiteten Format herauszugeben,

3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen,

hat sie im Termin vom 22.03.2019 unter Abänderung des Klageantrags zu 2) insgesamt beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.250,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle Bilder in dem unbearbeiteten Format in ihrer höchsten Auflösung als TIFF-Dateien herauszugeben,

3. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Im Termin vom 10.01.2020 übergab der Beklagte der Klägerin einen USB-Stick mit Fotodateien und sicherte zu, dass sämtliche Fotos in unbearbeiteter Form als Rohdateien enthalten seien. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 2) daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.250,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 201,71 Euro vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, am Hochzeitstag eine professionelle Ausrüstung im Wert von über 5.000,00 EUR benutzt zu haben. Die von ihm übergebenen bearbeiteten Fotos könne man mit wenigen Klicks automatisch in die unbearbeitete Fassung zurückführen. Er ist daher der Ansicht, den Vertrag insoweit bereits vor Klageerhebung durch Übergabe des USB-Sticks erfüllt zu haben.

Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 22.3.2019 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 08.08.2019 (GA Bl. 115ff.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet und teilweise unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist nur teilweise gerechtfertigt. Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung in Höhe von 494,45 EUR zu; dies entspricht einer Minderung um 55 %. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 634 Nr. 3, 638 Abs. 4, 326 Abs. 5 BGB.

1.

Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten, § 638 Abs. 4 BGB. Es ist unstreitig geblieben, dass die Vergütung bereits vollständig bezahlt wurde. Eine Minderungserklärung hat die Klägerin vorprozessual über ihren Anwalt abgegeben. Es ist auch ein Mangel der Leistung festzustellen. Dabei ist ein Mangel dann anzunehmen, wenn nicht genügend Bilder in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen, um eine sachgerechte Hochzeitsreportage abzubilden, wobei vorliegend aufgrund der vorvertraglichen Korrespondenz und dem Vertragsinhalt den „Etappen“ Ankunft der Braut, Einzug der Braut in die Kirche, Gruppenfoto vor der Kirche, Auszug des Brautpaares, Brautpaartanz und Paarshooting besondere Bedeutung zukommt. Dabei legt das Gericht es ferner als vereinbart zugrunde, dass auch Motive fotografiert werden sollten, die zwar nicht zwingend identisch, aber doch dem Stil der Bilder entsprechen sollten, welche die Klägerin dem Beklagten vor der Hochzeit sowie am Hochzeitstag selbst zur Verfügung gestellt hat. Schließlich ist bei der Betrachtung einer professionellen Hochzeitsfotografie von Bedeutung die Auswahl der Motive und Posen, wobei in diesem Zusammenhang auch eine professionelle Anleitung durch den Fotografen erwartet werden kann. Diesen Anforderungen genügt die Leistung des Beklagten nicht.

Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die vom Beklagten erstellte Hochzeitsreportage nicht technisch einwandfrei angefertigt wurde. Der Sachverständige Dipl. Ing. L. ist im Rahmen seiner ausführlichen Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Hochzeitreportage sowohl technische Mängel als auch Mängel in der Art und im Umfang der Arbeit aufweist und insgesamt nicht den Anforderungen an eine professionelle Hochzeitsfotografie entspricht. Es seien nicht hinreichend genug einwandfreie Bilder erstellt worden, die im Rahmen der Reportage verwendet werden können. Unter ausführlicher und nachvollziehbarer Darlegung der Anforderungen an eine professionelle Hochzeitsfotografie hat der Sachverständige zur Qualität der Bilder plausibel aufgezeigt – und die Klägerin insofern bestätigt – , dass die Bilder vielfach einen „körnigen“ Effekt aufweisen. Der Sachverständige erklärt dies damit, dass der Beklagte vielfach mit einer offenen Blende gearbeitet habe, was insbesondere bei Gruppenaufnahmen nachteilig sei, da in diesem Fall einige Personen in der Gruppe oder Teile der Personen besonders unscharf seien. Das Gericht hält dies für nachvollziehbar, zumal der Sachverständige diesen Effekt anschaulich mit Bild 2 in seinem Gutachten auf Seite 5 (GA Bl. 119) belegt. Der Sachverständige hat ferner in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beklagte im Nachgang zur Erstellung dieser (unscharfen) Fotos versucht habe, die aufgetretene Unschärfe durch nachträgliche Verschärfung wiederum rückgängig zu machen, was indes dazu geführt habe, dass der von der Klägerin bemängelte „körnige“ Effekt aufgetreten sei. Auch diese Feststellung hat der Sachverständige anschaulich mit den Bildern 3 und 4 im Rahmen seines Gutachtens auf Seite 6 (GA Bl. 120) belegt. Ebenfalls nachvollziehbar hat der Sachverständige im Weiteren geschildert, dass in einigen Bildern nicht das gewünschte Objekt bzw. die gewünschte Person scharf abgebildet sei, sondern der Hintergrund. Dies ist auf den ebenfalls vom Sachverständigen vorgelegten Fotos – Bild 5 – (Seite 7 des Gutachtens, GA Bl. 101 20) auch für einen Laien gut erkennbar. Dass es im Rahmen einer Hochzeitsfotografie nicht zweckdienlich ist, wenn der Hintergrund scharf gestellt ist, nicht aber die eigentlich fotografierte Person – wie auf dem Beispielsfoto 5 des Sachverständigen die Braut – bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung. Lücken oder Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen zur Qualität der Bilder kann das Gericht nicht feststellen und werden vom Beklagten auch nicht aufgezeigt. Die sachverständigen Ausführungen und Feststellungen decken sich auch vollständig mit den von der Klägerin eingereichten Privatgutachten der Fotografen C. und M.. Insgesamt sind die aufgezeigten technischen Mängel, die sich insbesondere in der Grobkörnigkeit, der nicht stets angemessen gewählten Schärfe und den weißen Flecken zeigen, auch für einen Laien gut zu erkennen.

Der Sachverständige hat sich im Weiteren plausibel mit den inhaltlichen Anforderungen an eine professionelle Hochzeitsreportage auseinandergesetzt und festgestellt, dass insgesamt nicht genügend Bilder vorhanden seien, um die Hochzeit in ihren wesentlichen Elementen abzubilden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass nur 9 von 21 „Eckpunkten“ hinreichend abgebildet werden. Bei der Betrachtung hat der Sachverständige zutreffend die vom Gericht vorgegebenen „Eckpunkte“, die die Hochzeitsreportage nach Auslegung des Vertrages in jedem Fall widergeben sollte, zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er auf Seite 8 f. seines Gutachtens (GA Bl. 122) nachvollziehbar aufgelistet, welche „Eckpunkte“ im Rahmen einer Hochzeitsfotografie üblicherweise fotografisch festzuhalten sind. Auch insoweit sind keine Lücken oder Widersprüchlichkeiten zu erkennen und werden von den Parteien auch nicht moniert. Ausgehend von der sachverständigen Feststellung, zu welchen wichtigen „Eckpunkten“ bei einer Hochzeitsreportage Bilder in ausreichender Qualität vorhanden sind sowie unter Bewertung der vom Gericht vorgegebenen „Eckpunkte“ im Hinweis an den Sachverständigen schätzt das Gericht bei Bewertung aller Umstände die Höhe der Minderung gem. § 638 Abs. 3 S. 2 BGB auf 55 %, sodass 494,45 EUR zu erstatten sind. Dabei hat das Gericht die Aspekte Ankunft der Braut, Einzug der Braut in die Kirche, Gruppenfoto vor der Kirche, Auszug des Brautpaares, Brautpaartanz und Paarshooting besonders in den Blick genommen und auch ins Gewicht fallen lassen, dass beispielsweise Fotos mit der Braut und ihren Eltern sowie des Brautpaares mit den Brauteltern gänzlich fehlen, Fotos des Brautpaares mit Freunden und Verwandten kaum vorhanden sind und der Beklagte über den gesamten Tag verteilt keinerlei Anregungen und Hilfestellungen bei der Auswahl von Motiven gegeben hat. Soweit die Klägerin jedoch explizit moniert, dass konkret gewünschte Motive wie „Riesenschuh“ oder „Braut mi t Kindern unterm Rock“ fehlen, ist dies nicht als Mangel zu bewerten. Denn der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, von vornherein sämtliche dieser Motive „abzuarbeiten“, sondern nur, sich auch an diesem Stil zu orientieren. Etwas anderes ergibt sich weder aus der vorvertraglichen Korrespondenz noch aus dem Vertrag; darin ist nur geregelt, dass beide Parteien Motive vorschlagen bzw. ablehnen können. Dass sich der Beklagte durchaus auch an diesem Stil orientiert hat, ergibt sich auch aus dem Gutachten des Sachverständigen, der einen vergleichbaren Stil der Motive beim Paarshooting festgestellt hat. Eine weitergehende Minderung um nahezu 100 % erscheint nicht gerechtfertigt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl der Bilder vom Sachverständigen nicht beanstandet wurden und auch viele wichtige Eckpunkte der Hochzeit hinreichend bebildert werden können.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

II.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 450,00 EUR für das weitere Paarshooting zu. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 634 Nr. 4, 280 ff. BGB.

An dieser Stelle kann dahinstehen, ob und ggf. zu welchem Preis die Klägern und ihr Ehemann das weitere Paarshooting beim Fotografen M. überhaupt durchgeführt haben. Selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin als wahr unterstellt, steht ihr ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Denn diesbezüglich ist ihr der Nachweis eines Mangels nicht gelungen. Das Gericht kann nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung, der Sichtung der eingereichten Bilder und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erkennen, dass ein weiteres Paarshooting erforderlich war. Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L., wie oben aufgezeigt, eine Vielzahl von Fotos der vom Beklagten erstellten Reportage bemängelt. In Bezug auf das Paarshooting mit dem Beklagten hat er Mängel jedoch nicht benannt. Vielmehr hat er beispielsweise auf Seite 10 seines Gutachtens ausgeführt, dass der von der Klägerin vorgegebene Stil in diesem Shooting umgesetzt worden sei. Auch hat er in seiner Auflistung auf Seite 9 festgestellt, dass genügend mangelfreie Bilder des Paarshootings vorhanden seien. Soweit die Klägerin die Fotos als geschmacklos empfindet, begründet dieses Empfinden für sich genommen keinen Mangel, da hier auch ein künstlerischer Bereich betroffen ist, subjektive Geschmackfragen naturgemäß unterschiedlich bewertet werden und einer objektiven Bewertung kaum zugänglich sind. Insgesamt vermag das Gericht einen Mangel des Paarshootings nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

III.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – jedoch nur in Höhe von 83,54 EUR – gem. §§ 286, 280 BGB zu. Diese Gebühr ist bei dem hier anzusetzenden Streitwert bis 500,00 EUR aufgrund eines Herausgabeanspruchs der Klägerin in Bezug auf die TIFF-Dateien anzusetzen. Ein weitergehender Anspruch ergibt sich dagegen weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus §§ 280, 249 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges aus §§ 280, 286 BGB.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Soweit mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben vom 26.7.2018 Schadensersatz in Höhe von 450,00 EUR begehrt wurde, bestand ein diesbezüglicher Anspruch nach obigen Ausführungen von vornherein nicht. Die Klägerin kann insoweit auch keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Bei der ebenso geltend gemachten Minderung in Höhe von 800,00 EUR handelt es sich nicht um einen Schaden, sodass die Gebühr eines Rechtsanwalts, der diese – wie hier – erstmalig geltend macht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes erstattet werden kann. Die Voraussetzungen des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB waren im Zeitpunkt der anwaltlichen Geltendmachung auch noch nicht erfüllt, denn der Beklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verzug. In Verzug befand sich der Beklagte jedoch bereits mit der Herausgabe der unbearbeiteten Fotos im TIFF-Format aufgrund des vorangegangenen Aufforderungsschreibens der Klägerin (Anl. L14, GA Bl. 63 ff.), das als Mahnung zu werten ist. Denn die Leistung war bereits fällig, § 271 BGB. Die Herausgabe der Fotos in unbearbeiteter Fassung im TIFF-Format war nach dem eindeutigen Vertragsinhalt vom Beklagten geschuldet. Dabei ist auch unschädlich, dass die Klägerin mit diesem Schreiben sogar die Herausgabe der RAW-Dateien gefordert hatte, da für den Beklagten jedenfalls hinreichend erkennbar war, dass jedenfalls ein „Weniger“, nämlich die TIFF-Dateien, herauszugeben waren. Diese „Zuvielforderung“ lässt also ein Verschulden des Beklagten nicht entfallen. Soweit der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt die Herausgabe der RAW-Dateien angeboten hatte, wie er unbestritten vorgetragen hat, steht dies dem Erstattungsanspruch nicht entgegen, da die anwaltliche Tätigkeit bereits zuvor entfaltet worden war und demnach der Anspruch bereits entstanden war.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrages zu 2) (Herausgabe der Bilder in unbearbeiteter Fassung als TIFF-Dateien) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen. Nach dem Vertrag war ausdrücklich geschuldet, der Klägerin alle Bilder unbearbeitet in ihrer höchsten Auflösung ohne jegliche Wasserzeichen als TIFF-Dateien zu übergeben. Dem war der Beklagte nicht nachgekommen. Seine Behauptung, wonach die bereits vorprozessual mittels USB-Stick überreichten Fotos durch „wenige Klicks“ in dieses Format hätten gebracht werden können, hat er nicht beweisen können. Zu Gunsten des Beklagten kann bei der Kostenfrage auch nicht etwa der Rechtsgedanke des § 93 ZPO berücksichtigt werden, wonach die Kosten im Fall der fehlenden Klageveranlassung und des sofortigen Anerkenntnisses der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Zwar hatte der Beklagte der Klägerin vor Klageerhebung die Übergabe der Rohdateien angeboten, weshalb die Klägerin diesbezüglich keinen Klageanlass mehr hatte. In der Übergabe des Sticks im letzten Termin am 10.1.2020 kann aber aufgrund des vorangegangenen Klageabweisungsantrages auch kein „sofortiges“ Anerkenntnis mehr gesehen werden.

Der Streitwert wird auf bis 2000 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos